SG Wiesbaden 4. Kammer, 2024-02-26, S 4 R 171/23

S 4 R 171/23Sozialversicherungsgericht / 4. Kammer26.02.2024

Gesamter Gesetzestext

SG Wiesbaden 4. Kammer — S 4 R 171/23 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2024-02-26

Aktenzeichen: S 4 R 171/23

ECLI: ECLI:DE:SGWIESB:2024:0226.S4R171.23.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger streitet um die Anerkennung der Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2027 als rentenrechtliche Beitragszeit.

Mit Rentenbescheid vom 05.01.2016 gewährte die Beklagte dem am 24.08.1950 geborenen Kläger beginnend ab dem 01.01.2016 eine Regelaltersrente.

Mit am 16.11.2022 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben legte der Kläger dar, dass er auch in den Jahren 2016 und 2017 über die beigeladene Künstlersozialkasse Rentenversicherungsbeiträge entrichtet habe, die zur Hälfte von der Beigeladenen bezuschusst worden seien. Dennoch behaupte die Beigeladene, er sei erst mit Änderungsbescheid vom 15.01.2028 als Versicherungspflichtiger aufgenommen worden, um so zu verdecken, dass sie auch für 2016 und 2017 Rentenversicherungsbeiträge bescheinigen müsse.

Mit Bescheid vom 22.11.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Überprüfung des Bescheides vom 05.01.2016 ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Die mit Schreiben vom 16.11.2022 dargelegten Sachverhalte seien nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung zu treffen. Laut Auskunft der Beigeladenen habe im Zeitraum 01.01.2016 - 31.12.2017 Beitragsfreiheit vorgelegen. Rentenversicherungsbeträge wurden nicht gezahlt. Aus den gemeldeten Entgelten nach Beginn der Regelaltersrente in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2021 seien für das jeweilige Jahr Zuschlagsentgeltpunkte errechnet worden.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.

Mit Schreiben vom 12.01.2023 teilte die Beigeladene der Beklagten auf deren Anfrage hin mit, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.2016 – 31.12.2017 versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sei. § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bestehe für diesen Zeitraum nicht. Entsprechende Meldungen über Versicherungspflicht könnten daher nicht erfolgen.

Mit Schreiben vom 29.12.2022 und 24.01.2023 klärte die Beklagte den Kläger über die Rechtslage auf. Er sei mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze und dem Bezug der Regelaltersrente versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen. Aufgrund einer Gesetzesänderung bestehe seit dem 01.01.2017 die Möglichkeit auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Dementsprechend sei mit einem Abänderungsbescheid der Beigeladenen vom 15.01.2018 die Versicherungspflicht gemäß § 1 KSVG ab dem 01.01.2018 festgestellt worden. Vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 habe Versicherungsfreiheit bestanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Künstlersozialkasse habe die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 abgelehnt. Pflichtbeiträge seien demnach nicht entrichtet worden. An die Entscheidung der Künstlersozialkasse sei die Deutsche Rentenversicherung gebunden. Entgeltpunkte könnten daher für Ihre Rente für diesen Zeitraum nicht berücksichtigt werden.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.07.2023 richtet sich die am 14.08.2023 zum Sozialgericht Wiesbaden erhobene Klage. Der Kläger fordert die Weiterfinanzierung seiner Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017. Die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht durch die Beigeladene für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 sei rechtswidrig. Künstler und Publizisten, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübten, seien nach § 1 KSVG per se pflichtversichert.

Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Klageantragt gestellt.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Die Feststellung der Versicherungspflicht als Künstler erfolge nicht durch die Rentenversicherung Bund, sondern durch die Künstlersozialkasse.

Mit Schreiben vom 07.09.2023 hat die Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.

Am 13.11.2023 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit dem Kläger und der Beklagten stattgefunden.

Die Kammer hat die Akten der vor dem Sozialgericht Wiesbaden anhängigen Verfahren S 1 KR 109/23, S 1 KR 131/23 und S 2 KR 387/21 beigezogen.

Mit Beschluss vom 05.01.2024 ist die Beigeladene beigeladen worden.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2024 hat die Beigeladene ihre Akten für den Zeitraum 2016/2017 übersandt und mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der hiesigen Bescheide vom 15.02.2016 sowie 15.01.2018 im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 nach wie vor keine Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG bestehe. Nach Inkrafttreten des Flexirentengesetzes habe der Kläger am 10.12.2027 eine Verzichtserklärung betreffend die Rentenversicherungsfreiheit eingereicht.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.01.2024 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen und Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Das Klagebegehren hat die Kammer gemäß § 123 SGG dahingehend ausgelegt, dass der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2023 aufzuheben sowie den Rentenbescheid vom 05.01.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.01.2016 eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2017 als Pflichtbeitragszeit zu gewähren.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der angefochtene Bescheid vom 22.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme bzw. Abänderung seines bestandskräftigen Rentenbescheides vom 05.01.2016 und der nachfolgenden Rentenbescheide.

Nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) sind Verwaltungsakte auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Im vorliegenden Fall wurde im Rentenbescheid vom 05.01.2016 das Recht richtig angewandt und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wurden die Zeiten von 01.01.2016 bis 31.12.2027 zutreffend nicht als rentenrechtliche Beitragszeiten berücksichtigt.

Gemäß § 55 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Beitragszeiten Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Nach dieser gesetzlichen Regelung kommt es also darauf an, dass sowohl eine Versicherung bestand als auch Beiträge tatsächlich gezahlt wurden bzw. ausnahmsweise als gezahlt gelten (vgl. Kreikebohm/Roßbach SGB VI/Dankelmann, 6. Aufl. 2021, SGB VI § 55 Rn. 4; Flecks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 55 SGB VI (Stand: 02.11.2022), Rn. 22).

Im vorliegenden Fall bestand für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und es wurden tatsächlich auch keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Die Rentenversicherungsfreiheit des Klägers mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, ergibt sich kraft Gesetzes aus § 4 Nr. 5 KSVG

Etwas anderes gilt seit dem Inkrafttreten des sogenannten Flexirentengesetzes seit dem 01.01.2017 gemäß § 4 Nr. 5 2. Hs KSVG wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden. Auf entsprechende Erklärung des Klägers vom 10.12.2017 hat die Beigeladene mit Bescheid vom 15.01.2018 festgestellt, dass ab 01.01.2018 Versicherungspflicht nach § 1 KSVG besteht.

Die Frage, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt Versicherungspflicht nach dem KSVG bestand, ist von der Kammer nicht zu entscheiden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten. Nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene vollzieht gemäß § 37 KSVG das Künstlersozialversicherungsgesetz. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist allein die Tatsache, dass nach eindeutiger Aktenlage für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 keine Rentenversicherungsbeiträge auf das Versicherungskonto des Klägers eingezahlt worden sind. Die Kammer weist gleichwohl darauf hin, dass eine frühere Verzichtserklärung des Klägers als die vom 10.12.2017 nicht aktenkundig ist. Da der Verzicht auf die kraft Gesetzes ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze und dem Vollrentenbezug wegen Alters geltende Versicherungsfreiheit nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden kann (§ 4 Nr. 5 KSVG), besteht zu einem früheren Zeitpunkt als dem 01.01.2018 keine Grundlage für die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen. Die Erklärung des Klägers gegenüber der Beigeladenen vom 30.12.2015, in welcher er mitteilt, dass er seine künstlerische/publizistische Tätigkeit weiterhin gewerbsmäßig ausübt, enthält keinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit. Am 30.12.2015 war ein solcher Verzicht rechtlich auch noch nicht möglich. Die Möglichkeit besteht erst seit Inkrafttreten des Flexirentengesetzes zum 01.01.2017.

Entscheidend ist, dass nach eindeutiger Aktenlage für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2017 keine Rentenversicherungsbeiträge auf das Versicherungskonto des Klägers eingezahlt wurden. Die Beklagte hat zu Recht keine entsprechenden Zeiten berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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