AG Frankfurt, 2026-03-12, 29097 C 123/26

29097 C 123/26Gericht erster Instanz12.03.2026

Gesamter Gesetzestext

AG Frankfurt — 29097 C 123/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-12

Aktenzeichen: 29097 C 123/26

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2026:0312.29097C123.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 04.03.2026 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 165,18 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Freigabe der Nutzung eines Kontos.

Der Antragsteller ist Inhaber eines Kontos bei der A zur IBAN DE… und zur Kundenummer ….

Am 20.05.2025 wurde der Antragsteller durch die Europäische Union im Rahmen des 17. Sanktionspakets gegen Russland mit Beschluss (GASP) 2025/966 auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/2642 sanktioniert (Anlage 2, Bl. 7 d. E-Akte).

Auf Antrag hat die Deutsche Bundesbank am 13.06.2025 dem Antragsteller genehmigt, auf dem streitgegenständlichen Konto belegene eingefrorene Gelder ab Juni 2025 in Höhe von EUR 506,00 pro Monat zum Zwecke der Befriedigung der Grundbedürfnisse vom Anwendungsbereich des Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 ausgenommen werden (Anlage 3, Bl. 9 d. E-Akte).

Der Antragsteller möchte Überweisungen an die B GmbH , an die C GmbH und an die D GmbH & Co. KG vornehmen. Mit Schreiben vom 18.02.2026 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie Zahlungsverkehr an die C GmbH nicht begleiten werde. Hinsichtlich von Zahlungen an die B GmbH bat die Antragsgegnerin um weitere Unterlagen (Anlage 5, Bl. 12 d. E-Akte).

Der Antragsteller behauptet, er habe bei allen drei Unternehmen laufende Verpflichtungen, deren Nicht-Begleichung zu weiteren Forderungen führe. Er behauptet, dass ihm schwerwiegende Nachteile für seine Zukunft drohen, sollte ihm eine weitere Begleichung nicht möglich sein. Er ist der Ansicht, er hab einen Anspruch Genehmigung der Zahlungen und Wiedergewährung des ungehinderten Zugangs zu seinem Konto im Rahmen des von der Bundesbank festgelegten Umfangs.

Der Antragsteller beantragt,

  1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Nutzung des Kontos zur IBAN DE… in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Bundesbank vom 13.06.2025 zu ermöglichen;

  2. die Antragsgegnerin zu verpflichten dem Antragsteller Überweisungen an die C GmbH, die D GmbH & Co.KG, die E GmbH & Co. KG sowie die B GmbH zu genehmigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie sei unionsrechtlich verpflichtet, die Ausführung der Überweisung zu verhindern. Eine Durchführung der Zahlungen würde eine verbotene Bereitstellung eingefrorener Gelder darstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, §§ 921, 935, 938, 940 ZPO.

Es fehlt in Bezug auf beide Anträge jedenfalls an einem Anordnungsanspruch.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin zu „verpflichten “, dem Antragsteller die Nutzung des Kontos zur IBAN DE… in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Bundesbank vom 13.06.2025 zu ermöglichen (Verfügungsantrag zu 1)).

Denn die Antragsgegnerin ermöglicht eine derartige Nutzung des Kontos. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls im Schriftsatz vom 10.03.2026 (Bl. 48 ff. d. EAkte) hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an die Vorgaben der Entscheidung der Deutschen Bundesbank vom 13.06.2026 hält.

Dies war offenbar auch in dem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main Az: 2-07 O 34/26) der Fall, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Anlage 4, Bl. 11 d. E-Akte).

Die Parteien sind indes unterschiedlicher Ansicht über die Auslegung des Beschlusses der Deutschen Bundesbank. Nach Auffassung des Gerichts ist die Auslegung der Antragsgegnerin zutreffend (hierzu sogleich).

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin zu „verpflichten “, dem Antragsteller Überweisungen an die C GmbH , die D GmbH & Co.KG , die E GmbH & Co. KG sowie die B GmbH zu „genehmigen “.

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 675 Abs. 2 BGB.

Denn der Antragsteller ist unstreitig Adressat von restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/2642. Sämtliche Gelder des Antragstellers sind grundsätzlich eingefroren. Das Einfrieren erfasst jede Verfügung, Übertragung oder sonstige Verwendung von Geldern. Die Verordnung gilt gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in den Mitgliedstaaten und bindet auch die Antragsgegnerin als Kreditinstitut unmittelbar.

In dem vorgelegten Beschluss der Bundesbank (Anlage 3) wurde in Ausnahme hierzu zwar dem Antragsteller „zum Zwecke der Befriedigung der Grundbedürfnisse “ ein Betrag in Höhe von EUR 506,00 pro Monat zugestanden.

Dass die beabsichtigten Überweisungen des Antragstellers an die im Verfügungsantrag zu 2) genannten Unternehmen der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienen und damit den Tatbestand der Ausnahmegenehmigung erfüllen, hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller allgemein wirtschaftliche Nachteile und weitere Forderungen befürchtet, führt nicht dazu, dass die beabsichtigten Überweisungen als zur Befriedigung von Grundbedürfnissen eingeordnet werden können. Dies ist auch aus den sonstigen Umständen nicht ersichtlich.

Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10.03.2026 legt vielmehr nahe, dass dies gerade nicht der Fall ist.

Die Tatsache, dass die Verweigerung der Überweisungen einen schwerwiegenden Eingriff für den Antragsgegner bedeutet und die Antragsgegnerin insoweit ihrer vertraglichen Hauptleistungspflicht nicht nachkommen kann, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dies liegt in der Natur der Sache, da der Antragsteller durch die Verordnung (EU) Nr. 2024/2642 sanktioniert ist. Die Antragsgegnerin ist daran rechtlich gebunden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 GKG; 3 ZPO.

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