Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, 2026-03-04, L 6 P 37/25

L 6 P 37/25Sozialversicherungsgericht / 6. Abteilung04.03.2026

Regest

Auch wenn der Einbau eines Treppenlifters der Wiederherstellung der möglichst selbständigen Lebensführung der Klägerin dient und damit nach dem Wortlaut der Vorschrift die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1, 3. Tatbestands-alternative SGB XI erfüllt, besteht kein Anspruch, wenn die Maßnahme nicht der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dient und das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht. Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 18. Juni 2025, S 7 P 9/25 , Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat — L 6 P 37/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-04

Aktenzeichen: L 6 P 37/25

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0304.L6P37.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Auch wenn der Einbau eines Treppenlifters der Wiederherstellung der möglichst selbständigen Lebensführung der Klägerin dient und damit nach dem Wortlaut der Vorschrift die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1, 3. Tatbestands-alternative SGB XI erfüllt, besteht kein Anspruch, wenn die Maßnahme nicht der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dient und das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht.

Verfahrensgang

vorgehend SG Gießen, 18. Juni 2025, S 7 P 9/25 , Gerichtsbescheid

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 18. Juni 2025 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Zuschusses für den Einbau eines Treppenlifts zum Untergeschoss im Wohnhaus der Klägerin als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI).

Bei der 1949 geborenen Klägerin besteht gemäß dem Pflegegutachten vom 11. Juli 2018 seit dem Tag der Antragstellung, dem 11. Juni 2018, Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3. Der dortige gutachterliche Befund zu den unteren Extremitäten lautet: „Die Versicherte ist im Außenbereich auf einen Rollator angewiesen. Im Innenbereich nutzt sie keine Hilfsmittel, sie wird von der PP gestützt. Es besteht eine Beeinträchtigung der unteren Extremitäten, der Gang ist unsicher, schleppend, körperlicher Abbau, Schwäche in den Beinen, Koordinierung der Beine ist möglich. Das Aufstehen aus sitzender Position ist selbstständig möglich. Aus der liegenden Position benötigt die VS Unterstützung. Freies Stehen ist selbstständig möglich. Transfers in die Dusche sind nicht selbstständig möglich. Das Treppensteigen ist nur mit Hilfe möglich. Lagerungswechsel sind selbstständig möglich. Die Versicherte gibt Schmerzen in den Waden an, links schlechter“.

Im Gutachten ist zur häuslichen Situation Folgendes ausgeführt:

„Die Versicherte lebt in Gemeinschaft mit dem Ehemann. Sie wohnt in einem Einfamilienhaus im Parterre. 3 Stufen zur Haustür. Der Wohnbereich erstreckt sich über eine Ebene. Im Wohnbereich befindet sich die Küche, das Schlafzimmer, das Wohnzimmer und das Bad. Das Haus wird beheizt mit einer Zentralheizung. Das Bad ist ausgestattet mit einem WC, einem Waschbecken und einer Dusche und Eckwanne. Die Dusche hat einen hohen Einstieg“.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Zuschuss für den mit 11.355,38 Euro vorveranschlagten Einbau eines Treppenlifts, wobei sie in dem später eingereichten Formblattantrag einen Betrag von 9.482,- Euro nannte. Zur Begründung führte sie aus, sie könne nicht mehr alleine die Treppe zum Untergeschoss bewältigen, wo ihr Schlafzimmer, ein Badezimmer und der Hauswirtschaftsraum lägen.

Mit Bescheid vom 30. September 2024 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Maßnahme zur Ermöglichung oder Erleichterung der häuslichen Pflege bzw. zur selbstständigeren Lebensführung nicht erforderlich sei.

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch mit der Begründung, dass sie und ihr Ehemann bereits seit Jahren in getrennten Schlafzimmern schliefen, da sie selbst einen Sauerstoffkonzentrator und ihr Ehemann ein Schlafapnoegerät benutze. Ihr 83-jähriger Ehemann sei ebenfalls pflegebedürftig, so dass ein Tausch der Schlafzimmer nicht in Betracht komme. Auch die Gefriertruhe, in der sie Fertiggerichte und Brot lagere, stehe im Untergeschoss und könne im Erdgeschoss nicht untergebracht werden.

Die Klägerin fügte ihrem Widerspruch eine Bestätigung ihres Pflegedienstes vom 11. Oktober 2024 sowie ein ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin C. vom 15. Oktober 2024 bei. Er führte im Attest aus:

Der Pflegedienst führte aus:

Die Beklagten beauftragte ihren Sozialmedizinischen Dienst (SMD) mit einer Begutachtung, dieser befürwortete die Maßnahme mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2024, weil die Eheleute getrennte Schlafzimmer hätten, da der Ehemann wegen des von der Klägerin genutzten geräuschintensiven Sauerstoffkonzentrators nicht mit dieser in demselben Zimmer schlafen könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2025 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass die Entscheidung, zwei getrennte Schlafzimmer zu nutzen, eine private Entscheidung sei und nicht die häusliche Pflege erleichtere.

Am 29. Januar 2025 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben. Sie hat im Klageverfahren vorgetragen, das Schlafzimmer im Untergeschoss seit Jahren zu nutzen, weil sie als Allergikerin mit zusätzlicher COPD-Erkrankung dort weniger Pollen ausgesetzt sei. Ihr Ehemann könne ebenfalls keine Treppen mehr steigen. Seit 13 Monaten schlafe ein Partner immer im Schlafzimmer und der andere auf der Couch im Wohnzimmer. Auch ein Büro und der Verteilerkasten befinde sich im Untergeschoss. Eine Bilddokumentation liegt vor.

Die Klägerin hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen Zuschuss in gesetzlicher Höhe zum Einbau eines Treppenlifts zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat nach Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe kein Einverständnis. Laut Pflegegutachten vom 11. Juli 2018 benötige die Klägerin Unterstützung beim Aufstehen aus dem Liegen und sei überwiegend unselbständig selbst bei der Zubereitung einfacher (Fertig-)Mahlzeiten. Die Erreichbarkeit des Büros und des Sicherungskastens stehe in keinem Zusammenhang mit den pflegerelevanten Maßnahmen. Laut Pflegegutachten vom 11. Juli 2018 sei der Ehemann derjenige, der die Treppe überwinden müsse, so dass nichts gegen einen Tausch der Schlafzimmer spreche.

Die Klägerin hat sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Ferner hat sie klargestellt, dass Pflegeperson seit dem 1. April 2024 ihre Tochter sei und darauf verwiesen, ihr Ehemann könne sich nur noch am Rollator fortbewegen.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2025 den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2025 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen Zuschuss in gesetzlicher Höhe zum Einbau eines Treppenlifts zu gewähren.

Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, einen Zuschuss in gesetzlicher Höhe zum Einbau eines Treppenlifts zu erhalten.

Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI könnten die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werde. Die Zuschüsse dürften einen Betrag von 4.000,00 Euro je Maßnahme nicht übersteigen (§ 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI). § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI sei dahin auszulegen, dass es sich um eine Hilfe zur Vermeidung von Pflege in einem Pflegeheim handele. Die Regelung sei Ausdruck des allgemeinen Vorrangs der häuslichen Pflege vor der stationären Pflege (§ 3 SGB XI) und des Grundsatzes, den Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) und dass den Wünschen des Pflegebedürftigen im Rahmen der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit nach Möglichkeit entsprochen werden solle (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB XI). (BSG, Urteil vom 26. April 2001 – B 3 P 24/00 R –, juris, Rn. 16 f.).

Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes „ermöglicht“ die häusliche Pflege dann, wenn sie objektiv erforderlich sei, um die Pflege im häuslichen Umfeld überhaupt erst durchführen zu können (Knorr in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 40 SGB XI (Stand: 01.09.2024), Rn. 77).

„Erheblich erleichtert“ werde die Pflege in jedem Fall dann, wenn ohne die zu bezuschussenden Maßnahme eine Überforderung der Pflegeperson drohe. Ausreichend sei jedoch bereits eine „deutlich erkennbare“ Erleichterung der Pflege, was marginale oder periphere Erleichterungen ausschließe. Aus der Perspektive des Pflegebedürftigen könne aber eine erhebliche Pflegeerleichterung z.B. vorliegen, wenn er sich bei der Pflege weniger anstrengen müsse oder für ihn und die Pflegeperson potentiell gefahrvolle Situationen vermieden würden, etwa indem die Standsicherheit erhöht und so die Sturzgefahr verringert werde (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 40 SGB XI (Stand: 01.09.2024), Rn. 79).

Maßstab für die Beurteilung der Erheblichkeit der mit einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes angestrebten Erleichterung der Pflege sei, ob damit die Pflege in zentralen Bereichen des Hilfebedarfs deutlich und spürbar einfacher werde (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 40 SGB XI (Stand: 01.09.2024), Rn. 80). Gehe es um die Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen, müssten Maßnahmen im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienen. Das sei ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgehe (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 40 SGB XI (Stand: 01.09.2024), Rn. 81). Der Erlangung größerer Selbstständigkeit müsse ein gewisses Gewicht zukommen. Dies solle sich – so das BSG – nicht stets und vollständig nach den individuellen Bedürfnissen und Lebensgewohnheiten des einzelnen Pflegebedürftigen richten (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 40 SGB XI (Stand: 01.09.2024), Rn. 82).

Hiervon ausgehend ermögliche der beantragte Einbau des Treppenlifts zum Untergeschoss der Klägerin den selbständigen Zugang zu ihrem Schlafzimmer und sei somit eine zuschussfähige Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI.

Das Sozialgericht teile im Ausgangspunkt zwar die Auffassung der Beklagten, dass das Bewohnen getrennter Schlafzimmer bei Eheleuten grundsätzlich einen überdurchschnittlichen Wohnkomfort darstelle (vgl. hierzu allgemein: BSG, Urteil vom 26. April 2001, B 3 P 15/00 R – juris zur Gartennutzung; BSG, Urteil vom 3. November 1999, B 3 P 3/99 R – juris zu Rollläden). Der konkrete Einzelfall liege indessen anders, da die Klägerin wegen ihrer COPD-Erkrankung auf die nächtliche Nutzung eines Sauerstoffkonzentrators angewiesen sei. Der von der Beklagten beauftragte SMD sei mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Ehemann der Klägerin nicht in Gegenwart des geräuschintensiven Sauerstoffgerätes schlafen könne. Es sei folglich den Eheleuten zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses eines erholsamen Schlafes ausnahmsweise nicht zuzumuten, entsprechend dem sonst üblichen Wohnkomfort ein Schlafzimmer zu teilen. Dem entsprechend behielfen sich die Eheleute auch schon seit vielen Monaten damit, dass im Wechsel immer ein Partner die Wohnzimmercouch und der andere das Schlafzimmer im Obergeschoss nutze. Dieses den medizinischen Erfordernissen eines erholsamen Schlafes Rechnung tragende Provisorium liege indessen deutlich unter dem durchschnittlichen Wohnkomfort.

Soweit die Beklagte sich im Gerichtsverfahren auf den Inhalt des am 11. Juli 2018 (!) erstellten Pflegegutachtens berufe, sei dieses nicht mehr aktuell. Das habe die Beklagte bereits im Vorverfahren erkannt und deshalb zur Klärung den SMD eingeschaltet (vgl. Schreiben der Beklagten vom 11. November 2024 an das Fachzentrum für Hilfsmittel, BI. 45 der e-Verwaltungsakte). Der SMD habe den Einbau des Treppenlifts unter medizinischen Gesichtspunkten befürwortet. Dass durch den Einbau des Treppenlifts eine größere Selbständigkeit der Klägerin wiederhergestellt werden könne, bezeugten auch das Attest von Herrn C. (Facharzt für Innere Medizin) vom 15. Oktober 2024 sowie die Bestätigung des Pflegedienstes vom 11. Oktober 2024.

Die fortbestehende Gangunsicherheit werde über einen Rollator kompensiert. Soweit sich die Situation gegenüber der Pflegebegutachtung vom 11. Juli 2018 punktuell gebessert haben sollte, bleibe es der Beklagten unbenommen, unabhängig vom vorliegenden Verfahren eine erneute Begutachtung der Klägerin durchzuführen. Abwegig sei es schließlich, der Klägerin entgegenzuhalten, ihr Ehemann sei gehfähig und könne seinerseits das Schlafzimmer im Untergeschoss nutzen, weil dies im Jahr 2018 (!) einmal der Fall gewesen ist. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung dränge sich dem Sozialgericht nach alledem nicht auf.

Über die Höhe des zu gewährenden Zuschusses dürfe das Sozialgericht hier nicht entscheiden, weil es der beklagten Pflegekasse obliege, hierüber pflichtgemäß zu entscheiden. Jedoch müsse sie bei der zu treffenden Ermessensentscheidung den vom Sozialgericht gesetzten Rahmen beachten.

Aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI („die Pflegekassen können ...gewähren“) und der in Satz 2 festgelegten Begrenzung des Zuschusses auf bis zum 4.000,00 Euro ergebe sich, dass die Gewährung des Zuschusses in das Ermessen der Pflegekasse gestellt sei. Wenn allerdings eine Maßnahme – wie hier – den beschriebenen Zielen des Gesetzes entspreche, habe die Pflegekasse kein Ermessen, eine Bezuschussung schon dem Grunde nach abzulehnen (BSG, Urteil vom 3. November 1999 – B 3 P 3/99 R –, juris, Rn. 19). In welcher Höhe die Beklagte jedoch einen Zuschuss erbringe, liege in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Bei seiner Ausübung werde sie zugrunde legen müssen, dass nach dem Ergebnis der von ihr eigens beauftragten medizinischen Stellungnahme getrennte Schlafzimmer der Eheleute zum Schutz vor den lauten Geräuschen des Sauerstoffkonzentrators erforderlich seien.

Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 27. Juni 2025 zugestellt worden.

Sie hat am 11. Juli 2025 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht mit der Begründung eingelegt, dass es sich im Ergebnis bei der begehrten Maßnahme um keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes im Sinne des SGB XI handele. Das vorhandene Schlafzimmer im Erdgeschoss könne gemeinsam genutzt werden. Es sei den Eheleuten zuzumuten Gehörschutz (Ohrenstöpsel) zum Schlafen zu nutzen.

Eine deutliche Verbesserung der selbstständigen Lebensführung mit der Gewährung eines Zuschusses für den Einbau eines Treppenlifts in den Keller sei nicht gegeben. Es gebe eine Vielzahl von Menschen, die nachts auf die Nutzung von Sauerstoffkonzentratoren bzw. CPAP-Geräten angewiesen seien. Hier stehe Bequemlichkeit beziehungsweise der Nutzungskomfort im Vordergrund.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 18. Juni 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung ausgeführt, dass es Angst mache, alleine die Nacht zu verbringen, man fühle sich einsam und verlassen. Aus diesem Grund hätten sie schon seit vielen Jahren ein Babyphon angeschafft.

Sie sei Allergikerin. Maßnahmen wie die Anschaffung spezieller Bettwäsche hätten nicht geholfen. Auch Ohrenstöpsel seien schon vor Jahren ohne Erfolg ausprobiert worden. Sie könne von 2 bis 4 Uhr wegen Luftproblemen nicht einschlafen.

Zur familiären Situation hat sie auf Nachfrage der Berichterstatterin Folgendes ausgeführt:

Im Erörterungstermin am 2. Februar 2026 ist die Klägerin zur Wohn- und Pflegesituation befragt worden. Sie hat mitgeteilt, dass der Treppenlifter unmittelbar nach Erlass des Gerichtsbescheides eingebaut worden sei. Ihr zwischenzeitlich verstorbener Mann habe für den Einbau einen Zuschuss erhalten.

Die Vertreterin der Beklagten hat im Termin ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Die Klägerin hat im Nachgang mit Schreiben vom 25. Februar 2026 ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt und ausgeführt, Frau E., Mitarbeiterin der Knappschaft, habe die Klägerin zuhause besucht und die Räumlichkeiten besichtigt. Nach der Besichtigung habe sie den Treppenlift befürwortet.

Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass sie und ihr Ehemann in das neugebaute Haus vor 26 Jahren eingezogen seien und anfangs beide im Schlafzimmer des ausgebauten Kellers geschlafen hätten. Erst nachdem sie einen Sauerstoffkonzentrator benutzen musste, habe ihr Mann im Gästezimmer geschlafen, da Geräte dieser Art extrem laut seien. Ihr Haus liege am Ortsrand und sei Richtung Südwest von Bäumen und Gräsern umgeben. Wegen der Allergien könne sie das Gästezimmer, das ein großes Fenster Richtung Westen habe, nicht nutzen. Außerdem vertrage sie die große Hitzebelastung im Sommer nicht. Das Schlafzimmer im Keller habe nur zwei kleine Fenster in Richtung Norden, sodass es nicht pollenbelastet und kühl im Sommer sei.

Die Klägerin hat darüber hinaus auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Verteilerkasten, die Gefriertruhe, den Heizungsraum und das Büro im Keller erreichen zu müssen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und das Protokoll des Erörterungstermins vom 2. Februar 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Aufgrund des erteilten Einverständnisses kann der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte i.S.d. § 151 SGG eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet.

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 5 SGG) erhobene Klage der Klägerin ist – da sie erkennbar zumindest von der Möglichkeit einer Ermessensreduzierung auf Null auch hinsichtlich des Umfangs der streitigen Leistungen ausgeht – zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30. September 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2025 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil sich dieser als rechtmäßig erweist. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung des beantragten Zuschusses.

Für die begehrte Bezuschussung des Einbaus des Treppenlifts kommt als Anspruchsgrundlage allein § 40 Abs. 4 SGB XI in Betracht.

Die Pflegekassen können danach subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI).

Von den drei Tatbestandsvarianten des § 40 Abs 4 Satz 1 SGB XI (Ermöglichung bzw. erhebliche Erleichterung der häuslichen Pflege sowie Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen) kommt unter Heranziehung des Vortrags der Klägerin nur die dritte Tatbestandsvariante in Form der Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen in Betracht.

Denn der Einbau des Treppenlifters ist nach Vortrag der Klägerin nicht erforderlich, um die Pflege zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (1. und 2. Tatbestandsvariante), sondern der Treppenlifter soll dazu dienen, ihr den Zugang zum Keller wieder zu eröffnen, um dort das zweite Schlafzimmer, das Büro, die Heizungsanlage nebst Verteilerkasten und die Gefriertruhe zu erreichen. Damit steht die Herstellung einer möglichst selbständigen Lebensführung im Mittelpunkt; nicht jedoch der Aspekte der Pflege.

Der Senat erkennt an, dass mit dem Einbau des Treppenlifts die Klägerin wieder in die Lage versetzt wird, dass Haus auf allen Ebenen selbständig zu nutzen. Insoweit dient der Einbau der Wiederherstellung der möglichst selbständigen Lebensführung der Klägerin.

Zwar erfüllt die Klägerin damit nach dem Wortlaut der Vorschrift die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 4 Satz 1, 3. Tatbestandsalternative, allerdings sind nach der Rechtsprechung des BSG dessen Tatbestandvoraussetzungen restriktiv auszulegen. Sie können nur angenommen werden, wenn sie der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienen (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 40 SGB XI (Stand: 01.09.2024), Rn. 81 mit weiteren Nachweisen).

Das BSG hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 zu den Tatbestandsvarianten des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI u.a. ausgeführt, dass die Einstandspflicht der Pflegekassen nach der Konzeption der Vorschrift – nicht zuletzt angesichts der restriktiv bemessenen Höchstbetragsregelung des Satzes 3 – auf die Wahrung elementarer Bedürfnisse des Pflegebedürftigen beschränkt sei (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 – B 3 P 12/07 R –, Rn. 11; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. April 2001 – B 3 P 15/00 R –, Rn. 15, jeweils juris). Das Tatbestandsmerkmal "Ermöglichung oder erhebliche Erleichterung der häuslichen Pflege" ziele darauf ab, die Pflegebedürftigen möglichst lange in der häuslichen Wohnumgebung zu belassen und eine Heimunterbringung abwenden zu können. Daher "ermögliche" eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes die häusliche Pflege, wenn sie objektiv erforderlich sei, um die Pflege im häuslichen Umfeld erst durchführen zu können (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 – B 3 P 12/07 R –, Rn. 11, juris). "Erheblich erleichtert" werde sie, wenn ohne Durchführung der zu bezuschussenden Maßnahme eine Überforderung der Pflegeperson drohe und deshalb eine stationäre Unterbringung des Pflegebedürftigen in Betracht zu ziehen sei. In entsprechender Weise seien Maßnahmen zur Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung nur bezuschussungsfähig, soweit elementare Belange der Lebensführung betroffen seien (BSG, Urteil vom 3. November 1999 – B 3 P 3/99 R –, Rn. 22; BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 – B 3 P 5/03 R –, Rn. 12, jeweils juris). Dies sei ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgehe (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 – B 3 P 12/07 R –, Rn. 11, m.w.N., juris).

Diese Voraussetzungen liegen im hiesigen Fall nicht vor. Hierbei hat der Senat nach der Befragung der Klägerin im Erörterungstermin berücksichtigt, dass die Klägerin derzeit in einem Bungalow wohnt, der im Erdgeschoss nach ihren Angaben eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern hat. Im Erdgeschoss befinden sich neben Wohnzimmer, Küche und Flur ein Bad und ein Schlafzimmer. Die von der Klägerin geschilderten baulichen Begebenheiten, die sich mit den Feststellungen des Pflegegutachtens vom 11. Juli 2018 decken, ermöglichen nicht nur die Pflege der Klägerin im Erdgeschoss, sondern eröffnen auch die Möglichkeit zur selbständigen Lebensführung. Der Einbau des Treppenlift erleichtert bzw. ermöglicht die Pflege der Klägerin nicht und ist, nach den Maßstäben der BSG-Rechtsprechung, auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung einer möglichst selbständigen Lebensführung nicht notwendig.

Im Ergebnis trägt die Klägerin schon selbst nicht, dass ihre häusliche Pflege ohne die begehrte Maßnahme nicht möglich wäre oder (deutlich) erleichtert würde, also insbesondere eine Heimunterbringung drohe, oder dass dadurch ihre Pflegeperson (maßgeblich) entlastet würde. Soweit sie zum Beispiel darauf verweist, dass sie auf tiefgefrorenes Essen angewiesen sei, welches sich im Keller befinde, ist nicht ersichtlich, warum die Pflegeperson nicht am Morgen das Tiefgefrorene aus der Truhe im Keller nach oben bringen kann. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, sie könne nicht vor dem Frühstück das Mittagessen zu bereiten, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dies den Einbau eines Treppenliftes notwendig machen würde; ggf. wäre der Einbau eines Kühlschranks mit Eisfach zu prüfen. Auch soweit die Klägerin ihren Anspruch mit dem im Keller befindlichen Kleiderschrank und zur Bürotätigkeit benötigten im Keller befindlichen Akten begründet, verfängt das Argument nicht, da diese Tätigkeiten zum einen nicht im Zusammenhang mit der Pflege stehen und zum anderen eine Verbringung der benötigten Sachen ins Erdgeschoss möglich wäre.

Auch der Umstand, dass die Klägerin darauf verweist, im Kellergeschoss besser schlafen zu können, begründet den Anspruch nicht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, sie und ihr Ehemann könnten wegen der Geräusche, die das vom jeweils anderen genutzte Hilfsmittel mache, nicht einem Zimmer schlafen, vermag auch dies den Anspruch nicht zu tragen: Abgesehen davon, dass nur wenig konkret vorgetragen ist, dass und warum hier die Nutzung von Oropax oder Ähnlichem keine Abhilfe schaffen kann, erscheint es – legt man einen durchschnittlichen Wohnkomfort zugrunde – möglich und zumutbar, dass einer der Beiden ins Wohnzimmer ausweicht, wie das im Falle der Kläger offenbar auch tatsächlich geschehen ist. Eine Zunahme allergischer oder asthmatischer Reaktionen ist auch durch die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht belegt.

Der Anspruch der Klägerin scheitert zudem an dem Umstand, dass nach gefestigter Rechtsprechung des BSG eine Leistungsgewährung jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht (BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 3 P 12/07 R, Rn. 11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2025 – L 5 P 102/24 –, Rn. 33, jeweils juris). Die Bezuschussung eines Treppenlifts zur Nutzung getrennter Schlafzimmer und eines Büros neben einem Wohnzimmer geht über den durchschnittlichen Wohnstandard und Wohnkomfort hinaus, insbesondere bei Alleinstehenden bzw. Ehepaaren denen auf der Erdgeschossebene eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt auch, soweit die Klägerin geltend macht, wegen der Hitzeentwicklung im Sommer im Erdgeschoss nicht gut schlafen zu können.

Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch bereits nicht vorliegen, so war auch ein Ermessen durch die Beklagte nicht auszuüben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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