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S 7 P 9/25•SG Gießen 7. Kammer, 2025-06-18, S 7 P 9/25
S 7 P 9/25Sozialversicherungsgericht / Chamber 718.06.2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-18
Aktenzeichen: S 7 P 9/25
ECLI: ECLI:DE:SGGIESS:2025:0618.S7P9.25.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
1. Der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2025 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen Zuschuss in gesetzlicher Höhe zum Einbau eines Treppenlifts zu gewähren.
2. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
In Streit steht ein Zuschuss für den Einbau eines Treppenlifts zum Untergeschoss als wohnumfeldverbessernde Maßnahme.
Bei der 1949 geborenen Klägerin besteht gemäß dem Pflegegutachten vom 11.07.2018 seit dem 11.06.2018 Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 3. Der dortige gutachterliche Befund zu den unteren Extremitäten lautet: „Die Versicherte ist im Außenbereich auf einen Rollator angewiesen. Im Innenbereich nutzt sie keine Hilfsmittel, sie wird von der PP gestützt. Es besteht eine Beeinträchtigung der unteren Extremitäten, der Gang ist unsicher, schleppend, körperlicher Abbau, Schwäche in den Beinen, Koordinierung der Beine ist möglich. Das Aufstehen aus sitzender Position ist selbstständig möglich. Aus der liegenden Position benötigt die VS Unterstützung. Freies Stehen ist selbstständig möglich. Transfers in die Dusche sind nicht selbstständig möglich. Das Treppensteigen ist nur mit Hilfe möglich. Lagerungswechsel sind selbstständig möglich. Die Versicherte gibt Schmerzen in den Waden an, links schlechter.“
Mit Datum vom 17.07.2024 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Zuschuss für den mit 11.355,38 EUR vorveranschlagten Einbau eines Treppenlifts. Zur Begründung führte sie aus, sie könne nicht mehr alleine die Treppe zum Untergeschoss bewältigen, wo ihr Schlafzimmer, ein Badezimmer und der Hauswirtschaftsraum lägen. Mit Bescheid vom 30.09.2024 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, dass die Maßnahme zur Ermöglichung oder Erleichterung der häuslichen Pflege bzw. zur selbstständigeren Lebensführung nicht erforderlich sei. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch mit der Begründung, dass sie und ihr Ehemann bereits seit Jahren in getrennten Schlafzimmern schliefen, da sie selbst einen Sauerstoffkonzentrator und ihr Ehemann ein Schlafapnoegerät benutze. Ihr 83-jähriger Ehemann sei ebenfalls pflegebedürftig, so dass ein Tausch der Schlafzimmer nicht in Betracht komme. Auch die Gefriertruhe, in der sie Fertiggerichte und Brot lagere, stehe im Untergeschoss und könne im Erdgeschoss nicht untergebracht werden. Die Klägerin fügte ihrem Widerspruch ein ärztliches Attest von Herrn C. (Facharzt für Innere Medizin) vom 15.10.2024 sowie eine Bestätigung des ihres Pflegedienstes vom 11.10.2024 bei. Der hierauf von der Beklagten beauftragte SMD befürwortete die Maßnahme mit Stellungnahme vom 03.12.2024, weil der Ehemann wegen des geräuschintensiven Sauerstoffkonzentrators nicht mit der Klägerin in demselben Zimmer schlafen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2025 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass die Entscheidung, zwei getrennte Schlafzimmer zu nutzen, eine private Entscheidung sei und nicht die häusliche Pflege erleichtere.
Am 24.01.2025 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend zu ihrer Begründung im Vorverfahren macht sie geltend, dass sie das Schlafzimmer im Untergeschoss seit Jahren nutze, weil sie als Allergikerin mit zusätzlicher COPD-Erkrankung dort weniger Pollen ausgesetzt sei. Ihr Ehemann könne ebenfalls keine Treppen mehr steigen. Seit 13 Monaten schliefe ein Partner immer im Schlafzimmer und der andere auf der Couch im Wohnzimmer. Auch ein Büro und der Verteilerkasten befinde sich im Untergeschoss. Eine Bilddokumentation liegt vor.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Bescheid der Beklagten vom 30.09.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen Zuschuss in gesetzlicher Höhe zum Einbau eines Treppenlifts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, das verfolgte Bedürfnis übersteige die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts. Außerdem ergebe sich aus dem Pflegegutachten vom 11.07.2018, dass die Klägerin beim Gehen von ihrem Ehemann gestützt werden müsse, so dass auch ein Treppenlift ihr nicht ermögliche, sich in der unteren Etage frei zu bewegen.
Die Klägerin hat hierauf erwidert, dass sie jeweils über einen Rollator im Ober- und Untergeschoss verfüge, der ihr eine eigenständige Bewegung ermögliche.
Mit Schreiben vom 12.03.2025 – der Beklagten am 19.03.2025, der Klägerin am 20.03.2025 zugestellt – hat das Gericht die Beteiligten unter Fristsetzung von fünf Wochen zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Die Beklagte hat erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe kein Einverständnis. Laut Pflegegutachtens vom 11.07.2018 benötige die Klägerin Unterstützung beim Aufstehen aus dem Liegen und sei überwiegend unselbständig selbst bei der Zubereitung einfacher (Fertig-)Mahlzeiten. Die Erreichbarkeit des Büros und des Sicherungskastens stünden in keinem Zusammenhang mit den pflegerelevanten Maßnahmen. Laut Pflegegutachten vom 11.07.2018 sei der Ehemann derjenige, der die Treppe überwinden müsse, so dass nichts gegen einen Tausch der Schlafzimmer spreche. Die Klägerin hat sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Ferner hat sie klargestellt, dass Pflegeperson seit dem 01.04.2024 ihre Tochter H. sei, während ihr Ehemann sich nur noch am Rollator fortbewegen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Sein diesbezügliches Ermessen hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten zugunsten einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausgeübt. Auf das fehlende Einverständnis der Beklagten kommt es nicht an.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, einen Zuschuss in gesetzlicher Höhe zum Einbau eines Treppenlifts zu erhalten.
Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag von 4.000,00 EUR je Maßnahme nicht übersteigen (§ 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI). § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI ist dahin auszulegen, dass es sich um eine Hilfe zur Vermeidung von Pflege in einem Pflegeheim handelt. Die Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Vorrangs der häuslichen Pflege vor der stationären Pflege (§ 3 SGB XI) und des Grundsatzes, den Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) und dass den Wünschen des Pflegebedürftigen im Rahmen der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit nach Möglichkeit entsprochen werden soll (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB XI). (BSG, Urteil vom 26.04.2001 – B 3 P 24/00 R –, juris, Rn. 16 f.).
Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes „ermöglicht“ die häusliche Pflege dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um die Pflege im häuslichen Umfeld überhaupt erst durchführen zu können (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 40 SGB XI (Stand: 01.09.2024), Rn. 77). „Erheblich erleichtert“ wird die Pflege in jedem Fall dann, wenn ohne die zu bezuschussenden Maßnahme eine Überforderung der Pflegeperson droht. Ausreichend ist jedoch bereits eine „deutlich erkennbare“ Erleichterung der Pflege, was marginale oder periphere Erleichterungen ausschließt. Aus der Perspektive des Pflegebedürftigen kann aber eine erhebliche Pflegeerleichterung z.B. vorliegen, wenn er sich bei der Pflege weniger anstrengen muss oder für ihn und die Pflegeperson potentiell gefahrvolle Situationen vermieden werden, etwa indem die Standsicherheit erhöht und so die Sturzgefahr verringert wird (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 40 SGB XI (Stand: 01.09.2024), Rn. 79). Maßstab für die Beurteilung der Erheblichkeit der mit einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes angestrebten Erleichterung der Pflege ist, ob damit die Pflege in zentralen Bereichen des Hilfebedarfs deutlich und spürbar einfacher wird (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 40 SGB XI (Stand: 01.09.2024), Rn. 80). Geht es um die Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung des Pflegebedürftigen, müssen Maßnahmen im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienen. Das ist ausgeschlossen, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 40 SGB XI (Stand: 01.09.2024), Rn. 81). Der Erlangung größerer Selbstständigkeit muss ein gewisses Gewicht zukommen. Dies soll sich – so das BSG – nicht stets und vollständig nach den individuellen Bedürfnissen und Lebensgewohnheiten des einzelnen Pflegebedürftigen richten (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 40 SGB XI (Stand: 01.09.2024), Rn. 82).
Hiervon ausgehend ermöglicht der beantragte Einbau des Treppenlifts zum Untergeschoss der Klägerin den selbständigen Zugang zu ihrem Schlafzimmer und ist somit eine zuschussfähige Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI.
Das Gericht teilt im Ausgangspunkt zwar die Auffassung der Beklagten, dass das Bewohnen getrennter Schlafzimmer bei Eheleuten grundsätzlich einen überdurchschnittlichen Wohnkomfort (vgl. hierzu allgemein: BSG, Urteil vom 26.04.2001 – B 3 P 15/00 R –, juris zur Gartennutzung; BSG, Urteil vom 03.11.1999 – B 3 P 3/99 R –,juris zu Rolläden) darstellt. Der konkrete Einzelfall liegt indessen anders, da die Klägerin wegen ihrer COPD-Erkrankung auf die nächtliche Nutzung eines Sauerstoffkonzentrators angewiesen ist. Der von der Beklagte beauftragte SMD ist mit Stellungnahme vom 03.12.2024 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Ehemann der Klägerin nicht in Gegenwart des geräuschintensiven Sauerstoffgerätes schlafen könne. Es ist folglich den Eheleuten zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses eines erholsamen Schlafes ausnahmsweise nicht zuzumuten, entsprechend dem sonst üblichen Wohnkomfort ein Schlafzimmer zu teilen. Dem entsprechend behelfen sich die Eheleute auch schon seit vielen Monaten damit, dass im Wechsel immer ein Partner die Wohnzimmercouch und der andere das Schlafzimmer im Obergeschoss nutzt. Dieses den medizinischen Erfordernissen eines erholsamen Schlafes Rechnung tragende Provisorium liegt indessen deutlich unter dem durchschnittlichen Wohnkomfort.
Soweit die Beklagte sich im Gerichtsverfahren auf den Inhalt des am 11.07.2018 (!) erstellten Pflegegutachtens beruft, ist dieses nicht mehr aktuell. Das hatte die Beklagte bereits im Vorverfahren erkannt und deshalb zur Klärung den SMD eingeschaltet (vgl. Schreiben der Beklagten vom 11.11.2024 an das Fachzentrum für Hilfsmittel, Bl. 45 der e-Verwaltungsakte). Der SMD hat den Einbau des Treppenlifts unter medizinischen Gesichtspunkten befürwortet. Dass durch den Einbau des Treppenlifts eine größere Selbständigkeit der Klägerin wiederhergestellt werden kann, bezeugen auch das Attest von Herrn C. (Facharzt für Innere Medizin) vom 15.10.2024 sowie die Bestätigung des Pflegedienstes vom 11.10.2024. Die fortbestehende Gangunsicherheit wird über einen Rollator kompensiert. Soweit sich die Situation gegenüber der Pflegebegutachtung vom 11.07.2018 punktuell gebessert haben sollte, bleibt es der Beklagten unbenommen, unabhängig vom vorliegenden Verfahren eine erneute Begutachtung der Klägerin durchzuführen. Abwegig ist es schließlich, der Klägerin entgegenzuhalten, ihr Ehemann sei gehfähig und könne seinerseits das Schlafzimmer im Untergeschoss nutzen, weil dies im Jahr 2018 (!) einmal der Fall gewesen ist. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich dem Gericht nach alledem nicht auf.
Über die Höhe des zu gewährenden Zuschusses darf das Gericht hier nicht entscheiden, weil es der beklagten Pflegekasse obliegt, hierüber pflichtgemäß zu entscheiden. Jedoch muss sie bei der zu treffenden Ermessensentscheidung den vom Gericht gesetzten Rahmen beachten.
Aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI („die Pflegekassen können … gewähren“) und der in Satz 2 festgelegten Begrenzung des Zuschusses auf bis zum 4.000,00 EUR ergibt sich, dass die Gewährung des Zuschusses in das Ermessen der Pflegekasse gestellt ist. Wenn allerdings eine Maßnahme – wie hier – den beschriebenen Zielen des Gesetzes entspricht, hat die Pflegekasse kein Ermessen, eine Bezuschussung schon dem Grunde nach abzulehnen (BSG, Urteil vom 03.11.1999 – B 3 P 3/99 R –, juris, Rn. 19). In welcher Höhe die Beklagte jedoch einen Zuschuss erbringt, liegt in ihrem pflichtgemäßes Ermessen. Bei seiner Ausübung wird sie zugrunde legen müssen, dass nach dem Ergebnis der von ihr eigens beauftragten medizinischen Stellungnahme getrennte Schlafzimmer der Eheleute zum Schutz vor den lauten Geräuschen des Sauerstoffkonzentrators erforderlich sind. Sodann wird sie sich an ihrer üblichen Verwaltungspraxis in Fällen einer erforderlichen Maßnahme orientieren müssen. Soweit es dem Gericht bekannt ist, gewährt die Beklagte bei in Frage stehenden Einbaukosten von über 11.000,00 EUR regelmäßig den maximalen Zuschuss von 4.000,00 EUR, soweit dieser noch in voller Höhe zur Verfügung steht. Dass der Gesetzgeber 4.000,00 EUR „je Maßnahme“ gewährt, meint die pflegegerechte Umgestaltung der Wohnung (bzw. der Wohnsituation) insgesamt (Knorr in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 4. Aufl., § 40 SGB XI (Stand: 01.09.2024), Rn. 90). Erst wenn sich der Umfang der Pflegebedürftigkeit oder die Pflegesituation wesentlich ändert, kann erneut eine „Maßnahme“ bis zum Maximalbetrag bezuschusst werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Berufung gegen diese Entscheidung ist statthaft (§ 144 Abs. 1 SGG).
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