Hessisches Landessozialgericht 8. Senat, 2025-05-08, L 8 BA 17/23

L 8 BA 17/23Sozialversicherungsgericht / Division 808.05.2025

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landessozialgericht 8. Senat — L 8 BA 17/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-08

Aktenzeichen: L 8 BA 17/23

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:0508.L8BA17.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Im Streit steht die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1 (im folgenden Beigeladener) in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeit als Bauingenieur bei dem Kläger im Zeitraum 1. Juni 2014 bis 23. September 2015.

Die Kläger betreibt ein von seinem Vater, dem Zeugen Herr Dr. C. A., gegründetes Unternehmen für Baugrunduntersuchungen, welches geotechnische, umwelttechnische und hydrologische Gutachten erstellt.

Der Beigeladene ist von Beruf Ingenieur für Statik. Er beantragte am 24. April 2018 die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich seiner Tätigkeit vom 1. Juni 2014 bis zum 30. September 2015 als Geologe/Bauingenieur für den im Antrag so bezeichneten Auftraggeber "A. Geologen und Ingenieure, Dipl.-Ing. A. A.". Der Beigeladene beantwortete Fragen zur Tätigkeit auf einem Antragsvordruck der Beklagten, legte E-Mails zu dem von ihm geführten Schriftwechsel mit dem Kläger sowie die von ihm ausgestellten Rechnungen vor. Weiterhin wurden von dem Beigeladenen und dem Kläger auf Nachfrage der Beklagten nochmals nähere Angaben zur ausgeübten Tätigkeit gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Unterlagen Bezug genommen.

Nach vorheriger Anhörung vom 5. September 2018 stellte die Beklagte jeweils mit Bescheid vom 15. Oktober 2018 gegenüber dem Beigeladenen sowie dem Kläger fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Bauingenieur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und stellte die entsprechende Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung fest. Dabei sprächen für die abhängige Beschäftigung die persönliche Leistungserbringung, der Einsatz von Betriebs- und Arbeitsmitteln des Klägers, die Zuweisung eines bestimmten Arbeitsgebietes bzw. Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Klägers, Weisungen hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Tätigkeit, Erfüllung verträglicher Pflichten gegenüber Kunden des Klägers, keine eigene Abrechnung mit Kunden des Klägers, fachliches Letztentscheidungsrecht des Klägers und die Einarbeitung und Schulung. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche lediglich, dass es keine Ausschließlichkeitsvereinbarung gebe und dass die Beauftragung einzelvertraglich und projektbezogen erfolgt sei. Insgesamt liege eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers vor. Hiergegen erhob der Kläger am 19. November 2018 Widerspruch, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 zurückgewiesen wurde.

Am 2. Juli 2019 hat der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht hat, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaber der Firma A. Geologen und Ingenieure gewesen, sondern als selbstständiger Ingenieur für die Firma tätig gewesen sei. Inhaber der Firma sei er erst mit Beendigung und Übergabe am 31. Mai 2017 geworden, als sein Vater C. A. aus Altersgründen ausgeschieden sei. Daher habe zuvor das Büro unter dem Namen "Dr. A. C. A. A. Bodengutachter Geologen und Ingenieure" firmiert. Der Kläger sei nur Ansprechpartner für das Mitarbeiterverhältnis gewesen. Er sei der falsche Adressat für den Bescheid. Hierzu hat der Kläger eine Bescheinigung seiner Steuerberater vom 3. Juli 2020 vorgelegt, wonach er ab dem 1. Juni 2017 als Bodengutachter selbständig tätig ist und unter einer dort genannten Steuernummer beim Finanzamt Frankfurt geführt wird. Weiterhin hat der Kläger Kaufverträge vorgelegt, welche die Übernahme von Gegenständen aus dem Betriebskapital seines Vaters zum 24. April 2017 zum Gegenstand haben.

Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2023 den Beigeladenen angehört sowie den Vater des Klägers Dr. C. A. als Zeugen vernommen. Wegen der Einlassung des Beigeladenen sowie der Zeugenaussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Mit Urteil vom 17. März 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid sei nicht wegen dem falschen Adressaten rechtswidrig. Der Kläger sei zahlungspflichtiger Arbeitgeber i.S.d. § 28e SGB IV, der die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d SGB IV (und Umlagen) ab deren Fälligkeit schulde. Eine Legaldefinition sei für den Begriff "Arbeitgeber" nicht geschaffen worden. Die Rechtsprechung definiere ihn als denjenigen, der einen anderen beschäftige, zu dem der Beschäftigte also in persönlicher Abhängigkeit stehe. Die Arbeitgebereigenschaft sei gekennzeichnet durch Tragung des Unternehmerrisikos und Lohn-/Gehaltszahlungspflicht. Aus Sicht der Kammer sei der Kläger insoweit als Arbeitgeber des Beigeladenen zu qualifizieren. Die Aussage, er sei lediglich Angestellter gewesen, sei angesichts der Umstände, wie sie sich aus der Akte und auch aus den Aussagen des Beigeladenen ergäben, nicht überzeugend. Vielmehr stelle es sich so dar, dass der Kläger das Ingenieursbüro zusammen mit seinem Vater geführt und dabei den Hauptteil der Leitung übernommen habe. Er habe das Bewerbungsgespräch mit dem Beigeladenen geführt, diesen in die Tätigkeit eingewiesen, sich die Rechnungen zusenden lassen und den Großteil der Arbeitszeit des Beigeladenen mit diesem zusammengearbeitet. Gegenüber dem Beigeladenen sei er als Arbeitgeber aufgetreten und habe in dieser Rolle auch die Verantwortlichkeit für die Kundenaufträge übernommen. Der Zeuge Dr. C. A. habe sich bereits aus der Leitung des Ingenieursbüros zurückgezogen gehabt. Mangels schriftlicher Verträge zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen seien vorliegend lediglich die tatsächlichen Umstände heranzuziehen, wie sie sich auf der Grundlage der schriftlichen Auskünfte, der Angaben der Beteiligten und nach der Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2023 ergäben. Die Kammer sei danach überzeugt, dass der Beigeladene von dem Kläger während der Tätigkeitszeiträume persönlich abhängig gewesen sei. Er sei weisungsabhängig und in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen. Der Beigeladene habe von dem Kläger auf den Baustellen Einzelanweisungen bekommen. Dies sei auch deshalb nötig gewesen, da keine konkreten Aufträge mit bestimmtem Leistungsumfang vorab vereinbart worden seien, sondern lediglich das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft und Zeit des Beigeladenen auf Baustellen von Endkunden des Klägers. Gegenüber den Endkunden sei eine vermeintliche Selbständigkeit des Beigeladenen aufgrund des gemeinsamen Arbeitens Hand in Hand nicht erkennbar gewesen, der Beigeladene sei vielmehr nach außen als Glied der Arbeitskette des Klägers erschienen. Ein eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko sei über das Risiko, eine erneute Beschäftigung zu erhalten, nicht ersichtlich. Der Beigeladene habe über keinerlei eigene Werkzeuge oder Gerätschaften verfügt. Die Verwendung der Werkzeuge und Gerätschaften des Klägers sei für ihn zudem kostenlos gewesen. Zudem habe er monatlich im Wesentlichen gleichbleibende Leistungen erhalten, die nicht vom Erfolg der jeweiligen Tätigkeit, sondern von dem Arbeitseinsatz des Beigeladenen abhängig gewesen seien. Für eine abhängige Beschäftigung spreche zudem die Vereinbarung von Urlaub. Die Indizien für eine selbständige Tätigkeit, wie bspw. die Rechnungsstellung und die steuerliche Verwertung der Einkünfte, seien demgegenüber nicht überwiegend, da diesbezüglich keine Beurteilung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit durch die jeweils zuständigen Stellen vorgenommen worden sei. Die Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit trete hinter der tatsächlich gelebten Vertragsbeziehung zurück.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 19. April 2023 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 17. Mai 2023.

Zu deren Begründung ist für den Kläger vorgetragen worden, dass dieser zwar als Ingenieur freiberuflich tätig sei und ein eigenes Ingenieurbüro betreibe. Er habe den Beigeladenen allerdings nie beschäftigt. Soweit der Kläger auf den Baustellen vor Ort und Ansprechpartner des Beigeladenen gewesen sei, habe er für seinen Vater Dr. C. A. gehandelt und nicht für sich selbst. Entsprechend habe der Beigeladene die Rechnungen überwiegend an Dr. C. A. erstellt und seien von diesem gezahlt worden. Die Büroräumlichkeiten und das gesamte Ingenieurbüro, in dem bzw. für welches der Beigeladene tätig gewesen sei, seien von Dr. C. A. betrieben und vom Kläger erst sehr viel später übernommen worden. Die vom Beigeladenen genutzten Gerätschaften seien auch nicht vom Kläger gestellt worden. Hierbei habe es sich die Ausstattung und Gerätschaften des Ingenieurbüros von Dr. C. A. gehandelt.

Der Kläger beantragt (sachdienlich ausgelegt),

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2019 aufzuheben und festzustellen, dass er für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 23. September 2015 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht sich durch das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine eigenen Anträge gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen ist, wird ergänzend auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Bauingenieur im Zeitraum 1. Juni 2014 bis 23. September 2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit dem Kläger ausgeübt worden ist dies die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung begründet.

Der angegriffene Bescheid erging zu Recht auf der Grundlage des § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Die Tätigkeit des Beigeladenen wurde im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV erbracht und unterliegt der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, 6. Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – 11. Buch - Soziale Pflegeversicherung - SGB XI, § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 3. Buch - Arbeitsförderung - SGB III). Im angefochtenen Urteil wurden die Voraussetzungen hierfür vom Sozialgericht zutreffend dargelegt und bejaht. Eine Beschäftigung setzt danach voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine İm Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - 12 KR 31/06 R, juris; Urteil vorn 29. August 2012 - 12 R 25/10 R, juris m.w.N.).

Das Sozialgericht hat insoweit mangels schriftlicher Verträge zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu Recht ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände abgestellt, wie sie sich auf der Grundlage der schriftlichen Auskünfte, der Angaben der Beteiligten und nach der Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2023 ergaben. Hiervon abweichende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren. Der Beigeladene war danach zu den ihm vorgegebenen Zeiten, an ihm vorgegebenen Orten sowie hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung weisungsgebunden tätig, wobei die betreffenden Anweisungen überwiegend von dem Kläger und zum Teil auch von seiner Ehefrau und seinem Vater erteilt wurden. Die für die Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel wurden dem Beigeladenen gestellt. Der Beigelade trug keinerlei eigenes unternehmerisches Risiko und war vollständig in die betriebliche Organisation des Ingenieurbüros eingegliedert.

Die betreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Frankfurt a.M. beruhen auf den insoweit von den Beteiligten nicht in Abrede gestellten Sachverhaltsfeststellungen, stehen mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang und werden vom Kläger mit der Berufung auch nicht in Abrede gestellt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen und diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Entscheidung des Sozialgerichts ist auch insoweit zu bestätigen, als dieses davon ausgegangen ist, dass der Beigeladene im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juni 2014 bis 23. September 2015 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem Kläger gestanden hat.

Laut den unbestrittenen Angaben des Klägers wurde sowohl von diesem als auch von seinem Vater, dem Zeugen Dr. C. A., im streitgegenständlichen Zeitraum eine freiberufliche Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt. Nach dem Vorbringen der Beteiligten, den Aussagen des vom Sozialgericht vernommenen Zeugen sowie dem Ergebnis der Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren ist der Senat davon überzeugt, dass das Ingenieurbüro von diesen gemeinsam geführt wurde, wobei die gegenüber dem Beigeladenen ausgeübte Leitungsfunktion überwiegend in der Person des Klägers lag. Nach den schlüssigen und insoweit vom Kläger auch nicht bestrittenen Angaben des Beigeladenen wurde der Arbeitsvertrag im Rahmen eines Skype-Gesprächs mit dem Kläger unter Mitwirkung von dessen dolmetschender Ehefrau mündlich abgeschlossen. Angesichts dessen sowie der nachfolgend während der gesamten Tätigkeitsdauer überwiegend durch den Kläger erfolgenden Arbeitsanweisungen bestand für den Beigeladenen keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die streitgegenständliche Tätigkeit von ihm für den Kläger ausgeübt worden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Ingenieurbüro in den Jahren 2014 und 2015 noch unter der Bezeichnung "DR. A. Geologen und Ingenieure" geführt wurde, da hieraus nicht auf den oder die Inhaber des Unternehmens geschlossen werden kann. Die im Plural gehaltene Formulierung "Geologen und Ingenieure" deutet vielmehr auf eine Inhaberschaft durch mehrere Personen hin. Eine eigene juristische Rechtspersönlichkeit hatte das Unternehmen hingegen nicht. Der Kläger und sein Vater waren als Ingenieure freiberuflich tätig, so dass eine aus der Handelsregistereintragung nach § 17 Handelsgesetzbuch (HGB) folgende Rechtsscheinhaftung vorliegend nicht in Betracht kam. Mit dem Beigeladenen wurden bezüglich der streitgegenständlichen Tätigkeit auch keine schriftlichen Vereinbarungen geschlossen, die Rückschlüsse auf die Person des Vertragspartners geben könnten. Anhaltspunkte dafür, dass von dem Kläger gegenüber dem Beigeladenen ausdrückliche Hinweise darauf erteilt worden sein könnten, nicht in eigenem Namen, sondern als rechtsgeschäftlicher Vertreter seines Vaters gehandelt zu haben, sind nicht ersichtlich. Dies lässt sich weder dem Vorbingen der Beteiligten noch der Aussage des Zeugen Dr. C. A. entnehmen.

Aus der unterschiedlichen Adressierung der vom Beigeladenen ausgestellten Rechnungen lässt sich demgegenüber nicht darauf schließen, dass dieser zeitweilig ausschließlich für den Zeugen Dr. C. A. tätig war. Von dem Beigeladenen wurden vom 1. Juli 2014 bis 1. August 2014 ("für geleistete Arbeiten bis 31.7.2014") sowie vom 5. Januar 2015 bis 1. September 2015 Rechnungen an "DR. A. Geologen und Ingenieure" und dazwischen die Rechnungen vom 1. September 2014 bis 1. Dezember 2014 ("für geleistete Arbeiten bis 31.11.2014") an den Kläger persönlich ("Dipl.-Ing. A. A.") erteilt. Nach den vorstehenden Ausführungen konnte der Beigeladene allerdings davon ausgehen, dass auch der Kläger unter der Bezeichnung "DR. A. Geologen und Ingenieure" freiberuflich tätig gewesen und ihm gegenüber als Arbeitgeber aufgetreten ist.

Nicht maßgeblich ist weiterhin das Vorbringen des Klägers, wonach die Betriebsmittel des Ingenieurbüros bis 2017 im Eigentum seines Vaters standen und erst nach dessen Eintritt in den Ruhestand von ihm übernommen wurden. Für die arbeitsvertragliche Beziehung zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger kommt es hierauf nicht maßgeblich an. Die Arbeitgebereigenschaft des Klägers wird nicht hierdurch in Frage gestellt, dass dieser im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit ggf. auf im Eigentum seines Vaters befindliche Betriebsmittel zugreifen konnte oder musste. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Eigentumsverhältnisse an den ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmittel dem Beigeladenen bekannt waren und für diesen Anlass gewesen sein könnten, die Arbeitgebereigenschaft des Klägers in Frage zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese weder einen Antrag gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

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