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5 WF 122/25•OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2026-02-20, 5 WF 122/25
5 WF 122/25Obergericht20.02.2026
1. Nimmt die Unterhaltsvorschusskasse Rückgriff gegen den Barunterhaltsschuldner, hat sie - auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren - in der Antragsschrift ihre für die Verfahrensführung zuständigen gesetzlichen Vertreter zu benennen und - wenn diese die Antragsschrift nicht selbst verantworten - eine auf sie zurückgehende Vollmachtserteilung an die handelnde Person schriftlich nachzuweisen. 2. Eine Zahlungsverpflichtung zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse für künftige Zeiträume kann im Unterhaltsverfahren nur in dem Umfang tituliert werden, in welchem diese dem Kind Leistungen bewilligte (vgl. jeweils OLG Frankfurt am Main NJOZ 2019, 1170). 3. Tritt eine öffentliche Körperschaft als (rechtsgeschäftlich tätige) Verfahrensbevollmächtigte einer natürlichen Person auf, hat sie eine auf diese zurückgehende schriftliche Verfahrensvollmacht zur Akte zu reichen, anderenfalls eine erklärte Antragstellung unzulässig ist (vgl. BGH NJW-RR 2022, 1508). Verfahrensgang vorgehend AG Hanau, 29. Juli 2025, 66 F 814/25 VU, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-02-20
Aktenzeichen: 5 WF 122/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0220.5WF122.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 250 Abs 1 FamFG, § 80 ZPO, § 88 ZPO, § 7 Abs 4 UVG
Nimmt die Unterhaltsvorschusskasse Rückgriff gegen den Barunterhaltsschuldner, hat sie - auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren - in der Antragsschrift ihre für die Verfahrensführung zuständigen gesetzlichen Vertreter zu benennen und - wenn diese die Antragsschrift nicht selbst verantworten - eine auf sie zurückgehende Vollmachtserteilung an die handelnde Person schriftlich nachzuweisen.
Eine Zahlungsverpflichtung zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse für künftige Zeiträume kann im Unterhaltsverfahren nur in dem Umfang tituliert werden, in welchem diese dem Kind Leistungen bewilligte (vgl. jeweils OLG Frankfurt am Main NJOZ 2019, 1170).
Tritt eine öffentliche Körperschaft als (rechtsgeschäftlich tätige) Verfahrensbevollmächtigte einer natürlichen Person auf, hat sie eine auf diese zurückgehende schriftliche Verfahrensvollmacht zur Akte zu reichen, anderenfalls eine erklärte Antragstellung unzulässig ist (vgl. BGH NJW-RR 2022, 1508).
Verfahrensgang
vorgehend AG Hanau, 29. Juli 2025, 66 F 814/25 VU, Beschluss
Die Anträge werden verworfen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat das antragstellende Land zu tragen. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz haben das antragstellende Land und die Stadt1 je hälftig zu tragen.
Verfahrenswert der Beschwerde: bis 13.000 €
I.
Das antragstellende Land, das seit 2. September 2024 den im Laufe des Beschwerdeverfahrens ebenfalls antragstellenden Kindern Vorname1 X (geboren am XX.XX.2018) und Vorname2 X (geboren am XX.XX.2020) Leistungen nach dem Unterhaltvorschussgesetz gewährt, sowie - nach Rückübertragung auf das Land übergegangener Ansprüche an sie - die Antragsteller zu 2) und 3) nehmen den Antragsgegner auf Kindesunterhalt in Anspruch. Mit Zugang am 16. September 2024 war der Antragsgegner in Bezug auf den Unterhalt der Antragstellerin zu 2) und am 17. Oktober 2024 in Bezug auf den Antragsteller zu 3) schriftlich zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen vom antragstellenden Land aufgefordert worden.
Mit Anträgen vom 3. Juni 2025 hat das antragstellende Land, vertreten durch die den Unterhaltsvorschuss bewilligende Stadt1, im vereinfachten Unterhaltsverfahren den gerichtlichen Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners als nicht mit den einkommenslosen Kindern zusammenlebendem Elternteil bezogen auf die Antragstellerin zu 2) für den Zeitraum ab 2. September 2024 auf 100% des Mindestunterhaltes abzüglich vollen Kindergeldes in der 1. Altersstufe, ab Dezember 2024 in der 2. Altersstufe sowie ab Dezember 2030 in der 3. Altersstufe und bezogen auf den Antragsteller zu 3) für den Zeitraum ab 1. Oktober 2024 auf 100% des Mindestunterhaltes abzüglich vollen Kindergeldes in der 1. Altersstufe, ab März 2026 in der 2. Altersstufe sowie ab März 2032 in der 3. Altersstufe begehrt. Diese Anträge sind dem Antragsgegner mit der Auflage, etwaige Einwendungen binnen eines Monats nach Zustellung zu formulieren, am 18. Juni 2025 und 24. Juni 2025 zugestellt worden.
Am 29. Juli 2025 hat das Familiengericht den Festsetzungsbeschluss antragsgemäß verfügt; dieser ist dem Antragsgegner am 9. August 2025 zugestellt worden. Bereits im Juli 2025 vom Antragsgegner eingereichte formularmäßig vorgebrachte Einwendungen gegen den gestellten Antrag hat das Familiengericht nicht berücksichtigt. Hiergegen richtet sich die am 9. September 2025 beim Familiengericht eingegangene und sofort begründete Beschwerde des Antragsgegners, die seit dem 30. September 2025 dem Senat vorliegt.
Nach Hinweisen des Senatsvorsitzenden vom 12. November 2025 hat die das antragstellende Land vertretende Stadt den Antrag dahingehend erweitert, dass - durch sie vertreten - Antragsteller zu 2) und 3) auch die die Unterhaltsvorschussleistungen empfangenden Kinder sind, und den Vortrag dahingehend ergänzt, dass „Soweit solche Leistungen erbracht worden sind, … gesetzlich übergegangene Ansprüche auf das Kind treuhänderisch rückübertragen“ worden sind.
II.
Die zulässige Beschwerde, §§ 58 ff., 256 FamFG, führt zur Abänderung des angefochtenen Festsetzungsbeschlusses des Familiengerichts und zur Verwerfung der unzulässigen Anträge (vgl. zu dieser Tenorierungsweise: BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 487/15, BGHZ 212, 133 Rn. 27). Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Beschwerde einer fristgebunden einzureichenden Begründung iSd. § 117 Abs. 1 FamFG bedarf oder nicht (vgl. zum Meinungsstand Fritzsche, NZFam 2024, 944); denn eine solche ist in der Beschwerde enthalten und hat den Senat auch am 30. September 2025 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses an den Antragsgegner am 9. August 2025 erreicht.
Der Antrag ist unzulässig, und zwar soweit er von der vertretenden Stadt sowohl für das antragstellende Land (dazu unter 1.) als auch für die Antragsteller zu 2) und 3) (dazu unter 2.) eingereicht worden ist.
a) Der Antrag im vereinfachten Unterhaltsverfahren hat sich auch zu den Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zu erklären; dies ist vorliegend bisher und trotz Hinweises nicht geschehen.
Zwar hat das antragstellende Land angegeben, in Verfahren der vorliegenden Art nicht durch eigene Organe, sondern durch die Stadt1 als örtlich zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich vertreten zu werden, vergl. §§ 54 Nr. 1, 51 Abs. 1 HKJGB, indes handelt es sich hierbei wiederum um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nur durch ihre (gewählten) Organe vertreten werden kann, vergl. § 1 HGO. Im Falle der Angabe einer anderen juristischen Person als gesetzlichem Vertreter bedarf es dabei der Benennung einer für diese handelnden, prozesshandlungsfähigen, natürlichen Person. Denn nur diese Angabe ermöglicht die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens, da z.B. nur einer stellvertretend handelnden natürlichen Person wirksam zugestellt werden kann, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 170 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 HGO vertritt die Gemeinde (Stadt) grundsätzlich der Gemeindevorstand (Magistrat); nach § 71 Abs. 1 Satz 2 HGO werden Erklärungen der Gemeinde (Stadt) aber im Namen des Gemeindevorstands (Magistrats) innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Beigeordneten abgegeben. Zwar bedarf es nach § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO für Erklärungen, durch die die Gemeinde (Stadt) verpflichtet werden soll, deren Abgabe durch zwei Gemeindevorstands- bzw. Magistratsmitglieder (hierzu gehört grundsätzlich auch die Erteilung von Prozessvollmacht: VGH Kassel, Beschluss vom 14. Februar 1989 - 7 TH 2335/88, juris), die gerichtliche Geltendmachung von nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüchen ist aber (als Massenverfahren) Teil der laufenden Verwaltung im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 3 HGO (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 28. August 2018 - 8 WF 54/18, BeckRS 2018, 27171).
Vorliegend wurde trotz Hinweises des Senats eine konkrete natürliche Person mit diesem (Wahl-)Amt nicht offengelegt.
b) Die Aufzählung des Antragsinhalts nach § 250 Abs. 1 FamFG beschreibt aber die an den Antrag zu stellenden Erfordernisse nicht abschließend. Der Antrag muss auch den allgemeinen Anforderungen an bestimmende Schriftsätze/ Verfahrenshandlungen genügen, z.B. unterschrieben, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 130 Nr. 6 ZPO (vergl. Zöller-Feskorn, ZPO-Kommentar, § 250 FamFG, Rz. 1) oder bei Betroffenheit des Anwendungsbereichs des §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 130d ZPO als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 130a ZPO eingereicht sein (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15. Februar 2022 - 4 UF 8/22, juris).
Insofern finden auch im (vereinfachten) Unterhaltsverfahren als Familienstreitsache, § 112 Nr. 1 FamFG, die Vorschriften über die Verfahrensvollmacht der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 80 ff. ZPO Anwendung. Nach § 88 Abs. 2 ZPO hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28. August 2018 - 8 WF 54/18, BeckRS 2018, 27171).
Zwar ist anerkannt, dass eine für eine im Verfahren tatsächlich handelnde Person nötige Verfahrensvollmacht vom Verfahrensbeteiligten formlos erteilt werden kann, indes schreibt § 80 Satz 1 ZPO zwingend vor, dass diese Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten ein- bzw. (§ 80 Satz 2 ZPO) nachzureichen ist. Insoweit hat das Bestehen der Verfahrensvollmacht zentrale Bedeutung, weil der Beteiligte andernfalls nicht ordnungsgemäß vertreten ist (§ 118 FamFG iVm. §§ 547 Nr. 4, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; vgl. RGZ 110, 228 (230); BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 2 BvR 1390/95, NJW 1998, 745) und die vorherige Erteilung der Vollmacht Verfahrenshandlungswirksamkeitsvoraussetzung ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - VI ZR 321/89, NJW 1990, 3152).
Die Pflicht zur schriftlichen Einreichung besteht nicht nur für sonstige Bevollmächtigte eines Beteiligten jenseits von Rechtsanwälten, sondern - wie die Gleichstellung derselben und eigener Mitarbeiter einer juristischen Person mit Rechtsanwälten in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm. § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO belegt - auch für diese Mitarbeiter. Denn die Nachweispflicht gilt für alle Verfahrensbevollmächtigten in den in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm. §§ 78, 79 ZPO geregelten Fällen der Verfahrensvertretung (vgl. BeckOGK/Wolf ZPO § 80 Rn. 63; auch Stein/Jonas/Jacoby ZPO § 80 Rn. 9).
Die Vollmacht ist bei Antragstellung nachzuweisen. Nur für den Fall der Vertretung durch Rechtsanwälte gilt die Sonderregelung nach § 88 Abs. 2 ZPO, wonach der Nachweis erst auf eine Rüge geführt werden muss. Der Wortlaut des § 88 Abs. 2 ZPO sieht als Ausdruck des gesteigerten Vertrauens in die Berufsträger als Organe der Rechtspflege eine Ausnahme nur für Rechtsanwälte vor. Der Nachweis der Vollmacht ist nicht deshalb entbehrlich, weil, weder das Gericht wegen der Besonderheiten des Einzelfalls keinen Zweifel an dem Bestehen und der Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Vertreters durch den Verfahrensbeteiligten hegt noch weil der Verfahrensgegner diese ebenfalls nicht in Frage gestellt, sondern nur anderweitige Rügen erhoben hat. Der Nachweis nach § 80 Satz 1 ZPO ist bei der nichtanwaltlichen Vertretung nicht nur dann zu führen, wenn das Bestehen einer Vollmacht zweifelhaft ist oder in Frage gestellt wird. Ein Vollmachtsmangel im Sinne von § 88 ZPO liegt, wie sich aus § 89 Abs. 2 ZPO ergibt, nicht nur vor, wenn überhaupt keine Vollmacht erteilt wurde, diese unwirksam, widerrufen oder sonst erloschen ist, sondern auch dann, wenn die Vollmacht zwar besteht, aber nicht (auch nicht innerhalb der Frist nach § 80 Satz 2 ZPO) beigebracht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZB 18/18, NJW-RR 2022, 1508 Rn. 15 f. mwN).
Vorliegend wurde der Antrag erkennbar nicht von einem Beigeordneten der Stadt1, sondern von einer/m Büroangestellten unterzeichnet; die dazugehörige Vollmacht zur Vertretung der Stadt wurde dabei nicht vorgelegt. Die Antragstellung war und ist daher unzulässig. Ein stillschweigendes Vorgehen des Familiengerichts gemäß der §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 89 Abs. 1 ZPO (vorläufige Zulassung des vollmachtlosen Vertreters zur Verfahrensführung) ist dabei auch nicht erkennbar, weil das Familiengericht keine Fristsetzungen etc. im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO vorgenommen hat. Auch nach Hinweis des Senats wurde keine entsprechende Vollmacht vorgelegt; eine weitere Fristsetzung nach § 80 Satz 2 ZPO erscheint nicht geboten.
c) Das antragstellende Land hat sich entgegen § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG auch nicht in gebotener Weise dazu erklärt, für die Zukunft Unterhaltsleistungen an sich verlangen zu können.
Zwar verlangt § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG, die im Zuge der Änderung des § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG zum 18. August 2017 (vgl. Art. 23 Nr. 6 lit. a des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017, BGBl. I S. 3122) nicht angepasst wurde, weiterhin nur eine Erklärung, „… dass der beantragte Unterhalt die Leistungen an oder für das Kind nicht übersteigt…“. Im letzteren Umfang wurde sie vorliegend vom antragstellenden Land auch abgegeben; eine solche Erklärung versetzt aber den Senat nicht in die Lage, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG zu prüfen. Denn danach kann das Land (nur), „... wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, ... auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen...“. Dies führt dazu, nur die Titulierung solcher Beträge zu ermöglichen, die seitens des antragstellenden Landes auch eine Bewilligung zu Gunsten des Kindes erfahren haben. Die Erklärungsverpflichtung nach § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG ist daher teleologisch dahingehend zu verändern, dass sie neben einer Äußerung zu den bisherigen an das Kind erbrachten und für die Prüfung des Anspruchsübergangs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG bedeutsamen Vorschussleistungen auch eine solche in Bezug auf die für die Zukunft bewilligten Leistungen umfassen muss. Denn die Höhe der bisherigen Leistungen ist trotz § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG für die Subsumtion des § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG in der seit 18. August 2017 geltenden Fassung irrelevant (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 28. August 2018 - 8 WF 54/18, BeckRS 2018, 27171).
Vorliegend hat die das UVG ausführende Stadt aber trotz Hinweises nicht konkret erklärt, welche Vorschussleistungen an die Antragsteller zu 2) und 3) bewilligt worden sind. Erkennbar ist aus von ihr vorgelegten Anlagen nur, dass eine Bewilligung in die Zukunft erfolgt sein soll. In welcher Höhe dies geschah - und ob dies nur statisch oder (wie vorliegend spiegelbildlich beantragt) dynamisch erfolgte - wird trotz Hinweis des Senatsvorsitzenden auch hierauf nicht aufgezeigt.
a) Der subjektive Beteiligtenwechsel ist als Antragsänderung hier in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich zulässig, § 68 Abs. 3 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 263 ZPO, weil der Antragsgegner dadurch konkludent eingewilligt hat, dass er die neuerliche Antragszurückweisung nur aus anderen, nicht auf die Antragsänderung bezogenen Gründen begehrt.
b) Der von der handelnden Stadt auf die Antragsteller zu 2) und 3) umgestellte Antrag, bei dem es sich aufgrund der ergänzenden Ausführungen „Soweit solche Leistungen erbracht worden sind, sind gesetzlich übergegangene Ansprüche auf das Kind treuhänderisch rückübertragen worden“ um eine bewusste Entscheidung - und nicht nur um einen Flüchtigkeitsfehler - gehandelt hat, ist allein deswegen unzulässig, weil die Stadt nicht aufgezeigt hat, für diese Antragsteller Verfahrensvollmacht zu besitzen. Eine derartige Vollmacht wurde - ungeachtet, dass es auch insoweit an einem Nachweis fehlte (siehe II. 1. b)) bzw. eine öffentliche Körperschaft auch nicht zu den kraft rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung vertretungsbefugten Personen iSd. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 79 Abs. 2 ZPO gehörte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - VII ZB 14/19, juris Rn. 8) - nicht in Ansätzen behauptet.
Zweifel an der Vertretungsmacht der Stadt1 bestehen zugleich bereits deshalb, weil hier anstelle der/des gesetzlichen Vertreter/s die Unterhaltsvorschusskasse Erklärungen für die minderjährigen Antragsteller zu 2) und 3) abgegeben hat. Zwar kommt nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso „dem Jugendamt“ die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes unter Einräumung einer gesetzlichen Vertretungsmacht (vgl. § 1716 Abs. 1, § 1813 Abs. 1, § 1809 Abs. 1 Satz 2) als Aufgabe zu, und das in § 55 Abs. 5 SGB VIII verankerte Gebot der funktionellen, organisatorischen und personellen Trennung beschränkt sich auf die Führung von Vormundschaft und Pflegschaft. Das Jugendamt trifft aber auch in Bezug auf die Beistandschaft die Verpflichtung, die Ausübung der Aufgaben des Beistands einem einzelnen seiner Funktionsträger zu übertragen (§ 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Damit gilt auch für die Beistandschaft der unter 1. a) dargestellte Maßstab zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens. Aus der Erklärung der Unterhaltsvorschusskasse der Stadt1 vom 25. November 2025 geht demgegenüber weder hervor, dass sie jene in der Funktion als Beistand für die Antragsteller zu 2) und 3) abgegeben hat, noch dass die Voraussetzungen für die Beistandschaft überhaupt vorliegen, insbesondere dass ein entsprechender Antrag des/der Sorgeberechtigten gestellt worden ist.
§ 2 FamGKG und § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X, wonach dem Land bzw. Jugendamt Gerichtskosten im Kostenansatzverfahren nicht auferlegt werden können, steht der Auferlegung der Kosten insgesamt nicht entgegen. Die Kostengrundentscheidung kann nicht davon abhängen, ob ein Kostenbefreiungstatbestand gegeben ist (vgl. auch Dürbeck ZKJ 2017, 19). Das Erkenntnisverfahren und das Kostenerhebungsverfahren sind getrennt voneinander zu behandeln.
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