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2-12 O 13/23•LG Frankfurt 12. Zivilkammer, 2025-11-03, 2-12 O 13/23
2-12 O 13/23Kantonsgericht03.11.2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-03
Aktenzeichen: 2-12 O 13/23
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:1103.2.12O13.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschwerde des Klägers vom 26.08.2025 gegen den Streitwertbeschluss der Kammer vom 01.08.2025 wird nicht abgeholfen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über den Rechtsbehelf der Beschwerde vorgelegt.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Streitwertfestsetzung nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Feststellungsklage nicht mit einem Auffangstreitwert festzusetzen, da eine konkrete Bezifferung eines Leistungsantrags noch nicht möglich war. Der der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegte Zeitraum für den Klageantrag zu 1) entspricht den auf Hinweis der Kammer vom 28.06.2023 (Bl. 128 u. 129 d.A.) getätigten Angaben. Denn gemäß Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 20.08.2023, Seite 4 (Bl. 124 d.A.), umfasse der Feststellungsantrag zu 1) gerade die Jahre 2016 bis 2021. Ferner enthält auch die Beschwerdebegründung trotz der Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 01.08.2025, Seite 4 (Bl. 623 d.A.) keine Angaben welche konkrete Bewohnerzahl für die Berechnung anzusetzen ist und in welcher Höhe sich hieraus Rückforderungsansprüche hinsichtlich des Investitionskostenzuschusses ergeben.
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