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6 W 156/25•OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2025-12-17, 6 W 156/25
6 W 156/25Obergericht / Civil Chamber 617.12.2025
Nennt der Kläger zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs zwei Klagemarken und erkennt der Beklagte ohne nähere Erklärungen den Klageanspruch an, so kommt die Verhängung eines Ordnungsmittels dann nicht in Betracht, wenn die dem Zwangsvollstreckungsverfahren zugrunde liegende Handlung nur eine der beiden Marken betrifft.
Entscheidungsdatum: 2025-12-17
Aktenzeichen: 6 W 156/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:1217.6W156.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Nennt der Kläger zur Begründung seines Unterlassungsanspruchs zwei Klagemarken und erkennt der Beklagte ohne nähere Erklärungen den Klageanspruch an, so kommt die Verhängung eines Ordnungsmittels dann nicht in Betracht, wenn die dem Zwangsvollstreckungsverfahren zugrunde liegende Handlung nur eine der beiden Marken betrifft.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 17. Oktober 2024, 2-03 O 369/24
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Die Antragstellerin ist eine Automobilherstellerin. Sie ist Inhaberin unter anderem Wortmarke UM 751909 (Golf), Wortmarke IR 968810 (GOLF GTI) Bildmarke UM
Die Antragsgegnerin ist Teil des Amazon-Konzerns. Sie ist auf der Website amazon.de unter dem Verkäufernamen "Amazon" als Verkäuferin tätig. Daneben vermittelt die Antragsgegnerin auch Drittanbietern den Zugang zur Website amazon.de.
Die Antragsgegnerin wurde im Wege des Anerkenntnisurteils vom 17.10.2024 im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland für die Drittanbieter mit den Verkäufernamen A, B, C und D Angebote für T-Shirts zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:
Gegenstand des vorliegenden Ordnungsmittelverfahrens ist folgendes Angebot der Anbieter B, C und D auf der Internetseite www.amazon.de (Anlage G 3):
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe gegen ihre Unterlassungspflicht verstoßen.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 30.09.2025 den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es fehle an einer kerngleichen Verletzungshandlung. Das nunmehr gerügte Verkaufsangebot betreffe ein T-Shirt mit einem gänzlichen anderen Aufdruck (anstelle "The Golfather" den Aufdruck "RUN GTI"). Es werde auch unter einer anderen ASIN vertrieben und die Produktbeschreibungen unterschieden sich erheblich (Verkaufsangebot des Unterlassungstenors: "The Golfather Gold GTI [...]" bzw. "Run GTi" im nunmehr gerügten Verkaufsangebot). In dem als Verletzungshandlung gerügten Verkaufsangebot befinde sich im Gegensatz zum Verkaufsangebot des Unterlassungstenors auch keine Benutzung der Wortmarke "Golf".
Überdies folge aber aufgrund der (antragsgemäß) fehlenden Bezugnahme auf die verletzten Marken schon aus dem Unterlassungstenor nicht, auf welchem Markenverstoß (Verstoß gegen die Wortmarken Golf oder Golf GTI und/oder die Bildmarke) dieser beruhte. Aus dem Anerkenntnistitel ergebe sich kein ausdrücklicher Bezug allein auf die Nutzung des Zeichens "GTI" im Verkaufsangebot. Gemäß der Begründung des Eilantrags habe die Gläubigerin ihren Anspruch auf die Unionsmarken Wortmarke UM 751909 (Golf), Wortmarke IR 968810 (GOLF GTI) und die Bildmarke UM 18470387 (GTI) gestützt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache in der Sache keinen Erfolg.
Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels allerdings sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (vgl. BGH, GRUR 2004, 264 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, NJW 2010, 2137 Rn. 12). Das kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich bei diesem Titel um eine einstweilige Verfügung handelt, die das Prozessgericht. durch einen nicht mit einer Begründung versehenen Beschluss erlassen hat, weil in einem solchen Fall zur Auslegung des Tenors keine Entscheidungsgründe herangezogen werden können. Zur Auslegung des Tenors kann das Prozessgericht in einem solchen Fall auf die Begründung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung und auf unstreitiges oder glaubhaft gemachtes Vorbringen der Parteien zurückgreifen. Für die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht, das über die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen bzw. nicht erlassen hat, gelten diese Grundsätze entsprechend (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2018, 387 Rn. 13, 14). Nicht relevant ist hingegen, wie das Prozessgericht nachträglich den Inhalt des Titels verstanden wissen will, da aus Gründen der Rechtssicherheit der Titel objektiv auszulegen ist. Dem Senat ist es daher unbenommen, zur Auslegung des Tenors außerhalb des Titels liegende Umstände wie das unstreitige Vorbringen der Parteien oder die Antragsschrift heranzuziehen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2015, 1248 Rn. 20 ff. - Tonerkartuschen).
Mangels abweichender Anhaltspunkte ist danach auch hier davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch kerngleiche Verletzungshandlungen zum Gegenstand ihres Antrags machen wollte.
a) Der Tenor des Anerkenntnisurteils untersagt die Bewerbung von Angeboten für T-Shirts, wenn dies geschieht wie in der folgenden konkreten Verletzungsform.
In der Antragsschrift hat die Antragstellerin ausgeführt, das Angebot verletze die Rechte der Antragstellerin aus ihren Marken gem. Art. 9 (2) lit. a), b) und c) UMV. In Bezug auf die Aufschrift auf den T-Shirts mit dem Wortlaut "The Golfather" in Kombination mit der Diagonalansicht eines VW Golf ergibt sich der Unterlassungsanspruch im Verhältnis zu den Verkäufern aus einer Verletzung der für Kraftfahrzeuge, d. h. Waren der Klasse 12, eingetragenen und außerordentlich bekannten Marke "Golf", UM 751909. Diese Erwägungen gälten in gleicher Weise für die Nutzung der Zeichen "The Golfather" und "Golf" bzw. "Golf GTI" in der Artikelüberschrift. In Bezug auf das Zeichen GTI schließlich könne sich die Antragstellerin wegen Warenidentität und Zeichenähnlichkeit mit der Bildmarke UM 18470387 auf Verwechslungsgefahr im engeren Sinne berufen (Art. 9 (2) lit. b) UMV).
Welcher Gesichtspunkt für die Antragsgegnerin maßgeblich war, den Unterlassungsanspruch anzuerkennen, lässt sich nicht feststellen. Sie hat den geltend gemachten Anspruch ohne nähere Begründung anerkannt. Hieraus kann sich allerdings nicht ergeben, dass die Antragsgegnerin Unterlassung im Hinblick auf beide Marken schuldet. Die dieser Annahme zugrunde liegende alternative, auf zwei Marken und damit zwei Streitgegenstände, gestützt objektive Klagehäufung ist nämlich nach § 253 ZPO unzulässig, da es an der notwendigen Bestimmtheit fehlt. Dies gilt ebenso für die Auslegung des Anerkenntnisurteils, dem es mangels Bestimmtheit an der Vollstreckbarkeit fehlen würde, nähme man eine Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich beider Verfügungsmarken an.
Daher ist - auch aus Gründen des Schutzes der Schuldnerin aufgrund des repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakters des Ordnungsmittels - davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihrer Unterlassungsverpflichtung dann nachgekommen ist, wenn der Kernbereich der Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich einer der beiden Marken verlassen wurde.
b) Dies ist hier der Fall, da das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass jedenfalls hinsichtlich der Marke der Wortmarke "Golf" eine Benutzung des Zeichens nicht erkennbar ist. Das im Ordnungsmittelverfahren angegriffene Angebot enthält mag hinsichtlich der Bildmarke "GTI" den Kernbereich der Unterlassungsverpflichtung tangieren. Aus den oben dargestellten Gründen kann dies im vorliegenden Fall jedoch nicht ausreichen, solange nicht auch der Kernbereich hinsichtlich der "Golf"-Marken betroffen ist.
Soweit die Antragstellerin auf die aktuelle Rechtsprechung zu Prüf- und Verhaltenspflichten des Host-Providers abstellt (z.B. OLG Frankfurt, 16. Zivilsenat, MMR 2025, 898, 899 - Deepfake; OLG Frankfurt, 16. Zivilsenat, MMR 2004, 335 - Künast), ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass dort der Umfang möglicher gesetzlicher Verpflichtung des Plattformbetreiber entscheidend ist.
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