VG Wiesbaden 7. Kammer, 2025-10-30, 7 L 844/25.WI.A

7 L 844/25.WI.AVerwaltungsgericht / Chamber 730.10.2025

Regest

Eine unzureichende Anhörung durch das BAMF zum wirtschaftlichen und familiären Hintergrund eines Antragstellers mit Herkunftsland Afghanistan rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit Blick auf die Frage nach Abschiebungsverboten.

Gesamter Gesetzestext

VG Wiesbaden 7. Kammer — 7 L 844/25.WI.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-30

Aktenzeichen: 7 L 844/25.WI.A

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2025:1030.7L844.25.WI.A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 AufenthG, § 30 AsylG

Leitsatz

Eine unzureichende Anhörung durch das BAMF zum wirtschaftlichen und familiären Hintergrund eines Antragstellers mit Herkunftsland Afghanistan rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit Blick auf die Frage nach Abschiebungsverboten.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. April 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 15. April 2025 in Ziffer 6 enthaltene Androhung der Abschiebung nach Afghanistan anzuordnen,

ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG statthaft.

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

Das Gericht lässt offen, ob ein Grund besteht, den als unbegründet abgelehnten Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil eine Täuschung aufgrund einer gefälschten Tazkira durch den Antragsteller versucht wurde. Denn es bestehen jedenfalls durchgreifende Zweifel daran, ob nicht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, das einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG entgegensteht.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Im vorliegenden Fall kommt das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 3 EMRK in Betracht, da die Abschiebung durch einen Konventionsstaat dessen Verantwortlichkeit auch dann begründen kann, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat – allerdings nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen – eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. – nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union – sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris Rn. 65). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, durch eigene Arbeit oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter wie etwa Angehörigen oder nichtstaatlichen Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not im vorgenannten Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris Rn. 25 ff.).

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer eine entsprechende Gefahr droht, sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen, wobei in einem ersten Schritt die Situation am Zielort der Abschiebung zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 26). Dies ist hier die Hauptstadt Kabul. Auf andere Landesteile kann abgestellt werden, soweit es dem Ausländer möglich ist, in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen.

Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland angesichts der derzeitigen Verhältnisse in Afghanistan nicht imstande wäre, seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Wasser, Obdach und Hygiene zu befriedigen.

Die wirtschaftliche und humanitäre Lage für Rückkehrer ist aktuell und auf absehbare Zeit Besorgnis erregend und stellt sich aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen folgendermaßen dar:

Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich verbessert. Von einer unterschiedslosen Gefährdung jedweder Zivilperson durch Anschläge und Kampfhandlungen kann nicht mehr gesprochen werden (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 173). Es kommt aber weiterhin immer wieder zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen, insbesondere durch den „Islamischen Staat Provinz Khorasan“ (ISKP), bei denen auch Zivilisten zu Schaden oder gar zu Tode kommen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, Stand Juni 2024, Asylfact-Dok.-Nr. 342848, S. 23). Die Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen 2024 ist mit dem Vorgehen der Taliban gegen den Mohnanbau zu erklären, nicht mit flächendeckenden Kampfhandlungen (Österr. BFA, Länderinformation Afghanistan, Version 12, Asylfact-Dok.-Nr. 348803, S. 39).

Nach Auffassung von UNHCR befinden sich Rückkehrer nach Afghanistan in der Regel in einer humanitären Notlage und sind Hunger, Verschuldung und Verelendung ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, Stand Juni 2024, Asylfact-Dok.-Nr. 342848, S. 25).

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Österr. BFA, Länderinformation Afghanistan, Version 12, Asylfact-Dok.-Nr. 348803, S. 175). Nachdem sich die wirtschaftliche Lage bereits durch die Folgen der Corona-Pandemie und die anhaltenden Dürreperioden weiter verschärft hatte, stürzte die unerwartet schnelle Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, die fehlenden Übergangsregelungen sowie der abrupte Wegfall der internationalen Finanzhilfe, welche zuvor ca. 75 Prozent des Staatshaushalts ausmacht hatte, Afghanistan in eine wirtschaftliche, finanzielle und humanitäre Krise von bisher ungekanntem Ausmaß. Durch den zunächst dramatischen Verfall der afghanischen Währung, den Wegfall der internationalen finanziellen Unterstützung sowie einen Anstieg der Kraftstoff- und Lebensmittelpreise sind schätzungsweise 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung verschuldet. Die internationale Isolation des Taliban-Regimes und die weitgehende Einstellung von Entwicklungshilfe lässt nicht erwarten, dass die wirtschaftliche Lage sich in absehbarer Zeit nennenswert bessern wird (zum Ganzen Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, Stand Juni 2024, Asylfact-Dok.-Nr. 342848, S. 8; Österr. BFA, Länderinformation Afghanistan, Version 12, Asylfact-Dok.-Nr. 348803, S. 167 ff; s.a. VN Generalversammlung und Sicherheitsrat, Bericht v. 21. Februar 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 351054, Rn. 46 ff.; EUAA, Country Focus Afghanistan, 11. November 2024, Asylfact-Dok.-Nr. 346707, S. 67 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 13 A 2027/19.A –, juris Rn. 50 ff.).

Seit der Machtübernahme besteht eine Lebensmittelkrise. Die Versorgungsgrade schwanken zwar je nach Provinz und Urbanität. 25% der Gesamtbevölkerung sind allerdings von einem hohen Maß akuter Ernährungsunsicherheit betroffen; im Winter 2024/2025 war mit einer Betroffenheit von 32% zu rechnen. Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme allerdings gefallen und erreichen in Teilen das Niveau vor August 2021. In Kabul gab im November 2024 knapp die Hälfte der Teilnehmer einer Umfrage an, ihre Familie nicht ausreichend versorgen zu können (Österr. BFA, Länderinformation Afghanistan, Version 12, Asylfact-Dok.-Nr. 348803, S. 176 ff.). Im ganzen Land sind 22,9 Millionen Menschen von Nahrungsmangel betroffen (VN Generalversammlung und Sicherheitsrat, Bericht v. 21. Februar 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 351054, Rn. 56; Staatssekretariat für Migration, Focus Afghanistan, Sozioökonomische Lage, Bericht v. 11. Dezember 2024, Asylfact-Dok.-Nr. 348308, S. 21 ff.).

Der Zugang zu Kleidung und Hygiene ist ebenfalls stark abhängig vom Einkommen. In Kabul gaben im November 2024 ca. 66% der Teilnehmer einer Umfrage an, keinen ausreichenden Zugang zu Kleidung und Schuhen zu haben. 37% konnten sich nicht oder kaum Hygieneprodukte nicht leisten.

Nachdem die Taliban 2024 das Renten- und Pensionssystem ersatzlos abgeschafft haben, sind auch ältere, überdurchschnittliche gebildete Afghanen von der Unterstützung der Familie abhängig (Österr. BFA, Länderinformation Afghanistan, Version 12, Asylfact-Dok.-Nr. 348803, S. 170 f.).

Zugang zu Wohnraum besteht und ist abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (zu den Mieten siehe EUAA, Country Focus Afghanistan, 11. November 2024, Asylfact-Dok.-Nr. 346707, S. 75). In Kabul gaben im November 2024 60% der Teilnehmer einer Umfrage an, Probleme bei der Finanzierung von Wohnraum zu haben (Österr. BFA, Länderinformation Afghanistan, Version 12, Asylfact-Dok.-Nr. 348803, S. 182). Auch die Unterkunftsbedingungen sind schon seit Jahren schlecht. Bereits 2018 lebte in den afghanischen Städten knapp drei Viertel der Bevölkerung in Slums, informellen Siedlungen oder sonst in unzumutbaren Wohnverhältnissen (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 39). Die Wohnqualität in diesen informellen Siedlungen, die unzureichend geplant, überwiegend illegal errichtet und schlecht organisiert sind, ist zumeist auf sehr niedrigem Niveau. Die hygienischen Bedingungen sind in der Regel prekär und der Zugang zu Wasser nicht jeden Tag gewährleistet (Schwörer, Gutachten zu den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 12; EUAA, Country Focus Afghanistan, 11. November 2024, Asylfact-Dok.-Nr. 346707, S. 75 f.).

Die medizinische Versorgungslage in Afghanistan ist ebenfalls extrem schlecht. Das schon vor der Machtübernahme durch die Taliban fragile Gesundheitssystem wurde infolge der Machtübernahme schwer in Mitleidenschaft gezogen. Die allgemeine humanitäre Krise schränkt die Kapazität des Gesundheitswesens und der Gesundheitsdienste erheblich ein. In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter die unter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Ärzte und Pflegekräfte arbeiten länger und Gehälter werden häufig nicht gezahlt, weshalb viele Mitarbeiter das Land verlassen haben. Viele Frauen sind aus dem Gesundheitswesen gedrängt worden. Vor allem außerhalb der großen Städte ist die Lage der medizinischen Einrichtungen sehr schlecht. Während Schmerzmittel und Antibiotika erhältlich sind, sind spezifische Medikamente wie gegen Krebs nicht verfügbar. Zudem gefährden häufig vorkommende Stromausfälle die medizinische Versorgung (zum Ganzen: Österr. BFA, Länderinformation Afghanistan, Version 12, Asylfact-Dok.-Nr. 348803, S. 188 f.).

Arbeitsverhältnisse sind in Afghanistan in der Regel (74% des BIP) informeller Art. Infolge der Machtübernahme sind eine halbe Million Arbeitsplätze verloren gegangen, insbesondere im Staatsdienst und in weiblich dominierten Bereichen. Frauen wurden weitgehend aus dem Arbeitsmarkt verdrängt. Daneben haben viele Unternehmen und NGOs ihre Arbeit eingestellt oder ihre Aktivitäten auf ein Minimum reduziert (Österr. BFA, Länderinformation Afghanistan, Version 12, Asylfact-Dok.-Nr. 348803, S. 80; 346707, S. 71 f.). Zeitgleich sind die Löhne gesunken. Mittlerweile haben die Nominal- und Reallöhne aber wieder den Stand vor der Machtübernahme erreicht. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei 31% (der Männer).

Der vom World Food Programme ermittelte Lebensmittelwarenkorb („Food Basket“) des Food Security and Agriculture Cluster (FSAC), der den monatlichen Lebensmittelbedarf für einen durchschnittlichen Haushalt mit sieben Personen im Monat mi 2100 kcal/Tag decken soll, lag im Mai 2025 bei 5.492 AFN. Ein Tagelöhner verdient zur Zeit zwischen 300 (Mazar-e-Sharif) bis 650 AFN (Kabul) pro Tag (Österr. BFA, Länderinformation Afghanistan, Version 12, Asylfact-Dok.-Nr. 348803, S. 184 m.w.N.). Mit einem Durchschnittsverdienst von 313 AFN pro Tag bei einer Verfügbarkeit von Arbeit an 2,4 Tagen pro Woche bzw. 11,1 Arbeitstagen im Monat (World Food Programme, Weekly Market Report, Issue 247) beträgt das Einkommen eines Tagelöhners ca. 3500 AFN im Monat. Ein Facharbeiter kann das doppelte Einkommen erzielen (FSAC, Guideline on Food Security and Agriculture Cluster Response Packages, May 2024 Update, S. 3). Unter Berücksichtigung von Wohnkosten und weiteren notwendigen Aufwendungen für Hygiene und Kleidung genügt demnach das Einkommen eines Tagelöhners kaum, sich selbst und ggf. Familienmitglieder ohne weitere Hilfe bzw. ein weiteres Einkommen das Existenzminimum zu erwirtschaften.

Schließlich ist festzustellen, dass die humanitäre Hilfe für Afghanistan seit dem Abbau der US-amerikanischen Entwicklungshilfe im Frühjahr 2025, die die Hälfte aller internationalen Hilfen für Afghanistan ausgemacht hat, dramatisch reduziert wurde. Das WFP hat seinen Arbeitseinsatz aus Geldmangel drastisch reduziert, ebenso die Internationale Organisation für Migration (IOM). USAID hat seine Zahlungen von 735 Millionen US-Dollar 2024 eingestellt (FR, „Humanitäre Hilfe auf der Kippe, 2. Februar 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 348781, S. 7). Ernährungs- und Gesundheitszentren mussten im ganzen Land schließen (Tagesschau, „Wenn die Krise zur Katastrophe wird“, Stand. 29. April 2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-trump-usaid-not-100.html#:~:text=Doch%20seit%20M%C3%A4rz%202025%20hat, US%2DEntwicklungshilfeagentur%20USAID%20wurden%20gestrichen). Dies fällt in eine Zeit, in der Pakistan und Iran hunderttausende afghanische Flüchtlinge mit Gewalt in ihr Heimatland abschieben (zum Ganzen FAZ, „Zurück ins Land der Taliban“, 23. April 2025, Asylfact-Dok.-Nr. 351029, S. 2,). Dazu kommen die oben geschilderten Schwierigkeiten, hinreichend qualifiziertes rein männliches Personal in Hilfsorganisationen einzusetzen.

Angesichts der Schwäche des Staates waren soziale Netzwerke in Afghanistan schon immer für den Zugang zu Arbeit, Unterkunft, grundlegender Infrastruktur und Versorgung von besonderer Bedeutung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, Stand Juni 2022, Asylfact-Dok.-Nr. 321604 S. 20; Lagebericht Afghanistan, Stand September 2019, Asylfact-Dok.-Nr. 291244, S. 31; UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 41 und S. 124 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 24. Mai 2023 – 1 A 472/20.A –, juris Rn. 49 m.w.N.; VGW Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 43 ff.; ausf. zur Bedeutung sozialer Netze auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG –, juris Rn. 133 ff.). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen wie z.B. der Clan oder die lokale Gemeinschaft. Vor dem Hintergrund, dass derzeit immer mehr Menschen um immer weniger Arbeit ringen, ist ein soziales Netzwerk gerade für Rückkehrer überlebenswichtig. Der Mangel eines solchen Netzwerkes stellt eine der größten Herausforderung für Rückkehrer dar (Österr. BFA, Länderinformation Afghanistan, Version 8, Asylfact-Dok.-Nr. 322205, S. 193). So bedarf es in Afghanistan regelmäßig persönlicher Beziehungen um einen Arbeitsplatz zu erlangen. Nach aktueller Einschätzung des Auswärtigen Amtes dürften Rückkehrer nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan, Stand Juni 2022, Asylfact-Dok.-Nr. 321604 S. 20).

Dies zugrunde gelegt, kann derzeit selbst bei einem jungen, gesunden, arbeitsfähigen, alleinstehenden, erwachsenen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der sich hinreichend in einer der afghanischen Landessprachen verständigen kann, regelmäßig allenfalls dann davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, sich seinen existentiellen Lebensunterhalt zu sichern, wenn besondere, ihn begünstigende Umstände vorliegen (so auch bereits vor der Machtübernahme der Taliban: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 – juris; und seit der Machtübernahme: OVG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2022 – 1 Bf 282/20.A –; Sächs. OVG, Urteil vom 10. November 2022 – 1 A 1081/17.A – und Beschluss vom 24. Mai 2023 – 1 A 472/20.A –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 –, OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 13 A 2027/19.A –, sämtlich juris; a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG –, juris Rn. 133 ff.). Eine Rückkehr von vulnerablen Personen wie Familien mit Kindern kommt aufgrund der unzureichenden Ernährungslage in aller Regel ohnehin nicht in Betracht (jüngst nur OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 13 A 2027/19.A –, juris).

Selbst in einer urbanen Region wie beispielsweise Kabul und selbst wenn der Rückkehrer dort eine Arbeit als Tagelöhner fände, würden die damit zu erzielenden Einkünfte nicht ausreichen, um seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Dies gilt zumindest, sofern keine besonderen begünstigenden Umstände hinzutreten. Solche Umstände können insbesondere dann gegeben sein, wenn der Betroffene in Afghanistan über ausreichendes Vermögen verfügt, ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk hat, nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erhält, oder ausnahmsweise ein Zugang zu einer auf Dauer angelegten und besser bezahlten Beschäftigung zu erwarten ist. Der existentielle Bedarf von Rückkehrern kann derzeit auch nicht durch internationale Hilfsorganisationen oder andere im Falle der Rückkehr freiwillig gewährte finanzielle Hilfen gedeckt werden. Es deutet auch nichts darauf hin, dass sich die derzeitige Lage zeitnah relevant verbessern wird.

Gemessen hieran ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller zweifelsfrei oder wenigstens doch hinreichend wahrscheinlich auf ein Netzwerk zugreifen kann oder über Fähigkeiten verfügt, die ihm ein Überleben in den afghanischen Verhältnissen sichert.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Darlegungslast, was die Gefahr der menschenrechtswidrigen Verelendung angeht, bei dem Ausländer liegt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. Mai 2023 – 4 LB 443/18 OVG –, juris Rn. 64 m.w.N.), das Bundesamt aber gerade in Verfahren, in denen es den Antrag als offensichtlich unbegründet ablehnen will, erhöhte Ermittlungslasten hat, weil aufgrund der sehr engen Rechtsbehelfs- und Entscheidungsfristen eine Fehleinschätzung kaum korrigiert werden kann und zu erheblichen Beeinträchtigungen des Asylantragstellers führen können. Die Art und Zahl der Fragen des Bundesamts im Rahmen der Anhörung des Antragstellers zu dessen wirtschaftlichem Hintergrund genügen diesen Anforderungen nicht.

So hat der Anhörer lediglich weiteren Verwandten in Afghanistan gefragt, ohne hier das Alter und den Stand der Geschwister abzufragen. Aufgrund der Verbundenheit der Familie mit dem Heimatort wäre es naheliegend gewesen, auch Onkels und Tanten abzufragen, zumal die Onkels aufgrund des Todes des Vaters des Klägers eine sittliche Verantwortung für die Witwe und die Nachkommen des Vaters trifft, der der eine Onkel durch die Organisation der Ausreise auch nachgekommen ist. Ob die Familie Land hat oder gar über Pachteinnahmen verfügt, hat der Anhörer ebenfalls nicht gefragt, obwohl dies naheliegend war, weil der Antragsteller angegeben hatte, in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben und sein Vater „auf den eigenen Feldern“ erschossen worden sei. Unklar bleibt daher, wie sich die familiäre und wirtschaftliche Situation des Antragstellers bei der Rückkehr gestaltet.

Zwar verfügt er über Familie in Afghanistan, darunter seine Mutter und Geschwister. Die Geschwister, die allesamt jünger sind als der Antragsteller, sind mindestens teilweise minderjährig. Er hat nur vier Jahre die Schule besucht. Einerseits konnte die Familie seine Flucht mit 8.800 Dollar bezahlen, andererseits ist unklar, ob hierfür auf Reserven zurückgegriffen wurde oder die wirtschaftliche Substanz der Familie angegriffen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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