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S 27 SO 139/25•SG Frankfurt 27. Kammer, 2026-03-30, S 27 SO 139/25
S 27 SO 139/25Sozialversicherungsgericht / Chamber 2730.03.2026
In die Bundesrepublik Deutschland entsandte Diplomaten und Familienangehörige sind von Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen.
Entscheidungsdatum: 2026-03-30
Aktenzeichen: S 27 SO 139/25
ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2026:0330.S27SO139.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Art. 31 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, Art. 33 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen ... mehr
In die Bundesrepublik Deutschland entsandte Diplomaten und Familienangehörige sind von Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über Eingliederungshilfeleistungen in Form einer Schulassistenz.
Die 2017 geborene Klägerin ist Staatsangehörige des Königreichs Saudi-Arabien. Ihr Vater ist als Diplomat des Königreichs Saudi-Arabien seit zwei Jahren nach Deutschland entsandt und arbeitet in der Botschaft in Frankfurt a.M. Die Klägerin leidet an einem Zustand nach funktioneller Hemisphärektomie und einer Hemiparese mit progredienter Spitz-/Klumpfußkontraktur.
Am 31. Januar 2025 beantragte der Vater der Klägerin telefonisch bei der Beklagten Schulassistenz für die Klägerin. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 15. April 2025, Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2025).
Hiergegen hat die Klägerin am 2. Juli 2025 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.
Die Klägerin besucht seit Beginn des Schuljahres 2025/2026 die erste Klasse der C.-schule in A-Stadt und wird durch Frau B., eine Bekannte der Eltern der Klägerin, kostenlos begleitet.
Die Klägerin verweist hinsichtlich der Notwendigkeit einer Schulbegleitung auf eine Stellungnahme der C.-schule vom 6. November 2025. Sie trägt vor, dass der Status ihres Vaters unerheblich sei. Es gehe um die Sicherstellung ihrer schulischen Teilhabe. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die UN-Behindertenrechtskonvention sei zu beachten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. April 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2025 zu verurteilen, ihr Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz im Umfang von sechs Stunden täglich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich hinsichtlich ihres Vortrags auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet, § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Insbesondere ist die Klägerin nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen, weil sie als Familienmitglied eines Diplomaten, das zu dessen Haushalt gehört, Immunität genießt (Art. 37 Abs. 1 iVm. Art. 31 Abs. 1 und 4 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961über diplomatische Beziehungen; im Folgenden „WÜD“; zur Geltung in der Bundesrepublik Deutschland vgl. Gesetz vom 6.8.1964, BGBl. II, S. 957). Denn diese Immunität hindert die erfassten Personen nicht, aktiv als Kläger deutsche Gerichte in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG vom 29.2.1996 – 5 C 23/95 – Rn. 8).
Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz im Umfang von sechs Stunden täglich. Der Bescheid vom 15. April 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Ob die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere nach §§ 99 Abs. 1, 100, 112 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vorliegen, kann dahinstehen. Denn die Klägerin unterfällt nicht dem Anwendungsbereich dieser Regelungen. Sie ist aufgrund ihres Status als Familienangehörige eines Diplomaten, die in seinem Haushalt lebt, von Leistungen durch öffentliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen.
Die Aufgaben des diplomatischen Dienstes und die „von alters her [anerkannte] besondere Stellung des Diplomaten“ (vgl. Abs. 1 der Präambel zum WÜD) schließen einen Leistungsbezug im Empfangsstaat aus. Die diplomatische Mission ist Organ des Entsendestaates. Die Erfüllung ihrer Aufgaben (vgl. Art. 3 WÜD) ist nur gesichert, wenn der Diplomat seine Stellung „in voller Unabhängigkeit“ ausfüllen kann. Sein Status ist dem Diplomaten im Interesse der Aufgabe diplomatischer Missionen verliehen, den Entsendestaat im Empfangsstaat zu vertreten (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a WÜD; ferner Abs. 5 der Präambel des WÜD: „In der Erkenntnis, daß diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den diplomatischen Missionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, ...“).
Zum Wesen dieser Rechtsstellung gehören die Unverletzlichkeit des Diplomaten (vgl. Art. 29 WÜD) und seine Immunität, die ihn von der Zwangsgewalt des Empfangsstaates befreit (Art. 31 WÜD). Der Diplomat unterliegt darum nur ausnahmsweise (vgl. Art. 31 Abs. 1 S. 2 WÜD) der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Auch wenn er an die generellen Normen des Empfangsstaates gebunden ist, so ist doch deren Vollzug infolge der diplomatischen Immunität gehemmt, damit der ausländische Diplomat nicht durch den Einsatz des Vollzugsapparates des Empfangsstaates in der Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben behindert wird. Immunität ist ihm demgemäß eingeräumt, weil anders eine wirksame Erfüllung der Aufgaben der diplomatischen Mission als Vertretungsorgan des Entsendestaates nicht möglich wäre. Nach Art. 33 Abs. 1 WÜD ist ein Diplomat daher auch in Bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit. Nach Art. 34 WÜD ist der Diplomat von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit. Diesen umfassenden Sonderstatus genießen nach Art. 37 Abs. 1 WÜD auch diejenigen Familienangehörigen, die im Haushalt des Diplomaten leben.
Mit dieser Aufgabe und mit der „souveränen Gleichheit der Staaten“ (vgl. Abs. 2 der Präambel zum WÜD) vertrüge es sich nicht, wenn der Lebensunterhalt der zu ihrer Vertretung berufenen Amtsträger oder ihrer Familienangehörigen von beitragsunabhängigen, gegenüber anderen staatlichen Sozialleistungen nachrangigen Leistungen des Empfangsstaates abhinge. Die Alimentation ihrer Diplomaten obliegt vielmehr allein den Entsendestaaten (vgl. BVerwG vom 29.2.1996 – 5 C 23/95 – Rn. 12).
Diese ursprünglich für die Sozialhilfe entwickelten Grundsätze gelten auch über den 31. Dezember 2019 hinaus für die Eingliederungshilfe. Die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG vom 23.12.2016, BGBl I S. 3234) zum 1. Januar 2020 und die Neukonzeption in Teil 2 des SGB IX (dazu BSG vom 18.12.2024 - B 8 SO 14/22 R – Rn. 15 ff.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich bei der Eingliederungshilfe weiterhin um eine steuerfinanzierte und gegenüber anderen Sozialleistungen weitgehend nachrangige Leistung (§ 91 SGB IX). Die im Vergleich zur Sozialhilfe günstigeren Anrechnungsvorschriften mit anderen Freigrenzen in unterschiedlicher Höhe nach Einkommensart und Familienstatus (§ 135 SGB IX, § 139 SGB IX; s BT-Drs. 18/9522 S. 5; Eicher, jurisPR-SozR 18/2022 Anm. 5), sind hierbei unerheblich. Auch die „neue“ Eingliederungshilfe“ dient alleine dazu, aktuelle Teilhabebedürfnisse von behinderten Menschen zu decken, um eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht (§ 90 SGB IX; vgl. BSG vom 27.2.2025 – B 8 SO 9/23 R – Rn. 16).
Etwas anderes daraus ergibt sich auch nicht daraus, dass Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, ab 1. August eines Jahres schulpflichtig nach § 56 Abs. 1, 58 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG) sind. Denn die Klägerin ist nicht schulpflichtig. Sie hat weder den nach § 56 Abs. 1 HSchG erforderlichen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Auch dies folgt aus ihrem Status nach §§ 37 Abs. 1, 34 WÜD (siehe auch zum Ausschluss der Eltern vom Anspruch auf (steuerrechtliches) Kindergeld mangels Wohnsitz des Kindes BFH vom 23.11.2000 – VI R 165/99; BStBl. I Nr. 12 vom 22.5.2025, Ziffer A 2.1.9). Dass ihre Eltern oder sie selbst bei Beendigung der diplomatischen Mission einen weiteren Verbleib in Deutschland beabsichtigen, was einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen könnte, ist weder ersichtlich noch von Seiten der Klägerin vorgetragen.
Der Vater der Klägerin ist zudem weder aus dem diplomatischen Dienst ausgeschieden noch stünden einer Beendigung des Diplomatenstatus tatsächliche Hindernisse entgegen (vgl. zu dieser Ausnahme BVerwG vom 29.2.1996 – 5 C 23/95 – Rn. 13).
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unter Anwendung des Art. 33 Abs. 5 WÜD. Denn ein hierfür erforderliches, entsprechendes Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Saudi-Arabien existiert nicht.
Dies verletzt nicht Verfassungsrecht. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Bei der Klägerin liegt eine Behinderung in diesem Sinn vor, da sie in der Fähigkeit zur individuellen und selbstständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist (vgl. zur Definition BVerfG vom 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20 – Rn. 90 mwN.). Die erforderliche Kausalität zwischen Behinderung und Benachteiligung fehlt jedoch. Denn die Klägerin wird nicht aufgrund ihrer Behinderung von den Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen, sondern wegen ihres Diplomatenstatus.
Auch bleiben die in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG genannten Merkmale Abstammung, Heimat oder Herkunft unberührt. Diese Begriffe überschneiden und ergänzen einander nach dem üblichen Sprachgebrauch wechselseitig, wobei jedoch „Abstammung“ vornehmlich die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren, „Heimat“ die örtliche Beziehung zur Umwelt und „Herkunft“ die sozial-standesmäßige Verwurzelung bezeichnet (vgl. BVerfG vom 25.5.1956 – 1 BvR 83/56 – Rn. 14). Insbesondere der Begriff „Herkunft“ ist als soziale Herkunft zu verstehen, als die von den Vorfahren hergeleitete soziale Verwurzelung, nicht die in den eigenen Lebensumständen begründete Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht (BVerfG vom 22.1.1959 – 1 BvR 154/55 – Rn. 18 - 19). Kein Merkmal iSd. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG ist auch die Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG vom 20.3.1979 – 1 BvR 111/74 – Rn. 95). Nach diesen Grundsätzen liegt keine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG vor. Denn die Differenzierung der Klägerin gegenüber anderen Kindern mit Behinderungen gründet auf ihrem von Abstammung, Herkunft und Heimat unabhängigen Diplomatenstatus.
Hierin liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG vom 23.7.2025 – 2 BvL 19/14 – Rn. 69 mwN.). Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG vom 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 – Rn. 63 mwN.).
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG vom 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 – Rn. 64 mwN.).
Auch nach diesen Grundsätzen liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Dass die Klägerin gegenüber anderen Kindern mit Behinderungen, die eine Schulbegleitung aufgrund dieser behinderungsbedingten Einschränkungen bedürfen und erhalten, anders behandelt wird, gründet auf dem sachlichen Unterschied, dass die Klägerin dem Diplomatenstatus unterfällt. Damit liegen zudem wesentliche sachliche Gründe vor. Die Klägerin genießt aufgrund dieses Status erhebliche Privilegien, wie oben dargestellt, die kehrseitig mit einem völkerrechtlich begründeten Ausschluss von Sozialleistungen des Empfangsstaates einhergehen.
Etwas anderes ergibt sich zuletzt nicht aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (BGBl. 2008 II, S. 1419; im folgenden „UN-BRK“). Dem Abkommen kommt seit 26. März 2009 völkerrechtliche Verbindlichkeit für Deutschland zu (vgl Art. 2 Abs. 2 des Vertragsgesetz zur UN-BRK iVm. der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der UN-BRK vom 5.6.2009, BGBl II 2009, S. 812). Der einzig vorliegend in Betracht kommende Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 2 UN-BRK vorgesehene Diskriminierungsverbot liegt nicht vor. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen nach Art. 1 Abs. 2 UN-BRK Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Nach Art. 2 UN-BRK bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.
Die Norm entspricht damit dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot behinderter Menschen in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG (vgl. BSG vom 12.3.2012– B 1 KR 10/11 R – Rn. 31). Der Ausschluss der Klägerin von Leistungen der Eingliederungshilfe knüpft, wie oben dargelegt, jedoch nicht an das Merkmal der Behinderung an, sondern an den Diplomatenstatus. Mangels Leistungszuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland scheiden auch im übrigen Ansprüche der Klägerin aus der UN-BRK, beispielsweise aus Art. 24 UN-BRK „Bildung“, ungeachtet der unmittelbaren Anwendbarkeit der Regelungen (hierzu BSG vom 12.3.2012– B 1 KR 10/11 R – Rn. 24), grundsätzlich aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Das statthafte Rechtsmittel der Berufung folgt aus §§ 142, 143 Abs. 1 SGG.
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