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3-14 O 33/25•LG Frankfurt 13. Kammer für Handelssachen, 2025-08-06, 3-14 O 33/25
3-14 O 33/25Kantonsgericht06.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-06
Aktenzeichen: 3-14 O 33/25
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:0806.3.14O33.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Beklagten auf Ablehnung der Frau Vorsitzenden Richterin am Landgericht … wegen einer Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten auf Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht … wegen der Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet. Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung eines Richters zu rechtfertigen, sind alleine objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, dieser stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. nur Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 42 Rn. 9). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Ablehnungsverfahren gerade kein Instrument zur Fehlerkontrolle darstellt (vgl. nur Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 42 Rn. 28). Etwaige Verfahrensverstöße der abgelehnten Richterin im Rahmen der Prozessleitung tragen eine Ablehnung daher grundsätzlich nicht (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 61; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2017, 191; Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 42 Rn. 28; Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage, § 42 Rn. 5), selbst nicht bei einer Häufung (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage, § 42 Rn. 17). Unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsansichten der abgelehnten Richterin können gleichfalls grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage, § 42 Rn. 17; Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 42 Rn. 28; jeweils m. w. N.). Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine beantragte Terminsverlegung gegeben sind, stellt eine reine Rechtsfrage bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschrift im genannten Sinne dar. Die abgelehnte Richterin hat insofern in ihrem Schreiben vom 16.05.2025 explizit ausgeführt, dass die Beklagte eine Verhinderung nicht hinreichend dargetan habe. Dies ist in Anbetracht des Schriftsatzes vom 16.05.2025, in welchem keine konkrete unaufschiebbare Besorgung für den Zeitraum um den Verhandlungstermin aufgeführt wird, vertretbar. Allerdings läge, selbst wenn die Begründung in dem Schreiben vom 16.05.2025 inhaltlich unzutreffend wäre, lediglich eine falsche Rechtsanwendung vor, die keine objektive Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Zur Glaubhaftmachung war die Beklagte mit Schreiben vom 16.05.2025 hinreichend aufgefordert worden; ausweislich ihres Schriftsatzes vom 16.05.2025 hatte sie diese Aufforderung auch durchaus verstanden. Über Pietätsfragen ist vorliegend nicht zu entscheiden, diese stellen keine objektiven Umstände im eingangs genannten Sinne dar. Hinweise auf mögliche prozessuale Situationen unterfallen ohne Weiteres der Prozessleitung des Gerichts und begründen ebenfalls keine objektive Besorgnis der Befangenheit. Eine Aufforderung an die Beklagte zu einem bestimmten prozessualen Verhalten ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich den gerichtlichen Schreiben eine Vorwegnahme der Hauptsache entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Vorsitzende geplant hätte, Vorbringen der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Etwaig fehlerhafte rechtliche Beurteilungen, etwa auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils, haben insofern keine Relevanz. Schließlich liegen in keiner Weise Umstände bezüglich einer Kenntnis der Vorsitzenden von dem Schriftsatz der Beklagten vom 18.05.2025 vor dem Erlass des Versäumnisurteils vor.
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