Hessisches Landessozialgericht 7. Senat, 2025-08-25, L 7 AS 300/24

L 7 AS 300/24Sozialversicherungsgericht / Division 725.08.2025

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landessozialgericht 7. Senat — L 7 AS 300/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-25

Aktenzeichen: L 7 AS 300/24

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:0825.L7AS300.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, den Klägern für den Leistungszeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2018 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anstatt als Darlehen, als Zuschuss zu erbringen.

Der 1973 geborene Kläger zu 1), der deutscher Staatsangehöriger ist, und seine 1984 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), türkische Staatsangehörige mit einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis, sowie die beiden gemeinsamen Kinder, die 2006 geborene Klägerin zu 3) und der 2007 geborene Kläger zu 4), die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind, verließen die Bundesrepublik Deutschland im Februar 2014 und zogen in die Türkei, wo der Kläger zu 1) einer Beschäftigung nachging.

Nachdem der Kläger zu 1) seine Beschäftigung in der Türkei gekündigt hatte, kehrten die Kläger nach Deutschland zurück und beantragten bei dem Beklagten mit Antrag vom 7. September 2016 Leistungen nach dem SGB II (Bl. 6 ff. der elektronischen Verwaltungsakte des Beklagten, künftig: VA). Im Rahmen der Anlage VM (Bl. 26 VA) gab der Kläger zu 1) an, Eigentümer einer zu diesem Zeitpunkt noch vermieteten Eigentumswohnung in C-Stadt zu sein. Den Verkehrswert der Eigentumswohnung gab er mit 110.000,00 € an, wobei er außerdem angab, dass die Wohnung noch mit 53.000,00 € Darlehensverbindlichkeiten belastet sei. Weiterhin gab der Kläger zu 1) an, über 2 Konten zu verfügen, eines mit der IBAN DEXXX1 (G.) und eines mit der IBAN TRXXX2.

Die Kläger wurden mit Einweisungsverfügung der Stadt C-Stadt (Taunus) vom 7. September 2016 sowie entsprechenden Folgeeinweisungsverfügungen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in eine Notunterkunft in der C-Straße in C-Stadt (Taunus) eingewiesen (Bl. 36 VA).

Mit Bewilligungsbescheid vom 11. November 2016 gewährte der Beklagte den Klägern in der Folgezeit für den Leistungszeitraum vom 7. September 2016 bis 31. August 2017 entsprechende Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss, wobei gleichzeitig wegen noch bestehender Restforderungen gegen die Kläger die Aufrechnung ab 1. Januar 2017 erklärt wurde (Bl.179 ff. VA).

Ab Februar 2017 zogen die Kläger dann in eine Wohnung im D-Straße in D-Stadt und der Kläger zu 1) begann ab 1. Februar 2017 eine Beschäftigung bei der Firma H. GmbH, die jedoch mit Schreiben vom 19. Juni 2017 zum 31. August 2017 betriebsbedingt wieder gekündigt wurde (Bl. 298 VA).

Im Juni 2017 legte der Kläger zu 1) dem Beklagten weitere Unterlagen vor. Daraus ergab sich, dass der Kläger zu 1) jedenfalls seit Februar 2017 über ein weiteres Konto bei der F.-bank verfügt.

Mit E-Mail vom 19. Juli 2017 (Bl. 369 VA) beantragte der Kläger beim Beklagten die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II ab September 2017.

Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 26. Juli 2017 (Bl. 373 ff. VA) änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 7. September 2016 bis 31. August 2017 ab, wodurch sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 3.266,89 € ergab.

Mit Ablehnungsbescheid vom 13. Februar 2018 (Bl. 523 VA) lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab 1. September 2017 aufgrund des Antrags vom 19. Juli 2017 ab und begründete dies damit, dass der Kläger zu 1) Eigentümer einer Eigentumswohnung sei, so dass das zu berücksichtigende Vermögen über dem Vermögensfreibetrag liege.

Gegen diesen ablehnenden Bescheid vom 13. Februar 2018 legte der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 8. März 2018 (Bl. 543 VA) mit der Begründung Widerspruch ein, dass die Eigentumswohnung nicht sofort verwertbar sei, so dass ein Darlehen zu gewähren sei.

Mit Bewilligungsbescheid vom 27. April 2018 gewährte der Beklagte den Klägern daraufhin für den Leistungszeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.646,00 bzw. 1.664,00 € (Bl. 565 ff. VA) und hob mit Abhilfebescheid vom 4. Mai 2018 (Bl. 575 VA) den (Ablehnungs-)Bescheid vom 13. Februar 2018 auf.

Ab 3. Mai 2018 stand der Kläger zu 1) wieder in einem Beschäftigungsverhältnis als Vertriebsleiter Europa bei der M.-Dienstleistungen GmbH (Bruttoverdienst 3.000,00 €/Monat).

Nachdem sich der Kläger zu 1) im Juni 2018 an den Beklagten gewandt und um Übersendung eines Einstellungsbescheides gebeten hatte, wurden die Leistungen ab 1. Juli 2018 zunächst vorsorglich vorläufig eingestellt und dies dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 13. Juni 2018 mitgeteilt (Bl. 604 VA).

Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 legte der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger sodann auch Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 27. April 2018 ein und beantragte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss (Bl. 639 VA).

Mit Einstellungs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2018, gegen den der Kläger zu 1) am 24. Juli 2018 Widerspruch einlegte (Bl. 655 VA), wurden die Zahlungen an die Kläger zum 30. Juni 2018 eingestellt und die in Form eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 5 SGB II bereits gewährten Leistungen (insgesamt 18.188,36 €) zurückgefordert (Bl. 616 VA).

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2018 (Bl. 661 ff. VA), dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 25. August 2018 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2018 als unbegründet zurück. Der Beklagte begründete die Zurückweisung damit, dass bei den Klägern aufgrund der Eigentumswohnung verwertbares Vermögen vorhanden sei, dessen Verwertung keine Hindernisse entgegenstünden, so dass lediglich darlehensweise Leistungen nach dem SGB II gewährt werden könnten.

Hiergegen haben die Kläger am 25. September 2018 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Sie seien unstreitig hilfebedürftig. Die Verwertung der Eigentumswohnung sei nicht innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten zu bewerkstelligen gewesen, so dass die Leistungserbringung als Zuschuss hätte erfolgen müssen.

Die Kläger haben erstinstanzlich wörtlich beantragt, „den Antragsgegner zu verurteilen, den Bescheid vom 27.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 15.08.2018 (WS. XY1) teilweise aufzuheben und den Klägern ab 01. September 2017 bis 31.05.2018 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Zuschuss unter Berücksichtigung der tatsächlich aktuellen Unterkunftskosten zu bewilligen und auszuzahlen“.

Dem war der Beklagte entgegengetreten. Die Eigentumswohnung sei als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Verwertungshindernisse bestünden nicht.

Am 28. Januar 2022 hat vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main ein Erörterungstermin stattgefunden. Das Sozialgericht hat die Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 31. Januar 2022 sodann um die Vorlage von Kopien von Kontoauszügen aller ihrer Konten bei der F.-bank, der G. Bank, sowie des Bausparkontos und des Kontos in der Türkei für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2018 aufgefordert.

Trotz Erinnerungen vom 17. März 2022 und 25. April 2022 ist hierauf keine Reaktion der Kläger erfolgt. Mit Betreibensaufforderung vom 10. Juni 2022 hat das Sozialgericht die Kläger aufgefordert, die oben genannten Kontoauszüge vorzulegen. Erst mit Schriftsatz vom 5. September 2022 hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen, dass das Konto in der Türkei längst geschlossen sei. Im Übrigen sei aufgrund des Kostenaufwandes nicht einzusehen, dass die Kläger für den oben genannten Zeitraum ihre Kontoauszüge vorlegen.

Mit Schreiben vom 7. September 2022 hat das Sozialgericht den damaligen Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Vorlage der Kontoauszüge zur Prüfung der Bedürftigkeit der Kläger erforderlich sei. Im Übrigen sei bezüglich des Kontos in der Türkei kein Nachweis bezüglich der Schließung vorgelegt worden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Mai 2023 wurde der Prozessbevollmächtigte der Kläger letztmals um Stellungnahme gebeten, ob die angeforderten Kontoauszüge vorgelegt werden. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 14. August 2023 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2023 abgewiesen.

Das Gericht habe ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei (§ 105 Abs. 1 S. 1 SGG). Die Beteiligten seien vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG).

Die Klage sei unbegründet. Der Darlehensbewilligungsbescheid des Beklagten vom 27. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. August 2018 (richtig wohl: 15. August 2018) sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf zuschussweise Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2018, da zur Überzeugung der Kammer schon nicht feststehe, dass die Kläger im streitgegenständlichen Leistungszeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2018 hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II gewesen seien.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhielten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig seien sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hätten. Zu den zu gewährenden Leistungen gehörten als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, erhielten grundsätzlich Sozialgeld, das die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen umfasse (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II sei, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, seien gemäß § 9 Abs. 2. S. 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebten und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern könnten, seien auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II. Gemäß § 9 Abs. 4 SGB sei hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, seien Leistungen als Darlehen zu erbringen, § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II.

Die Kläger hätten schon nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2018 überhaupt hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II waren, da sie nicht – wie vom Gericht gefordert – Kopien von Kontoauszügen aller ihrer Konten bei der F.-bank, der G. Bank, sowie des Bausparkontos bei der K. und des oder der Konten in der Türkei für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2018 vorgelegt hätten.

Kontoauszüge bzgl. der Kontos bei der G. Bank fänden sich im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum nur für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 20. Dezember 2017 (Bl. 473 ff. der VA) und bzgl. der Kontos bei der F.-bank im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum nur für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 19. Dezember 2017 (Bl. 477 ff. de VA). Kontoauszüge bzgl. des Bausparkontos bei der K. seien ebenso wenig vorgelegt worden, wie Kontoauszüge bzgl. des oder der Konten in der Türkei. Bzgl. der letzteren habe der Kläger im Antrag vom 7. September 2016 ein Konto mit der IBAN TRXXX2 (Bl. 12 ff. der VA) angegeben. Aus der Verwaltungsakte ergäben sich jedoch Hinweise auf ein zweites Konto mit der IBAN TR XXX3 (Bl. 82 ff. der VA).

Das Gericht sei aufgrund der Umstände des Falls auch berechtigt gewesen, im Rahmen der Amtsermittlung (§ 103 SGG) die Vorlage der Kontoauszüge zu verlangen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger zu 1) im Antrag vom 7. September 2016 – entgegen dem späteren Vortrag – noch angegeben habe, über ein türkisches Konto zu verfügen. Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger zu 1) das bei der F.-bank bestehende Konto und das Bausparkonto nicht im Antrag vom 7. September 2016 angegeben habe. Angesichts der unvollständigen und widersprüchlichen Angaben der Kläger über die allein in ihrer Sphäre liegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sei das Gericht berechtigt gewesen, die Kontoauszüge für den streitgegenständlichen Zeitraum anzufordern um die Bedürftigkeit der Kläger zu überprüfen. Die Kläger seien der Aufforderung zur Vorlage – trotz mehrfacher Hinweise – nicht nachgekommen.

Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit trügen die Kläger als hilfesuchende Personen (vgl. hierzu LSG Bayern Urt. v. 10. März 2022 – L 16 AS 813/18, BeckRS 2022, 13957 Rn. 28, beck-online). Die materielle Beweislast bzw. Feststellungslast regele, wen die Folgen treffen, wenn das Gericht eine bestimmte Tatsache letztlich nicht feststellen könne (non liquet) (LSG Bayern Urt. v. 10. März 2022 – L 16 AS 813/18, BeckRS 2022, 13957 Rn. 28, beckonline). Es gelte der Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trage, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründeten (LSG Bayern Urt. v. 10. März 2022 – L 16 AS 813/18, BeckRS 2022, 13957 Rn. 28, beck-online).

Es sei daher Sache der Kläger, den Sachverhalt unter Vorlage geeigneter Unterlagen so darzulegen und nachzuweisen, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Leistungsanspruch bestehe. Komme ein Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 103 S. 1 Hs. 2 SGG nicht nach, seien die Gerichte trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 S. 1 SGG nur eingeschränkt verpflichtet, weiter zu ermitteln (LSG Bayern Urt. v. 10. März 2022 – L 16 AS 813/18, BeckRS 2022, 13957 Rn. 28, beckonline). Die Kammer sehe aufgrund der fehlenden Vorlage der angeforderten Unterlagen, auch keine andere Möglichkeit, die finanzielle Situation der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2018 aufzuklären.

Aufgrund dessen sei aus Sicht der Kammer die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Insofern hätten die Kläger schon aufgrund der nicht nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II keinen Leistungsanspruch gegen den Beklagten. Auf die Frage der Verwertbarkeit der Eigentumswohnung komme es daher nicht mehr an.

Gegen den noch dem damaligen Prozessbevollmächtigten am 4. Juni 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser für die Kläger am 3. Juli 2024 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt. Mit der Überprüfung der Hilfebedürftigkeit habe sich das Sozialgericht eine Prüfungskompetenz angemaßt, die ihm nicht zustehe, da der Beklagte hierüber bereits bestandskräftig entschieden habe. Es gehe allein darum, ob Leistungen als Zuschuss oder als Darlehen zu gewähren seien.

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 27. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2018 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2018 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Gegenstand des Verfahrens sei der Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses. Die Prüfung dieses Anspruchs setze selbstverständlich die Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung voraus. Diese habe das Sozialgericht verneint und daher in seiner Begründung ausgeführt, dass die Kläger gar nicht hilfebedürftig gewesen seien. Dies lasse zwar den Schluss zu, dass ihnen auch kein Darlehen zugestanden hätte. Allerdings habe das Gericht damit keine Entscheidung über die Darlehensgewährung getroffen, sondern nur den Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses abgelehnt. Im Übrigen müssten die Kläger sowohl im Falle der Darlehensgewährung als auch bei der Aufhebung das erhaltene Geld zurückzahlen. Daher habe das Gericht die Kläger auch nicht schlechter gestellt. Somit sei die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2025 die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2023 gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter des 7. Senats übertragen.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2025 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger Kontoauszüge des Kontos des Klägers zu 1) bei der F.-bank für den Zeitraum vom 2. Januar 2017 bis 1. Dezember 2017 sowie vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2018, und bei der G. (G. AG) für den Zeitraum vom 4. August 2017 bis 4. Juni 2018 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung wurden zudem noch weitere Unterlagen vorgelegt und zur Akte genommen: u. a. eine Finanzübersicht der F.-bank, aus der sich ein Darlehenssaldo in Höhe von 47.459,95 Euro im Juli 2018 ergibt. Des Weiteren wurde noch ein Wohnungsangebot der L. consulting Immobilien vom 15. Februar 2018 vorgelegt, in dem die Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 219.000,00 € angeboten wurde. Des Weiteren wurde noch der Grundbuchauszug Blatt 5077 von C.-Stadt vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die – in elektronischer Form – jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hatte und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 1. Juli 2025 auf den Berichterstatter übertragen wurde (§ 153 Abs. 5 SGG).

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist auch statthaft gemäß §§ 143 und 144 SGG. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes, die Gewährung von Leistungen in Höhe von mehr als 750,- € in Form eines Zuschusses statt eines Darlehens, den maßgeblichen Betrag von 750,- € deutlich überstieg.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2018, mit dem der Beklagte den Klägern für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2018 Leistungen nach dem SGB II in Form eines Darlehens gewährt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung dieser Leistungen in Form eines Zuschusses.

Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II nach § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Dabei kann offenbleiben, ob die zwischenzeitlich im Berufungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge eine vollständige Überprüfung der Einkommensverhältnisse der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum erlauben – insoweit liegen jedenfalls Kontoauszüge des Kontos des Klägers zu 1) bei der F.-bank für den Zeitraum vom 20. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 noch immer nicht vor; denn jedenfalls war die Eigentumswohnung der Kläger in C-Stadt als Vermögen von dem Beklagten zu berücksichtigen und steht dem hier begehrten Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss entgegen.

Soweit von den Klägern in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, dass die Eigentumswohnung bei Antragstellung nicht verwertbar gewesen sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Dabei enthält der Begriff der Verwertbarkeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts neben der rechtlichen auch eine tatsächliche Komponente (Urteil vom 27. Januar 2009, AZ.: B 14 AS 42/07 R). Diese erfordert, dass die Verwertung für den Betroffenen einen Betrag erbringen muss, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Es ist daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für den Bewilligungszeitraum eine Prognose zu treffen, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden.

Im vorliegenden Fall war zu Beginn des Bewilligungszeitraumes (1. September 2017) davon ausgehen, dass nur ein vorübergehender Verwertungsausschluss vorlag. Es bestand für die Kläger die Möglichkeit, die Eigentumswohnung zu verkaufen, um aus dem Erlös den Lebensunterhalt zu bestreiten und damit die Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Denn ein rechtliches Verwertungshindernis bestand offensichtlich nicht. Darüber hinaus ergab sich auch kein tatsächliches Hindernis. Das Bundessozialgericht führt hierzu aus, dass Vermögensgegenstände, für die in absehbarere Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über dem Marktwert belastet sind, tatsächlich nicht verwertbar sind. Für die beiden genannten Alternativen gab es im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Die Eigentumswohnung befindet sich in C-Stadt im Taunus, das in verkehrsgünstiger Lage zu Frankfurt liegt und sich damit als bevorzugte Wohngegend für Pendler und Familien anbietet. Der Verkehrswert der Wohnung wurde schon von den Klägern selbst bei der Antragstellung 2016 mit einem Betrag in Höhe von 110.000,- € (bei Belastungen in Höhe von noch ca. 53.000,- €) angegeben, wobei sich der Darlehenssaldo nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Finanzübersicht der F.-bank vom 2. Juli 2018 sogar nur noch auf 47.459,95 € belief. Sie war auch nach den Angaben der Kläger in einem ordnungsgemäßen Zustand und befindet sich in einem gepflegten Mehrfamilienwohnhaus. Die Wohnung war damit marktgängig, so dass der Beklagte bei Beginn des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes prognostisch davon ausgehen konnte, dass nur ein vorübergehendes Verwertungshindernis vorliegt.

Auf den Umstand, dass die Kläger die Wohnung dann tatsächlich nicht im Bewilligungszeitraum verwertet haben, kommt es hingegen nicht an. Soweit hierfür von Klägerseite im Klageverfahren der Sanierungsbedarf in Bad und Küche als Grund für das fehlende Kaufinteresse angeführt wird, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Wie den im Verwaltungsverfahren schon vorgelegten Wohnungsinseraten (Bl. 497 ff. VA) und auch dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Angebot der L. consulting zu entnehmen ist, wurde die Wohnung auf dem Markt zu einem Preis zwischen 219.000 € und 220.000 € zum Kauf angeboten mit dem Hinweis „Wohnung, vollrenoviert, fertig zum Umzug oder Vermietung“. Unter der Spalte „Objektzustand“ war ausdrücklich „voll renoviert“, und Qualität der Ausstattung „gehoben“ angegeben. Danach ist von einem Sanierungsbedarf in Bad und Küche nicht die Rede. Allein unter dieser Prämisse dürfte sich auch der verlangte Kaufpreis von 219.000 bis 220.000 € rechtfertigen, zumal der Verkehrswert von Klägerseite noch 2016 selbst mit 110.000 € angegeben wurde. Wenn die Wohnung tatsächlich – wie von dem vormaligen Anwalt der Kläger in der Klagebegründung vorgetragen – und somit entgegen den ausdrücklichen Angaben in den Wohnungsinseraten, gar nicht vollständig renoviert war, sondern erheblichen Sanierungsbedarf aufwies, dann hätte man vor diesem Hintergrund einen entsprechend niedrigeren Verkaufspreis anschlagen müssen. Jedenfalls greift unter dieser Prämisse der Einwand, es habe ein nicht nur vorübergehendes Verwertungshindernis vorgelegen, nicht durch.

Die Verwertung der Eigentumswohnung wäre darüber hinaus auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert oder Substanzwert steht. Bei einer Eigentumswohnung kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb der Immobilie aufgewendete Betrag erzielt werden könnte. Dabei sind gewisse Verluste noch als zumutbar anzusehen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Immobilie im Jahr 2004 für einen Preis von 71.000,00 € erworben. Dafür, dass nicht wenigstens dieser Betrag für die Wohnung hätte erzielt werden können, ist nichts ersichtlich.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch eine Beleihung der Wohnung möglich gewesen wäre und die Kläger hieraus ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten können. Dies ist von Klägerseite offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen worden.

Die Gewährung der Leistungen an die Kläger lediglich als Darlehen ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).

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