OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2026-03-12, 5 WF 22/26

5 WF 22/26Obergericht12.03.2026

Regest

Die Rücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages im vereinfachten Unterhaltsverfahren bedarf - jedenfalls wenn zuvor keine mündliche Verhandlung stattfand - auch nach Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht der Zustimmung des Antragsgegners. Verfahrensgang vorgehend AG Büdingen, 5 F 829/25

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen — 5 WF 22/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-12

Aktenzeichen: 5 WF 22/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0312.5WF22.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 249 FamFG, § 250 Abs 1 FamFG, § 269 ZPO, § 696 Abs 4 ZPO

Leitsatz

Die Rücknahme des verfahrenseinleitenden Antrages im vereinfachten Unterhaltsverfahren bedarf - jedenfalls wenn zuvor keine mündliche Verhandlung stattfand - auch nach Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht der Zustimmung des Antragsgegners.

Verfahrensgang

vorgehend AG Büdingen, 5 F 829/25

Tenor

Die Kosten beider Instanzen hat das antragstellende Land zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 5.000 €

Gründe

Nachdem das antragstellende Land seinen Antrag, ohne dass es einer Zustimmung des Antragsgegners bedurfte, zurückgenommen hat, war nur noch über die Kosten des Verfahrens und den Wert des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

Die Antragsrücknahme ist ohne Zustimmung des Antragsgegners wirksam. Zwar wird vertreten, dass eine zustimmungslose Antragsrücknahme nur bis zum Beginn einer - fakultativ möglichen - mündlichen Verhandlung iSd. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 269 Abs. 1 ZPO (vgl. u.a. BeckOGK/Strube, Stand 1.9.2025, FamFG § 250 Rn. 18) bzw. bis zum Erlass eines Festsetzungsbeschlusses in Analogie zu § 696 Abs. 4 ZPO (vgl. Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025, FamFG § 250 Rn. 2; Prütting/Helms/Bömelburg 7. Auflage 2026, FamFG § 250 Rn. 3; auch Haußleiter/Eickelmann, 2. Aufl. 2017, FamFG § 250 Rn. 37) möglich sei. Vorliegend fand aber bisher keine mündliche Verhandlung statt; für die vertretene Analogie zu § 696 Abs. 4 ZPO fehlt es jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage. Denn § 696 Abs. 4 ZPO betrifft nicht den Fall der Rücknahme des Mahnantrages, der dem hiesigen verfahrenseinleitenden Antrag iSd. § 250 Abs. 1 FamFG vergleichbar ist, sondern die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens iSd. § 696 Abs. 1 ZPO, zu dem der Antrag nach § 255 Abs. 1 FamFG das „Pendant“ ist. Denn trotz der Rücknahme iSd. § 696 Abs. 4 ZPO bleibt die Anhängigkeit der Mahnsache bestehen; kostenrechtliche Folgen iSd. § 269 Abs. 3 ZPO treten nicht ein (vgl. BeckOGK/Gräve, Stand 1.1.2026, ZPO § 696 Rn. 18 mwN). Hiermit ist die Situation, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgenommen wird, nicht vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit besteht vielmehr zum Antrag nach § 255 Abs. 1 FamFG. Bei dessen Rücknahme liegt eine Analogie zu § 696 Abs. 4 ZPO nahe, weil nach Beginn der mündlichen Verhandlung im streitigen Verfahren das Interesse des Antragsgegners, wie bei § 269 Abs. 1 ZPO zu einer Sachentscheidung zu gelangen, schützenswert erscheint (dazu vgl. BeckOGK/Strube, Stand 1.9.2025, FamFG § 250 Rn. 17). Zudem findet § 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Familienstreit- und damit Unterhaltssachen iSd. § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 FamFG, zu denen auch das vereinfachte Unterhaltsverfahren gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2022 - XII ZB 450/21, NZFam 2023, 306 mAnm Kischkel), keine Anwendung, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Die Kosten beider Instanzen sind dem antragstellenden Land aufzuerlegen, weil dies der Billigkeit entspricht. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Antrag aus den Gründen des Hinweises vom 30.01.2026 unzulässig gewesen sein. Im Übrigen war der Antrag mangels Eltern-Kind-Verhältnis auch von Anfang an unbegründet. Auf die Frage der Kenntnis des antragstellenden Landes von der erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung des Antragsgegners betreffend das Kind, dem das antragstellende Land Unterhaltsvorschuss gewährte und dessen auf es übergegangenen Unterhaltsansprüche vorliegend verfolgt werden sollten, kommt es nicht entscheidend an.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 51 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG und berücksichtigt zehn Rückstands- und zwölf laufende Monate geforderten Unterhalts à 227 €.

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