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1 K 837/25.KS•VG Kassel 1. Kammer, 2026-01-19, 1 K 837/25.KS
1 K 837/25.KSVerwaltungsgericht / 1. Kammer19.01.2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-19
Aktenzeichen: 1 K 837/25.KS
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0119.1K837.25.KS.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 39 Abs 1 HVwVfG, § 28 Abs 1 HVwVfG, Art 24 GG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 HBeamtVG, § 6 Abs 3 Nr 3 HBeamtVG ... mehr
Der Bescheid des Regierungspräsidiums D. vom 10. Februar 2025 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Zeit des Klägers an der Türkisch-deutschen Universität (TDU) ab dem 1. Februar 2025 als ruhegehaltsfähig anzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Zeit eines Sonderurlaubs ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Der Kläger steht seit dem … als Professor im Beamtenverhältnis in Diensten des Beklagten. Er versieht seinen Dienst an der Hochschule C. Mit Datum vom 25. April 2024 verpflichtete sich der Kläger, im Zeitraum vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2027 als wissenschaftliche Lehrkraft an der Deutsch-Türkischen Universität in Istanbul (im Folgenden TDU) Dienst zu verrichten.
Zu diesem Zweck schloss der Kläger eine Vereinbarung mit dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) ab. Als Zielvereinbarung in dieser Vereinbarung wurde festgelegt, dass der Kläger am Aufbau der ingenieurwissenschaftlichen Fakultät TDU tätig sein solle. Ziel war es, den deutschsprachigen BA-Studiengang Technik Mechatronischer Systeme und weiterer Studiengänge des Fachbereichs zu etablieren. Wegen der weiteren Tätigkeiten des Klägers an der TDU wird Bezug genommen auf das Schreiben des DAAD vom 10. Januar 2024. Der Kläger ist seit dem 1. Februar 2025 an der TDU als Dozent tätig.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 beantragte der Kläger die Gewährung von Sonderurlaub. Dieser wurde ihm mit Bescheid vom 9. Juli 2024 als Sonderurlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 15 der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) erteilt. In dem Bescheid heißt es weiter: „Die Zeiten des Sonderurlaubs ohne Dienstbezüge werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.“
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Juli 2024 ein. Hierauf teilte die Hochschule C. dem Kläger mit, dass für die Anerkennung der Zeit in der Türkei als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht die Hochschule C., sondern das Regierungspräsidium D. zuständig sei. Über die in der Norm vorgesehene Zusicherung entscheide nach § 64 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) die Festsetzungsbehörde, respektive die oberste Dienstbehörde. Aufgrund der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts vom 11. Dezember 2015 sei dem Regierungspräsidium D. die Befugnis übertragen worden, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu entscheiden. Die Hochschule regte an, den Antrag noch einmal beim Regierungspräsidium D. zu stellen.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2024 beantragte der Kläger bei dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport die Feststellung, dass für seine vorgesehene Tätigkeit in Istanbul öffentliche Belange vorlägen. Diese Feststellung sei erforderlich gemäß § 25 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG), damit der Kläger für die Stufenfestsetzung keine Nachteile erleide. Außerdem beantragte der Kläger, die Zeit in Istanbul als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Ferner beantragte er die Erteilung eines Gewährleistungsbescheides.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 teilte die Hochschule C. dem Regierungspräsidium D. mit, dass aus ihrer Sicht keine ausreichenden dienstlichen Interessen/öffentlichen Belange dem Sonderurlaub zugrunde lägen. Der durchgehende Wegfall des Klägers für ganze zwei Jahre müsse durch eine Vertretungskraft aufgefangen werden, was einen nicht unerheblichen Qualitätsverlust im Bereich von Studium und Lehre bedeute. Insbesondere sei es für die Studierenden grundsätzlich nachteilig, nicht vom hauptamtlichen Lehrpersonal unterrichtet zu werden. Der Unterricht durch diese sei durch eine höhere fachliche Expertise und Kontinuität geprägt. Es sei möglichst auch eine einheitliche Vermittlung des im Kurrikulum vorgesehenen Lehrstoffs angezeigt. Dies sei Vertretungsprofessoren nur eingeschränkt möglich. Ferner gebe es während der Abwesenheit des Klägers auch keine Weiterentwicklung im Bereich der Forschung in diesem Gebiet und in dem von dem Kläger geleiteten Labor. Vertretungskräfte im Bereich der Selbstverwaltung seien nur eingeschränkt einsetzbar. Auch seien die öffentlichen Belange zu verneinen, da die Nachteile durch die Abwesenheit des Klägers nicht im Dienst der Allgemeinheit lägen. Soweit eine Kooperation mit der TDU auch wünschenswert sei, könne dies auch anders als über einen dauerhaften zweijährigen Aufenthalt erfolgen. Trotzdem sei dem Kläger der Sonderurlaub entgegenkommender Weise genehmigt worden. Es erscheine allerdings verfehlt, wenn darüber hinaus finanzielle Mittel für die Finanzierung von entsprechenden Versorgungsbezügen aufgewendet werden müssten. Die Hochschule müsse mit den Haushaltsmitteln sparsam und wirtschaftlich umgehen.
Aber selbst, wenn man das Vorliegen eines dienstlichen Interesses bzw. öffentlicher Belange bejahen würde, so müsse gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG noch eine Ermessensentscheidung dahingehend getroffen werden, ob die Zeit als ruhegehaltfähig anzuerkennen sei. Man könne sich diesbezüglich auf den Standpunkt stellen, dass sich der Kläger wegen einer Ausgleichszahlung für die Ruhegehaltsfähigkeit an den DAAD wenden müsse.
Beigefügt war ein Schreiben des Dekans des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften, in dem die Argumente der Hochschule nochmals erläutert wurden.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2025 (Bl. 5 ff. der Gerichtsakte) lehnte das Regierungspräsidium D. den Antrag des Klägers, die Zeit vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2027 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, ab. In der Begründung nahm die Behörde Bezug auf § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HBeamtVG. Weiter heißt es, die Hochschule C. habe mit Schreiben vom 30. Januar 2025 dem Regierungspräsidium mitgeteilt, dass der Urlaub weder öffentlichen Belangen noch dienstlichem Interesse diene. Eine Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit komme daher nicht in Betracht. Der Bescheid ging bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Februar 2025 ein.
Am 11. März 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, soweit das Regierungspräsidium die Auffassung vertrete, dass für die Feststellung der dienstlichen Interessen bzw. öffentlichen Belange die Hochschule C. zuständig sei, sei dies ganz offensichtlich falsch. Vielmehr sei ausschließlich das Regierungspräsidium D. für die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zuständig. Eine Stellungnahme der Hochschule C. könne allenfalls in den Entscheidungsprozess des Regierungspräsidiums D. einfließen, jedoch selbst nie eine abschließende Entscheidung darstellen. Das Regierungspräsidium D. habe als zuständige Stelle in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, ob im Falle des Klägers dienstliche Interessen oder öffentliche Belange vorlägen. Aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid gehe hervor, dass das Regierungspräsidium D. keine eigenständige Entscheidung getroffen habe. Vielmehr seien lediglich die Gründe der Hochschule unbesehen übernommen worden. Daher sei der Bescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig.
Außerdem sei der Bescheid rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium D. gegen die Pflicht zur Anhörung verstoßen habe. Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu den Ausführungen der Hochschule C. zu äußern. Eine Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren sei ausgeschlossen. Auch habe die Behörde durch ihr Vorgehen gegen die Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 HVwVfG verstoßen. In dem angefochtenen Bescheid seien die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung veranlasst hätten, nicht einmal ansatzweise angegeben. Der bloße Verweis auf irgendeine, dem Kläger nicht bekannte, Stellungnahme der Hochschule C. stelle keine Begründung im Sinne dieser Vorschrift dar.
Es könne dahingestellt bleiben, ob dienstliche Interessen zu bejahen seien, in jedem Fall seien jedoch öffentliche Belange gegeben. Die türkisch-deutsche Universität in Istanbul sei eine staatliche Einrichtung, die auf Basis eines deutsch-türkischen Regierungsabkommens gegründet worden sei. Der Kläger leiste im Rahmen seiner Tätigkeit in Istanbul einen wichtigen Beitrag zu den bilateralen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei im Rahmen der deutschen auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik. Vor diesem Hintergrund liege auch eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Zeit des Klägers an der TDU sei zwingend als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.
Auch trete an der C. Hochschule hinsichtlich der Stelle des Klägers keine Vakanz ein, der Kläger habe nämlich für eine qualifizierte Vertretungskraft gesorgt. Diese sei durch Lehraufträge an der C. Hochschule bereits bekannt. Es sei nicht davon auszugehen, dass Lehrbeauftragte weniger qualifiziert seien als festangestellte Hochschuldozenten. Dies könne kein ausschlaggebendes Kriterium dafür sein, dass das Ermessen zum Nachteil des Klägers ausgeübt werde. Es sei auch nicht zutreffend, dass durch die Tätigkeit des Klägers in Istanbul ein Pensionsbeitrag in Höhe von jährlich 27.300,00 Euro anfallen werde. Vielmehr ergebe sich durch die Tätigkeit des Klägers für die Hochschule sogar eine Ersparnis.
Außerdem sei die Zeit gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4 HBeamtVG als ruhegehaltfähig anzuerkennen, da es sich bei der TDU um eine zwischenstaatliche Einrichtung handele. Dies belege die Vereinbarung zwischen der Regierung der BRD und der Regierung der Republik Türkei über die Gründung einer Deutsch-Türkischen Universität in der Republik Türkei vom 30. Mai 2008.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2025 zu verpflichten, die Zeit des Klägers vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2027 an der türkisch-deutschen Universität als ruhegehaltfähig anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, eine Anerkennung der fraglichen Zeiten als ruhegehaltfähig sei nur dann möglich, wenn spätestens bei Beginn des Sonderurlaubs schriftlich zugesichert worden sei, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen diene. Hierfür sei die jeweilige oberste Dienstbehörde zuständig. Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde für verbeamtetes Hochschulpersonal würden gemäß § 66 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG) durch die Hochschulen wahrgenommen. Daher sei vorliegend die Hochschule C. auch zuständig für die Entscheidung, ob die Beurlaubung des Klägers diesen öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diene. Zwar sei das Regierungspräsidium für die Entscheidung über die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zuständig. Davon zu trennen sei jedoch die Entscheidung über die Zusicherung, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen diene.
Die Hochschule C. habe jedoch keine solche Feststellung abgegeben. Auch auf nochmalige Nachfrage sei diese Auffassung bekräftigt worden, und zwar mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025. Die Pensionsbehörde könne diese Entscheidung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen, sondern habe auf dieser Grundlage über die Ruhegehaltfähigkeit zu entscheiden. Für eine Ermessensausübung sei hier kein Raum, da bereits nicht feststehe, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt seien.
Bei der TDU handele es sich auch nicht um eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 HBeamtVG. Wie auch in Art. 24 GG sei hier Voraussetzung, dass die Institution über eigene Organe verfüge und als Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten auftreten könne. Einrichtungen eines einzelnen fremden Staates oder dessen Untergliederungen würden demgegenüber nicht als zwischenstaatliche Einrichtungen angesehen. Körperschaften, die einem einzelnen Staat eingegliedert seien, fielen ausdrücklich nicht darunter. Bei der TDU handele es sich um eine staatliche türkische Universität, die dem türkischen Hochschulrecht unterworfen und in das türkische Staatswesen integriert sei und damit nicht um eine zwischenstaatliche Einrichtung.
Der Bescheid sei auch nicht aus formellen Gründen rechtswidrig. Insbesondere sei die Behörde der Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 HVwVfG nachgekommen. Auch sei die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 HVwVfG nicht verletzt. Eine Anhörung sei vor der Ablehnung eines Antrags nach überwiegender Auffassung nicht erforderlich.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. September 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft.
Sie richtet sich auch gegen den gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtigen Beklagten, nämlich das Land Hessen, vertreten durch das für die Festsetzung von Versorgungsbezügen zuständige Regierungspräsidium D. Zutreffend hat die Hochschule C. den Kläger darauf hingewiesen, dass allein das Regierungspräsidium D. die Versorgungsbezüge festsetzen kann, weil ihm gem. § 1 Nr. 3. a) der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts vom 11. Dezember 2015 (GVBl. 2015, 611, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 - GVBl. S. 799) hierfür die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Stellungnahme der Hochschule vom 30. Januar 2025 ist demzufolge auch keine verbindliche Entscheidung über das Vorliegen von dienstlichen Interessen bzw. öffentlichen Belangen, sondern lediglich eine Argumentationshilfe für das Regierungspräsidium D.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, zusätzlich zu dem Regierungspräsidium D. Klage gegen die Hochschule C. zu erheben mit dem Ziel, diese zu verpflichten, dienstliche Interessen bzw. öffentliche Belange festzustellen. Für eine solche Klage würde dem Kläger das Rechtsschutzinteresse fehlen, da er sein Ziel einfacher, nämlich mit einer Klage auf Anerkennung der Zeiten als ruhegehaltfähig erreichen kann, wie dies der Kläger auch getan hat. Inzident ist dabei auch zu prüfen, ob dienstliche Interessen oder öffentliche Belange vorliegen.
Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere war ein Vorverfahren gemäß § 105 HBG nicht erforderlich, und die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO wurde eingehalten.
Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid vom 10. Februar 2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).
Jedoch ist der angefochtene Bescheid, anders als dies der Kläger vorgetragen hat, nicht bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden. Dass das Regierungspräsidium die Begründung der Hochschule übernommen und keine eigenen Erwägungen zu der Frage, ob dienstliche Interessen oder öffentliche Belange vorliegen, vorgenommen hat, stellt keinen Begründungsmangel i.S.d. § 39 Abs. 1 HVwVfG dar. Diese Vorschrift verlangt lediglich, dass ein Verwaltungsakt überhaupt eine Begründung enthält, ob diese zutrifft, ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht der formellen Rechtmäßigkeit (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 39 Rn. 30, beck-online).
Auch liegt in der unterbliebenen Anhörung des Klägers zu der Stellungnahme der Hochschule kein relevanter Verfahrensmangel. Zwar hätte der Kläger insoweit gem. § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört werden müssen, dieser Fehler ist jedoch gem. § 46 HVwVfG unbeachtlich, da es sich bei der Frage, ob dienstliche Interessen oder öffentliche Belange vorliegen, um eine gebundene Entscheidung handelt. Ein Beurteilungsspielraum steht dem Dienstherrn insoweit nicht zu (vgl. VG Gelsenkirchen Urteil vom 7. Oktober 2010 - 3 K 1496/07 -, juris Rn. 22).
Jedoch ist der angefochtene Bescheid vom 10. Februar 2025 in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar 2027 an der türkisch-deutschen Universität als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG ist ruhegehaltfähig grundsätzlich die Dienstzeit eines Beamten, jedoch gilt dies gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HBeamtVG nicht für Zeiten eines Sonderurlaubs ohne Dienstbezüge. Diese Zeit kann nur dann als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wenn spätestens bei Beginn des Urlaubs schriftlich zugesichert worden ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
Das Gericht lässt es dahingestellt, ob der Sonderurlaub des Klägers dienstlichen Interessen dient. Dies wird von der Hochschule mit dem Argument bestritten, dass für die Zeit der Abwesenheit des Klägers eine Vertretungskraft bestellt werden müsse, wodurch die Qualität von Forschung und Lehre leide. Ob dies zutrifft, kann der Einzelrichter nicht aufgrund eigener Sachkunde einschätzen, letztlich kommt es aber auch darauf nicht an, weil jedenfalls öffentliche Belange vorliegen und der Sonderurlaub des Klägers diesen dient.
Da es sich bei der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HBeamtVG um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist diese eng zu fassen. Als öffentliche Belange im Sinne dieser Vorschrift können dabei zunächst die Interessen des Dienstherrn des Beamten, aber auch die Interessen anderer öffentlicher Dienstherren und Einrichtungen an der Beurlaubung von Bedeutung sein, sofern diese Interessen am Gemeinwohl orientiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1972 – VI C 20.69 –, BVerwGE 39, 291 ff, Rn. 25; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Oktober 2010 – 3 K 1496/07 –, juris Rn. 24).
Bei dem Sonderurlaub des Klägers zum Zwecke der Tätigkeit als Hochschullehrer an der TDU in Istanbul ist dies der Fall. Die Stellungnahme der Hochschule C. verhält sich zu dieser Frage nicht, sondern schildert lediglich Gründe, aus denen aus Sicht der Hochschule ein Interesse an der Lehrtätigkeit des Klägers in Istanbul zu verneinen sei. Nicht berücksichtigt werden dabei jedoch die Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Ausstattung der TDU mit qualifiziertem Lehrpersonal. Die TDU wurde mit Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei vom 30. Mai 2008 (BGBl. 2009, S. 94) gegründet. Ziel dieser Gründung war es u.a., die bilaterale Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten im Bereich der Hochschullehre und -forschung zu fördern sowie die Hochschulsysteme in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Türkei gegenseitig zu bereichern und die besten Errungenschaften deutscher und türkischer Hochschultradition in Forschung und Lehre zu verbinden. Der Hochschule wurde die Befugnis zuerkannt, akademische Grade zu verleihen, die in beiden Staaten anerkannt werden. In Art. 8 Abs. 2 der Vereinbarung verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland zu einer finanziellen Beteiligung, die auch dazu genutzt werden soll, deutsche Kurz- und Langzeitdozenten zu entsenden und damit auch zu entlohnen.
Dass diese von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen Verpflichtungen öffentliche Belange sind, die auch im Rahmen der Pensionsberechnung zu berücksichtigen sind, liegt zur Überzeugung des Gerichts auf der Hand, denn die gemeinsame Ausbildung von Studenten ist, nicht zuletzt wegen der jahrzehntelangen Beziehungen zwischen den beiden Staaten als öffentlicher Belang anzuerkennen. In dem Abkommen über die Errichtung der TDU wird ausdrücklich auf das Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen Republik vom 5. September 1958 (BGBl. II S. 336-341) Bezug genommen. In dessen Präambel heißt es u.a., es solle durch Zusammenarbeit und Austausch ein möglichst weitgehendes Einvernehmen zwischen den beiden Ländern auf geistigem, künstlerischem und wissenschaftlichem Gebiet erreicht sowie das Verständnis für die Einrichtungen und das soziale Leben des anderen Landes im eigenen Lande gefördert werden. Darüber hinaus heißt es in Art. 3 dieses Kulturabkommens, dass jede Vertragspartei bemüht sein werde, den Austausch von Hochschullehrern und Studenten zu fördern. Genau dies geschieht durch die Entsendung von deutschen Hochschullehrern an die TDU. Zusammenfassend liegen also öffentliche Belange der Bundesrepublik Deutschland vor, denen sich auch der Dienstherr des Klägers nicht verschließen kann.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung dieser öffentlichen Belange im Rahmen der Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit und nicht lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wie dies der Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Beklagte annehmen. Zwar legt die Verwendung des Wortes „kann“ in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HBeamtVG nahe, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch hat das Wort „kann“ in dieser Koppelungsvorschrift (unbestimmter Rechtsbegriff und Ermessen) lediglich eine untergeordnete Bedeutung: Liegen dienstliche Interessen oder öffentliche Belange vor, muss eine Anerkennung der jeweiligen Zeiten als ruhegehaltfähig erfolgen. Die Entscheidung unterliegt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren deshalb nicht der Sonderregelung des § 114 VwGO, sondern ist voll verwaltungsgerichtlich nachprüfbar (vgl. Reich/Klappert, 3. Aufl. 2026, BeamtVG § 6 Rn. 9b, beck-online). Damit konnte der Beklagte zur Anerkennung der Zeiten verpflichtet werden, wie dies ausweislich des Entscheidungstenors erfolgt ist.
Aber selbst wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HBeamtVG nicht vorliegen sollten, so hätte der Kläger dennoch einen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten an der TDU als ruhegehaltfähig, nämlich aufgrund der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 3 HBeamtVG. Danach steht die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit einer Zeit im Beamtenverhältnis gleich.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 3 HBeamtVG sind erfüllt. Die TDU ist eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift.
Nach der einhelligen Auffassung handelt es sich bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts um Organisationen und Institutionen, die von Staaten gebildet werden und an denen die Bundesrepublik als Mitgliedstaat in der Weise beteiligt ist, dass sie zu den Haushalten der Einrichtungen aus deutschen öffentlichen Haushalten einmalige oder laufende Beträge leistet, die auch für das Entgelt der dortigen Bediensteten eingesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 2 C 26/95 –, juris Rn. 16; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 3 B 24.321 –, juris Rn. 21; Plog/Wiedow, BBG – Kommentar, Stand: August 2023, BBesG § 8 Rn. 42, m.w.N.).
Bei der TDU ist dies der Fall. Sie wurde von der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei gegründet, Deutschland beteiligt sich gem. Art. 8 Abs. 2 des Abkommens u.a. durch die Gewährung von Zuschüssen an den Gehältern und Honoraren der deutschen Dozenten.
Weitere Voraussetzungen müssen die zwischenstaatlichen Einrichtungen im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts gemäß der Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht erfüllen. Es ist, entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten, damit nicht erforderlich, dass es sich um von den Vertragsstaaten losgelöste Institutionen handelt, die zum autonomen Erlass von Rechtsakten befugt sind. Insoweit unterscheidet sich die zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts von derjenigen, die nach Art. 24 Grundgesetz als zulässig erachtet wird.
Nach der verfassungsrechtlichen Definition zu Art. 24 GG werden als zwischenstaatliche Einrichtungen solche Organisationen verstanden, die von Staaten durch völkerrechtlichen Vertrag geschaffen werden, über eigene Organe verfügen und als Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten auftreten können (vgl. BeckOK GG/Heintschel von Heinegg/Frau, Art. 24 Rn. 12 f.). Einrichtungen eines einzelnen Staates oder dessen Untergliederungen werden demgegenüber ausdrücklich nicht als zwischenstaatliche Einrichtungen angesehen, da Art. 24 GG auf die Eingliederung in kooperative internationale Strukturen angelegt ist und gerade nicht auf eine Unterstellung unter die Hoheitsgewalt eines einzelnen Staates (BeckOK GG, a.a.O. Art. 24 Rn. 14).
Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass die TDU als staatliche türkische Universität die Voraussetzungen nach Art. 24 GG nicht erfüllt, da sie in das türkische Staatswesen integriert ist. Wie es in Art. 1 der Vereinbarung ausdrücklich heißt, untersteht die TDU der türkischen Hochschulgesetzgebung und ist damit keine von den Unterzeichnerstaaten unabhängige Einrichtung.
Zur Überzeugung des Gerichts ist dies aber auch nicht erforderlich, denn Art 24 GG und § 6 Abs. 3 Nr. 3 HBeamtVG verfolgen unterschiedliche Zwecke, die eine abweichende Auslegung erforderlich machen: Art. 24 GG verleiht über die allgemeine Vertragsabschlusskompetenz hinaus die Befugnis zur Übertragung von Hoheitsrechten auf eine zwischenstaatliche Einrichtung (Dürig/Herzog/Scholz/Calliess, 108. EL August 2025, GG Art. 24 Abs. 1 Rn. 22, beck-online). Damit verbunden ist die Voraussetzung, dass diese Einrichtung nicht der Hoheitsgewalt eines einzelnen Staates unterstehen darf. Demgegenüber hat § 6 Abs. 3 Nr. 3 HBeamtVG den Zweck, diejenigen Beamten versorgungsrechtlich zu privilegieren, die im Sinne völkerrechtlicher Zusammenarbeit ihren Dienst in einer Einrichtung versehen, die zumindest auch von staatlichen deutschen Stellen finanziell unterstützt wird. Ob diese dann eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ist aus Sicht des Beamten ebenso wie aus Sicht des zur Versorgungsleistung verpflichteten Dienstherrn ohne Belang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 40,32 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht folgt der Berechnung in dem vorläufigen Streitwertbeschluss vom 2. April 2025
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