projekte
1 K 1937/24.KS•VG Kassel 1. 1. Kammer, 2026-01-19, 1 K 1937/24.KS
1 K 1937/24.KSVerwaltungsgericht / 1. Kammer19.01.2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-19
Aktenzeichen: 1 K 1937/24.KS
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0119.1K1937.24.KS.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 Satz 1 HUKG, § 35 HVwVfG, § 3 Abs 1 HUKG, § 41 Abs 1 HVwVfG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Umzugskostenvergütung. Er steht als Beamter in Diensten des Beklagten.
Ende des Jahres 2022 wurde im Polizeipräsidium C. bekannt, dass es im August 2023 zu einem Mehrbedarf an Personal im Streifendienst bei der Polizeistation D. kommen würde und die dortigen Dienstgruppen aufgrund einer Anhebung der Mindestwachstärke entsprechend personell verstärkt werden sollten. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 wandte sich der Kläger daraufhin mit einem Umsetzungsgesuch an den Dienstherrn.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 wurde der Kläger von der Polizeidirektion E., Polizeistation F., zur Polizeidirektion G., Polizeistation D., zum 7. August 2023 umgesetzt. Aus diesem Anlass zog der Kläger am 22. Juli 2023 von H. nach I. um.
Mit Antrag vom 25. Juli 2023, dem Regierungspräsidium Kassel zugegangen am 2. Oktober 2023, beantragte der Kläger die Bewilligung von Umzugskostenvergütung für den Umzug nach I.
Mit E-Mail vom 7. November 2023 teilte die Sachbearbeiterin im Hauptgebiet Personalangelegenheiten (für Beamte) beim Polizeipräsidium C., Frau J., dem Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums Kassel, Herrn K., mit, dass eine Umzugskostenvergütung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes (HUKG) für den Fall erteilt werde, dass der Kläger an seinen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet umziehe.
Nach weiterer Prüfung teilte das Polizeipräsidium C. dem Regierungspräsidium Kassel mit Schreiben vom 4. Januar 2024 (Bl. 78 der Behördenakte) jedoch mit, dass eine Umzugskostenvergütung nicht gewährt werde.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2024 (Bl. 87 der Behördenakte), der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde auch gegenüber dem Kläger die Zusage der Umzugskostenvergütung abgelehnt.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2024 lehnte daraufhin das Regierungspräsidium Kassel den Antrag des Klägers auf Umzugskostenvergütung ab. In der Begründung heißt es, eine Zusage für die Umzugskostenvergütung sei nicht erteilt worden. Diese sei jedoch Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung aus § 2 Abs. 1 HUKG.
Gegen den Bescheid vom 16. Januar 2024 legte der Kläger am 5. Februar 2024 Widerspruch ein. Diesen wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2024, der Bevollmächtigten des Klägers am 10. Oktober 2024 zugestellt, zurück. In der Begründung heißt es, eine Zusage zur Erteilung der Umzugskostenvergütung gem. § 2 Abs. 1 HUKG sei nicht vorgelegt worden. Die E-Mail von Frau J. sei nicht als schriftlicher Bescheid des Polizeipräsidiums C. anzusehen. So sei Frau J. keine entscheidungsbefugte Person, die eine Zusage aussprechen dürfe. Die E-Mail sei lediglich rein interner Natur und gebe nur den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 HUKG und dessen Tatbestandvoraussetzungen wieder. Der Kläger sei auf eigenen Wunsch hin bei internen Umsetzungen des Polizeipräsidiums berücksichtigt worden. Die Umsetzung sei nicht aus dienstlichen, sondern persönlichen Gründen erfolgt.
Am 11. November 2024, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass der Umzug aus dienstlichen Gründen erfolgt sei. Bei der E-Mail der Frau J. handele es sich um eine verbindliche elektronische Zusage. Frau J. sei für die Zusage auch zuständig gewesen, da sie zum Zeitpunkt der E-Mail in der Verwaltungsabteilung des Polizeipräsidiums tätig gewesen sei. Ebenso habe die Kommunikation bezüglich der Umzugskostenvergütung zwischen dem Kläger und ihr stattgefunden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 16. Januar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 2. Oktober 2024 zu verpflichten, dem Kläger Umzugskostenvergütung für den Umzug von H. nach I. in Höhe von 4.935,28 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, bei der Mail der Frau J. handele es sich lediglich um ein behördeninternes Schreiben. Außerdem sei der Kläger auf eigenen Wunsch und nicht aus dienstlichen Gründen umgesetzt worden.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. September 2025 nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der Umzugskostenvergütung. Die Tatbestandvoraussetzungen des als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 2 Abs. 1 Satz 1 HUKG sind nicht erfüllt. Danach hat ein Beamter nur dann einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung, wenn diese ihm schriftlich oder elektronisch zugesagt wurde. Dies soll nach Abs. 1 S. 2 der Vorschrift gleichzeitig mit der Versetzungsverfügung geschehen. Voraussetzung für die Zusage ist nach § 3 Abs. 1 HUKG, dass die Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort erfolgt. Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 HUKG gilt dies auch für Umzüge aus Anlass der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, wie dies im Falle des Klägers geschehen ist.
Dem Kläger wurde weder eine Zusage für die Umzugskostenvergütung erteilt, noch hat er einen Anspruch auf eine solche Zusage.
Die E-Mail der Frau J. vom 7. November 2023 stellt keine solche Zusage dar. Das Gericht lässt es dahingestellt, ob Frau J. zu einer solchen überhaupt befugt war, ebenso kann dahingestellt bleiben, wie die E-Mail zu verstehen ist. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil diese E-Mail lediglich behördeninternen Charakter hat und dem Kläger nicht bekanntgegeben wurde.
Bei der Zusage der Umzugskostenvergütung handelt es sich nach der einhelligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Januar 1989 - 6 C 47.86 - BVerwGE 81, 149; vom 15. Dezember 1993 - 10 C 3.91 - Buchholz 264 LUmzugskostenR Nr. 4 und vom 21. Dezember 1998 - 10 A 2.95 – juris; ferner Beschlüsse vom 19. Dezember 1997 - 10 B 2.96 – juris, und vom 20. Juli 2006 - 2 B 13.06 - juris), um einen Verwaltungsakt, wobei lange Zeit streitig war, ob es sich um einen lediglich begünstigenden oder (auch) belastenden Verwaltungsakt handelt. Letztere Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 5 C 3.20 -, juris, dahingehend beantwortet, dass die Umzugskostenzusage wegen ihrer Auswirkungen auf den Anspruch auf Trennungsgeld auch belastenden Charakter hat, dabei aber nochmals klargestellt, dass es die Zusage einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 HVwVfG bzw. der entsprechenden Vorschrift im jeweiligen Landesrecht darstellt.
Als Folge hieraus entfaltet eine Zusage auf Umzugskostenvergütung nur dann Rechtsfolgen, wenn sie gem. § 41 Abs. 1 HVwVfG dem Adressaten, hier also dem Kläger, bekanntgegeben worden ist. In Abweichung zu § 37 Abs. 2 S. 1 HVwVfG muss dies gem. § 2 Abs. 1 S. 1 HUKG entweder schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine solche Bekanntgabe ist jedoch vorliegend nicht erfolgt. Die E-Mail der Frau J. war lediglich an den Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Kassel, Herrn K., gerichtet und nicht an den Kläger.
Auch durch die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens der Prozessbevollmächtigten des Klägers gewährte Akteneinsicht in die Behördenakten ist eine Bekanntgabe i.S.d. § 41 Abs. 1 HVwVfG nicht erfolgt. Jede Form der Bekanntgabe setzt voraus, dass ein sog. Bekanntgabewille der Behörde vorliegt. Dieser Wille muss umfassen, ob, wann und an wen der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird. Der Bekanntgabewille fehlt, wenn ein Beteiligter nur zufällig von dem Verwaltungsakt Kenntnis nimmt und auch dann, wenn, wie hier, lediglich im Rahmen einer Akteneinsicht ein internes Schreiben zur Kenntnis genommen wird (einhellige Auffassung, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 41 Rn. 53-55, beck-online, m.w.N.).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf diese Zusage gegenüber dem Beklagten, denn er wurde nicht aus dienstlichen Gründen umgesetzt.
Dienstliche Gründe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HUKG liegen dann vor, wenn die Beweggründe tatsächlicher Art, von denen sich die Verwaltung, z.B. bei einer Versetzung, allein oder überwiegend hat leiten lassen, bei objektiv-rechtlicher Beurteilung dienstliche Gründe sind. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Erfordernisse der Verwaltung in einem weit verstandenen Sinne die Verwendung des Beamten an einer anderen Amtsstelle mindestens rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1971 - VI C 14/68 -, juris). Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen kann damit insbesondere aus Gründen erfolgen, die im organisatorischen Bereich liegen z.B. bei Umstrukturierungen von Dienststellen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 1 E 2113/06 -, juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versetzung auf Antrag des Beamten erfolgt ist. Das Vorliegen eines Versetzungsantrags sagt umzugskostenrechtlich nichts darüber aus, ob nicht auch dienstliche Gründe für die Personalmaßnahme vorliegen und aus Sicht des Dienstherrn sogar ausschlaggebend waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 5 C 1.19 -, juris). Auf der anderen Seite reicht es aber auch nicht aus, dass am Zielort der Versetzung oder Umsetzung eine freie Planstelle zur Verfügung steht, die besetzt werden soll. Ohne freie Planstelle kann eine Veränderung des Dienstorts nicht erfolgen, so dass dieses Kriterium für die Abgrenzung ungeeignet ist.
Erforderlich ist damit eine individuelle Würdigung der Beweggründe, von denen sich die Verwaltung bei der Versetzung bzw. Umsetzung allein oder überwiegend hat leiten lassen. Wenn diese bei objektiv-rechtlicher Beurteilung dienstliche Gründe sind, steht dem Beamten eine Umzugskostenvergütung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 5 C 1/19 –, juris).
Gemessen an diesen Maßstäben sind dienstliche Gründe für die Umsetzung des Klägers zu verneinen. Vielmehr waren für den Umzug Umstände maßgeblich, die in der privaten Sphäre des Klägers liegen.
Anlass und Grund der Umsetzung war keine Ausschreibung von Seiten des Beklagten, auf die sich der Kläger beworben hat, sondern ein Antrag des Klägers, der aus privaten Motiven erfolgte, nicht aber etwa für eine höherwertigen Funktion oder einen Beförderungsdienstposten am neuen Dienstort. Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, hatte er Ende des Jahres 2022 erfahren, dass es im August 2023 zu einem Mehrbedarf an Personal im Streifendienst bei der Polizeistation D. kommen würde. Bereits mit Datum vom 20. Januar 2023 wandte sich der Kläger daraufhin mit einem Umsetzungsgesuch an den Dienstherrn. Geprägt war der Umzug damit durch Umstände aus dem privaten Bereich des Klägers, auch wenn er aus Anlass einer Umsetzung durchgeführt wurde und damit in der Folge eine freie Planstelle besetzt wurde. Diese Folge hat als Nebeneffekt der Umsetzung diese nicht maßgebend als „dienstlich“ geprägt. Eine freie besetzbare Planstelle war nur die Voraussetzung, dass der Beklagte dem Umsetzungswunsch des Klägers wegen dessen persönlicher Gründe überhaupt nachkommen konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.935,28 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Das Gericht folgt der Berechnung des Beklagten (Bl. 72 bis 74 der Behördenakte).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.