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1 OAus 30/26•OLG Frankfurt 1. Strafsenat, 2026-03-06, 1 OAus 30/26
1 OAus 30/26Obergericht / I. Strafkammer06.03.2026
Die Frage, ob die Auslieferung gemäß § 9 Nr. 2 IRG unzulässig ist, ist ausschließlich nach inländischen Verjährungsvorschriften zu beurteilen. Handlungen des ersuchenden Staates, die nach deutschem Recht geeignet wären, die Verjährung zu unterbrechen, sind, anders als im Anwendungsbereich des EuAlÜbk, unbeachtlich.
Entscheidungsdatum: 2026-03-06
Aktenzeichen: 1 OAus 30/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0306.1OAUS30.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 9 Nr 2 IRG, Art 10 EuAlÜbk, § 6 Nr 5 StGB, § 78c Abs 1 S 1 StGB
Die Frage, ob die Auslieferung gemäß § 9 Nr. 2 IRG unzulässig ist, ist ausschließlich nach inländischen Verjährungsvorschriften zu beurteilen. Handlungen des ersuchenden Staates, die nach deutschem Recht geeignet wären, die Verjährung zu unterbrechen, sind, anders als im Anwendungsbereich des EuAlÜbk, unbeachtlich.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt am Main, 26. Februar 2026, 931 Gs 96/26, Beschluss
Der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.
Die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2026 (Az. 931 Gs 96/26) wird aufgehoben.
Der Verfolgte ist in dieser Sache sofort aus der Haft zu entlassen.
Die peruanischen Behörden ersuchen die deutschen Behörden um Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafverfolgung.
Ausweislich der Interpol Red Notice … vom 5. Juli 2022 (Kontroll-Nr.: …) besteht gegen den Verfolgten ein Haftbefehl der 4. Strafberufungskammer des Gerichts von Callao vom 17. Juni 2022 (Exp.No. …).
Dem Verfolgten wird vorgeworfen, die puerto-ricanische Staatsangehörige A gegen Zahlung aller Auslagen sowie eines Kurierlohnes zwischen 7000 US$ und 10000 US$ mit dem Transport von 8,210 kg Kokainhydrochlorid aus Peru in die Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt zu haben. A wurde am 25. Mai 2004 um 23.30 Uhr am Flughafen kontrolliert, als sie in die Vereinigten Staaten ausreisen wollte. In ihrem Gepäck wurden die Betäubungsmittel aufgefunden.
Die Auslieferung ist unzulässig, denn ihr steht das Auslieferungshindernis der inländischen Verfolgungsverjährung entgegen (§ 9 Nr. 2 IRG).
Gemäß § 6 Nr. 5 StGB gilt für die dem Verfolgten zur Last gelegt Tat des unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln auch das deutsche Strafrecht. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Inlandsbezug der im Ausland begangenen Vertriebshandlung nicht mehr erforderlich (vgl. BGHSt 67, 284 Rn. 14 m.w.N.).
Die Tat ist nach deutschem Recht strafbar (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG § 27 StGB), jedoch ihre Ahndung im Inland wegen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen. Die zwanzigjährige Verjährungsfrist endete am 24. Mai 2024 und ist abgelaufen.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft wurde die Verjährung durch Erlass des peruanischen Haftbefehls am 17. Juni 2022 nicht nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB unterbrochen. Die zu Art. 10 EuAlÜbk ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Auslieferung auch dann zulässig ist, wenn die Tat wegen Verjährung im Inland nicht mehr geahndet werden könnte, die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen haben, die nach deutschen Vorschriften geeignet wären, die Verjährung zu unterbrechen (BGHSt 33, 26 ff.) ist auf § 9 Nr. 2 IRG nicht übertragbar. Art. 10 EuAlÜbk regelt die Verjährung abschließend und ist gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 IRG gegenüber § 9 Nr. 2 IRG vorrangig (BGH aaO S. 28). Im Anwendungsbereich des Art. 10 EuAlÜbk spielt es deshalb keine Rolle, wenn zugleich ein Fall der konkurrierenden Gerichtsbarkeit nach § 9 Nr. 2 IRG vorliegt und die Tat nach dieser Vorschrift im ersuchten Staat wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden könnte (BGH aaO S. 33).
Anders als Art. 10 EuAlÜbk setzt § 9 Nr. 2 IRG jedoch voraus, dass (auch) die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist. Maßstab des § 9 Nr. 2 IRG sind entsprechend dem vorausgesetzten deutschen Strafanspruch und nach dem Wortlaut ausschließlich die inländischen Verjährungsvorschriften, zu denen auch die Vorschriften über Unterbrechungshandlungen gehören (vgl. Zimmermann in Schomburg/Lagodny IRG 6. Aufl. § 9 Rn. 28 und 30). Dies bedeutet, dass die Verjährung nach § 78c StGB nur unterbrochen wird, wenn die inländischen Strafverfolgungsbehörden entsprechende Unterbrechungshandlungen vorgenommen haben (vgl. OLG München GA 1983, 89; KG, Beschluss vom 2. Februar 2022 (4) 151 AuslA 178/21 (23/22)). Das war hier nicht der Fall.
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