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2 K 486/24.KS•VG Kassel 2. Kammer, 2026-02-20, 2 K 486/24.KS
2 K 486/24.KSVerwaltungsgericht / 2. Kammer20.02.2026
Einem Waffenbesitzer muss jederzeit bewusst sein, dass unbedachte Äußerungen mit dem Bezug zum Einsatz von Schusswaffen – unabhängig ob gegen Dritte, sich selbst oder anderweitig – aufgrund der uneingeschränkten Zugriffsmöglichkeit auf Lang- und Kurzwaffen mit einem anderen Realitätsbezug und daraus resultierendem Gefahren- oder Bedrohungspotential aufgenommen werden oder aufgenommen werden könnten. Ein verantwortungsbewusster Umgang mit dem aus dem Waffenbesitz folgenden Bedrohungspotential ist daher als Bestandteil der persönlichen Eignung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG vorauszusetzen. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 20. Februar 2026, 2 K 486/24.KS, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-02-20
Aktenzeichen: 2 K 486/24.KS
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0220.2K486.24.KS.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 45 Abs 2 S 1 WaffG, § 4 Abs 1 Nr 2 2. Alt. WaffG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 WaffG
Einem Waffenbesitzer muss jederzeit bewusst sein, dass unbedachte Äußerungen mit dem Bezug zum Einsatz von Schusswaffen – unabhängig ob gegen Dritte, sich selbst oder anderweitig – aufgrund der uneingeschränkten Zugriffsmöglichkeit auf Lang- und Kurzwaffen mit einem anderen Realitätsbezug und daraus resultierendem Gefahren- oder Bedrohungspotential aufgenommen werden oder aufgenommen werden könnten. Ein verantwortungsbewusster Umgang mit dem aus dem Waffenbesitz folgenden Bedrohungspotential ist daher als Bestandteil der persönlichen Eignung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG vorauszusetzen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 20. Februar 2026, 2 K 486/24.KS, Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis einschließlich der in diesem Zusammenhang ergangenen Nebenentscheidungen.
Ihm wurde in seiner Eigenschaft als Jagdscheininhaber am ….2008 erstmals eine Waffenbesitzkarte (Nr. …) erteilt, auf welcher zuletzt sechs Schusswaffen (vier Langwaffen sowie zwei Kurzwaffen nebst Munitionserwerbsberechtigung) eingetragen wurden (Bl. der Behördenakte – BA –).
Durch Mitteilung des Polizeipräsidiums G. wurde der Waffenbehörde des Beklagten am ….2023 folgender Sachverhalt mitgeteilt (Bl. 56 ff. BA):
Am ….2023 erstattete eine Arbeitskollegin des Klägers Strafanzeige gegen ihn, woraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 StGB eingeleitet wurde (vgl. Bl. … ff. BA). Der Zeugenaussage der Anzeigeerstatterin sowie einer Gesprächsnotiz des Personalleiters vom ….2023 nach (vgl. Protokoll der Zeugenvernehmungen am ….2023, Bl. … ff. BA, Gesprächsnotiz vom ….2023, Bl. … BA), sei der – im Kollegenkreis als Jäger und Waffenbesitzer bekannte – Kläger am ….2023 in der Mittagszeit im Arbeitsbüro scherzhaft darauf angesprochen worden, dass er – der Kläger – sowie ein weiterer anwesender Kollege beide dunkelgrün gekleidet waren. Es sei dazu von einem anderen Kollegen sinngemäß bemerkt worden, dass sie „ja im Partnerlook“ seien und deswegen „ja Jagdkumpels sein“ könnten. Daraufhin habe der Kläger geantwortet: „Irgendwann schieß ich mir hier nochmal den Weg frei“. Dies habe er in einem normalen Tonfall, ohne zu Lächeln derart geäußert, dass nicht zu erkennen gewesen sei, ob es sich um einen Scherz oder Ernst handele. Auf die irritierte Reaktion der anwesenden Kollegen hin habe er diese Äußerung anschließend relativiert, indem er erklärt habe, dass sie sich „keine Sorgen machen“ müssten, da sie „dann nicht davon betroffen“ wären, und, dass er das sowieso nie machen würde, „da er seine Waffen ja behalten wolle.“ Der Kläger wurde daraufhin am …..2023 von Polizeibeamten an seinem Arbeitsplatz vorläufig festgenommen und an seinen Wohnort sistiert, wo die Waffenbesitzkarte, die darin eingetragenen Waffen nebst Munition und der Jagdschein des Klägers nach § 40 HSOG sichergestellt wurden (Bl. … ff. BA). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde am ….2023 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. …der Gerichtsakte – d.A. –).
Die Waffenbehörde hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom …..2023 zu dem beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 WaffG an (Bl. … ff. BA). Dies wurde damit begründet, dass aufgrund des durch das Polizeipräsidium G. mitgeteilten Sachverhaltes Tatsachen bekannt geworden seien, die Bedenken gegen die persönliche Eignung i.S.v. § 6 Abs. 1 WaffG begründeten. Zugleich wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, die Annahme der fehlenden persönlichen Eignung anhand einer günstigen Prognose eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens bis zum …..2023 zu widerlegen. Die Beweislast für die Widerlegung der persönlichen Ungeeignetheit trage der Kläger. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass zwischen dem ärztlichen Gutachter und dem Kläger in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben dürfe und das Gutachten darüber Auskunft geben müsse, ob er persönlich geeignet bzw. ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen, wobei die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode mit angegeben werden müsse. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage eines solchen Gutachtens werde nach Aktenlage entschieden.
Nachdem hierauf seitens des Klägers keine Reaktion erfolgte, widerrief der Beklagte mit Bescheid vom ….2023, zugestellt am …..2023, die dem Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 6 WaffG. Zudem wurde unter Nr. 2 angeordnet, die in der Waffenbesitzkarte aufgeführten Waffen und sämtliche Munition innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides entweder unbrauchbar zu machen oder diese einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen. Für den Fall der Nichtfolgeleistung wurde unter Nr. 3 die Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 2 WaffG angedroht. Unter Nr. 4 wurde für den Fall, dass innerhalb eines Monats nach der Sicherstellung kein empfangsbereiter Berechtigter zur Überlassung genannt wird, die Einziehung und Verwertung gemäß § 46 Abs. 5 WaffG angeordnet und unter Nr. 5 die unverzügliche Rückgabe der bereits bei der Behörde vorliegenden Waffenbesitzkarte angeordnet. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich aus dem Polizeibericht vom ….2023 Bedenken an der persönlichen Eignung des Klägers als Waffenbesitzer i.S.v. § 6 WaffG ergäben. Denn auf Grund einer Bedrohungslage seien seine Waffen und seine waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse sichergestellt worden, weil er in seinem beruflichen Umfeld geäußert habe, sich den Weg freischießen zu wollen. Da der Kläger keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht habe, die Eignungsbedenken durch ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten bis zum …..2023 zu widerlegen, besitze er nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung, um tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausüben zu können.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten am …..2023 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er insbesondere an, dass der vom Beklagten gezogene Schluss auf die Nichteignung im Sinne des § 4 AWaffV vorliegend nicht gerechtfertigt sei. Denn die Anordnung der Untersuchung gemäß § 6 Abs. 2 WaffG sei rechtswidrig, weil sich aufgrund der Begründung des Entziehungsbescheides die Voraussetzungen des § 6 WaffG schon materiell-rechtlich nicht vorlägen. Die alleinige Begründung, dass der Kläger laut einem Polizeibericht im beruflichen Umfeld geäußert haben soll, sich den Weg freischießen zu wollen, erlaube nicht den Rückschluss auf seine fehlende persönliche Eignung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Es sei nicht dargelegt, ob irgendwelche Erkenntnisse einer psychischen Erkrankung oder andere in der Person liegende Umstände vorliegen, wonach die Prognose gerechtfertigt sei, dass der Kläger mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen werde. Es erscheine wahrscheinlich, dass das Zitat des Klägers wohl eher als Scherzerklärung zu sehen sei, die nicht die Annahme einer mangelnden körperlichen Eignung im waffenrechtlichen Sinne begründe.
Mit Widerspruchsbescheid vom ….2024 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Dies wurde ergänzend zu den Ausführungen des Ausgangsbescheides damit begründet, dass mit der Androhung einer Tötung durch einen Waffenbesitzer Tatsachen vorlägen, „die im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG „Bedenken“ im Sinne von § 6 Abs. 2 WaffG dahingehend“ begründen, „dass beim Antragsteller eine Fremdgefährdung bestehe“. Ein Nachweis einer derartigen Gefährdung sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG nicht erforderlich, sondern es genüge der tatsachengestützte begründete Verdacht. Die Aufforderung zu Beibringung eines Zeugnisses sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil eine ebenso wirksame, das Persönlichkeitsrecht weniger belastende Maßnahme, um die gegen seine Eignung aufgetauchten Bedenken auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen, nicht zur Verfügung gestanden habe.
Mit am ….2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend beruft er sich darauf, dass ausweislich des Zeugenvernehmungsprotokolls auch die Zeugin D. nicht von der Ernstlichkeit der Äußerung des Klägers ausgegangen sei, zumal der Kläger seine Äußerung mit einem Nachsatz dahingehend korrigiert habe, dass er die im Arbeitsbüro befindlichen Kollegen von seiner Äußerung ausgenommen habe. Dass eine konkrete Gefahr der Selbst- oder Eigengefährdung im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziffer 3 WaffG bestanden habe, sei nicht dargelegt worden.
Der Kläger beantragt – sinngemäß –,
den Widerrufsbescheid des Beklagten vom …..2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom …..2024 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom ….2024 und vom …..2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Mit Beschluss vom …..2026 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.
Die Entscheidung durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom …..2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom …..2024 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und nach ordnungsgemäßer Durchführung des nach den §§ 68 ff. VwGO obligatorischen Vorverfahrens auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der angefochtene Widerruf der dem Kläger in Form der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis, der mit dem ebenfalls angegriffenen Widerspruchsbescheid als frei von Rechtsfehlern bestätigt worden ist, ist rechtmäßig und daher nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die von dem Gericht vorzunehmende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 35; HessVGH, Beschluss vom 15.09.2022 – 4 A 2514/20.Z –, juris Rn. 8,), hier also der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom ….2024. Folglich kommen hier die einschlägigen Regelungen des Waffengesetzes - WaffG - vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) zur Anwendung.
Der Widerrufsbescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde der Kläger vor Erlass des Bescheides angehört. Ihm wurde mit Schreiben vom …..2023 Gelegenheit gegeben, sich zu den Umständen der beabsichtigten Widerrufsentscheidung zu äußern und bis zum …..2023 ein Gutachten zur Ausräumung aufgekommener Eignungszweifel vorzulegen.
Der angegriffene Bescheid steht aber auch mit den hier maßgeblichen materiellen Rechtsvorschriften in Einklang.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. den § 4 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG. Danach sind waffenrechtliche Erlaubnisse – hier die dem Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) – zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, u. a. gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. WaffG dann, wenn die waffenrechtliche persönliche Eignung (§ 6 WaffG) des Erlaubnisinhabers entfallen ist. Davon ist vorliegend in dem für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auszugehen.
Die persönliche Eignung zur Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis beurteilt sich nach § 6 WaffG. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung u. a. nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung als Voraussetzung für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse stellt auf individuelle Persönlichkeitsmerkmale ab. Sie muss im Einzelfall positiv festgestellt werden. § 6 WaffG fasst insbesondere alle in der Person liegenden Mängel zusammen, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben können (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 785 f.). Eignungsbedenken im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG bestehen, wenn es nicht fernliegend ist oder bei lebensnaher Einschätzung sogar zu erwarten ist, dass auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgegangen werden wird oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Entscheidende Bedeutung kommt dabei jeweils den Umständen des jeweiligen Falles zu. Die Anforderungen dürfen jedenfalls nicht überspannt werden. Denn der von dieser waffenrechtlichen Vorschrift bezweckte wirksame Rechtsgüterschutz spricht dafür, keine hohen Anforderungen zu stellen. Entsprechend können auch wenige oder nur eine einzige Tatsache genügen, um in ausreichendem Maße Eignungsbedenken begründen zu können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.11.2024 – 24 CS 24.948 – juris Rn. 26). Dabei können insbesondere Mängel im psychischen Bereich, wie etwa Jähzorn, Wutausbrüche und Unbeherrschtheit bzw. ein unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen eine fehlende persönliche Eignung im waffenrechtlichen Sinne begründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2012 – OVG 11 S 58.12 – juris Rn. 19) . Sobald diese Mängel einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen bzw. Munition befürchten lassen, haben sie zwingend die Nichteignung des Betroffenen zur Folge (vgl. Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 6 WaffG, Rn. 8a; so auch VG Magdeburg Urteil vom 25.02.2025 – 1 A 215/23, BeckRS 2025, 13636 Rn. 28).
Nach § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Waffenbehörde der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. § 6 Abs. 2 WaffG unterscheidet seiner Struktur nach zwei Ebenen. Er setzt zunächst das Bekanntsein von Tatsachen voraus und lässt sodann hierauf gestützte Bedenken an der waffenrechtlichen Eignung genügen, um eine Untersuchungs- und Beibringungsanordnung zu erlassen (vgl. BayVGH Bayern, Beschluss vom 05.11.2024 – 24 CS 24.948 – juris Rn. 19).
Bringt der Betroffene der zuständigen Behörde das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung – AWaffV – bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
Da die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens eine behördliche Verfahrenshandlung darstellt, die als solche gemäß § 44 VwGO nicht isoliert anfechtbar ist, ist der Rückschluss auf die mangelnde Eignung zum Umgang mit Waffen auf Grund der Nichtbeibringung eines Gutachtens nur dann gerechtfertigt, wenn die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens selbst rechtmäßig war (Gade, a.a.O., WaffG § 6 Rn. 13a, m.w.N.). D.h., die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung ist inzident im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die – regelmäßig wegen der Nichtvorlage des Gutachtens ergehenden – waffenrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen (VG Freiburg Urteil vom 25.09.2012 – 3 K 1305/11, BeckRS 2012, 58078 Rn. 32; Papsthart, in Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, WaffG § 6, Rn. 12).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Waffenbehörde durfte dem Kläger auf Grundlage von § 6 Abs. 2 WaffG die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens über seine geistige oder körperliche Eignung auferlegen. Die Beibringungsanordnung vom …..2023 erweist sich sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
In formeller Hinsicht wurden weder vom Kläger durchgreifende Bedenken aufgezeigt noch ergeben sich solche sonst. So wurde in dem Anordnungsschreiben vom …..2023 den zugrundeliegenden Sachverhalt und die daraus resultierenden Eignungsbedenken dargelegt. Auch wenn dies eher rudimentär und stark verkürzt erfolgt ist, war der – aufgrund des Strafverfahrens mit dem Sachverhalt vertraute – Kläger damit dennoch in Lage versetzt, das wesentliche Ergebnis der Sache nach hinreichend nachzuvollziehen. Auch die Ankündigung, die Waffenbesitzkarte „nach Aktenlage“ zu widerrufen, falls der Kläger die Zweifel an seiner persönlichen Eignung nicht durch die fristgerechte Vorlage eines Eignungsgutachtens widerlege, genügt nach ihrem Gesamtkontext den Anforderungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV sowie auch den weiteren Maßgaben der Absätze 2 – 5 des § 4 AWaffV. Auch bedurfte es in der Untersuchungs- und Beibringungsanordnung keiner Konkretisierung der Fachrichtung und der Qualifikation des auszuwählenden Gutachters (vgl. hierzu ausführlich: BayVGH, Beschluss vom 05.11.2024 – 24 CS 24.948 –, juris Rn. 16).
In der Sache hat die Waffenbehörde aufgrund des ihr von den Polizeibehörden am …..2023 mitgeteilten Sachverhalts vom ….2023 auch zu Recht das Vorliegen von Tatsachen angenommen, die zumindest i.S.v. § 6 Abs. 2 WaffG Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG dahingehend begründen, dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Nach den Informationen zu den Geschehnissen am …..2023 hat der Kläger eine Äußerung abgegeben, die als Ankündigung, Absichtserklärung oder jedenfalls als Ausdruck zur innerlichen Bereitschaft einer Fremd- und/oder Eigengefährdung mittels der ihm zur Verfügung stehenden Schusswaffen zu verstehen ist.
Die Annahme dieser Tatsache rechtfertigt sich aufgrund der von den Polizeibehörden zu den Behördenakten übermittelten Unterlagen – hier insbesondere den Polizeibericht, dem Zeugenvernehmungsprotokoll und der Gesprächsnotiz. Die Mitteilung dieses Sachverhalts erfolgte von der Polizeibehörde von Amts wegen an die zuständige Waffenbehörde im Zuge der dort ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen. Der Hergang ergibt sich im Wesentlichen aufgrund des polizeilichen Protokolls der Zeugenvernehmung der Zeugin D. am …..2023. Die Aussage der Zeugin stellt eine geeignete und hinreichende Erkenntnisgrundlage dar. Die Zeugin hat den Sachverhalt geschildert, ohne dass ihren protokollierten Aussagen eine Belastungstendenz hinsichtlich des Klägers entnehmen lässt. Sie hat ihre Aussage vielmehr mit der zum Ausdruck gebrachten Bemühung um Sachlichkeit gemacht und unaufgefordert und im Zusammenhang zugleich für den Kläger günstige Eindrücke geschildert. Dabei hat sie auch die von ihr wahrgenommene Stimmungslage und die jeweiligen Reaktionen der Anwesenden anschaulich und gut nachvollziehbar beschrieben. Sie hat eigene, aus den Äußerungen gezogene Rückschlüsse, Bewertungen oder Mutmaßungen zunächst vermieden. Insoweit hat sie sich auch auf Befragen sehr zurückgehalten bzw. solche von sich aus eher noch versucht zu relativieren. Den daraus folgenden wesentlichen Hergang der von der Zeugin bekundeten Geschehnisse und Gesprächsinhalte hat der Kläger im Übrigen auch bestätigt bzw. nicht substantiiert in Abrede gestellt. Eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung war deshalb weder von Seiten des Beklagten noch zur gerichtlichen Überzeugungsbildung geboten.
Der Ausspruch des Klägers, er werde sich irgendwann den Weg noch freischießen, erfolgte danach ohne nachvollziehbaren inhaltlichen oder logisch-sachlichen Zusammenhang oder sonst begründeten Anlass auf als Reaktion auf die „süffisante“ Bemerkung eines Kollegen über die grüne Bekleidung des Klägers und eines dritten Kollegen. Auch die Bemerkung, dass diese beiden deshalb „Jagdkumpels sein könnten“ bietet für die Äußerung des Klägers keinen sinnhaften Anlass. Denn nach dem von der Zeugin geschilderten emotionalen Ausdruck des Klägers während dieser Äußerung, erfolgte diese jedenfalls nicht offensichtlich als Witz oder Scherzerklärung, etwa durch ein vorangehendes, begleitendes oder nachfolgendes Lachen oder Lächeln oder einen diesbezüglichen Hinweis. Vielmehr beschrieb die Zeugin den Tonfall und den emotionalen Ausdruck des Klägers als „eher normal“. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin D. am ….2023 (Bl. … ff. BA) und wird seitens Klägers auch mit der Klagebegründung (vgl. dort S. 5 oben) explizit bestätigt. Soweit sich der Kläger richtigerweise darauf beruft, dass die Zeugin zunächst betonte „es klang nicht bedrohlich “, ist dies im Kontext mit dem folgenden Teil der Aussage zu berücksichtigen, der die Wahrnehmung der Zeugin wie folgt beschreibt: „Es war aber schwer einzuschätzen wie er das gemeint hat. “ und „Als Scherz war die Äußerung jedoch nicht zu erkennen, da ich weder ein Lächeln sehen konnte noch von ihm beigefügt wurde, dass es ein Scherz oder Spaß sei .“ Das Resultat dieser indifferenten Äußerung war die von der Zeugin beschriebene Reaktion der anwesenden Arbeitskollegen, nachdem der Kläger den Raum verlassen hatte: „Wir waren ein bisschen entsetzt. “ und „(…) haben wir uns entgeistert angeguckt, aber es war auch sehr schwer einzuschätzen in dem Moment .“
Daraus resultiert nach dem objektiven Empfängerhorizont der Anwesenden, dass aus der in „normalem Klang“ gefallenen, zusammenhanglosen Äußerung des Klägers eine Fremdgefährdung durch Schusswaffengebrauch jedenfalls nicht auszuschließen war. Angesichts der hierdurch ausgelösten Besorgnis vor einer Gefährdung von – jedenfalls nicht ausschließbar – Leib und Leben einer nicht näher bestimmten Anzahl von Menschen, rechtfertigt sich zur Überzeugung des Gerichts deshalb richtigerweise die Annahme des Beklagten, dass Zweifel an der waffenrechtlichen persönlichen Eignung des Klägers bestehen.
Hierbei ist zur Überzeugung des Gerichts insbesondere zu berücksichtigen, dass die konkrete Äußerung von einer Person getätigt wurde, die den Anwesenden als langjähriger Jäger und legaler Waffenbesitzer bekannt war. D.h., den Erklärungsempfängern war bewusst, dass der Kläger seine Äußerung tatsächlich auch ohne weiteres „in die Tat umsetzen“ könnte. Wäre dieselbe Äußerung von einer Person gefallen, die bekanntermaßen keine realistische Zugriffsmöglichkeit auf Schusswaffen hat, wäre sie aller Voraussicht nach von vornherein als abwegig, unrealistisch oder scherzhaft „angekommen“. So kann eine – möglicherweise auch unbedachte oder scherzhaft gemeinte – Äußerung wie z.B. „ich leg Dich um“ oder „ich schieß mir eine Kugel in den Kopf“ bei Dritten mit völlig anderem Bedeutungsgehalt aufgenommen werden, wenn diesen zugleich eine tatsächliche Zugriffmöglichkeit auf Schusswaffen bekannt ist. Daraus folgt, dass einem Waffenbesitzer daher jederzeit bewusst sein muss, dass aufgrund seiner uneingeschränkten Zugriffsmöglichkeit auf Lang- und Kurzwaffen bei vergleichbaren Äußerungen mit dem Bezug zum Einsatz von Schusswaffen – unabhängig ob gegen Dritte, sich selbst oder anderweitig – diese mit einem anderen Realitätsbezug und daraus resultierendem Gefahren- oder Bedrohungspotential aufgenommen werden oder aufgenommen werden könnten. Dies, angesichts der wiederholten Medienberichterstattungen über Tötungsdelikte (sog. Familiendramen und Amokläufe), die von legalen Schusswaffenbesitzern oder deren Angehörigen begangen wurden, durchaus zu Recht. Ein verantwortungsbewusster Umgang mit dem aus dem Waffenbesitz folgenden Bedrohungspotential ist daher als Bestandteil der persönlichen Eignung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG vorauszusetzen.
Zu keiner anderen Bewertung führt die Einlassung des Klägers, dass er diese Äußerung „unmittelbar danach noch relativiert hat, als er eine Reaktion der Beteiligten merkte, dass dies auch falsch, nämlich nicht als Scherz aufgefasst werden könnte.“
Damit stellt er zunächst selbst fest, dass er seine Äußerung gegenüber seinen Kollegen nicht etwa eindeutig als „Scherz“ oder „blöden Spruch“ deklariert hat, so dass daraus keinerlei ernstzunehmender Erklärungsgehalt in dem oben dargelegten Sinn mehr gezogen werden konnte. Vielmehr „relativierte“ er seinen Ausspruch entsprechend der damit in Bezug genommenen weiteren Bekundung der Zeugin wie folgt: „Er nahm dann die anwesenden Personen aus einer Drohung heraus. Er sagte „Du (hiermit meinte er Hr. E.), die F. und du (hiermit meinte er mich, da er sich zu mir gedreht hatte) müsst euch natürlich keine Sorgen machen. Dann fügte er noch im Gehen an, dass er das sowieso nie machen würde, da er seine Waffen ja behalten wolle. “ Durch diese weiteren Äußerungen verblieben bei seinen Kolleginnen weitere Bedenken über das Bestehen einer potentiellen oder gar konkreten Fremd- oder Eigengefährdung mittels der dem Kläger zur Verfügung stehenden Schusswaffen. Dies zu Recht, weil er mit dieser „Relativierung“ lediglich die unmittelbar anwesenden Kolleginnen und Kollegen „ausnahm“ und damit nicht etwa die gesamte Erklärung als „Scherz“ offenbarte. Bei dieser Interpretation ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin weiter erläuterte: „Ich habe jetzt weniger Angst, dass er anderen Menschen etwas antut, sondern vielleicht vielmehr sich selber. Die Äußerung war halt zusammenhanglos, ohne vorherigen Streit oder dergleichen, was es sehr schwierig macht diese Äußerung einzuordnen. “ und „Er war ca. ein halbes Jahr krank (…). Vom Hören-Sagen lag es wohl an psychischen Problemen. Ich habe gehört, dass er wohl Depressionen hatte und auch stationär in einer Klinik gewesen sein soll. “ Der über den Vorfall am ….2023 informierte Personalleiter der Arbeitgeberin des Klägers notierte ausweislich der zu den Akten gereichten Gesprächsnotiz über ein Gespräch mit der Zeugin D. sowie der weiteren am …..2023 anwesenden Kollegin F. (Bl. … BA) insoweit des Weiteren: „Sie erwähnten zudem, dass es bereits in der Vergangenheit zu ähnlich gelagerten Bemerkungen des Herrn A. gekommen sei – allerdings hätten diese eher suizidalen und beiläufigen Charakter gehabt. Die jetzige Bemerkung sei nun jedoch deutlich vernehmbar gegen andere gerichtet gewesen. “ „Sie stützten ihre Besorgnis darauf, dass Herr A. neben seiner Tätigkeit (…) auch Jäger sei und als solcher Zugang zu scharfen Waffen habe. “
Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieses Sachverhalts und dieser Erkenntnisse hat die zuständige Waffenbehörde zu Recht begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers aufgrund einer konkreten Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG angenommen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch einer Aufklärung bedurften. Die Behörde „hatte“ deshalb gemäß § 6 Abs. 2 WaffG dem Kläger das amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Zeugnis aufzugeben (vgl. Gade, a.a.O., WaffG § 6 Rn. 13c, m.w.N.).
Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, steht einer Verwertung des Sachverhalts im sicherheitsrelevanten und der Gefahrenabwehr dienenden waffenrechtlichen Verfahren nicht entgegen. (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 04.03.2021 – 24 ZB 20.3095 – juris Rn. 11; und vom 14.12.2011 – 21 CS 11.2310 – juris Rn. 8).
Die nicht fristgerechte Vorlage eines positiven Gutachtens hat der Kläger damit auch im Sinne des § 6 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV zu vertreten. Durchgreifende Gründe dafür, dass ihm die nicht erfolgte Vorlage des Gutachtens nicht vorzuwerfen wäre, bestehen nicht. Aus diesem Grund durfte der Beklagte bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zurecht auf die Nichteignung zum Umgang mit Waffen schließen (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 AWaffV) und hatte den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse als zwingende gesetzliche Folge auszusprechen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).
Angesichts der im Falle einer Fremdgefährdung – und im Übrigen auch einer Selbstgefährdung – bedrohten höchsten Rechtsgüter wie Leib und Leben bestehen auch unter Berücksichtigung der dem entgegenstehenden Rechte und Interessen des Klägers keine Zweifel an der Anlassbezogenheit, Ermessensfehlerfreiheit (§ 114 Satz 2 VwGO) und insbesondere Verhältnismäßigkeit des Schlusses auf die Nichteignung. Dem Kläger stand es frei durch die Beibringung eines geeigneten Testats die Zweifel an seiner persönlichen Eignung auszuräumen. Diese Gelegenheit hat er indes nicht wahrgenommen.
Die an den Widerruf anknüpfenden Anordnungen in Ziffern 2 bis 5 des Bescheides vom …..2023 sind ebenfalls rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage allesamt richtigerweise in § 46 Abs. 1 und 2 WaffG. Durch den Widerruf der Waffenbesitzkarte erlischt das Recht des Klägers, Waffen bzw. Munition zu erwerben bzw. zu besitzen. Gemäß § 45 Abs. 5 WaffG in der seit 26.11.2019 gültigen Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte in dem hier einschlägigen Fall des § 4 Abs. 2 WaffG wegen des Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG – also wegen Entfall der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG – widerrufen wird, keine aufschiebende Wirkung. Damit einhergehend besteht gemäß § 46 Abs. 1 WaffG in der seit 26.11.2019 gültigen Fassung die gesetzliche Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe der Waffenbesitzkarte. Die Behörde hat des Weiteren nach Abs. 2 dieser Vorschrift anzuordnen, dass der Betroffene die noch in seinem Besitz befindlichen Waffen nebst Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherzustellen.
Mit dem (kraft Gesetzes sofort vollziehbaren) Widerruf der Waffenbesitzkarte sowie der (kraft Gesetzes sofort vollziehbaren) Verpflichtung zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte ist die Erlaubnis des Antragstellers zum Besitz der Waffen i.S.v. § 10 Abs. 1 WaffG bereits mit der Bekanntgabe des Bescheids entfallen, was Rechtsfolgen nach § 46 Abs. 1 bis 5 WaffG gebietet.
Auch wenn es vorliegend mangels einer hiervon ausgehenden rechtlichen Beschwer zu Lasten des Klägers hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt, sei auf folgendes hingewiesen: Der Beginn der unter Ziffer 2 gesetzten Frist („innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheides“) für die Anordnung gemäß § 46 Abs. 2 WaffG (die bereits nach § 46 Abs. 3 Satz 3 WaffG in der seit 26.11.2019 gültigen Fassung und gemäß § 46 Abs. 6 WaffG in der seit 24.07.2025 gültigen Fassung kraft Gesetz sofort vollziehbar ist) dürfte der oben dargelegten gesetzlichen Maßgabe zuwiderlaufen. Denn aufgrund dieser Fristsetzung entsteht die Verpflichtung zum Überlassen/Unbrauchbarmachen der Waffen und Munition erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens (mit langer Dauer). Auch die unter Ziffer 3 angeordnete Sicherstellung sowie die Maßnahme nach Ziffer 4 wird erst ab diesem Zeitpunkt möglich und vollziehbar. Dies obwohl der Kläger nach der Begründung des Bescheids die gemäß § 6 WaffG erforderliche waffenrechtliche persönliche Eignung nicht besitzt und infolge der gesetzlichen Maßgabe der § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5, § 46 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 sowie § 10 Abs. 1 WaffG gar nicht mehr zum Besitz von Waffen berechtigt ist, solange keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 4 oder Abs. 5 VwGO erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheids hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Gericht setzt den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers sich ergebenden Bedeutung vorläufig nach Ermessen fest. Dabei folgt es beim Streit über eine Waffenbesitzkarte der Empfehlung gemäß 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist in Fällen, in denen der der Widerruf einer Waffenbesitzkarte im Streit steht, als Streitwert der Auffangstreitwert (5.000 Euro) zuzüglich 750 Euro für jede weitere Waffe (insgesamt fünf) anzusetzen, woraus der Hauptsachestreitwert in Höhe von 8.750 EUR ergibt.
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