OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2026-02-26, 1 U 32/24

1 U 32/24Obergericht / I. Zivilkammer26.02.2026

Regest

Zur Verjährung des Geldentschädigungsanspruchs nach einmaliger Veröffentlichung des Berichts eines Akteneinsichtsausschusses (hier: bejaht)

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat — 1 U 32/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-26

Aktenzeichen: 1 U 32/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0226.1U32.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 839 BGB, Art 34 GG, § 7 BDSG, § 199 BGB

Orientierungssatz

Zur Verjährung des Geldentschädigungsanspruchs nach einmaliger Veröffentlichung des Berichts eines Akteneinsichtsausschusses (hier: bejaht)

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).

Verfahrensgang

vorgehend LG Limburg, 7. Juni 2024, 1 O 470/22, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, III ZR 38/26

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juni 2024 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger war von 199X bis 20XX Bürgermeister der Beklagten. Mit der Klage hat er ursprünglich den Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aufgrund der Tätigkeit des Akteneinsichtsausschusses „A“ und der Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts des Akteneinsichtsausschusses begehrt. Mit der Berufung verfolgt der Kläger nur noch den Ersatz seines immateriellen Schadens.

Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten bildete mit Beschlüssen vom 05.10.2016 und 14.12.2016 einen Akteneinsichtsausschuss zu der „Personalie Herr Altbürgermeister A“ zur Akteneinsicht in die Akten bezüglich acht verschiedener Punkte.

Der Kläger beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Stadt1 anzuordnen, dass die Beklagte dem Akteneinsichtsausschuss keine Akten oder andere Unterlagen zur Einsicht überlassen dürfe, solange die Stadtverordnetenversammlung den Auftrag zur Akteneinsicht nicht durch Benennung bestimmter Angelegenheiten und Prüfungszeiträume hinreichend konkretisiert und unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers korrigiert habe. Das Verwaltungsgericht Stadt1 wies den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 12.01.2017 (Anlage A1, Bl. 7ff. d.A.) als unbegründet zurück.

Am 08.06.2017 erstellte der Akteneinsichtsausschuss einen 18 Seiten langen Tätigkeitsbericht zu folgenden Punkten:

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

Auf den Inhalt des Berichts (sog. Abschlussbericht, Anlage A2, Bl. 17ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Der Bericht wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 21.06.2017 vorgestellt; hierbei erhielt jeder Stadtverordnete ein ausgedrucktes Leseexemplar. Jedem Stadtverordneten wurde eine Printversion zum Verbleib ausgehändigt.

Anschließend wurde der Bericht digital auf https://www.(...).de/... in den Sitzungsdienst der Beklagten zu den Dokumenten der Sitzung vom 21.06.2017 eingestellt, so dass er hierüber lediglich einem dementsprechend eingeschränkten (nichtöffentlichen) Nutzerkreis zur Verfügung stand. Ab dem 27.06.2017 war der Bericht zudem unter der Rubrik „News“ auf der Homepage der Beklagten in deren Ratsinformationssystem (SD-Net) verlinkt und damit öffentlich einsehbar.

Auf Strafanzeige des Regionalkommissariats der Polizei Stadt3 vom 18.09.2017 forderte die Staatsanwaltschaft Stadt3 eine Abschrift des Abschlussberichts an und leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Das Ermittlungsverfahren wurde am 26.01.2019 teilweise wegen Verjährung gemäß § 170 Abs. 2 StPO und hinsichtlich der verbleibenden Straftatbestände am 09.09.2019 gemäß § 153a StPO eingestellt (Schreiben der Staatsanwaltschaft Stadt3 vom 20.11.2019, Anlage B2, Bl. 87 d.A.).

Mit an die Beklagte gerichteten anwaltlichen Schreiben vom 30.01.2018 und vom 16.02.2018 (Bl. 203f. der Beiakten …) verlangte der Kläger, dass der Abschlussbericht aus dem Ratsinformationssystem und sämtlichen öffentlichen Systemen und Archivierungen der Beklagten entfernt werde. Die Beklagte holte daraufhin rechtlichen Rat bei einer Fachanwältin für Strafrecht und bei dem Hessischen Städte und Gemeindebund (HSBG) ein. Während die beauftragte Rechtsanwältin keinen Unterlassungsanspruch erkennen konnte, riet der HSGB aus datenschutzrechtlichen Gründen dazu, den Abschlussbericht aus dem Ratsinformationssystem zu entfernen und erstellte darüber am 19.02.2018 einen Vermerk. Im Anschluss daran entfernte die Beklagte die Verlinkung des Abschlussberichts auf der Homepage unter „News“. Der Beklagten war dabei zunächst nicht bewusst, dass der Abschlussbericht nach wie vor im Archiv ihrer Homepage abrufbar war. Die endgültige Entfernung des Abschlussbericht aus dem städtischen Ratsinformationssystem erfolgte am 29.11.2019.

Mit Schreiben vom 16.06.2021 ließ der Kläger der Beklagten eine umfangreiche Gegendarstellung zu dem Bericht zur Stellungnahme und Veranlassung übermitteln (vgl. Anlage A3, Bl. 26ff. d.A.). Darin vertrat der Kläger die Auffassung, dass das Akteneinsichtsverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 16.08.2021, dass sie keinen irgendwie gearteten Handlungsbedarf und auch keinen Anlass für eine Stellungnahme sehe. Mit Schriftsatz vom 14.10.2022 (Anlage A6, Bl. 37ff. d.A.), eingegangen am 17.10.2022, reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stadt1 Klage ein und beantragte u.a., jegliche Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts auf Dauer zu unterbinden. Mit Urteil vom 15.07.2024 (Bl. 1512ff. der Beiakten …) wies das Verwaltungsgericht Stadt1 die Klage als unzulässig ab.

Die hiesige Klage wurde am 30.12.2022 beim Landgericht Limburg a. d. Lahn eingereicht und der Beklagten am 02.02.2023 zugestellt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund der durch das Akteneinsichtsverfahren selbst entstandenen Rechtsverletzungen auf Schadensersatz hafte. Ferner stelle der Bericht eine ständige Quelle für weitere Verletzungen der Rechte des Klägers dar und erhalte durch die Untätigkeit der Beklagten Störungen und Schädigungen der Rechte des Klägers aufrecht. Ein Beispiel hierfür sei das Verfahren vor dem OLG Frankfurt (…, Anlage A7, Bl. 45ff. d.A.), in welchem sich der dortige Beklagte unter Berufung auf den Tätigkeitsbericht zu falschen Behauptungen und Verunglimpfungen berechtigt gesehen habe. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens. Die Beklagte habe es zu vertreten, dass die Anerkennung der Verdienste des Klägers für 2X Jahre Dienstzeit bei der Beklagten zerstört worden seien.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Veröffentlichung des Abschlussberichts des Akteneinsichtsausschusses den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Der Bericht enthalte jeweils den Hinweis, dass eine endgültige Feststellung nicht getroffen worden sei. Dies geschehe durch Formulierungen wie „jeweils die Möglichkeit besteht“, „ist der Eindruck entstanden“, „ggf.“, so dass dem Leser verdeutlicht werde, es könne keine abschließende Bewertung stattfinden. Einer der Abwägungsmaßstäbe für etwaige Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des hierzu korrespondierenden Datenschutzrechts des Klägers sei das öffentliche Informationsinteresse. Es fehle daher an der Rechtswidrigkeit einer etwaigen Rechtsverletzung durch die Beklagte.

Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands der 1. Instanz im Übrigen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit dies für die Berufung noch von Bedeutung ist, im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seines immateriellen Schadens sich nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ergebe. Das wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Rechtsschutzbegehren des Klägers sei nach dem Schutzzweck der Norm nicht von Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfasst.

Als Anspruchsgrundlage für das Rechtsschutzziel des Klägers kämen Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Betracht. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe jedoch nicht. Durch die Veröffentlichung des Abschlussberichts sei der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Diese Verletzung sei aber nicht als schwerwiegend einzustufen.

Es seien für die Bewertung die Kriterien einer zulässigen Verdachtsberichterstattung heranzuziehen. Im Rahmen dieser Grundsätze sei anerkannt, dass auch über zum Äußerungszeitpunkt nicht erweislich wahre Tatsachen, namentlich den Verdacht strafbarer Handlungen, identifizierend berichtet werden dürfe, ohne dass dies bei nachträglicher Erkenntnis der Unwahrheit mit negativen Sanktionen belegt werden könne. Diese Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung seien zwar im Zusammenhang mit Straf- und Ermittlungsverfahren der Justiz und anderer Sicherheitsbehörden entwickelt worden, könnten aber darüber hinaus im Ausgangspunkt auch auf andere Verdachtsberichte Anwendung finden, also auch etwa über Unstimmigkeiten bei der Amtsführung des Klägers, die noch keine strafrechtliche Relevanz hätten. Zwar sei die Beklagte als Gemeinde nicht Teil der Presse und unterfalle damit nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, habe insoweit aber ein eigenes Interesse an Berichterstattung gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit im Hinblick auf etwaige Verletzungen von Amtspflichten des Bürgermeisters aus Art. 28 Abs. 1 GG.

Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sei zunächst zu fordern, dass es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handele, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Es müsse ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprächen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verliehen. Die Darstellung dürfe ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten.

Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Es handele sich jeweils um Vorgänge von erheblichem Gewicht im Rahmen der Amtsführung des Klägers, bei denen jeweils ein Fehlverhalten des Klägers im Raum stehe und somit ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gegeben sei. Ein Mindestmaß an Beweistatsachen habe vorgelegen. Eine Vorverurteilung sei den Feststellungen des Abschlussberichts nicht zu entnehmen. In dem Bericht werde immer wieder durch Formulierungen hervorgehoben, dass eine abschließende Bewertung nicht habe stattfinden können, da die Dokumentation nicht vollständig gewesen sei oder sich die einzelnen Sachverhalte nicht mehr rekonstruieren ließen. Der Bericht betreffe zudem eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, Skandal oder Sensation stünden unter keinen ersichtlichen Umständen im Vordergrund des Berichts oder dessen Veröffentlichung. Dass gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sei nicht auf die Veröffentlichung des Berichts zurückzuführen. Allerdings sei dem Kläger vor der Veröffentlichung des Berichts keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, was der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als erforderlich für eine zulässige Verdachtsberichterstattung ansehe. Insoweit sei grundsätzlich, nach Abwägung aller Umstände, von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen. Es liege jedoch keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, denn die Zulässigkeit der Veröffentlichung scheitere lediglich an der fehlenden Möglichkeit des Klägers zur Stellungnahme. Das Strafverfahren sei teils wegen Verjährung nach § 170 Abs. 2 StPO, teils nach § 153 a StPO eingestellt. Die damit offenbleibende Möglichkeit, dass strafrechtliche Vorwürfe jedenfalls teilweise zutreffend gewesen seien, spreche gegen eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass ein Ehrangriff in einer Behauptung oder Verbreitung einer (unwahren) Tatsache liege. Tatsachen seien konkrete Geschehnisse oder Zustände, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und daher dem Beweis zugänglich seien.

Der Anspruch scheitere am subjektiven Tatbestand. Der subjektive Tatbestand setze nach allen Ansichten zunächst zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf das Behaupten und Verbreiten einer Tatsache voraus, die geeignet sei, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dabei müsse der Täter zusätzlich im Hinblick auf die Unwahrheit der Tatsache aber zumindest sorgfaltswidrig handeln. Hieran fehle es im vorliegenden Fall. In dem Abschlussbericht seien die Ergebnisse der Sichtung der Akten des Klägers zusammengefasst und dabei auf Unstimmigkeiten in der Dokumentation hingewiesen und Schlussfolgerungen gezogen worden. An vielen Stellen werde ausdrücklich mitgeteilt, dass die Akten nicht vollständig gewesen seien und dass der Sachverhalt nicht abschließend habe beurteilt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sorgfaltswidrig in Bezug auf die Unwahrheit der Tatsachen gehandelt habe, ergäben sich daraus nicht.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt seinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 50.000 Euro weiter.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährten Schutzbereiche nach BGB und DSGVO (Art 82 DSGVO) nicht alternativ, sondern in Anspruchskonkurrenz zueinander stünden.

Dabei stütze der Kläger seinen immateriellen Schaden vornehmlich auf die Erhebung und Verbreitung unwahrer bzw. nicht erweislich wahrer Tatsachenangaben.

Das Landgericht habe sich weitgehend auf den Beschluss des BVerfG vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13 - gestützt. In jenem Verfahren wende sich der wegen Mordes verurteilte Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft gegen Berichte zu seiner Tat und Person in einem Onlinearchiv eines Presseunternehmens - es seien also Berichte über wahre Tatsachen betroffen. Das Verfahren sei mit der Verfahrenslage des Rechtsstreits des Klägers jedoch nicht vergleichbar.

Das Landgericht habe den gesamten Vortrag des Klägers und seine Beweisantritte im Schriftsatz vom 25.03.2024 (Bl. 240ff. d.A.) in der Annahme übergangen, dass die Beklagte sich auf die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung berufen könne.

Bereits die Formulierungen der Prüfanträge beinhalteten unwahre Tatsachenangaben. Die Verwaltung der Beklagten habe die Prüfaufträge für den Akteneinsichtsausschuss formuliert und in den beanstandeten Punkten unwahre Sachverhalte angegeben, die den Ausschuss zu Irrtümern hätten verleiten können. Die Beklagte müsse sich dies vorhalten lassen, da sie den vollständigen Zugang zu den eigenen Akten habe und es daher an sich ausgeschlossen sein müsse, dass solche unwahren Angaben in die Formulierung der Prüfaufträge aufgenommen würden.

Voraussetzung für ein rechtmäßiges Verfahren sei, dass die im Rahmen der Überwachung der Verwaltung „in bestimmten Angelegenheiten“ - § 50 Abs. 2, Satz 2 HGO - zwingend zu erstellenden Prüfaufträge untendenziös, neutral, dabei ohne Vorbewertung benannt bzw. als eindeutig gefasste Prüfaufträge formuliert seien und keine fiktiven Angaben enthielten.

Diese in den Formulierungen der Prüfaufträge enthaltenen unwahren Angaben seien besonders schadensträchtig, da der flüchtige Leser bereits diese amtlichen Angaben als zutreffend und als ausreichende Information ansehe und er sich häufig nicht die Mühe mache, den Bericht genauer zu prüfen. Er gehe regelmäßig von der Erwartung aus, dass amtliche Äußerungen der Verwaltung geprüft und richtig seien. Daher komme den in den Prüfaufträgen enthaltenen Tatsachenangaben ein eigenständiger Erklärungswert zu, der auch dann noch Bestand habe, sollte der Ausschuss selbst sie nicht bestätigen. Die Erklärungen des Ausschusses selbst seien ebenfalls eigenständig und unabhängig von den Prüfaufträgen auf Verletzungen der Rechte des Klägers zu prüfen und zu bewerten.

Auch die Äußerungen des Akteneinsichtsausschusses in seinem Bericht enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Beklagte habe sich bisher geweigert, inhaltlich im Detail darauf zu erwidern. Sie habe sich die vorgerichtlich geäußerten Erklärungen des „Hessischer Städte - und Gemeindebund e.V.“ (HSGB) zu eigen gemacht, wonach der Akteneinsichtsausschuss an sehr vielen Stellen keine konkreten Feststellungen gemacht habe, vielmehr nur von Möglichkeiten und Eventualitäten zum Sachverhaltsgeschehen gesprochen habe, was aber nicht zu beanstanden sei. Das Landgericht sei dem zu Unrecht im Wesentlichen gefolgt.

Die Verwaltung der Beklagten habe sich den Inhalt des Berichts zu eigen gemacht, da sie den Bericht veröffentlicht habe und erst auf nachhaltige Hinweise des Klägers nach ca. 2 Jahren den Bericht von Ihrer Internetseite entfernt habe. Obwohl der Verwaltung bekannt gewesen sein müsse, dass die Feststellungen des Akteneinsichtsausschusses in seinem Bericht der Aktenlage widersprächen, habe sie der freien Verwendung des Berichts mit allen personenbezogenen Daten samt seinen unwahren Sachverhaltsangaben und Werturteilen, insbesondere durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage, zugestimmt.

Die Beklagte könne und dürfe keine presserechtlichen Privilegierungen in Anspruch nehmen. Zudem sähen die presserechtlichen Grundsätze vor, dass sorgfältig zu den Behauptungen/ Verdächtigungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu recherchieren sei, bevor eine Berichterstattung zu einem Verdacht zulässig sei. Die Überprüfung der Sichtungsergebnisse des Ausschusses vor Veröffentlichung des Berichts habe die Beklagte aber unterlassen.

Das Landgericht führe aus, dass die Veröffentlichung nur wegen der fehlenden Anhörung des Klägers rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht sehe darin mehr eine Formalie, die aber für die Bemessung der Persönlichkeitsverletzung eher keine Bedeutung habe. Der mehr formale Fehler werde dadurch kompensiert, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren geführt worden sei; bei der Art und Weise der Verfahrensbeendigung sei weiterhin von der Möglichkeit auszugehen, dass die strafrechtlichen Vorwürfe jedenfalls teilweise zuträfen.

Die Anhörungspflicht des Betroffenen sei jedoch keine nur passiv aufzunehmende Information über die geplante Veröffentlichung. Vielmehr sei sie eine Aktivverpflichtung und könne zur Klärung der Sachverhalte und der Aufklärung von Irrtümern beitragen. Der Ausschuss habe nicht wissen können, ob ihm alle relevanten Akten vorgelegt worden seien. Der Kläger hätte jedoch die erforderlichen Hinweise zur Sachlage und auch zur Rechtslage geben können und dadurch auch weithin Irrtümern vorbeugen können. Da es immer um ehrenrührige Vorwürfe gegen die Person des Klägers gegangen sei, sei - auch aus beamtenrechtlichen Fürsorgegesichtspunkten - besondere Sorgfalt angebracht gewesen, um nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verletzen.

Das Landgericht habe sich zudem nur punktuell mit der Zulässigkeit des Berichts auseinandergesetzt, wesentliche Sachverhaltsangaben ersichtlich aber nicht auf Zulässigkeit und Richtigkeit geprüft.

Unabhängig davon, ob die Beklagte sich auf die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung habe berufen dürfen, habe ihre Verwaltung zwei Kernpflichten zulasten des Klägers verletzt, nämlich die sorgfältige Recherche vor der Veröffentlichung und die Anhörung des Betroffenen vor der Veröffentlichung.

Die Staatsanwaltschaft habe lediglich ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt, das mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Klägers eingestellt worden sei. Die Unschuldsvermutung gelte damit unverändert. Demgegenüber gewichte das Landgericht nur kursorisch, dass der Kläger weiterhin verdächtig sei, Straftäter zu sein. Welche Vorwürfe das Landgericht meine, lasse das Urteil offen.

Wenn und soweit der Ausschuss vereinzelt in dem Bericht erwähne, einzelne Tatsachenbehauptungen nicht als festgestellt mitteilen zu können, aber nach Lage der Akten für weiterhin möglich halte, entstehe für den Leser der Eindruck, dass so viele Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass die fragliche Tatsachenbehauptung mit hinreichender Sicherheit als wahrscheinlich richtig angesehen werden könne. Damit bleibe aber die Behauptung unzulässig und müsse nicht hingenommen werden; hinzukomme, dass die Unwahrheit durch die Beweisantritte des Klägers nachgewiesen werden könne. Aus diesen Hinweisen ergäben sich daher für die Beklagte keine entlastenden Momente.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Berufungsbegründung vom 07.09.2024 (Bl. 51ff. der eAkte) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt:

  1. das Urteil des Landgerichts Limburg vom 07.06.2024 – Az. 1 O 470/22 - insoweit aufzuheben als das Landgericht die Klage wegen des immateriellen Schadens abgewiesen hat und

  2. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Kläger zum Ersatz seines immateriellen Schadens einen Betrag von 50.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie ein eigenes Interesse an Information bzw. Berichterstattung gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit in Hinblick auf etwaige Verletzungen von Amtspflichten des Altbürgermeisters aus Art. 28 Abs. 1 GG habe und dementsprechend den Akteneinsichtsausschuss im Rahmen der gesetzlichen Überwachungsbefugnissen nach den §§ 50 Abs. 2, 62 HGO betrieben habe. Die Parteien stünden sich in ihren spezifischen, rechtlichen Rollen gegenüber. Diese Positionen mit den jeweiligen normativen Interessenkreisen seien gegeneinander abzuwägen. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien mit der hiesigen Sachverhaltslage und den damit einhergehenden Interessenkreisen der Parteien vergleichbar. Auf Unstimmigkeiten und Sachverhaltslücken habe die Beklagte bzw. der Akteneinsichtsausschuss in hinreichender - Form hingewiesen.

Soweit es um die Formulierung der Prüfaufträge gehe, sei es zulässig die zu untersuchenden Tatsachen anzugeben. Die von Seiten der Beklagten zu beachtenden Sorgfaltsmaßstäbe bei der Formulierung von Prüfaufträgen seien in dem hier gehandhabten Umfang nicht verletzt. Aus Sicht des durchschnittlichen Verständnishorizonts eines Lesers dürfe entgegen der Ansicht des Klägers erwartet werden, dass dieser zwischen einem Prüfauftrag und einem Bericht differenzieren könne.

Etwaige Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien nicht als schwerwiegend einzustufen. Vor dem Hintergrund der Position des Klägers als Bürgermeister der Beklagten und den nachvollziehbaren Gegenständen des Akteneinsichtsausschusses, einschließlich Prüfauftrag und Berichterstattung, erschließe sich die Auffassung in Bezug auf „gewichtige Einzeleingriffe“ und eine „Gesamtsummenbetrachtung“ nicht. Die Beklagte habe unabhängig von der Reputation, die der Kläger für sich in Anspruch nehme, als Gemeinde ein eigenes Interesse an Berichterstattung gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit im Hinblick auf etwaige Verletzungen von Amtspflichten des Bürgermeisters aus Art. 28 Abs. 1 GG, weil es sich um Vorgänge von erheblichem Gewicht handele. Eine „Zielgerichtetheit“ oder „Abrechnung“ lasse sich hierin nicht erkennen. Die Beklagte habe lediglich von ihren Rechten Gebrauch gemacht.

Der Kläger habe im Wesentlichen durch sein Verhalten gegenüber der Beklagten, insbesondere nach dem Akteneinsichtsausschuss, dazu beigetragen, dass die Aberkennung des Ehrentitels „Altbürgermeister“ schließlich - Jahre nach dem Akteneinsichtsausschuss - zum Thema geworden sei. Mit dem Bericht des Akteneinsichtsausschusses habe dies nichts zu tun. Es sei die Entscheidung des Klägers, wenn er eine Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens unter den gehabten Umständen akzeptiert habe.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Berufungserwiderung vom 04.11.2024 (Bl. 97ff. der eAkte) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, denn etwaige Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S.1 GG oder aus § 7 BDSG sind verjährt.

Es ist anerkannt, dass ein Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Zahlung einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden zum Gegenstand haben kann (BGH, Urteil vom 25. September 1980 - III ZR 74/78 -, BGHZ 78, 274 - 288 288, Rn. 27; Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 -, Rn. 20, juris; Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 -, Rn. 44).

Ein etwaiger Amtshaftungsanspruch des Klägers aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist jedoch verjährt.

Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs begann mit Ablauf des Jahres 2018 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2021, so dass weder die im Jahr 2022 anhängig gemachte hiesige Klage noch die im Jahr 2022 vor dem Verwaltungsgericht Stadt1 erhobenen Klage eine Hemmung der Verjährung bewirken konnten.

Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliegt der Regelverjährung nach § 195 BGB und verjährt damit in einer Frist von drei Jahren.

Für den Beginn der Verjährung sind hier - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht die für schädigende Dauerhandlungen entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Bei schädigenden Dauerhandlungen sind diese zur Bestimmung des Verjährungsbeginns gedanklich in Einzelhandlungen aufzuspalten ist, die jeweils neu Ansprüche erzeugen, für die dann stets eine gesonderte Verjährungsfrist läuft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.1.2015 - I ZR 148/13, NJW 2015, 3165, Rn. 23 m.w.N.; BeckOGK/Piekenbrock, 1.9.2025, BGB § 199 Rn. 70 und 46.3, 219.3; MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 199 Rn. 13f.).

Die Veröffentlichung des Berichts durch die Beklagte stellte jedoch keine schädigende Dauerhandlung dar.

Als schädigende Dauerhandlung bzw. fortgesetzte Handlungen wurden die unbefugte öffentliche Zugänglichmachung von Fotografien im Internet (BGH, a.a.O.) oder auch die fortwährende Eintragung einer verwechslungsfähigen Firma im Handelsregister (RGZ 80, 436, 437f.) angesehen. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden Fall der Veröffentlichung eines das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers möglicherweise verletzenden Berichts des Akteneinsichtsausschusses nicht vergleichbar, weil es hier - anders als in den bezeichneten Fällen - nicht um die unbefugte Nutzung eines einem Dritten zugewiesenen, vermögenswerten Rechts (Urheberrecht bzw. Firma) geht. Der fortdauernde Eingriff in das dem Dritten zugewiesene Recht rechtfertigte in den angeführten Entscheidungen die Annahme einer wiederholenden bzw. fortgesetzten Verletzungshandlung.

Für den Fall eines Amtshaftungsanspruchs wegen einer vermeintlich unrichtigen Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die das allgemeinen Persönlichkeitsrecht des dortigen Klägers verletzte, wurde demgegenüber angenommen, dass die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs am Ende des Jahres beginne, in dem der Kläger von der Eintragung im Schuldnerverzeichnis Kenntnis erlangt habe (OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2021 - 11 U 104/20, NVwZ-RR 2022, 106, Rn. 29ff.). Mehrere Presseartikel eines Sektenbeauftragten wurden nicht als Dauerhandlung qualifiziert; strafrechtliche Begriffe, wie die natürliche Handlungseinheit und die fortgesetzte Handlung, seien für die Verjährung deliktischer Ansprüche unmaßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 -, BGHZ 154, 54-64, Rn. 61). Für den Fall der Online-Verbreitung von Nachrichten wurde danach differenziert, ob es sich um eine einmalige bzw. aktuelle Berichterstattung handele, welche dann lediglich in einem Archiv weiterverbreitet werde oder um eine Dauermeldung. Im ersten Fall sei von einer nur einmaligen Zuwiderhandlung auszugehen, während bei Berichterstattungen, die als Dauermeldungen anzusehen seien, von einer Dauerhandlung auszugehen sei (LG Frankfurt am Main, Teil-Grund- und Teilurteil vom 13.03.2025 - 2-03 O 430/21, ZfPC 2025, 120, 126 zur Veröffentlichung eines fehlerhaften Produkttests in „Stiftung Warentest“: Dauerhandlung).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelte es sich bei der einmaligen Veröffentlichung des Berichts des Akteneinsichtsausschusses nicht um ein Dauerhandlung. Mit der Veröffentlichung des Berichts wurde das Ergebnis des Akteneinsichtsverfahrens mitgeteilt. Es handelte sich um eine aktuelle Berichterstattung über einen einmaligen Vorgang. Eine Dauermeldung, die für einen längeren Zeitpunkt Geltung beanspruchte, lag nicht vor.

Demnach beurteilt sich die Verjährung hier nach den für einzelne Verletzungshandlungen maßgeblichen Grundsätzen.

Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB).

Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und im Wege der Klage, sei es auch im Wege einer verjährungsunterbrechenden Feststellungsklage, durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15 -, Rn. 12 m.w.N.; MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, BGB § 199 Rn. 4 m.w.N.).

Entstanden ist der von dem Kläger hier geltend gemachte etwaige Amtshaftungsanspruch mit der Veröffentlichung des Berichts auf der Internetseite der Beklagten am 21./27.06.2017, denn dieser verletzte - ausgehend von dem Vortrag des Klägers - sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Auch der von dem Kläger geltend gemachte immaterielle Schaden trat mit der Veröffentlichung des Berichts bereits dem Grunde nach ein.

Der Kläger hatte spätestens im Januar/Februar 2018 Kenntnis von den den Amtshaftungsanspruch begründenden Tatsachen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Bei Ansprüchen aus § 839 BGB kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, dass die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung darstellt (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 -, Rn. 37, juris; Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 309/96 -, BGHZ 138, 247-257, Rn. 15). Es genügt allerdings im Allgemeinen, dass der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, mithin eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 309/96 -, BGHZ 138, 247-257, Rn. 12). Dagegen setzt die Zumutbarkeit der Klagerhebung aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nicht voraus, dass der Geschädigte aus ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Allerdings kann Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 309/96 -, BGHZ 138, 247-257, Rn. 12). Die Zumutbarkeit der Erhebung einer Schadensersatzklage setzt nicht voraus, dass die Klageerhebung risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 433/16 -, Rn. 34 m.w.N., juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte der Kläger bereits im Januar/Februar 2018 die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgebliche Kenntnis.

Der Kläger hat die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 30.01.2018 und 16.02.2018 zur Entfernung des Berichts aus dem Ratsinformationssystem auffordern lassen und damit seinen gegen die Beklagte möglicherweise bestehenden Unterlassungsanspruch gegenüber dieser geltend gemacht. Er hatte daher Kenntnis von dem Inhalt und der Veröffentlichung des Berichts und damit von der Verletzungshandlung, ferner von der Beklagten als möglicher Schädigerin und auch von dem aufgrund der Verletzungshandlung dem Grunde nach eingetretenen Rufschaden.

Diese Aufforderungen haben nicht zu verjährungshemmenden Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB geführt. Die jetzt erhobenen Schadensersatzansprüche waren nicht Gegenstand der anwaltlichen Schreiben.

Dem Verjährungsbeginn steht nicht entgegen, dass dem Kläger das Ausmaß der Rufschädigung noch nicht bekannt war. Denn nach dem Grundsatz der Schadenseinheit verjährt ein Schadensersatzanspruch, soweit er - wie hier - auf nur eine pflichtwidrige Handlung gestützt wird, einheitlich auch für die erst in der Zukunft entstehenden Schäden, sobald ein erster Schadensbetrag im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Der Gläubiger muss nicht stets das ganze Ausmaß seines Schadens kennen. Es genügt, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist. Seine Höhe muss nicht feststehen. Der aus einer Pflichtverletzung entstandene Schaden wird als Einheit begriffen, nicht als Summe einzelner und selbständiger Schäden. Der Gläubiger hat deshalb Kenntnis im Rechtssinne auch von späten Schadensfolgen, wenn er die Richtung des Geschehens kennt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 280/90 -, Rn. 13, juris). Es genügt, wenn solche Schadenselemente zur Zeit der Kenntnis von einem Schaden überhaupt irgendwie als möglich vorauszusehen waren (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 24. April 2019 - 4 U 496/19 -, Rn. 7, juris zur Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Persönlichkeitsverletzung).

Dem Kläger war die Klageerhebung auch schon im Jahr 2018 zumutbar, denn er besaß die für eine Klagerhebung erforderliche Sach- und Rechtskenntnis. Die für die Beurteilung des Vorliegens einer Persönlichkeitsverletzung erforderliche Tatsachen waren dem Kläger bekannt, denn sie waren Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Der Kläger konnte und hat sich sowohl in dem hiesigen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiiert zu den nach seiner Auffassung in dem Abschlussbericht enthaltenen unwahren bzw. ehrenrührigen Tatsachen erklärt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er diese Tatsachenkenntnis erst später erlangt hat bzw. hat erlangen können. Insbesondere war der Kläger auch nicht auf etwaige Feststellungen in Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens angewiesen, weil er aus eigener Kenntnis sich zu den im Bericht angeführten Vorgängen erklären konnte. Auch eine etwaige Beweisnot des Klägers in Bezug auf einen Vorsatz der Beklagten begründet nicht die Unzumutbarkeit der Klagerhebung, denn es ist - wie oben angeführt - nicht erforderlich, dass die Klagerhebung risikolos möglich ist. Auch die für die Beurteilung einer amtspflichtwidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die Veröffentlichung des Berichts erforderliche Rechtskenntnis lag beim Kläger bereits im Jahr 2018 vor, denn für die Beurteilung kam es nicht auf noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen an.

Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs begann damit mit Ablauf des Jahres 2018 an zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2021.

Auch ein etwaiger Anspruch des Klägers aus § 7 BDSG ist verjährt.

Die durch die Veröffentlichung des Berichts verursachte Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen fand im Jahr 2017 statt, so dass sich ein Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen datenschutzrechtlicher Verstöße nach § 7 BDSG, der vom 28.08.2002 bis 24.05.2018 galt, richtet. Der datenschutzrechtliche Schadensersatzanspruch steht dabei in Anspruchskonkurrenz zu Ansprüchen wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH Urt. v. 29.7.2025 - VI ZR 426/24, GRUR-RS 2025, 22616 Rn. 36).

Der Anspruch aus § 7 BDSG entstand mit der Veröffentlichung des Berichts im Jahr 2017. Auch die einen Schadensersatzanspruch nach § 7 BDSG begründenden Tatsachen waren dem Kläger bereits im Jahr 2018 bekannt. Er kannte den Inhalt des Berichts, die in der Veröffentlichung des Berichts liegende mögliche Verletzungshandlung und den ihm aufgrund der Veröffentlichung entstandenen immateriellen Schaden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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