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L 7 AS 462/23•Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, 2025-11-28, L 7 AS 462/23
L 7 AS 462/23Sozialversicherungsgericht / Division 728.11.2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-28
Aktenzeichen: L 7 AS 462/23
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:1128.L7AS462.23.00
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Dezember 2023 sowie 4. April 2024 werden zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsverfahren wird abgelehnt.
IV. Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über Leistungen aus dem Vermittlungsbudget sowie über ein Anhörungsschreiben zu einer Überzahlung.
Der 1975 geborene Kläger stand erneut seit dem 1. November 2022 bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Seit September 2022 war er dabei in der Notübernachtungsstätte B., in der A-Straße in A-Stadt, nach entsprechender Kostenzusage durch die Stadt Frankfurt am Main, untergebracht.
Mit Bescheid vom 25. November 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 entsprechende Leistungen in Höhe des Regelbedarfs (monatlich 449,00 €). Die Erhöhung des Regelbedarfs ab Januar 2023 auf 502,00 € wurde durch Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2022 umgesetzt.
Nachdem der Kläger ab dem 22. März 2023 eine Erwerbstätigkeit bei der Firma „C. GmbH“ mit einem monatlichen Nettoverdienst i.H.v. 861,41 € aufgenommen hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 14. April 2023 die SGB II-Leistungen für die Zeit ab dem 1. Mai 2023 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit auf.
Am 21. April 2023 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für weitere Monatsfahrkarten ab dem 21. Mai 2023 für die Fahrt von A-Stadt nach B-Stadt, was der Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2023 ablehnte. In der Begründung des Bescheides heißt es, dass der Kläger im April bereits seine erste Gehaltszahlung von seinem Arbeitgeber erhalten habe und nicht mehr zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre.
Den gegen den Ablehnungsbescheid vom 24. April 2023 eingelegten Widerspruch des Klägers vom 30. April 2023 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2023 als unbegründet zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides heißt es, dass der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe und dem Kläger zumutbar sei, seine Fahrtkosten aus seinem Arbeitsentgelt zu finanzieren.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 hörte der Beklagte den Kläger zu einer Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat April 2023 in Höhe von 502,00 € an.
Am 22. Mai 2023 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main daraufhin Klage erhoben und gleichzeitig Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Er hat wörtlich beantragt,
„angehängte Bescheide der Beklagten vom 10.05.2023 und Widerspruchsbescheid vom 12.05.2023 werden aufgehoben und die Leistungsgewährung hilfsweise Neubescheidung angeordnet,
bzw. der Erlass, die Niederschlagung oder die Stundung der angeblichen Ansprüche aus Schreiben vom 10.05.2023 und weiterer Forderungen aus Hess. LSG L 7 AS 455/22 wird angeordnet“.
Zum einen verkenne die Gegnerin den streitigen Verpflegungsmehraufwand und die Kosten für die Unterkunft und zum anderen werde auf den Streit um die Niederschlagung in L 7 AS 455/22 verwiesen.
Den Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 12. Juni 2023 (S 16 AS 1057/23 ER) abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde vom Senat mit Beschluss vom 14. August 2023 (L 7 AS 215/23 B ER) zurückgewiesen.
Der Beklagte ist dem Klageantrag des Klägers unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2023 entgegengetreten.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2023 abgewiesen.
Das Gericht habe gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Im Rahmen der nach § 105 Abs. 1 S. 2 erforderlichen Anhörung hätten die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht.
Soweit der Kläger sich gegen das Schreiben des Beklagten vom 10. Mai 2023 betreffend die Anhörung einer Überzahlung wende, so sei die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes als Anfechtungsgegenstand unzulässig. Bei dem Schreiben des Beklagten vom 10. Mai 2023 handele es sich mangels Regelungsgehaltes um keinen Verwaltungsakt. Durch das Schreiben des Beklagten vom 10. Mai 2023 würden keine Rechte des Klägers begründet, entzogen oder geändert. Der Kläger werde lediglich zu einer Überzahlung angehört.
Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 24. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2023 wende und die Leistungsgewährung begehre, so sei die Klage unbegründet.
Der Bescheid vom 24. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2023 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Monatsfahrkarten von A-Stadt nach B-Stadt. Das Gericht folge den zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2023, § 136 Abs. 3 SGG.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 28. Dezember 2023 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger noch am gleichen Tag bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt Berufung eingelegt und gleichzeitig einen Ergänzungsantrag gem. § 140 SGG gestellt. Sein Antrag „der Erlass, die Niederschlagung oder die Stundung der angeblichen Ansprüche aus Schreiben vom 10.05.2023 und weiterer Forderungen aus Hess. LSG L 7 AS 455/22 wird angeordnet“ sei nicht beschieden worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. April 2024 (S 16 AS 139/24) hat das Sozialgericht in der Folgezeit die Klage im Hinblick auf den Ergänzungsantrag des Klägers gem. § 140 SGG abgewiesen. Die Klage habe keinen Erfolg. Der Antrag auf Urteilsergänzung sei zulässig, aber nicht begründet. Bei dem Schreiben des Beklagten vom 10. Mai 2023 handele es sich um keinen Verwaltungsakt, so dass mangels Regelungsgehaltes eine Niederschlagung oder Stundung nicht in Betracht komme. Im Übrigen sei der Antrag unbestimmt. Für das Gericht sei nicht erkennbar, welches Rechtsschutzziel der Kläger mit diesem weiteren Antrag begehre.
Die vom Kläger auch dagegen erhobene Berufung wurde hier zunächst unter dem Aktenzeichen L 7 AS 172/24 geführt und mit Beschluss des Senats vom 11. September 2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Ausgangsverfahren L 7 AS 462/23 unter dessen Führung verbunden. Nach Auffassung des Klägers fehle allen Gerichtsbescheiden eine Begründung gemäß § 136 SGG und die zwingende öffentliche/mündliche Verhandlung iSd Art 6 EMRK, der den § 105 SGG verdränge, der ohnehin eine ordnungsgemäße Anhörung voraussetzen würde, die hier fehle, so dass gemäß § 159 SGG die Zurückweisung an das Sozialgericht beantragt werde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidungen des Sozialgerichts für zutreffend.
Bereits durch Schreiben vom 31. Mai 2024 hatte der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Rechtsschutzbegehren neben seinem Namen auch seine aktuelle Anschrift, unter der er geladen werden könne, enthalten müsse. Er werde daher aufgefordert, binnen 2 Wochen eine aktuelle Anschrift, unter der er geladen werden könne, mitzuteilen. Dies sei eine Frist mit ausschließender Wirkung. Nenne er nicht bis zum Ablauf dieser Frist seine Wohnadresse, werde sein Rechtsschutzbegehren als unzulässig verworfen.
Daraufhin hat der Kläger mit am 11. Juli 2024 bei Gericht eingegangenem Schreiben den „Urheber des Hinweises“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit „Antragserweiterung“ vom 27. Juli 2024 stütze er zudem seine Ansprüche ergänzend auf § 839 BGB und den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Mit Beschluss vom 25. November 2024 hat der Senat die mit Beschluss vom 11. September 2024 verbundenen Berufungen auf den Berichterstatter übertragen. Darin hat der Senat auch begründet, warum der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung (unter Mitwirkung des vom Kläger in seinem am 11. Juli 2024 eingegangenen Schreiben abgelehnten Richters) entscheiden konnte und dabei darauf verwiesen, dass das Befangenheitsgesuch des Klägers offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei.
Mit am 15. und am 25. November 2025 eingegangenen Schreiben hat der Kläger (u. a.) den Richter am Landessozialgericht XY. erneut wegen Befangenheit abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 28. November 2025 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheide gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hatte und die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen mit Beschluss des Senats vom 25. November 2024 auf den Berichterstatter übertragen wurden (vgl. § 153 Abs. 5 SGG).
Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung des vom Kläger abgelehnten Richters am Landessozialgericht XY. entscheiden, da die Befangenheitsgesuche des Klägers offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter - von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet - berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben.
Die mehrfachen Ablehnungsgesuche hinsichtlich des Richters am Landessozialgericht XY. sind offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Sie dienen erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolgen somit allein verfahrensfremde Zwecke. Sie reihen sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen.
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Dezember 2023 sowie 4. April 2024 sind bereits unzulässig.
Es fehlt bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren, da der Kläger in seiner Korrespondenz mit dem Senat zuletzt wiederum keine Wohnanschrift nennt. An dieser im Wesentlichen ungeschriebenen weiteren Sachurteilsvoraussetzung fehlt es somit in dem vorliegenden Fall.
Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers, Antragstellers, usw.) genannt wird (Bundessozialgericht, Beschluss vom 18. November 2003, B 1 KR 1/02 S, Juris, Rdnr. 4 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur, so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenbrg, Beschluss vom 25. November 2019, L 31 AS 2127/18, Juris, Rdnr. 11; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. August 2017, L 9 AL 212/14, Juris, Rdnrn. 43 ff.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2016, L 7 SO 4619/15, Juris, Rdnr. 20; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. April 2012, L 8 SO 182/11, Juris, Rdnr. 27).
Auch in dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formenstrenge auszeichnenden sozialgerichtlichen Verfahren ist es in mehrfacher Hinsicht geboten, §§ 90, 92 SGG nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen (BSG, a.a.O., Rdnr. 5). Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es hier - ähnlich wie in anderen Gerichtszweigen - bereits, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 Abs. 1 bis 3 SGG (bzw. nach Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen) feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen „gesetzlichen Richters“ i.S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten (BSG, a.a.O., Rdnr. 5). Da im Sozialgerichtsverfahren die örtliche Zuständigkeit nicht disponibel ist (vgl. § 59 SGG), diese Zuständigkeit umstritten sein kann, liegt auch hier das Bedürfnis nach Offenlegung einer Anschrift auf der Hand (BSG, a.a.O., Rdnr. 5). In gleicher Weise ist das Anschriftenerfordernis unumgänglich, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 166 ff. ZPO, siehe BSG, a.a.O., Rdnr. 5). Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (§ 185 Nr. 1 ZPO) zurückgegriffen werden könnte, steht dem nicht entgegen (BSG, a.a.O., Rdnr. 5). Diese Zustellungsart kommt nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt ist sie nicht vorgesehen (BSG, a.a.O., Rdnr. 5).
Gleichermaßen erfordert der Schutz des Rechtsuchenden die Offenlegung der Anschrift zu seiner einwandfreien Identifizierung (BSG, a.a.O., Rdnr. 6). So muss im gerichtlichen Verfahren feststehen, dass es sich bei einem zur Erlangung von Rechtsschutz eingereichten Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es dem Spruchkörper mit Wissen und Willen eines identifizierbaren Berechtigten zur Entscheidungsfindung im konkreten Fall zugeleitet worden ist. Schon um den Anforderungen des Datenschutzes entsprechen zu können, sind handhabbare und sichere Kommunikationswege mit einer zustellungsfähigen Anschrift des Betroffenen unverzichtbar (BSG, a.a.O., Rdnr. 6). Denn der nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz dient keinem Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe die ihm zustehenden Ansprüche durchsetzen bzw. rechtswidrige Eingriffe abwehren kann (BSG, a.a.O., Rdnr. 6). Mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens begibt sich der Rechtsuchende in eine Rolle, die trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordert (vgl. § 103 Satz 1 Halbsatz 2, § 106 Abs. 1, § 111 Abs. 1 SGG); dies ist ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet (BSG, a.a.O., Rdnr. 6).
Schließlich sprechen Gründe des Kostenrechts für das Erfordernis, dem Gericht eine Anschrift zu nennen (BSG, a.a.O., Rdnr. 7). Das sozialgerichtliche Verfahren ist zwar für eine natürliche Person grundsätzlich kostenfrei und in der Regel auch nicht mit der Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Prozessgegners verbunden (vgl. §§ 183, 184 SGG in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 - BGBl. I S. 2144 (BSG, a.a.O., Rdnr. 7). Als Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit können jedoch nach § 192 SGG einem uneinsichtigen Rechtsuchenden die durch das Betreiben eines aussichtslosen Rechtsstreits entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden (BSG, a.a.O., Rdnr. 7). Dieses Mittel liefe leer, wenn die Vollstreckung der auf dieser Grundlage festgesetzten Kosten gefährdet wäre, nur weil der Rechtsuchende sich durch bloßes Verschweigen seiner Anschrift der Durchsetzung einer ihn treffenden Kostenlast entziehen könnte (BSG, a.a.O., Rdnr. 7).
Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist (BSG, a.a.O., Rdnr. 8). Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann die Pflicht zur Angabe der Anschrift ausnahmsweise bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit entfallen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2012, 9 B 79/11 u.a., Juris, Rdnr. 11 m.w.N.).
In Anwendung der Regelung des § 92 Abs. 2 Satz 2 SGG hatte der Senat den Kläger bereits mit diesem zugestellten Schreiben vom 31. Mai 2024 aufgefordert, eine aktuelle Wohnanschrift, unter der er geladen werden könne, mitzuteilen und dass eine Nichtmitteilung zur Verwerfung des Rechtsschutzbegehrens als unzulässig führe. Dem Kläger sind folglich die Konsequenzen seines Handelns bekannt.
Eine solche aktuelle Adresse ist dem Senat auch nicht bekannt. Schreiben an die letzte hier nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bekanntgegebene Anschrift am B-Straße, C-Stadt (Obdachlosenwohnheim) sind als unzustellbar zurückgekommen. Eine telefonische Rückfrage dort (siehe Vermerk Bl. 815 der Gerichtsakte) hat ergeben, dass der Kläger dort am 3. November 2025 ausgezogen ist und keine neue Adresse mitgeteilt hat. Eine neue Adresse wurde auch gegenüber dem erkennenden Senat in dem vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht mitgeteilt (siehe auch das letzte Schreiben des Klägers vom 25. November 2025, Bl. 818/819 der Gerichtsakte).
Im Ergebnis kann jedoch offenbleiben, ob die Berufungen schon unzulässig sind, denn die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Dezember 2023 sowie 4. April 2024 sind in jedem Fall unbegründet.
Die Entscheidungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat daher auf die Gründe in den angefochtenen Gerichtsbescheiden und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung bzw. Wiederholung der Entscheidungsgründe ab. Auch die im Rahmen der Berufungsbegründung gemachten Ausführungen – auch im Hinblick auf § 839 BGB sowie den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch – rechtfertigen keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Auch die Rüge des Klägers, dass das Sozialgericht ohne öffentliche mündliche Verhandlung entschieden habe, greift nicht durch, da insoweit die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGG zum Erlass eines Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung vorgelegen haben. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Auch ist die Regelung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, da in diesen Fällen jedenfalls in der Berufungsinstanz eine öffentliche mündliche Verhandlung – wie auch vorliegend – durchgeführt werden muss. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht Frankfurt am Main (vgl. § 159 SGG) lagen daher nicht vor.
Auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Eine solche setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen jedoch vorliegend von Beginn an aus den o.g. Gründen nicht vor.
Der Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters gem. § 72 SGG war ebenfalls abzulehnen.
Für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen (§ 72 Abs. 1 SGG).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger prozessunfähig sein könnte, sind nicht zu erkennen.
Es bestand aber auch kein Anlass, für den Kläger einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 2 SGG zu bestellen, selbst wenn der aktuelle Aufenthaltsort des Klägers vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist, was überhaupt nicht feststeht, da die aktuelle Adresse des Klägers nicht bekannt ist. Denn die Entscheidung nach § 72 Abs. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl. § 72 Rn. 7; Zeihe, SGG, Stand 11/09, § 72 Anm. 19a). Hierbei sind im Rahmen der Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites zu berücksichtigen, denn dem Gericht obliegt die Wahl, einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG-Kommentar, 14. Auflage 2023, § 72 Rn. 8). Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist daher am Maßstab des § 114 Satz 1 ZPO zu messen, denn die Bestellung führt zu einem Kostenerstattungsanspruch des Vertreters, der im Unterliegensfall allein gegen den Vertretenen durchzusetzen wäre und für diesen eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten kann. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. B. Schmidt, aaO, § 73a Rn.7, 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Erfolgsaussichten in diesem Sinne sind jedoch vorliegend nicht gegeben, so dass nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden musste, sondern auch die Bestellung eines besonderen Vertreters nach Abwägung der Umstände abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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