VG Wiesbaden 7. Kammer, 2024-07-22, 7 L 1029/24.WI

7 L 1029/24.WIVerwaltungsgericht / Chamber 722.07.2024

Regest

Einzelfall eines fehlenden Anordnungsanspruchs auf Auskunft über Beschäftigtendaten

Gesamter Gesetzestext

VG Wiesbaden 7. Kammer — 7 L 1029/24.WI — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-22

Aktenzeichen: 7 L 1029/24.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2024:0722.7L1029.24.WI.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 61 Nr 2 VwGO, § 68 Abs 1 HGO, § 70 Abs 1 HGO, § 73 ABs 2 HGO ... mehr

Leitsatz

Einzelfall eines fehlenden Anordnungsanspruchs auf Auskunft über Beschäftigtendaten

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Beigeordneter und Mitglied im Gemeindevorstand der Gemeinde Löhnberg. Er begehrt die Zurverfügungstellung von Personaldaten der Gemeindeverwaltung.

Über die Gemeinde Löhnberg wird seit Frühjahr 2024 in der überregionalen Presse berichtet. Der Gemeinde droht nach den Feststellungen des Regierungspräsidiums Gießen – Kommunalaufsicht – die Zahlungsunfähigkeit. Es hat sich herausgestellt, dass die Gemeinde Löhnberg von 2017 bis 2022 keine Jahresabschlüsse vorgelegt hat und einem Liquiditätsengpass gegenübersteht. Ein Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. Februar 2024, in dem die prekäre Finanzlage der Gemeinde und akuter Handlungsbedarf dargelegt wird, wurde vom Bürgermeister der Gemeinde entgegen der Erlasslage nicht der Gemeindevertretung vorgelegt. Der Bürgermeister C ist seit Bekanntwerden der finanziellen Krise auf unbestimmte Zeit krank geschrieben. Der Erste Beigeordnete und stellvertretende Bürgermeister D hat seinen Rücktritt erklärt. Derzeit steht, nach dem Rücktritt des ersten Stellvertreters des Ersten Beigeordneten E der neue Erste Beigeordneten F an der Spitze der Verwaltung (amtl. Bekanntmachung der Gemeinde Löhnberg v. 2. Juli 2024).

In dem Schreiben vom 20. Februar 2024 forderte das Regierungspräsidium Gießen die Gemeinde Löhnberg zum Bericht über das Haushaltsaufstellungsverfahren und eine Darstellung der Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung auf.

Hierauf legte die Gemeinde Löhnberg unter Einbindung des Landkreises Limburg-Weilburg ein Haushaltssicherungskonzept vor.

Mit Schreiben vom 26. April 2024 forderte der Landkreis die Gemeinde Löhnberg auf, aufwandsreduzierende Maßnahmen im personalwirtschaftlichen Bereich in das Konzept mitaufzunehmen. Ziel sei die Senkung des Anteils der Personalaufwendungen an den ordentlichen Aufwendungen von 35% auf 20-25% innerhalb der nächsten zehn Jahre.

In seiner Sitzung vom 29. Mai 2024 beschloss der Gemeindevorstand in Anwesenheit des Antragstellers einstimmig, „eine Aufstellung/Liste aller Voll- und Teilzeitbeschäftigten mit der jeweiligen Lohngruppe und Aufgabenbereichen sowie eine Liste der Geringbeschäftigten mit Stunden und Aufgabenbereichen zeitnah für den Gemeindevorstand als Übersicht über den aktuellen Personalbestand zu erstellen“ (Bl. 22 GA).

Auf einen nicht aktenkundigen Antrag des Antragstellers hin lehnte der Gemeindevorstand mit Schreiben vom 12. Juni 2024 durch die mit „i.A.“ zeichnende Verwaltungsfachangestellte Frau G, die Bereitstellung der Liste der Personaldaten unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Hessischen Städte- und Gemeindebunds (HSGB) vom 31. Mai/7. Juni 2024 ab. Die Bereitstellung dieser Personaldaten verstoße gegen den Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Den ehrenamtlichen Beigeordneten stehe nach der Rechtsprechung zwar ein umfassendes Informationsrecht zu, in deren Rahmen sie für die Beratungen und Entscheidungen im Gemeindevorstand notwendigen Informationen beanspruchen könnten. Hierauf folge aber kein Einsichtsrecht in eine konkrete Liste oder in die Personalakten. Die Zusammensetzung ergebe sich aus dem Stellenplan. Entgegen der Beschlussfassung des Gemeindevorstands werde die Liste daher nicht zur Verfügung gestellt.

Am 18. Juni 2024 beschloss der Gemeindevorstand die Aufhebung des Beschlusses vom 29. Mai 2024 wegen erheblicher Zweifel an der Rechtskonformität. Ausweislich der Niederschrift der Sitzung stimmten nach dem Rücktritt von Herrn E und D die beiden anwesenden Beigeordneten F und H für den Beschluss.

Mit E-Mail vom 23. Juni 2024 forderte der Antragsteller den Beigeordneten F als Vorsitzenden des Gemeindevorstands auf, ihm die Liste der Personaldaten vorzulegen. Einblick in die Personalakten habe er nie gefordert.

Mit E-Mail vom 3. Juli 2024 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2024. Die Sitzung sei in Kenntnis seiner Verhinderung auf den 18. Juni 2024 gelegt worden. Herr E habe ihm gegenüber beteuert, an den Abstimmungen in dieser Sitzung nicht teilgenommen zu haben. Der HSGB sei vor seinem Gutachten getäuscht worden, weil ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass es einen einstimmigen Beschluss des Gemeindevorstands zur Erstellung der Liste gegeben habe.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2024, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Antragsteller einen Eilantrag gestellt. Ihm stehe nach § 73 HGO als Gemeindevorstandsmitglied die Herausgabe der Liste, deren Erstellung der Gemeindevorstand am 29. Mai 2024 beschlossen habe, zu. Die Kenntnis der Liste sei für ihn erforderlich, um finanziellen Schaden von der Gemeinde abzuwenden. Es sei Eile geboten, um schnellstmöglich ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Aus der Liste ergäben sich Härtefälle, die von Kündigungen ausgenommen werden müssten; nur so könnten zum Wohle der Beschäftigten vernünftige Entscheidungen getroffen werden.

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

die Antragsgegnerin Gemeinde Löhnberg, wird verpflichtet dem Antragsteller (Mitglied GVO vertr. durch A) eine Aufstellung/Liste wie im Beschluss vom GVO am 29.05.2024 gefasst, zu übergeben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Antrag sei unzulässig. Der Antragsteller könne, da er nicht Vorsitzender des Gemeindevorstands sei, nicht für diesen handeln. Als Mitglied des Gemeindevorstands könne er aber nicht Einsicht in die Liste aller Beschäftigten der Gemeinde erhalten.

Der Antrag sei jedenfalls erledigt. Der Auskunftsanspruch sei befriedigt worden. Denn der Antragsteller habe in der Sitzung vom 4. Juli 2024 das Angebot erhalten, dass ihm eine Liste ohne Namen vorgelesen werde. Hierauf habe er verzichtet, sodass er seinen Informationsanspruch verwirkt habe.

Die Herausgabe der Liste mit Namen verstoße schließlich gegen den Beschäftigten-Datenschutz. Arbeitgeberfunktion habe allein der Bürgermeister bzw. Vorsitzende des Gemeindevorstands; nur dieser erhalte anlassbezogen Einblick in die personenbezogenen Informationen der Gemeindebeschäftigten. Da eine Kündigung aus Gründen der Haushaltssicherung im öffentlich-rechtlichen Arbeitsrecht nicht möglich sei, verspreche die Liste auch keine relevanten Informationen für das Haushaltssicherungskonzept.

Mit Schriftsätzen vom 11. Juli 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden anstelle der Kammer folgt aus § 87a Abs. 2 VwGO.

Der Antrag ist nach §§ 88, 122 VwGO dem Willen des Antragstellers entsprechend auszulegen. Danach ist der Antrag, dessen Statthaftigkeit sich mangels Anfechtungssituation nach § 123 Abs. 1 VwGO richtet, wie folgt zu verstehen:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller eine Liste aller Voll- und Teilzeitbeschäftigten mit der jeweiligen Lohngruppe und Aufgabenbereichen sowie eine Liste der Geringbeschäftigten mit Stunden und Aufgabenbereichen als Übersicht über den aktuellen Personalbestand zur Verfügung zu stellen.

Der so verstandene Antrag ist zulässig.

Die Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers als Mitglied des Gemeindevorstands folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO analog. Nach dieser Vorschrift sind beteiligtenfähig Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann.

Unter den Terminus „Vereinigung“ sind nicht nur Kollegialorgane, sondern auch sog. Einmannorgan zu verstehen, weil im Kommunalverfassungsstreit Organschaftsrechte und keine Individualrechte den Streitgegenstand bilden (NK-VwGO/Detlef Czybulka/Thorsten Siegel, 5. Aufl. 2018, VwGO § 61 Rn. 38 m.w.N.).

Voraussetzung für die Beteiligtenfähigkeit der „Vereinigung“ ist, dass dem jeweiligen Zuordnungssubjekt durch Rechtssatz ein eigenständiges rechtliches Interesse an der Wahrnehmung bestimmter Gruppenbelange und/oder an einem ordnungsgemäßen Funktionsablauf und der Wahrung innerorganisatorischer rechtlicher Grenzen zugebilligt wird (NK-VwGO/Detlef Czybulka/Thorsten Siegel, 5. Aufl. 2018, VwGO § 61 Rn. 37 m.w.N.).

Der Antragsteller ist hieran gemessen beteiligtenfähig, denn als Mitglied des Gemeindevorstands ist er ein Organteil, das nach herkömmlichem Verständnis jedenfalls hinsichtlich seiner Mitwirkung an Beratungen und Entscheidungen des Gemeindevorstands mit eigenen Informationsansprüchen ausgestattet ist. So gilt nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 12. Dezember 1988 – 6 TG 4657/88 –, juris Rn. 5 = HGZ 1991, 489), dass jedes Mitglied des Gemeindevorstands die für die Beschlussfassung notwendigen Informationen beanspruchen kann. Die Befugnis zur Einholung von Informationen besteht dabei grundsätzlich sowohl für hauptamtliche, als auch für ehrenamtliche Beigeordnete (BeckOK KommunalR Hessen/Birkenfeld/S. Fuhrmann, 27. Ed. 1.5.2024, HGO § 65 Rn. 10).

Der Antragsgegner ist ebenfalls beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO; seine organschaftliche Stellung ist in den §§ 65 ff. HGO geregelt.

Der Gemeindevorstand selbst und nicht die Gemeinde als juristische Person ist richtiger Antragsgegner. Für Informationsansprüche ist der Gemeindevorstand als Behörde der Gebietskörperschaft Gemeinde Löhnberg (§ 66 Abs. 1 Satz 1 HGO) auskunftsverpflichtet, auch wenn sich das Auskunftsbegehren gegen ein bestimmtes Amt innerhalb der Gemeindeverwaltung richtet.

Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Insbesondere eine erneute Beschlussfassung über die Herausgabe der Personalliste erscheint aufgrund der fortbestehenden Rechtsauffassung der Mehrheit des Gemeindevorstands nicht erfolgversprechend.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung des Gerichts ist grundsätzlich nur eine vorläufige und ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Erforderlich ist mit Blick auf den Maßstab des § 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund, mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit deren Bestehens. Wird mit der beantragten einstweiligen Anordnung hingegen eine endgültige Entscheidung angestrebt, die Hauptsache mithin bereits vorweggenommen, sind hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. Der Antrag hat in Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann Erfolg, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, juris Rn. 5 m.w.N.) und der Anordnungsanspruch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2023, § 123 Rn. 26; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1992, 388).

Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hiernach gegeben, denn mit der Bereitstellung der begehrten Informationen erhält der Antragsteller bereits das, was er in einer in der Hauptsache zu erhebenden Leistungsklage erhalten würde.

Gemessen auch an den erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung ist ein Anordnungsgrund zwar gegeben, weil aufgrund der finanziellen Situation der Gemeinde Löhnberg zeitnah eine Entscheidung über das Haushaltssicherungskonzept in Abstimmung mit dem Landkreis ansteht, das nach der Anforderung des Landkreises auch Maßnahmen zur Senkung von Personalaufwendungen enthalten sollte. Mit Blick auf eine alsbald zu erwartende Beschlussfassung käme Hauptsacherechtsschutz, der mitunter Monate dauern kann, zu spät.

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

Ein Anspruch aufgrund des Beschlusses des Gemeindevorstands vom 29. Mai 2024 scheidet nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aus, weil der Beschluss mit Entscheidung des Gemeindevorstands vom 18. Juni 2024 aufgehoben wurde. Der Beschluss vom 18. Juni 2024 dürfte auch rechtmäßig sein; die Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstands, der zunächst mit 4 anwesenden von insgesamt 7 Mitgliedern beschlussfähig gewesen ist, dürfte nach § 68 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. HGO fortgegolten haben, nachdem die Beigeordneten D und E zurückgetreten und aus dem Gemeindevorstand ausgeschieden sind.

Eine Anspruchsgrundlage ist allerdings gegeben, soweit der Antragsteller sich unabhängig von bestehenden Beschlüssen des Gemeindevorstands auf seine organschaftlichen Rechte als Mitglied des Gemeindevorstands berufen kann.

Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kann jedes Magistratsmitglied – aus der Natur der Sache heraus – die für die Beschlussfassung notwendigen Informationen beanspruchen. Was jeweils zur Information notwendig ist, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern nur nach Lage des Einzelfalls beurteilen. Dabei ist auf die Sicht eines objektiven Betrachters und nicht auf die des eine unzureichende Information beanstandenden Magistratsmitglieds oder aber die der Mehrheit der Magistratsmitglieder abzustellen (Hess. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 1988 – 6 TG 4657/88 –, juris Rn. 5 = HGZ 1991, 489). Die Form der Information richtet sich nach Art und Umfang der Information, wobei im Einzelfall auch eine schriftliche Beauskunftung geboten sein kann (Hess. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 1988 – 6 TG 4657/88 –, juris Rn. 6 = HGZ 1991, 489). Eine Grenze des Auskunftsrechts stellen allgemeine gesetzliche Regelungen dar, sodass datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Fragestellungen zu prüfen sind. Ferner kommt nach allgemeinen Grundsätzen ein Anspruch auf Information nicht in Betracht, wenn die begehrten Informationen bereits öffentlich einsehbar sind oder bereits erteilt wurden.

Gemessen hieran ist im Einzelfall kein Anspruch auf Information im beantragten Umfang glaubhaft gemacht.

Soweit der Antragsteller über den ihm in der Sitzung vom 4. Juli 2024 zugestandenen Inhalt hinaus eine nicht-anonymisierte Liste verlangt, dringt er nicht durch. Ein solcher Anspruch besteht nicht.

Der Antragsgegner führt zutreffend aus, dass die Arbeitgeberfunktion nach hessischem Kommunalrecht beim Bürgermeister bzw. Vorsitzenden des Gemeindevorstands liegt, §§ 70 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 73 Abs. 2 Satz 1 HGO. Daher kommt nur diesem ein ggf. datenschutzrechtlich begrenztes Informationsrecht in die Personaldaten zu. Nach Auffassung des Gerichts schließt die Zuständigkeit des Bürgermeisters Informationsansprüche nicht per se aus; es bedarf aber nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO eines Rechtfertigungsgrunds hierfür.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gleichwohl die Namen aller Beschäftigten samt Einsatzgebiet und Lohngruppe mitzuteilen sind.

Aus dem Mandat des Antragstellers als ehrenamtlichem Beigeordneten heraus folgt kein Auskunftsrecht hinsichtlich der Namen der Beschäftigten.

Für die Mandatswahrnehmung sind die Informationen nicht erforderlich. Es liegt keine Beschlussvorlage des Bürgermeisters bzw. von dessen Vertreter über das Haushaltssicherungskonzept vor, das nach den Empfehlungen des Landkreises Maßnahmen zur Reduzierung von Personalaufwendungen enthalten soll. Der Antragsteller selbst hat nicht angekündigt, nach § 69 Abs. 1 S. 2 HGO eine eigene Beschlussvorlage in Umlauf zu bringen.

Soweit der Antragsteller unter impliziter Inanspruchnahme seines Kontrollrechts aus § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 HGO vorträgt, es sei nicht alles mit rechten Dingen zugegangen und er vermute die doppelte Verbuchung von Personen, damit diese mehrfach Lohnbezöge abrechnen könnten oder um Scheinbeschäftigungen, handelt es sich um Spekulationen, die der Antragsteller nicht durch belastbare Verdachtsgrundlagen substantiiert hat, wobei an diese Substantiierung, wie dargelegt, aufgrund der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Dass ein Schreiben der Kommunalaufsicht nicht den kommunalen Gremien vorgelegt wurde, legt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers noch nicht nahe, dass es zu Missbräuchen bei der Personalbewirtschaftung gekommen ist.

Selbst wenn man aber dem Gemeindevorstand in einer Ausnahmesituation wie in Löhnberg besonders weitgehende Kontroll- und Mitwirkungsrechte zugestehen wollte, liegen die Voraussetzungen für die Herausgabe der Beschäftigtendaten nicht vor.

Der Auskunft lassen sich datenschutzrechtliche Einwendungen entgegenhalten. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz, § 23 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies […] nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen […] Beendigung […] erforderlich ist.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, inwieweit arbeits- bzw. dienstrechtlich der Abbau von Personal im Rahmen der Haushaltssicherung möglich sein sollte und die Daten zur „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“ erforderlich sein könnten. Aus den von dem Antragsteller geforderten Daten (Name, Lohngruppe, Aufgabenbereich) heraus lassen sich auch keine „Härtefälle“ identifizieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 VwGO i.V.m. Ziff. 22.7 Streitwertkatalog. Eine Reduzierung auf den halben Streitwert kommt angesichts der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

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