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2-08 O 76/23•LG Frankfurt 8. Zivilkammer, 2025-07-31, 2-08 O 76/23
2-08 O 76/23Kantonsgericht31.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-31
Aktenzeichen: 2-08 O 76/23
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:0731.2.08O76.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Autohersteller im Rahmen des sog. „Dieselskandals“.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag vom 13.07.1989 mit der Bezeichnung „…Mehrfahrzeug-Verkehrs-Rechtsschutz inkl. Personen-Verkehrs-Rechtsschutz § 25 VRB 1999 für überwiegend privat genutzte Fahrzeuge“ geltend (Versicherungsschein vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 30.05.2023, Bl. 68 d. A.). Dem Versicherungsvertrag liegen die VRB 1999 in der Rechtsschutzform des § 25 zugrunde (Anlage K 1, im Folgenden „AVB“).
Der Kläger macht einen Rechtsschutzfalls durch den Erwerb des Fahrzeugs des Typs BMW 520 D Touring (FIN: …) als Gebrauchtwagen bei der Fa. A zu einem Kaufpreis von 23.000,00 € (Rechnung vom 14.06.2013, Bl. 155 d. A.) geltend. Ausweislich der Rechnung vom 14.06.2013 war Verkäufer des Fahrzeugs Herr B. Das Kaufvertragsdatum ist streitig. Das Fahrzeug ist mit einem Motor der Bezeichnung N47 ausgestattet und wies im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufes einen Kilometerstand von 86.000 km auf. Das Fahrzeug wurde am 13.06.2013 auf den Kläger zugelassen (Zulassungsschein, Bl. 154). Der Kläger meint wegen des Erwerbs Ansprüche gegen die BMW AG zu haben im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“ und begehrt für sein Klageverfahren die Deckungszusage der Beklagten.
Der Kläger stellte bei der Beklagten am 24.05.2019 mit anwaltlichem Schreiben eine Deckungsanfrage (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 29.05.2019 lehnte die Beklagte eine Kostenzusage mangels Erfolgsaussichten ab und verwies auf § 17 Abs. 2 der AVB. Mit Schreiben vom 02.06.2020 versagte die Beklagte eine Deckung „nach wie vor“ im Hinblick auf fehlende Erfolgsaussichten (Anlage K 3). Es folgte weitere Korrespondenz nebst Stichentscheid vom 25.11.2022 (Anlagen K 4 – K 6).
Der Kläger beruft sich auf die Deckungsfiktion nach § 128 S. 3 VVG. Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug am 21.06.2013 erworben.
Der Kläger beantragt,
es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die BMW AG aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 21.06.2013 (FIN: …) bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren.
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1) begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
I.
Die Klage ist im Klageantrag zu 1) zulässig und im Klageantrag zu 2) unzulässig.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus dem Streitwert, §§ 23, 71 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 215 VVG.
Der Feststellungsantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Gegenstand des Anspruchs ist mit dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag konkret bezeichnet und auch der dem Anspruch zugrunde liegende Sachverhalt wird mit dem der Beklagten gemeldeten Rechtsschutzfall hinreichend konkretisiert. Auch ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für den Feststellungsantrag zu 1. ist gegeben. Zwar ist grundsätzlich die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär und bei bereits möglicher Leistungsklage ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen ist. Jedoch wird das Feststellungsinteresse trotz möglicher Leistungsklage ausnahmsweise dann bejaht, wenn schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt, weil die Beklagte erwarten lässt, bereits auf ein Feststellungsurteil hin zu leisten. Dies kann von einem Versicherungsunternehmen wie der Beklagten erwartet werden (BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 -, Rn. 19, juris). Das Feststellungsinteresse des Klägers folgt daraus, dass die Beklagte die Deckungszusage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegenüber der BMW AG verweigert.
Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2. fehlt ein Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar ist eine Feststellungsklage auch zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH NJW 1984, 1552 (1554); auch kann ein Rechtsschutzversicherer aus Vertragsverletzung für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er in Folge einer vertragswidrigen Weigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (BGH, Urteil vom 15. März 2006 – IV ZR 4/05 -, Rn. 21, juris). Allerdings legt der Kläger vorliegend als Schaden dar, dass er aufgrund der fehlenden Deckungszusage einen Prozessfinanzierer („X“) habe in Anspruch nehmen müssen (Vertrag auszugsweise vorgelegt als Anlage K 9). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger die insoweit entstandenen Kosten nicht im Rahmen einer vorrangingen Leistungsklage beziffern könnte. Der Kläger gibt an, dass der Schaden in der Erlösbeteiligung des Prozessfinanzierers von 35 % am Hauptsacheanspruch liegen würde. Zum Stand des Hauptsacheverfahrens trägt der Kläger nicht konkret vor, sondern teilt in der Replik vom 08.01.2024 bloß mit, dass dieses am 24.05.2023 eingeleitet worden sei. Ob dieses mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist oder nicht – und daher eine Bezifferung möglich wäre oder nicht – ist offen. Unerheblich ist, dass der Kläger in der Klageschrift vom 23.02.2023 vorgetragen hat, dass das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Zu diesem Zeitpunkt war das Hauptsacheverfahren nach seinem eigenen Vortrag noch überhaupt nicht eingeleitet, sodass damit keine Aussage über den Verfahrensstand verbunden sein konnte. Nach der Einleitung des Hauptsacheverfahrens – mittlerweile vor über 2 Jahren – hat der Kläger nicht weiter zu dessen Stand vorgetragen. Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO muss indes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (BGH NJW 2006, 2780 (2782)).
II.
Die Klage ist soweit sie zulässig ist unbegründet.
Die Passivlegitimation der Beklagten folgt aus § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO. Dass die Beklagte selbstständiges Schadensregulierungsunternehmen des streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherers ist, folgt aus dem Versicherungsschein (dort S. 2).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Deckungszusage, §§ 125,126 VVG i.V.m. 16 Abs. 5 der AVB.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 17 (1) AVB bietet oder nicht. Hierauf kommt es nicht an. Ein bedingungsgemäßer Rechtschutzversicherungsfall liegt nämlich nicht vor.
Der Rechtsschutzfall mit der BMW AG – hier: Schadensersatz-Rechtschutz gem. § 2 (1) AVB – besteht vorliegend in dem Erwerb des Fahrzeugs. Erst mit dem Erwerb wurde die vom Kläger behauptete Verletzung von Rechtspflichten – die Ausstattung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen durch die BMW AG – gerade ihm gegenüber begangen und bestand ein „fassbarer Bezug“ des Erstereignisses zur Person des Klägers (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2023 – 20 U 110/22 mwN).
Versicherungsschutz besteht nach der im Rechtsschutzversicherungsvertrag vereinbarten Klausel § 25 (1) AVB (unter anderem) allerdings nur für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insassen aller auf diese Personen zugelassenen Pkw, Kombis, zulassungspflichtigen Krafträder und Wohnmobile. Der Versicherungsschutz setzt nach § 25 (1) AVB daher erst mit der Zulassung des Pkw auf den Versicherungsnehmer (oder der anderen genannten Personen) ein. Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist daher, dass der Versicherungsnehmer (oder eine der anderen genannten Personen) Eigentümer oder Halter des Pkw geworden und dieser auf die betreffende Person „zugelassen“ ist.
Dies ergibt eine Auslegung von § 25 (1) AVB (siehe dazu OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2023 – 20 U 110/22 mwN). Das erkennende Gericht macht sich die Erwägungen des OLG Hamm aus eigener Überzeugung vollständig zu eigen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen, zu denen die hier in Rede stehende Klausel gehört, sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGHZ 211, 51 = NJW 2017, 388 mwN).
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann und wird die hier streitgegenständliche Klausel bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht nur so verstehen, dass die Beklagte bzw. der Versicherer lediglich bereit ist, Versicherungsschutz erst dann zu gewähren, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer oder Halter geworden ist und der Pkw auf ihn zugelassen wurde. Für Schadensereignisse bzw. für Verstöße, die sich vorher ereignen, will die Beklagte bzw. der Versicherer hingegen – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – keinen Versicherungsschutz gewähren (so auch Prölss/Martin/Piontek VVG, 31. Aufl. 2021, ARB 2010 § 21 Rn. 10 sowie Harbauer/Obarowski ARB, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 21 Rn. 80, jeweils zum Vertrags- und Sachenrechtsschutz). Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut von § 25 (1) AVB, der klar auf die Zulassung des Fahrzeugs Bezug nimmt.
Vorliegend hat die Beklagte bestritten, dass das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses auf den Kläger zugelassen war. Dies wäre allerdings wie darstellt Voraussetzung für einen bedingungsgemäßen Rechtsschutz.
Ausweislich des als Anlage zur Replik vom 08.01.2024 vorgelegten Zulassungsbescheinigung ist das Fahrzeug auf den Kläger am 13.06.2013 zugelassen worden. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug erst danach erworben zu haben und verweist insoweit auf eine Rechnung des Autohauses A mit Datum vom 14.06.2013. Weiterhin sei von einem rechtlichen Erwerb erst am 21.06.2013 auszugehen (Replik S. 3 = Bl. 114 d. A.), wobei es insoweit einer näheren Begründung fehlt. Die Beklagte hat bestritten, dass das Kaufvertragsdatum dem Rechnungsdatum 14.06.2013 oder sogar dem 21.06.2013 entsprechen soll.
Allein die Vorlage der Rechnung vom 14.06.2013 und der Vortrag der Ansicht, ein rechtlicher Erwerb habe erst am 21.06.2013 stattgefunden, reicht eine schlüssige Darstellung des Kaufvertragsschlusses vor Zulassung des Fahrzeugs am 13.06.2013 nicht aus.
Ein Kaufvertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, genannt Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB. Das Angebot ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang wirksam wird und auf den Abschluss eines (Kauf-)Vertrages gerichtet ist. Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen im Angebot so bestimmt sein oder bestimmbar angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann. Das Angebot ist kein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern soll Teil eines zweiseitigen Vertrages werden, bedarf also der korrespondierenden Annahmeerklärung des Vertragspartners. Die Annahme ist eine einseitige, grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die aus der vorbehaltlosen Bejahung des Angebots besteht.
Der Kläger hat zu diesen Tatbestandsmerkmalen des Kaufvertragsschlusses nicht vorgetragen. Allein der Vortrag der Rechnung vom 14.06.2013 indiziert zwar, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Aus der Rechnung lässt sich allerdings nicht ableiten, wann Angebot und Annahme sich korrespondierend gegenüberstanden, also es rechtlich zu einem Kaufvertragsschluss gekommen ist. Der Kläger hätten diesen Vortragsmangel leicht beheben können, indem er näher dazu vorgetragen hat, wann Angebot und Annahme erklärt worden sind. Insoweit wäre es auch lebensnah gewesen, dass zum hier streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht nur eine Rechnung ausgestellt worden ist, sondern eine schriftliche Fahrzeugbestellung o.ä. vorliegt. Es ist auch nicht lebensnah anzunehmen, dass das Fahrzeug am 13.06.2013 auf den Kläger zugelassen worden ist, ohne dass der Kläger zuvor einen verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Auf der Rechnung findet sich ferner die Angabe Leistungszeitpunkt „6.2013“, die ebenfalls offenlässt, wann der Vertrag genau abgeschlossen wurde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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