Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, 2026-03-13, 10 SLa 928/25 SK

10 SLa 928/25 SKArbeitsgericht13.03.2026

Regest

1. Das Verlegen, Einblasen und Spleißen von Kabeln im Rahmen des Glasfaserausbaus stellt auch eine bauliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV dar. Die Rohre und Schächte sind erst dann bestimmungsgemäß fertiggestellt, wenn sie auch die entsprechenden Kabel führen. 2. Es handelt sich um eine Sowohl-als-auch-Tätigkeit. Besteht eine Aufsicht durch eine Fachkraft aus dem Bereich der Elektronikerberufe, so unterfällt der Betrieb der Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV. 3. Wird durch denselben Betrieb zugleich der Schacht ausgehoben, die Rohre verlegt usw., ist das tarifliche Merkmal der Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV erfüllt. 4. Auf die durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 Abs. 4 TVG begründete Sonderbeziehung findet auch § 242 BGB Anwendung. Der trotz des in § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG geregelten Ausschlusses der Verwirkung tariflicher Rechte in der gesamten Rechtsordnung geltende Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens kann dazu führen, dass die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bei einer Änderung ihrer Rechtsmeinung Beiträge erst mit Wirkung für die Zukunft einklagen darf. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 31. Juli 2025, 9 Ca 73/25 SK, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer — 10 SLa 928/25 SK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-13

Aktenzeichen: 10 SLa 928/25 SK

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2026:0313.10SLA928.25SK.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs. 2 Abschn. II und VII Nr. 12 VTV, § 242 BGB, §§ 4 Abs. 4 Satz 2, 5 Abs. 4 TVG TVG

Leitsatz

  1. Das Verlegen, Einblasen und Spleißen von Kabeln im Rahmen des Glasfaserausbaus stellt auch eine bauliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV dar. Die Rohre und Schächte sind erst dann bestimmungsgemäß fertiggestellt, wenn sie auch die entsprechenden Kabel führen.

  2. Es handelt sich um eine Sowohl-als-auch-Tätigkeit. Besteht eine Aufsicht durch eine Fachkraft aus dem Bereich der Elektronikerberufe, so unterfällt der Betrieb der Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV.

  3. Wird durch denselben Betrieb zugleich der Schacht ausgehoben, die Rohre verlegt usw., ist das tarifliche Merkmal der Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV erfüllt.

  4. Auf die durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 Abs. 4 TVG begründete Sonderbeziehung findet auch § 242 BGB Anwendung. Der trotz des in § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG geregelten Ausschlusses der Verwirkung tariflicher Rechte in der gesamten Rechtsordnung geltende Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens kann dazu führen, dass die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bei einer Änderung ihrer Rechtsmeinung Beiträge erst mit Wirkung für die Zukunft einklagen darf.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 31. Juli 2025, 9 Ca 73/25 SK, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Juli 2025 – 9 Ca 73/25 SK – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt er den Beklagten auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 19.676 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Dezember 2020 bis November 2021. Der Kläger berechnete seine Beitragsforderung für die gewerblichen Arbeitnehmer auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne und legte dabei zu Grunde, dass pro Monat mindestens zwei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren.

Der Beklagte führte als Einzelunternehmer in A einen Gewerbebetrieb. Er legte im Kalenderjahr 2011 erfolgreich die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Elektrotechniker, Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik ab (Anl. zum Schriftsatz des Beklagten vom 7. Juli 2025, Bl. 68 der Akte erste Instanz = Vorakte) und beschäftigte in den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewerbliche Arbeitnehmer.

In dem Betrieb des Beklagten wurden Kabel verlegt. Nach Darstellung des Klägers war der Betrieb damit beschäftigt, im Rahmen des Glasfaserausbaus Kabel zu verlegen, einzublasen und zu spleißen, also zu verbinden. Nach dem Sachvortrag des Beklagten wurden Kabel in Wohnungen verlegt und die zugehörigen Vor- und Nebenarbeiten erbracht.

Mit einem Schreiben aus November 2024 teilte der Kläger dem Beklagten unter anderem folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren, wir prüfen derzeit erneut, ob Ihr Unternehmen verpflichtet und berechtigt ist, an dem Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen. Warum schreiben wir Ihnen heute? In der Vergangenheit hatten wir Ihnen bestätigt, dass sie aufgrund ihrer Betriebstätigkeit (reine Kabelverlegung, Kabel ziehen bzw. einblasen von Kabeln) nicht verpflichtet sind, an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen. Diesbezüglich hat sich unsere Rechtsauffassung geändert. Wenn Sie weiterhin die vorgenannten Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend ausführen, besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft…“.

Darauf meldete sich der Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 und teilte mit, dass im Betrieb hauptsächlich nur Kabelverlegung gemacht würde.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen, weil der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.676 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, er sei nicht verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen, da er einen Elektroinstallationsbetrieb geführt habe.

Hinsichtlich der Einzelheiten der streitigen Tatsachenbehauptungen und der Rechtsmeinungen der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 17. Juli 2025 die Klage abgewiesen. Es hat dabei angenommen, der Kläger habe schon nicht schlüssig behauptet, dass der betriebliche Anwendungsbereich des VTV eröffnet sei. Die vom Kläger als überwiegend ausgeführt behaupteten betrieblichen Tätigkeiten der Verlegung, des Einblasens und des Spleißens von Kabeln unterfielen nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV. Es handele sich weder um Arbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II Nr. 25 VTV, insbesondere nicht um Kabelleitungstiefbauarbeiten, noch handele es sich um bauliche Leistungen in Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II und III VTV. Das Verlegen von Kabeln unterfalle nur dann § 1 Abs. 2 Abschn. II Nr. 25 VTV, wenn der Betrieb Tiefbauarbeiten zum Zwecke der Kabelverlegung erbringe und zugleich die Kabel verlege. Dass durch die Mitarbeiter des Betriebes des Beklagten in den Kalenderjahren 2020 und 2021 auch Tiefbau- oder Rohrleitungsbau betrieben worden sei, behauptet der Kläger nicht. Der betriebliche Anwendungsbereich sei auch nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV eröffnet, weil das Verlegen von Kabeln in einem dafür ausgehobenen Graben oder Schacht nicht der Instandsetzung eines Bauwerks diene, sondern ausschließlich dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Schächte und Rohrleitungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 85 - 97 der Vorakte.

Dieses Urteil ist dem Beklagten am 2. Oktober 2025 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 6. Oktober 2025 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 1. Dezember 2025 beim Berufungsgericht eingegangen.

In der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Ansicht, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht nicht stattgegeben habe. Er vertritt die Auffassung, dass verkannt worden sei, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sei. Der Kläger mache sich in der zweiten Instanz hilfsweise die Behauptungen des Beklagten zu eigen, wonach die Arbeitnehmer Schlitze ins Mauerwerk geklopft sowie Kabel und Rohre verlegt hätten, um Elektroinstallationsarbeiten zu erbringen. Eine solche Tätigkeit würde § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV unterfallen. Für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV sei der Beklagte in der Darlegungslast. Im Übrigen vertritt er die Auffassung, dass das Verlegen, Einblasen und Spleißen von Kabeln jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst werde und somit im Grundsatz eine bauliche Tätigkeit sei. Die Rohrleitungen und Kabelkanäle könnten als Bauwerke ihre bestimmungsgemäßen Zwecke nur erfüllen, wenn die Kabel verlegt bzw. eingeblasen seien. Das Spleißen sei eine Vorbereitungsarbeit zur Verlegung. Der Beklagte habe keinen ausreichenden Sachvortrag zu dem Vorliegen eines Ausnahmebetriebs nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV gehalten. Er, der Kläger, bestreitet, dass der Beklagte eine Berufsausbildung zum Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik habe.

Der Kläger stellt den Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Juli 2025 - 9 Ca 73/25 SK - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 19.676 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und behauptet unter Vertiefung seines Sachvortrags aus der ersten Instanz, dass er zu keinem Zeitpunkt Glasfaser verlegt habe. Der Nachweis, dass er einen Gesellenbrief im Bereich Elektroniker habe, sei bereits in der ersten Instanz als Anl. B2 erbracht worden. Er verweist noch einmal darauf, dass es nicht sein könne, dass der Kläger mit Schreiben vom November 2024 einfach seine Rechtsauffassung ändere und dies auch noch eine Rückwirkung haben solle. Vielmehr sei es richtig, ihm Vertrauensschutz zu gewähren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass das Verlegen und Einblasen von Kabeln im Rahmen des Glasfaserausbaus jedenfalls auch von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst wird. Es greift im vorliegenden Fall jedenfalls aber die Ausnahme zugunsten von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV.

I. Die Berufung ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) . Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG).

II. Die Berufung ist unbegründet.

Der Kläger kann nicht Zahlung von 19.676 Euro gemäß der §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom 28. September 2018 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG verlangen. Denn der betriebliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrags ist nicht eröffnet.

  1. Es spricht bereits viel dafür, dass es im vorliegenden Fall nach § 242 BGB treuwidrig ist, wenn der Kläger nach Änderung seiner Rechtsauffassung mit einer Rückwirkung Beiträge einfordert.

Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass der Betrieb dem Kläger seit längerem bekannt war. Mit einem Schreiben aus November 2024 teilte der Kläger dem Beklagten u.a. mit, dass er in Bezug auf die mitgeteilten Tätigkeiten im Betrieb, nämlich reine Kabelverlegung, Kabelziehen bzw. Einblasen von Kabeln, seine Rechtsauffassung ändern wolle. Es bestünde nunmehr eine Verpflichtung zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren. Aus welchem konkreten Anlass er seine Rechtsauffassung geändert hat, wird nicht mitgeteilt. Jede Partei muss im rechtsgeschäftlichem Verkehr grundsätzlich selbst das Risiko eines Irrtums in ihrer Rechtsauffassung tragen.

Allerdings ist der Kläger lediglich die Einzugsstelle, um Beiträge zu dem tariflichen Sozialkassenverfahren durchzusetzen. Letztlich geht es um tarifliche Rechte der Arbeitnehmer, auf tarifliche Rechte kann nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG grundsätzlich nicht verzichtet werden, auch eine Verwirkung ist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ausgeschlossen. Auf die durch die Allgemeinverbindlicherklärung i.V.m. mit dem VTV begründete Sonderverbindung findet allerdings auch die allgemeine Regelung des § 242 BGB Anwendung (Hess. LAG 20. Januar 2023 - 10 Sa 725/22 SK - Rn. 84 ff., Juris) . Die Beitragspflichten gegenüber den Arbeitgebern darf die Sozialkasse daher auch nur im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben einklagen. Auch § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG schließt nicht den der gesamten Rechtsordnung immanenten Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens aus („venire contra factum proprium“; vgl. Wiedemann/Bayreuther TVG 9. Aufl. § 4 Rn. 449; BeckOK ArbR/Giesen Stand: 01.12.2025 § 4 TVG Rn. 41) . Der Verwirkungstatbestand knüpft grundsätzlich an ein bloßes Nichtstun an, während es hier um die Folgen eines bestimmten positiven Tuns, nämlich einer Auskunft, geht. Hat sich der Arbeitgeber bei der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien gemeldet und diese dann mitgeteilt, es bestünde keine Verpflichtung und auch keine Berechtigung zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren, darf der Arbeitgeber darauf zunächst vertrauen, solange sich keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Abgesehen von einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die der Kläger natürlich auch jederzeit reagieren kann, steht es ihm frei, jederzeit auch einen anderen Rechtsstandpunkt einzunehmen. Beitragsforderungen kann er aber dann im Grundsatz nur für die Zukunft ab Mitteilung der Änderung seiner Rechtsauffassung einfordern.

  1. Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, da eine Zahlungsverpflichtung bereits deshalb nicht besteht, weil der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet ist. Nach den tatsächlichen Behauptungen beider Seiten unterfällt der Betrieb der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV, da es sich um einen Betrieb des Elektroinstallationsgewerbes gehandelt hat.

a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, NZA 2019, 1508) . Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1508) .

b) Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet.

aa) Der Kläger hat die Behauptung aufgestellt, dass die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer arbeitszeitlich betrachtet überwiegend Kabel verlegt, eingeblasen und gespleißt hätten. Diese Tätigkeit unterfällt zwar auch § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV, sie begründet aber im Zusammenhang mit der Fachausbildung des Beklagten die Ausnahme zugunsten von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes.

(1) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts unterfällt eine solche Tätigkeit § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.

§ 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - dazu dienen sollen, Bauwerke zu errichten und zu vollenden, sie instand zu setzen oder instand zu halten, so dass sie in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (vgl. BAG 14. Juli 2021 - 10 AZR 135/19 - Rn. 28, NZA 2022, 136) . Ein Bauwerk im tariflichen Sinne ist eine mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät erstellte Anlage. Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk mit dem Erdboden fest verbunden wird und nicht nur einem vorübergehenden Zweck dient (BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 30, NZA 1729) . Schächte und Rohre, in denen die Glasfaserkabel verlegt werden, stellen bauliche Anlagen im Sinne des VTV dar. Sie sind in der Regel aus Beton oder besonderes gehärteten Kunststoffen, werden also aus typischen Baustoffen hergestellt. Den baulichen Charakter hat tendenziell auch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung aus 1984, auf die sich das Arbeitsgericht bezieht, so angenommen (BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 41/83 - AP Nr. 60 zu § 1 TVG; ebenso für Kabelkanäle aus Betonfertigteilen, in die Signalkabel für die Bahn verlegt wurden BAG 24. August 1994 - 10 AZR 67/94 - AP Nr. 182 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ). Der Schacht oder das Rohr ist erst dann fertig hergestellt, wenn es auch den dafür bestimmten Kabel führt. Zwar hat es das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 1984 abgelehnt, Kabelleitungstiefbauarbeiten auch unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV zu fassen; dies war aber offensichtlich aufgrund des damals anderslautenden Wortlaut in der tariflichen Bestimmung motiviert. Das Gericht hat ausgeführt, die Verlegung von Kabeln in einen dafür vorgesehenen Schacht diene nicht dessen Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung, sondern ausschließlich seiner bestimmungsgemäßen Nutzung (BAG 18. Januar 1984 - 4 AZR 41/83 - AP Nr. 60 zu § 1 TVG ). § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV in der aktuellen Fassung erfasst aber nicht nur die Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung, sondern auch die „Erstellung“ des Bauwerks. Damit bestehen keine Bedenken, jedenfalls nach heutiger tariflichen Ausgangslage § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV heranzuziehen, wenn es um das Verlegen, Einblasen und Verspleißen der Kabel geht (ebenso zum Verlegen von Glasfaserkabeln unter Nutzung der Nanotrench-Stufenschlitz-Technologie Hess. LAG 16. September 2022 - 10 Sa 642/22 SK - n.v. ).

(2) Diese Tätigkeiten gehören aber auch zu dem Elektroinstallationsgewerbe.

Elektroinstallation ist die Verlegung, Instandsetzung und Instandhaltung aller Leitungen der Haustechnik für Elektrizität. Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes installieren alles, was elektrisch betrieben wird, und tragen die Verantwortung für die Sicherheit der von ihnen errichteten Leitungen und Anschlüsse gemäß den VDE-Vorschriften (BAG 27. April 2022 - 10 AZR 263/19 - Rn. 30, Juris ; BAG 20. April 2005 - 10 AZR 282/04 - Rn. 21, AP Nr. 282 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Hess. LAG 23. März 2018 - 10 Sa 1534/17 - Rn. 59, Juris) .

Insoweit handelt es sich bei der Verlegung der Glasfaserkabel um eine Teiltätigkeit im Bereich des Kabelbaus. In Deutschland gibt es auch den Begriff des Glasfasermonteurs (vgl. berufenet.arbeitsagentur.de, Abrufdatum 13.09.2022, Stichwort „Glasfasermonteur“) . Als Zugangsvoraussetzung wird eine Ausbildung als IT-System-Elektroniker(in), Elektroniker/in Gebäude- und Infrastruktursysteme der Informationselektroniker benannt. Glasfasermonteure errichten, montieren und installieren Kabelanlagen, indem sie Glasfaser verlegen, Glasfaserkabel mit Schaltschränken oder Endgeräten vertraten und Messprotokolle erstellen*(vgl. Hess. LAG 16. September 2022 - 10 Sa 642/22 SK - n.v.)* .

Früher gab es die Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I 2008, S. 1413 ff.) . Dort war nach § 4 Abschnitt D die Fachrichtung „Informations- und Telekommunikationstechnik“ auswählbar. Darunter fiel u.a. die Installation von Kommunikationssystemen.

Durch die Verordnung zur Neuordnung der Ausbildung in handwerklichen Elektroberufen vom 30. März 2021 ist die Ausbildung im Bereich der Elektroberufe neu geordnet worden (BGBl. 2021 I S. 662) . Seit dem 30. März 2021 gibt es in Deutschland die Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 10 der VO Informationselektr. gehört zum Ausbildungsinhalt das Montieren, Installieren und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik. In dem zugehörigen Rahmenplan zu § 4 Abs. 2 wird unter der Nr. 10 Buchst. e das Auswählen und Verlegen von Stromversorgungs-, Fernmelde- und optische sowie elektrischen Datenübertragungsleitungen erwähnt (vgl. näher Hess. LAG 16. September 2022 - 10 Sa 642/22 SK - n.v.) .

(3) Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen (vgl. BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 19, Juris; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27, Juris; BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV setzt zudem voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnende Tätigkeiten sind nicht zusammenzurechnen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 30, Juris) . Es müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend solche Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerkes abbilden, um ausgenommen zu werden (vgl. BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 17, Juris) .

Das Verlegen der Kabel und Verspleißen führt zu der Annahme eines Elektroinstallationsbetriebs i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV. Dem Beklagten ist von der Handwerkskammer für München und Oberbayern am 27. Juli 2011 der Gesellenbrief im Ausbildungsberuf „Elektroniker/in, Fachrichtung Energie und Gebäudetechnik“ übergeben worden. Diesbezüglich wird auf die Anl. zum Schriftsatz vom 7. Juli 2025 (Bl. 68 der Vorakte) verwiesen. Somit war gewährleistete, dass eine Fachkraft im Betrieb die Arbeiten fachmännisch beaufsichtigen und anleiten konnte. Angesichts der geringen Anzahl der Arbeitnehmer war es ausreichend, dass lediglich der Beklagte selbst die Qualifikation als Geselle besaß. Zwar hat der Kläger bestritten, dass der Beklagte die Gesellenprüfung bestanden hat. Angesichts des im Prozess vorgelegten Gesellenbriefs ist das Bestreiten aber unsubstantiiert. Es handelt es sich erkennbar um ein Bestreiten ins Blaue hinein. Dass der Beklagte eine gefälschte Urkunde über das Ablegen der Gesellenprüfung vorgelegt haben könnte, behauptet der Kläger nicht.

(4) Zugunsten des Klägers greift auch nicht die Rückausnahme, die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV zugunsten von Betrieben, die Arbeiten der in Abschn. IV oder V VTV aufgeführten Art ausführen, geregelt ist.

In Betracht kämen hier evtl. Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 25 VTV. Hierzu hat der Kläger indes keinen schlüssigen Vortrag gehalten. Das bloße Verlegen von Kabeln in bereits vorhandene Rohre fällt nämlich nicht unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV, wenn nicht zugleich auch Tiefbauarbeiten erbracht wurden. Tiefbau ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Zweig der Bautechnik, der Bauarbeiten zu ebener Erde, in oder unter der Erde umfasst. Hierzu zählen auch Arbeiten des Erd- und Grundbaus (vgl. BAG 13. Mai 2004 - 10 AZR 488/03 - Rn. 35, Juris) . Werden die Rohre hingegen von dem Betrieb selbst verlegt, ist auch die Montage der Kabelleitungen als baulich i.S.d. Kabelleitungstiefbaus anzusehen. Insoweit kann ein einheitlicher Vorgang nicht künstlich aufgespalten werden (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 995/06 - Rn. 26, Juris; BAG 26. September 2001 - 10 AZR 669/00 - AP Nr. 244 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. § 1 BRTV Stichwort: Kabelleitungstiefbau; Heinelt Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) 2021 S. 92) . Der Kläger hat lediglich behauptet, dass die im Betrieb des Beklagte beschäftigten Arbeitnehmer arbeitszeitlich betrachtet überwiegend Kabel verlegt, eingeblasen und gespleißt hätten. Er hat nicht die Behauptung aufgestellt, dass die Arbeitnehmer die Schächte auch ausgehoben, Rohre verlegt hätten usw. In erster und zweiten Instanz beruft sich der Kläger lediglich darauf, dass die Arbeiten unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV fielen, nicht aber stellt er auf § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV ab.

bb) Ausgehend von den tatsächlichen Behauptungen des Beklagten ist ebenfalls davon auszugehen, dass er einen Betrieb des Elektroinstallationsgewerbes i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV unterhalten hat. Das Klopfen von Schlitzen in Wände, um anschließend Kabel zu verlegen, ist eine Tätigkeit des Elektroinstallationsgewerbes. Das Gleiche gilt für das Verlegen der Kabel selbst. Da eine Fachaufsicht durch einen Gesellen bestand, fiel der Betrieb, wäre das Vorbringen des Beklagten richtig, unter die gleiche Ausnahmebestimmung.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zugunsten des Klägers zuzulassen, da hierfür nach § 72 Abs. 2 ArbGG ein gesetzlicher Grund nicht gegeben ist.

Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite.

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