AG Gießen, 2022-08-31, 243 F 474/18 S

243 F 474/18 SGericht erster Instanz31.08.2022

Regest

Ehegattenunterhalt Verwirkung; Externe Teilung von Versorgungsanwartschaften Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt, 5 UF 111/23

Gesamter Gesetzestext

AG Gießen — 243 F 474/18 S — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-31

Aktenzeichen: 243 F 474/18 S

ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2022:0831.243F474.18S.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Ehegattenunterhalt Verwirkung; Externe Teilung von Versorgungsanwartschaften

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 5 UF 111/23

Tenor

I. Die am 09.08.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamts in „B.“ (Eheregister Nr. „…“) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

II. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts wird zurückgewiesen.

III. Die Folgesache Güterrecht ist durch Teilvergleich erledigt.

IV. „C.“ wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16,8565 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der „L.“, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „F.“ wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 4.671,74 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung, bezogen auf den 31.03.2018, bei dem Versorgungsträger „N.“ begründet. Der Versorgungsträger des Antragstellers wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag in Höhe von 4.671,74 € nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % p.a. ab dem 01.04.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Antragsgegnerin zu zahlen.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „E.“ wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 5.400,80 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung, bezogen auf den 31.03.2018, bei dem Versorgungsträger „N.“ begründet. Der Versorgungsträger des Antragstellers wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag in Höhe von 5.400,80 € nebst Zinsen in Höhe von 4,00 % p.a. ab dem 01.04.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Antragsgegnerin zu zahlen.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „D." wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16.628,96 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der „D.“, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

Hinsichtlich des von dem Antragsteller bei dem Versorgungsträger „I.“ in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.

Hinsichtlich des von dem Antragsteller bei dem Versorgungsträger „K.“ in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „G.“ wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15.568,80 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung für die Lebensversicherung Stand 01.01.2015, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „J.“ wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17.968,39 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung in der Fassung vom 01.10.2015, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der „L.“ wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,8330 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der „C.“, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger „M.“ in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.

V. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die am 09.08.2000 vor dem Standesbeamten des Standesamts in „B.“ (Eheregister Nr. „…“) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

IV. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts wird zurückgewiesen.

III. Die Folgesache Güterrecht ist durch Teilvergleich erledigt.

IV. Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der „C.“ wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16,8565 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei „L.“ bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „F.“ wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 4.671,74 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung, Stand 14.1.2013, bezogen auf den 31.03.2018, bei dem Versorgungsträger die „N.“ begründet. Der Versorgungsträger des Antragstellers wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag in Höhe von 4.671,74 € nebst Zinsen in Höhe von 3,25 % p.a. ab dem 01.04.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Antragsgegnerin zu zahlen.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „E.“ wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 5.400,80 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung, Stand 14.1.2013, bezogen auf den 31.03.2018, bei dem Versorgungsträger „N.“ begründet. Der Versorgungsträger des Antragstellers wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag in Höhe von 5.400,80 € nebst Zinsen in Höhe von 4,00 % p.a. ab dem 01.04.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Antragsgegnerin zu zahlen.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „D.“ wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16.628,96 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der „D.“, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

Hinsichtlich des von dem Antragsteller bei dem Versorgungsträger „I.“ in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.

Hinsichtlich des von dem Antragsteller bei dem Versorgungsträger „K.“ in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „G.“ wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15.568,80 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung für die Lebensversicherung Stand 01.01.2015, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „J.“ wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17.968,39 € nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung in der Fassung vom 01.10.2015, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der „L.“ wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,8330 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei „C.“, bezogen auf den 31.03.2018, übertragen.

Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger „M.“ in der Ehezeit erworbenen Anrechts findet kein Versorgungsausgleich statt.

V. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I. Scheidung

Gemäß § 38 Abs.4 Nr.2, Abs.5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines der beteiligten Ehegatten widerspricht.

II. Ehegattenunterhalt

Die Antragsgegnerin begehrt Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Höhe 1.046,05 € monatlich.

Streitig ist, ob der Antragsteller nach einer Corona-Erkrankung weiter leistungsfähig ist und ob die Antragsgegnerin in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt und Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin deshalb verwirkt sind.

Der Antragsteller ist „T.“ und hat während der Ehezeit ein bereinigtes Nettoeinkommen von über 4.00,00 € erzielt. Die Antragsgegnerin war in der Ehezeit während des Zusammenlebens nicht erwerbstätig. Die Beteiligten führten zahlreiche Unterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht Gießen, teilweise bis zur zweiten Instanz.

Zuletzt hat der Antragsteller, bis Februar 2022, Trennungsunterhalt in Höhe von 1.640,00 € monatlich gezahlt.

Der Antragsgegner erzielte bis Frühjahr 2021 ein jährliches Bruttoeinkommen von 86.690,74 €. Zur Finanzierung des Hauses, das er bewohnt, unterhält der Antragsteller zwei Darlehen bei der „Q.“. Auf das eine Darlehen zahlt er monatlich 22,42 € Zinsen, auf das andere 10,63 € Zinsen. Darüber hinaus macht der Antragsteller 5 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens als private Altersvorsorgen geltend, was einem Betrag von 362,21 € entspricht. Da er eine private Rentenversicherung bei der „G.“ und bei der „J.“ unterhält, auf die er monatlich 188,52 € und 106,56 € zahlt, will er weitere 67,00 € als zusätzliche Altersvorsorge (Differenz zu den 361,21 €) von seinem Nettoeinkommen abziehen. Darüber hinaus bewohnt er ein in seinem Eigentum stehendes Einfamilienhaus und lässt sich einen Wohnvorteil von 700,00 € anrechnen. Er hat Einnahmen in Höhe von 125,0 € monatlich aus einer Photovoltaik-Anlage.

Die Antragsgegnerin ist seit 2021 erwerbstätig und erzielte im Jahr 2021 ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.366,00 € monatlich aus unselbständiger Tätigkeit. Sie arbeitet im Homeoffice für „Q.“.

Seit Januar 2022 erhält sie 1091,58 € netto monatlich.

Im Frühjahr 2021 erkrankte der Antragssteller an Corona. Er leidet bis heute an den Folgen der Erkrankung und ist seit dem 26.10.2021 arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 07.12.2021 bezieht er Krankengeld. Aus einer durchgeführten Reha-Maßnahme wurde er als arbeitsunfähig entlassen. Er erhielt weiterhin Krankengeld bis Ende April 2022. Seit dem 01.05.2022 erhält er Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.759,53 € monatlich. Diese Rente ist zeitlich befristet und endet mit dem 30.06.2023 (Vergleiche Rentenbescheid der „C.“, Bl. 114 d. A. 243 F 221/22 UE).

Die Antragsgegnerin wohnt gemeinsam mit „O.“ seit dem 09.07.2020 in einer gemeinsamen Wohnung, seit dem 9.7.2020 zunächst im „R.“. Später erfolgte von beiden gleichzeitig der Umzug an die jetzige Adresse.

Die Antragsgegnerin hat mit „O.“ und einem weiteren befreundeten Ehepaar, dem Ehepaar „P.“, im April 2022 einen gemeinsamen Urlaub verbracht. An den Weihnachtsessen mit Ihren Kindern an verschiedenen Feiertagen nahm jeweils „O.“ teil.

Am 20.06.2020 hat die Antragsgegnerin auf WhatsApp ein Foto gepostet, was sie Wange an Wange lächelnd mit „O.“ zeigt. Darunter als Text: „Herzchen Herzchen „O.“ 27.06.2020 Herzchen Herzchen Glücklich“ (Bl. 67 der Akte 243 F221/22 UE). Die Antragsgegnerin hat durch ihre Anwältin eine Textnachricht des Sohnes „S.“ an sie zur Akte gereicht (Bl. 107 d. A.). Aus der Nachricht vom 02.03.2022 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das am 20.06.2020 gepostete Foto als Profilbild bei WhatsApp eingestellt hat und dieses auch am 2.3.2022 noch das Profilbild ist.

Die Antragsgegnerin behauptet, sie könne krankheitsbedingt nicht mehr als 1.091,58 €. verdienen.

Die Antragsgegnerin behauptet weiter, „O.“ sei nicht ihr Lebensgefährte, sondern lediglich ein Mitbewohner. Sie lebe mit ihm wie in einer WG zusammen. Es bestehe keine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Jeder von ihnen habe ein eigenes Schlafzimmer und ein eigenes Bad zur Verfügung. Auch in dem gemeinsamen Urlaub mit dem Ehepaar „P.“ hätten sie und „O.“ jeweils ein eigenes Schlafzimmer bewohnt, während das Ehepaar „P.“ ein gemeinsames Schlafzimmer genutzt habe. Zu dem post auf Seite 167 der Beiakte 243 F 221/22 UE trägt sie vor, man könne auch in einer Wohngemeinschaft glücklich leben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antragsteller zu verpflichten, an sie einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt von 1.046,05 € zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin lebe seit spätestens 20.06.2020 in einer inzwischen verfestigten Lebensgemeinschaft mit „O.“. Er ist der Ansicht, dass deshalb auch jeglicher Unterhalt verwirkt sei.

Der Antragsteller meint, er sei aufgrund der Einkommensreduzierung nicht mehr leistungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt war abzuweisen.

Der Antragsteller schuldet keinen Unterhalt mehr an die Antragsgegnerin.

Aufgrund des gesamten Akteninhaltes und der aus dem Verfahren 243 F 221/22 UE gerichtsbekannten Tatsachen und des Inbegriffs der Mündlichen Verhandlungen steht es zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass die Antragsgegnerin mit „O.“ in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Damit sind Unterhaltsansprüche – gemäß § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Eine Inanspruchnahme des Antragstellers wäre auch unter Wahrung der Belange der Antragsgegnerin grob unbillig, weil die Antragsgegnerin nach Überzeugung des Gerichtes in einer verfestigten, nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebt. Danach kann allein das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit zur Annahme einer verfestigten Gemeinschaft führen (Pückler in Grüneberg BGB, Kommentar 81. Auflage 2022, § 1579 Randnummer 12 mit weiteren Nachweisen unter Verweis auf BHG FamRZ 11, 1498 m.w.N.)

Die Antragsgegnerin und „O.“ treten als Paar auf. So fahren sie gemeinsam mit einem anderen Paar in den Urlaub, „O.“ nimmt an hohen christlichen Feiertagen an Familienessen der Antragsgegnerin mit deren Kindern teil, sie leben gemeinsam in einem Haus und sind auch gemeinsam umgezogen, um eine bessere Wahlmöglichkeit zu finden, haben damit gemeinsame Zukunftspläne entwickelt.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin ein Foto als Profilbild bei WhatsApp, das sie und „O.“ Wange an Wange strahlend lächelnd zeigt und hat am 20.06.2020 dazu mit „Herzchen-Emojis“ gepostet, sie sei glücklich. Dies alles spricht dafür, dass die Beziehung über eine reine Wohngemeinschaft hinausgeht. Üblicherweise nehmen Mitbewohner einer Wohngemeinschaft nicht an Familienfeiern an hohen Christlichen Feiertagen teil und fahren auch nicht gemeinsam mit den Mitbewohnern in Urlaub. Eine Wohngemeinschaft beschränkt sich darauf, dass man Gemeinschaftsräume gemeinschaftlich nutz und die Miete entsprechend der Anteile aufteilt. Hier spricht alles für ein Zusammenleben mit „O.“. Diesem widerspricht nicht, dass die Antragsgegnerin eventuell ein eigenes Schlafzimmer nutzt und ein eigenes Bad und dass evtl. keine sexuellen Kontakte stattfinden. „Die Gestaltung der neuen Gemeinschaft ist unerheblich. Es brauch sich insbesondere nicht um eine sexuelle Beziehung zu handeln.“ (BGH FamRZ 2002, 23, zitiert nach Pückler, a. a. O. Randnummer 14).

Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin auch zwei Jahre später als Profilbild noch das gemeinsame Foto mit „O.“ bei WhatsApp benutzt, spricht dafür, dass ihre Beziehung weit über eine reine Wohngemeinschaft geht.

Spätestens ab 01.07.2022 ist die Lebensgemeinschaft als verfestigt anzusehen. Dann sind seit dem post zwei Jahre vergangen. Ab diesem Zeitpunkt spätestens, sind Unterhaltsansprüche verwirkt.

Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht, da die Tatsachen unstreitig sind, die Antragsgegnerin eine andere Schlussfolgerung in das Wissen des Zeugen „O.“ stellen will.

Auch auf die Frage der krankheitsbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin kommt es nicht mehr an.

III. Güterrecht

Im Termin vom 18.10.2021 haben die Beteiligten die Folgesache Güterrecht durch Vergleich geregelt. (Bl. 81 ff).

IV. Versorgungsausgleich

Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt werden.

Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehegatten haben am 09.08.2000 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am 30.04.2018 zugestellt worden. Demnach umfasst die Ehezeit den Zeitraum vom 01.08.2000 bis zum 31.03.2018. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb von Amts wegen statt.

  1. Erworbene Anrechte der Ehegatten

Anrechte des Antragstellers:

AS1:

Der Antragsteller hat nach Auskunft der „L.“ ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 33,7130 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 1.046,11 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 16,8565 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 523,06 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 118.743,56 €.

AS2:

Der Antragsteller hat nach Auskunft des Versorgungsträgers „F.“ ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 9.343,49 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 4.671,74 € vor.

Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung i.S. § 19 VersAusglG ausgleichsreif. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine externe Teilung zu erfolgen.

AS3:

Der Antragsteller hat nach Auskunft des Versorgungsträgers „E.“ ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 10.801,60 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 5.400,80 € vor.

Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung i.S. § 19 VersAusglG ausgleichsreif. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine externe Teilung zu erfolgen.

AS4:

Der Antragsteller hat nach Auskunft des Versorgungsträgers „D.“ ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 33.507,91 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 16.628,96 € vor.

Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung i.S. § 19 VersAusglG ausgleichsreif. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine interne Teilung zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der „D.“.

AS5:

Der Antragsteller hat nach Auskunft des Versorgungsträgers „I.“ ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 4.060,88 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 1.880,44 € vor.

Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung i.S. § 19 VersAusglG ausgleichsreif.

AS6:

Der Antragsteller hat nach Auskunft des Versorgungsträgers „K.“ ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 3.248,72 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 1.575,63 € vor.

Das Anrecht ist im Zeitpunkt der Entscheidung i.S. § 19 VersAusglG ausgleichsreif.

AS7:

Der Antragsteller hat nach Auskunft des Versorgungsträgers „G.“ Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 31.637,61 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 15.568,80 € vor. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine interne Teilung zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung für die Lebensversicherung Stand 01.01.2015.

AS8:

Der Antragsteller hat nach Auskunft des Versorgungsträgers „J.“ Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 36.436,78 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 17.968,39 € vor. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat eine interne Teilung zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung in der Fassung vom 01.10.2015.

Anrechte der Antragsgegnerin:

AG1:

Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der „L.“ ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 5,6660 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 175,82 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2,8330 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 87,91 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 19.956,72 €.

AG2:

Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft des Versorgungsträgers „M.“ Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge erworben. Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 560,19 €. Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 205,09 € vor.

  1. Ausgleich der Anrechte

AS1, AG1:

Der Ausgleich der gleichartigen Anrechte des Antragstellers bei „C.“ und der Antragsgegnerin bei der „L.“ hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Er ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 16,8565 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 2,8330 Entgeltpunkten zu Gunsten des Antragstellers zu übertragen.

AS2:

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „F.“ hat gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden, weil der Versorgungsträger des Antragstellers dies verlangt und weil der Ausgleichswert in Höhe von 4.671,74 € den Wert in Höhe von 7.308,00 € (= 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) nicht übersteigt. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „F.“ zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 4.671,74 € nach Maßgabe der zuvor genannten Versorgungsregelung, bezogen auf den 31.03.2018, bei dem Versorgungsträger die „N.“zu begründen. Die Antragstellerin hat diesen gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG als Zielversorgungsträger benannt und gemäß § 222 Abs. 2 FamFG nachgewiesen, dass dieser mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist. Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182). Für den Zinsbeginn ist gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag nach Ehezeitende maßgeblich.

AS3:

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „E.“ hat gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung stattzufinden, weil der Versorgungsträger des Antragstellers dies verlangt und weil der Ausgleichswert in Höhe von 5.400,80 € den Wert in Höhe von 7.308,00 € (= 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) nicht übersteigt. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „E.“ zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 5.400,80 € nach Maßgabe der zuvor genannten Versorgungsregelung, bezogen auf den 31.03.2018, bei dem Versorgungsträger „N.“ zu begründen. Die Antragstellerin hat diesen gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG als Zielversorgungsträger benannt und gemäß § 222 Abs. 2 FamFG nachgewiesen, dass dieser mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist. Es war ferner anzuordnen, dass der zu zahlende Kapitalbetrag zu verzinsen ist, und zwar vom Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, nicht jedoch darüber hinaus (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH FamRZ 2013, 773; BGH FamRZ 2014, 1182). Für den Zinsbeginn ist gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag nach Ehezeitende maßgeblich.

AS4:

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „D.“ hat gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der D. zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 250,00 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 125,00 €. Der Abzug ist gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, weil die Höhe des Abzugsbetrages nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. Die Kosten wurden der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie weder 500 € noch 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts übersteigen. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „D.“ zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16.628,96 € nach Maßgabe der zuvor genannten Versorgungsregelung, bezogen auf den 31.03.2018, zu übertragen.

AS5:

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „I.“ ist gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Da die Antragsgegnerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 1.880,44 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 3.045,00 €; 120 % hiervon: 3.654,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens nicht aus.

AS6:

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „K.“ ist gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Da die Antragsgegnerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragstellers gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 1.575,63 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 3.045,00 €; 120 % hiervon: 3.654,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens nicht aus.

AS7:

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „G.“ hat gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung für die Lebensversicherung Stand 01.01.2015 zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 500,00 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 250,00 €. Der Abzug ist gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, weil die Höhe des Abzugsbetrages nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. Die Kosten wurden der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie weder 500 € noch 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts übersteigen. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „G.“ zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15.568,80 € nach Maßgabe der zuvor genannten Versorgungsregelung, bezogen auf den 31.03.2018, zu übertragen.

AS8:

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „J.“ hat gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung Teilungsordnung in der Fassung vom 01.10.2015 zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 500,00 € (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 250,00 €. Der Abzug ist gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, weil die Höhe des Abzugsbetrages nach Ansicht des Gerichts angemessen ist. Die Kosten wurden der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2015, 913, 916; FamRZ 2012, 610, 942, 1546) entsprechend zulässigerweise pauschal berechnet, weil sie weder 500 € noch 3 % des ehezeitlichen Kapitalwertes des auszugleichenden Anrechts übersteigen. Der Ausgleich ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungsträger „J.“ zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17.968,39 € nach Maßgabe der zuvor genannten Versorgungsregelung, bezogen auf den 31.03.2018, zu übertragen.

AG2:

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger „M.“ (Nr.: 3 086 148 040) ist gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen. Da der Antragsgegner über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts der Antragsgegnerin gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 205,09 € ist im Sinne dieser Vorschrift gering, weil er nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 3.045,00 €; 120 % hiervon: 3.654,00 €). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens nicht aus.

III. Ehegattenunterhalt

V. Kosten

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

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