OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, 2023-03-15, 2 UF 77/22

2 UF 77/22Obergericht15.03.2023

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen — 2 UF 77/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-15

Aktenzeichen: 2 UF 77/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2023:0315.2UF77.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 22.4.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller (Jahrgang 1978) und die Antragsgegnerin (Jahrgang 1987) stammen aus Land1, leben schon seit Jahrzehnten in Deutschland und besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben sich im April 2013 kennengelernt und im Dezember desselben Jahres nach religiösem islamischen Ritus geheiratet. Aus ihrer Verbindung sind die in Stadt1 geborenen Kinder A, geboren am xx.xx.2016, und B, geboren am xx.xx.2017, hervorgegangen. Die elterliche Sorge stand den Eltern auf Grund Sorgeerklärungen nach § 1626a BGB vom 21.6.2016 (Jugendamt des Landkreises Kassel, Urkundsregisternummer …) und vom 27.11.2017 (Urkundsregisternummer …) zunächst gemeinsam zu.

Die Familie hat zusammen mit der Großmutter väterlicherseits in dem im alleinigen Eigentum des Antragstellers stehenden Haus in Stadt2 gewohnt, wo die Kinder auch den Kindergarten besucht haben. Der Antragsteller arbeitet bei Firma1 in Stadt3 als Anlagenführer, die Antragsgegnerin hat ein Lehramtsstudium absolviert und als verbeamtete Lehrerin für Mathematik und Physik an der Schule1 in Teilzeit im Umfang von 20 Wochenstunden unterrichtet. Spätestens seit Anfang des Jahres 2020 gab es zwischen den Eltern erhebliche Spannungen, die dazu führten, dass die Antragsgegnerin den Wunsch äußerte, sich von dem Antragsteller zu trennen. Für diesen Fall verlangte der Antragsteller, dass die Kinder in seinem Haushalt bleiben sollten. Die Antragsgegnerin wandte sich im Oktober 2020 an das Jugendamt und teilte dort mit, dass sie sich von dem Antragsteller trennen werde und diesem jedoch die Kinder überlassen müsse, weil er ihr andernfalls mit dem Tode gedroht habe. In der Nacht vom 14. auf den 15.10.2020 kam es sodann zu einer Auseinandersetzung zwischen den Eltern, deren Einzelheiten streitig sind. Die Antragsgegnerin begab sich anschließend zur Polizei und holte die Kinder am Nachmittag im Kindergarten ab. Mutter und Kinder wurden daraufhin in das Opferschutzprogramm der Polizei genommen. Sie leben inzwischen an einem neuen Ort in Deutschland, wobei die Adresse weder dem Antragsteller noch dem Senat bekannt ist.

In den einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesherausgabe und nach dem Gewaltschutzgesetz (Amtsgericht Kassel, Az. …) sind die Eltern und die Kinder angehört worden, wobei beide Kinder angegeben haben, sie wollten ihren Vater nicht sehen, weil er gemein zu ihnen gewesen sei und sie geschlagen, verletzt und ins „C“ (= Land1 Bezeichnung für Gefängnis, in der Realität ein Geräteschuppen im Garten) gesteckt habe. Daraufhin hat das Amtsgericht mit einstweiligen Anordnungen vom 29.3.2021 den Kindesherausgabeantrag des Vaters zurückgewiesen, wesentliche Teile der elterlichen Sorge (u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht zur Regelung der Kindergarten- und Schulangelegenheiten) auf die Antragsgegnerin übertragen, das Umgangsrecht für sechs Monate ausgeschlossen und ein Näherungs- und Kontaktverbot erlassen.

Die elterliche Sorge ist inzwischen durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22.4.2022 (Az.: …) auf die Antragsgegnerin allein übertragen worden. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde (Az.: …) hat der Antragsteller zurückgenommen.

In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren ist das Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern zu regeln.

Die Antragsgegnerin hat sich für einen Fortbestand des Umgangsausschlusses ausgesprochen und behauptet, dass sie für den Fall, dass der Antragsteller Kenntnis von ihrem aktuellen Wohnort erhalte, um ihr Leben fürchte, nachdem er ihr angedroht habe, „den Land1 Weg“ zu gehen. Die Beziehung sei für sie seit langem ein Martyrium gewesen: der Antragsteller lebe in tradierten Land1 Wertvorstellungen hinsichtlich der Rolle von Mann und Frau, sei übermäßig eifersüchtig, habe sie mehrfach beleidigt, körperlich misshandelt und in der Vergangenheit mit dem Tod bedroht für den Fall, dass sie fremdgehe oder ihn verlasse. Er habe sie auf Schritt und Tritt beschatten lassen, z. B. als sie im Januar 2020 ohne ihn bei ihrer Familie in Stadt4 gewesen sei; zudem habe er ihr Auto mit einem GPS-Tracker versehen. An den Kindern sei er nicht wirklich interessiert, und zusammen mit seiner Mutter übe er archaische Erziehungsmethoden aus. Dementsprechend habe er die Kinder in der Vergangenheit wiederholt geschlagen, sie eingesperrt und A auch einmal die Finger am Kaminofen verbrannt, weshalb die Kinder Angst vor ihrem Vater hätten. In ihren sehr ausführlichen Darstellungen beschreibt die Antragsgegnerin ein Leben in Tyrannei, Gewalt und Unterdrückung und behauptet sie, dass sie am Ende keinen anderen Weg mehr gesehen habe, als mit den Kindern den unerträglichen Zuständen zu entfliehen. Sie habe große Angst vor ihrem früheren Partner, erst recht, nachdem sie ihn verlassen und die Kinder mitgenommen habe, weil er sich infolge des Verlassenwerdens in seiner Ehre verletzt sehe und wiederholt deutlich gemacht habe, dass die Ehre nur durch ihre Tötung wiederhergestellt werden könne. In diesem Zusammenhang behauptet die Antragsgegnerin, dass die Schwester des Antragstellers im Jahr 2003 Opfer eines sogenannten Ehrenmordes geworden sei, wobei sie davon ausgehe, dass der Antragsteller seinerzeit der Drahtzieher gewesen sei.

Der Antragsteller hat auf vierzehntätige Wochenendbesuche in seinem Haushalt und tägliche Kontakte von 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr mittels eines Telekommunikationsmittels seiner Wahl (Mobiltelefon, Messengerdienste wie Facebook, WhatsApp, Skype, Threema o. ä.) angetragen und behauptet, dass die Antragsgegnerin psychisch krank und eine cholerische und verantwortungslose Mutter sei, die an Schizophrenie leide. Sie habe ihm während des Zusammenlebens anvertraut, dass sie Stimmen höre, die ihr sagen würden, dass sie sich und den Kindern „den Hals durchschneiden“ solle. In seinen ebenfalls außerordentlich umfangreichen Ausführungen betont der Antragsteller, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht stimmen würden: er sei kein strenggläubiger, eifersüchtiger, despotischer und aggressiver Ehemann, vielmehr seien sie beide in Bezug auf die Rechte und Freiheiten von Frauen einer Meinung und sei es vielmehr die Antragsgegnerin, der nicht gefalle, dass er, anders als ihr Vater und ihre Brüder, nicht von sich aus in die Moschee gehe, denn er sei nicht praktizierender Muslim. Es sei zudem so gewesen, dass nicht er, sondern die Antragsgegnerin diejenige gewesen sei, die immer wieder sehr aggressiv agiert habe und dominant aufgetreten sei. Sie könne einerseits eine liebe und äußerst freundliche Seite zeigen, andererseits agiere sie oft laut und jähzornig und habe dann keinerlei Kontrolle mehr über ihre Wutausbrüche. Auch sei sie mit der Erziehung der Kinder überfordert gewesen, so dass sie diese oft angeschrien und körperlich gezüchtigt habe, weshalb A und B nicht vor ihm, sondern vor ihrer Mutter Angst gehabt hätten. Die Antragsgegnerin leide unter Stimmungsschwankungen und weise zwei Gesichter auf. Der Tod seiner Schwester sei damals ein Unfall gewesen, und die Antragsgegnerin behaupte nur deshalb das Gegenteil, um ihm die Kinder vorzuenthalten. Er halte es zudem für möglich, dass sie ihn deshalb als gewalttätig und tyrannisch darstelle, um vor ihrer gläubigen Familie zu rechtfertigen, dass sie ihn verlassen habe, denn nach traditionellem Land1 Verständnis habe die Frau andernfalls kein Recht, sich von ihrem Mann zu trennen.

Das Amtsgericht hat sämtliche Beteiligten persönlich angehört und Beweis erhoben zu der Behauptung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller sie während des Zusammenlebens überwacht und bedroht habe, durch Vernehmung der Zeugen Vorname1 sowie Vorname2, Vorname3 und Vorname4 D.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.12.2021 (Bl. 285 bis 316 Band II der Akte) verwiesen. Es hat darüber hinaus eine von dem Polizeipräsidium Nordhessen auszugsweise zur Verfügung gestellte „Gefährdungsbewertung des Zentralen Polizeipsychologischen Dienstes der hessischen Polizei (ZPD)“ (Bl. 265 bis 270 Band II der Beiakte …) verwertet.

Das Jugendamt hat mitgeteilt, dass die Kinder sich ausweislich der Berichte des Kindergartens im mütterlichen Haushalt positiv entwickelten, und die Ansicht vertreten, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schutzaspekt für die Mutter es gebiete, deren Aufenthaltsort weiterhin geheim zu halten, weshalb Umgänge derzeit nicht stattfinden könnten.

Die Verfahrensbeiständin hat sich dieser Auffassung angeschlossen und sich dahingehend geäußert, dass es von den Kindern nicht zu leisten und ihnen auch nicht zumutbar wäre, bei etwaigen Umgängen ihren Wohnort geheim zu halten, selbst wenn diese begleitet würden.

Mit Beschluss vom 22.4.2022 hat das Amtsgericht den Umgang für die Dauer von drei Jahren ausgeschlossen. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, dass auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Beteiligten hinterlassen haben, dem Ergebnis der Vernehmungen der Zeugen, die glaubwürdig gewesen seien und sehr glaubhafte, detailreiche und nachvollziehbare Schilderungen abgegeben hätten, durch welche die Darstellungen der Antragsgegnerin bestätigt worden seien, und in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Landeskriminalamtes Hessen davon auszugehen sei, dass von dem Antragsteller eine Gefahr für Leib und Leben der Antragsgegnerin ausgehe und deshalb Umgang derzeit nicht stattfinden könne. Das Wohl der Kinder sei nämlich von der körperlichen Unversehrtheit der Mutter abhängig, und es entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Dresden, NZFam 2014, 651 ff.), dass auch ein solcher Fall der mittelbaren Gefährdung des Kindeswohls einen Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB rechtfertige. Auf Grund der anzunehmenden Gefahrenlage komme ein milderes Mittel als der Umgangsausschluss nicht in Betracht, insbesondere würden auch ein begleiteter Umgang oder Umgangskontakte mittels Fernkommunikationsmitteln unweigerlich die Gefahr mit sich bringen, dass der mit großem Aufwand geheim gehaltene aktuelle Wohnort der Mutter aufgedeckt würde.

Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 26.4.2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.5.2022 Beschwerde eingelegt. Er hat zunächst seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und sein Vorbringen wiederholt und vertieft. In seinem letzten Schriftsatz vom 2.3.2023 spricht sich der Antragsteller nunmehr für die Anordnung von begleiteten Umgängen aus, und zwar nicht auf Grund einer etwaigen Gefährdungslage, sondern zwecks kindgerechter Anbahnung unbegleiteter Umgänge, nachdem er die Kinder seit über zwei Jahren nicht mehr gesehen habe.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und nimmt zu den umfangreichen Beschwerdeangriffen eingehend Stellung, zuletzt mit Schriftsatz vom 1.3.2023.

Das Jugendamt hält die Entscheidung des Amtsgerichts weiterhin für richtig und positioniert sich dahin, dass der unabdingbare Schutzaspekt für die Mutter einen hohen Stellenwert auch für die Kinder habe, denen nicht zugemutet werden könne, ihren Aufenthaltsort bei etwaigen begleiteten Umgangskontakten geheim halten zu müssen.

Die Verfahrensbeiständin hat sich zunächst der Einschätzung des Jugendamts angeschlossen. Im Anschluss an die Anhörungen der Kinder und der Mutter hat sie sich, klarstellend, dass sie die Gefährdungslage nicht einschätzen könne, für den Fall, dass sich jemand ungeachtet der im Raum stehenden Gefährdung zur Durchführung von begleiteten Umgängen bereit erklären würde, hierfür ausgesprochen.

Der Senat hat die Akten des Familiengerichts Kassel, Az. …, beigezogen, eine ergänzende Auskunft über die aktuelle Gefährdungseinschätzung bei dem Polizeipräsidium Kassel eingeholt und die Strafakten betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil der Schwester des Antragstellers (Amtsgericht Kassel, Az. …) angefordert. Er hat ferner den Antragsteller, die Kinder, die Verfahrensbeiständin und die Mitarbeiterinnen des Jugendamts persönlich und die Antragsgegnerin im Wege der Bild- und Tonübertragung (§ 32 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 128a ZPO) angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 9.11.2022 (Bl. 1 bis 11 Bd. III d. A.) und 8.2.2023 (Bl. 101 bis 114 Bd. III d. A.) sowie auf den Anhörungsvermerk vom 1.2.2023 (Bl. 99 bis 101 Bd. III d. A.) verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt worden.

Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Allerdings kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer kann das Umgangsrecht indes nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).

Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Wohl der Kinder von der körperlichen Unversehrtheit ihrer Mutter, bei der sie aufwachsen, abhängt und auch eine solche mittelbare Gefährdung des Kindeswohls zu einem Umgangsausschluss führen kann (ebenso Kischkel, FamRZ 2022, 837 [843 f.]). Zu der Problematik der gerichtlichen Regelung des Umgangs in solchen Fällen, in denen eine Gefahr für Leib und Leben der Mutter in Rede steht, hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.12.2012 (FamRZ 2013, 433 ff.), durch welche der vorausgegangene, begleiteten Umgang anordnende Beschluss des OLG Dresden aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat zur erneuten Entscheidung - diese ist von der Vorinstanz zitiert worden - zurückverwiesen worden war, unter anderem folgendes ausgeführt:

„Das Oberlandesgericht ist den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angesichts des Ausmaßes der dem Kindeswohl durch die Umgangsregelung drohenden Gefahren nicht gerecht geworden. Es hat bei der Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB dem mit dem Wohl der Kinder in engem Zusammenhang stehenden Schutz der Beschwerdeführerin vor Gefahren für Leib und Leben nicht ausreichend Rechnung getragen. Das Oberlandesgericht hat zwar vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit des Kindesvaters zur rechtsextremen Szene und der besonderen Aussteigersituation der Mutter umfangreiche Erkundigungen hinsichtlich des Vorliegens einer Gefährdungslage eingeholt. Jedoch hat es im Rahmen seiner Entscheidung der Gefährdung der Mutter und der damit einhergehenden mittelbaren Gefährdung der Kinder zu geringes Gewicht beigemessen. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin (…). Ob die Kinder derselben Gefahr unmittelbar und eigenständig ausgesetzt sind, kann dahinstehen. Das Wohl der in der Obhut der Mutter aufwachsenden Kinder ist von der körperlichen Unversehrtheit ihrer Mutter abhängig, hinter deren Schutz das Umgangsrecht des Vaters hier zurücktreten muss (...). Zwar hat das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass es hinsichtlich der Wertung, ob eine konkrete Gefährdung für das Kindeswohl gegeben ist, nicht durch die Entscheidung des Bezirksamts, das die Namensänderung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder angeordnet hat, gebunden ist (...). Auch wenn sich aus der Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz Sachsen keine Anhaltspunkte für eine konkrete Planung von Aktionen gegen die Beschwerdeführerin ergeben, so wird doch deren spezifische Gefährdungssituation beschrieben (...). Im Rahmen einer Gefährdungsanalyse ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren aufgrund der zu ihren Gunsten eingeleiteten Schutzmaßnahmen unter einer verdeckten Identität gelebt hat (…). Es bestanden daher in den letzten Jahren kaum Gelegenheiten für Aktionen gegen die Beschwerdeführerin. Dies schließt nicht aus, dass bei Bekanntwerden der Identität der Beschwerdeführerin Übergriffe erfolgen werden; die bislang vergleichsweise günstige Situation könnte gerade auf den ergriffenen Schutzmaßnahmen beruhen. Der angeordnete begleitete Umgang kann die Aufdeckung der Identität der Beschwerdeführerin zur Folge haben. So besteht die Möglichkeit, dass die Kinder im Rahmen der Umgangskontakte trotz Anwesenheit einer dritten Person unbeabsichtigt Hinweise auf ihren Wohnort geben. Ebenso besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin, die die Kinder zum Ort der Umgangskontakte bringen und sie von dort abholen muss, bei dieser Gelegenheit beobachtet wird (…). Weil es möglich ist, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bei Durchführung der Umgangskontakte ermittelt würde und weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei Bekanntwerden ihres Aufenthaltsorts zu Übergriffen auf die Beschwerdeführerin (…) käme, wären die körperliche Unversehrtheit und das Leben der Beschwerdeführerin im Falle der Aufrechterhaltung des Umgangsrechts in unmittelbarer Gefahr. Da die Beschwerdeführerin die betroffenen Kinder betreut und für sie die Hauptbezugsperson darstellt, bedeutet dies auch eine konkrete Kindeswohlgefährdung, die der Durchführung von Umgangskontakten entgegensteht.“

Insoweit ist ergänzend anzumerken, dass für ein familiengerichtliches Eingreifen bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts genügt, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019, FamRZ 2019, 598 ff.; OLG Zweibrücken, FamRZ 2022, 1936 ff.

[Eltern deutscher Staatsangehörigkeit betreffend, die nach islamischem Ritus geheiratet hatten); KG, FamRZ 2021, 693 ff. [bezüglich aus Kabul stammender Eltern]).

Der Senat stützt sich bei seiner Gefährdungseinschätzung zum einen auf die Gefährdungsbewertungen des Zentralen Polizeipsychologischen Dienstes der hessischen Polizei (ZPD) und die laufenden „Lagefortschreibungen“ der beim Polizeipräsidium Nordhessen angesiedelten Regionalen Ermittlungs- und Einsatzeinheit EG5 - Häusliche Gewalt, Gefährdungsmanagement und Aufenthaltsrecht), die, wie die zweitinstanzlichen amtswegigen Ermittlungen ergeben haben, weiterhin von einer konkreten Gefahr für die Mutter ausgehen, weshalb diese und die Kinder nach wie vor engmaschig im Opferschutzprogramm betreut werden, was zuletzt anlässlich der persönlichen Anhörungen der Kinder im Gerichtsgebäude unter extremen Sicherheitsmaßnahmen mittels Einsatz von zivilen Beamten „in Kompaniestärke“ deutlich geworden ist. Insoweit hat zwar der Einwand des Antragstellers, dass die Einschätzungen der Polizei zum großen Teil auf den Angaben und Darstellungen der Antragsgegnerin beruhen, einen wahren Kern. Auf der anderen Seite ist davon auszugehen, dass der zur Gefährdungseinschätzung berufene und insoweit mit Fachkunde ausgestatte Polizeidienst seine Entscheidung, die erhebliche, aus Steuermitteln finanzierte Ressourcen bindet, nicht leichtfertig getroffen hat und ist festzustellen, dass nicht nur die Angaben der Mutter in die Analyse eingeflossen sind, sondern auch weitere Erkundigungen stattgefunden haben, beispielsweise im beruflichen Umfeld der Mutter, wo deren Schilderungen bestätigt worden sind.

Auch ist die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Amtsgericht, das die sich über einen Zeitraum von sechs Stunden erstreckende Vernehmung der Zeugen auf 32 Seiten Sitzungsniederschrift sehr sorgfältig protokolliert hat, nicht nur nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat vielmehr eine gelungene, ausführliche, alle wesentlichen Aspekte berücksichtigende und sorgfältig abwägende Beweiswürdigung durchgeführt und ist überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin in der Zeit des Zusammenlebens unterdrückt und ständig kontrolliert hat und sie zuletzt unter einem enormen Druck stehend und aus Angst, dass der Antragsteller, der bereits in der Vergangenheit Todesdrohungen ausgestoßen habe, sie umbringen würde, aus der Ehewohnung geflohen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, die sich der Senat ausdrücklich vollumfänglich zu Eigen macht, verwiesen. Die Zeugin Vorname1, mit der die Mutter seit Schulzeiten befreundet ist, hat glaubhaft bekundet, dass die Antragsgegnerin trotz Scheiterns der Beziehung am liebsten in Stadt2 geblieben wäre, wo sie beruflich integriert war und die Kinder ihr soziales Umfeld hatten, jedoch aus Angst vor dem Antragsteller geflohen sei. Die Geschwister der Antragsgegnerin haben sehr detailliert und nachvollziehbar geschildert, dass ihre Schwester anlässlich eines Aufenthalts im Januar 2020 bei ihren Eltern in Stadt4 von einem fremden Auto aus - wie der Antragsteller später eingeräumt habe in dessen Auftrag - überwacht worden sei. Auch sei die Antragsgegnerin jahrelang in ihrer Anwesenheit ständig von dem Antragsteller angerufen, nach ihrem aktuellen Aufenthaltsort gefragt und aufgefordert worden, zum Beweis sofort Fotos zu senden. Nach dem Weltbild des Antragstellers habe der Mann das Recht, „über alles von seiner Frau Bescheid zu wissen, und zwar 24/7“. So habe der Antragsteller anlässlich eines Streits während eines gemeinsamen Urlaubs in der Türkei zu der Antragsgegnerin, nachdem diese mit ihren Geschwistern fünf Stunden unterwegs gewesen sei und auf Telefonanrufe versehentlich nicht reagiert habe, gesagt: „Wenn Du so machst, darfst Du gar nicht mehr raus“. Es handelt sich dabei jeweils nicht um Angaben vom Hörensagen, sondern um eigene Wahrnehmungen, von denen die Geschwister berichtet haben. Den Schilderungen der Geschwister nach fühlte sich die Antragsgegnerin von dem Antragsteller bedroht. Der Zeuge Vorname3 D hat sodann bekundet, dass der Antragsteller sich ihm gegenüber dahingehend geäußert hat, dass er, „wenn er wissen würde, dass meine Schwester ihm fremdgehen würde, dass er dann diesen Mann umbringen würde und dann auch zu meiner Schwester zurückkommen würde und sie dann umbringen würde“. Zudem habe er ein Telefongespräch mitbekommen, in welchem der Antragsteller zu seiner Schwester gesagt habe: „Du bist immer noch meine Frau und wir haben nach islamischen Recht geheiratet und frag Deinen Vater, wie das ist, nicht die Frau hat das Recht sich zu trennen, sondern das hat der Mann zu bestimmen.“ Ferner habe der Antragsteller zu seiner Schwester gesagt: „Wenn ich wissen würde, dass Du mir fremdgehst, dann würde mich weder die Familie noch der Staat aufhalten können“, sowie „wenn man in einen Krieg zieht, dann weiß man nicht, wie es endet“ und „wenn Du mich provozierst, dann gehe ich bis zum Ende meiner Gewalt.“ Dabei sind Belastungstendenzen nicht erkennbar geworden, insbesondere sind die Geschwister nach eigenen Angaben trotz der sehr unterschiedlichen Mentalitäten mit dem Antragsteller ausgekommen und haben sie sich mit ihm ausgetauscht. Ergänzend ist anzumerken, dass der ebenfalls zu dem amtsgerichtlichen Beweisaufnahmetermin geladene Bruder des Antragstellers Vorname5 E, der Angaben dazu machen sollte, ob er sich, wie aus einem Gesprächsprotokoll zu Bl. 692 der Beiakte … ersichtlich, dahingehend geäußert habe, dass der Antragsteller „extremst konservative und rückständige Wertvorstellungen“ gegenüber Frauen habe, sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Daraus können zwar keine Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Behauptung der Antragsgegnerin gezogen werden. Auf der anderen Seite ist jedoch festzustellen, dass es dem Antragsteller damit nicht gelungen ist, das zu seinen Lasten ausgegangene Ergebnis der Beweisaufnahme zu erschüttern. Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat plausibel dargetan hat, dass der Bruder des Antragstellers sich ihrer Einschätzung nach nur deshalb auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, weil er keine falschen Angaben zu Lasten des Antragstellers hat machen wollen, während der Antragsteller wenig überzeugend erklärt hat, sein Bruder habe wohl nicht gewollt, dass „alles verdreht wird“. Dies ist nicht nachvollziehbar, vielmehr hätte es nahegelegen, dass sein Bruder vor Gericht die Dinge so erläutert - und ggf. richtigstellt - wie sie tatsächlich gewesen sind, insbesondere wenn dies die Position des ihm verwandtschaftlich verbundenen Antragstellers gestärkt hätte.

Darüber hinaus erscheinen nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von beiden Eltern gewonnen hat, die Schilderungen der Antragsgegnerin wesentlich plausibler als diejenigen des Antragstellers. Auch insoweit deckt sich die Einschätzung der zweiten Instanz mit derjenigen des Amtsgerichts.

Der Antragsteller ist im Rahmen seiner ersten Anhörung von dem Senat eingangs gebeten worden, mit eigenen Worten zu formulieren, warum die amtsgerichtliche Entscheidung aus seiner Sicht falsch ist. Er hat zwar einerseits, was nahelag und plausibel erscheint, zunächst die von der Antragsgegnerin gegen ihn erhobenen Vorwürfe, dass sie von ihm als Frau unterdrückt worden sei, bestritten. Sodann ist er jedoch auf ein Thema eingegangen, welches für die zu treffende Entscheidung keine Rolle spielt, von ihm jedoch auch in den Akten immer wieder zum Gegenstand sehr umfangreicher Ausführungen gemacht wird, was auch dem Amtsgericht aufgefallen ist, nämlich dass er erst im Rückblick realisiert habe, dass die Antragsgegnerin vor der Heirat ein Verhältnis zu ihrem Cousin aus Land1 unterhalten habe, worin er - dies ergibt sich beispielsweise aus der „7. Lagefortschreibung“ des Polizeipräsidiums Kassel - eine Beschmutzung seiner Ehre sieht. Darüber hinaus hat der Antragsteller, ohne hierzu aufgefordert worden zu sein und ohne erkennbare Veranlassung, von sich aus thematisiert, dass es in der Familie der Antragsgegnerin viele geschiedene Frauen mit Kindern gäbe, deren Männer „abgehauen“ seien, um hinzuzufügen: „ich weiß nicht, was die Frauen gemacht haben.“ Das war schon ein bemerkenswerter Einstieg in die in einem ruhigen und sachlichen Ton geführte Anhörung, bei der es um das Kindeswohl und das Umgangsrecht ging und in welcher der Antragsteller von sich aus und insoweit ungefragt Angaben machte, die eher die Darstellungen der Antragsgegnerin zu seinem Frauenbild bestätigen. Soweit der Antragsteller sodann im weiteren Verlauf der Anhörung versucht hat den Eindruck zu erwecken, dass er derjenige gewesen sei, der in der Beziehung immer nachgegeben habe, deckt sich dies nicht mit den zum Teil unstreitigen objektiven Tatsachen. So steht fest, dass der Antragsteller, nachdem die Antragsgegnerin ihren Trennungswunsch unmissverständlich geäußert hatte, ungeachtet der wesentlich stärkeren Bindungen der Kinder zu ihrer Hauptbezugsperson, nämlich der Mutter, welche er auch nicht in Abrede stellt, darauf bestanden hat, dass die Kinder bei ihm bleiben sollten. Hier schien für den Senat die Härte, Dominanz und Kompromisslosigkeit durch, von der die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen immer wieder berichtet hatte und die sich aus den Bekundungen sämtlich vernommener Zeugen ergibt. Im Rahmen seiner zweiten Anhörung anlässlich der Videovernehmung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu dem Thema des Verbleibs der Kinder im Trennungsfall u. a. geäußert: „Wie das Ganze nach islamischem Recht ist, brauche ich Ihnen ja nicht sagen.“ Auch wenn der Antragsteller in Abrede stellt, gegenüber der Antragsgegnerin einengend und bestimmend aufgetreten zu sein, so lässt sich doch bereits anhand der feststehenden Tatsachen feststellen, dass er jedenfalls hinsichtlich der wichtigen Entscheidungen im Leben keinen Widerspruch duldete und es nicht so war, dass sich die Antragsgegnerin „ja immer durchgesetzt“ hat, wie er behauptet. Insoweit erscheint die Haltung des Antragstellers zu der ebenfalls nicht unwesentlichen Frage der Heirat, die lediglich nach islamischem Ritus durchgeführt worden ist, was der Ehefrau gerichtsbekannterweise nur geringe Rechte sichert, aufschlussreich. Der Antragsteller hat sein diesbezügliches Vorgehen in seinem Schreiben vom 26.10.2020 an das Jugendamt (Bl. 237 Bd. II der Beiakte …) zwar damit begründet, dass er dem mehrfach von der Antragsgegnerin an ihn herangetragenen Wunsch nach einer standesamtlichen Eheschließung deshalb nicht entsprochen habe, weil sie psychisch krank gewesen sei, was auch aus heutiger Sicht „die absolut richtige Entscheidung“ sei. Auf die Frage des Senats, wie es sein könne, dass er einerseits nicht bereit gewesen ist, eine aus seiner Sicht psychisch schwerkranke Frau zu heiraten, mit dieser dann aber zwei Kinder zu zeugen, hat der Antragsgegner wenig überzeugend geantwortet, er habe - zu diesen späteren Zeitpunkten - nicht gewusst, „wie schlimm es ist“. Im weiteren Verlauf der Anhörung hat der Antragsteller angegeben, dass er bereits einen Monat nach der religiösen Hochzeit von dem Vater der Antragsgegnerin auf den Wunsch nach einer standesamtlichen Heirat angesprochen worden sei und diesen damit vertröstet habe, dass er sich hierzu noch beraten lassen wolle, z. B. von einem Steuerberater. Sodann hat der Antragsteller mitgeteilt, dass ihm von jemandem, dessen Namen er nicht nennen wolle, geraten worden sei, nicht den diesbezüglichen Forderungen nachzukommen. Schließlich hat er auf weitere Frage des Senats zu Protokoll gegeben: „Wenn man eine Heirat nach islamischen Recht macht, dann hat man islamische Verpflichtungen. Bei der standesamtlichen Heirat hat man aber weitere Verpflichtungen, die wollte ich zu der Zeit nicht eingehen.“ Nach alledem ist festzustellen, dass eine Beziehung, in welcher die Frau bestimmt und der Mann sich ihr fügen muss - diesen Eindruck hat der Antragsteller zu vermitteln versucht - anders aussieht und er jedenfalls in wichtigen Fragen nicht kompromissbereit war, sondern sich durchsetzen wollte und dies auch getan hat. Dass die Schilderungen des Antragstellers in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft sind, gilt auch in Bezug auf die behauptete und sogar an Eides Statt versicherte angebliche psychische Erkrankung der Antragsgegnerin, die auf der Grundlage der zu den Akten gelangten ärztlichen Schreiben ohnehin nicht plausibel war. Soweit der Antragsteller behauptet hat, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine verantwortungslose Mutter handele, die ihm mehrmals gesagt habe, sie höre Stimmen, wonach sie die Kinder und sich selbst töten, und zwar die Kehlen durchschneiden, sollte, hat er keine nachvollziehbare Antwort auf die Frage gefunden, wieso er die Antragsgegnerin bei dieser Sachlage mehrmals allein mit den Kindern von Stadt2 nach Stadt4 hat fahren lassen. Die Erklärung, dass sie „sich ja immer durchgesetzt“ und er „keine andere Wahl“ gehabt habe, nimmt der Senat dem Antragsgegner bei einer so existentiellen Frage von Leben und Tod nicht ab, womit er im Rahmen der Anhörung auch deutlich konfrontiert worden ist. Er hat daraufhin sein diesbezügliches Vorbringen relativiert und angegeben, er sei nicht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin den Kindern schwere Verletzungen beifügen werde. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die durchgehend positiven Berichte von Jugendamt, Kindergarten und nunmehr auch Schule hinsichtlich der erfreulichen Entwicklung der Kinder gegen das Vorhandensein wesentlicher psychischer Probleme auf Seiten der Mutter sprechen, ebenso der persönliche Eindruck, den der Senat von ihr gewonnen hat sowie ihr liebevoller und zugleich adäquat Grenzen setzender Umgang mit den beiden Kindern. Soweit der Antragsteller dem Senat im Anschluss an seine erste Anhörung zahlreiche Unterlagen und einen USB-Stick mit Bild- und Filmmaterial überreicht hat, ergibt sich hieraus nichts, was seine Schilderung der Dinge stützen könnte, sondern eher das Gegenteil. Die Videos, welche ihm die Antragsgegnerin übersandt hatte und die diese in einer Überforderungssituation mit beiden Kindern zeigt, belegen genau dies - und nichts weiteres. Es handelte sich, wie die Antragsgegnerin glaubhaft bekundet hat, um einen Appell an den Antragsteller, er möge sie bei der Erziehung, insbesondere in der Trotzphase von A, mehr unterstützen. Die Fotos und Filme vom gemeinsamen Urlaub in Antalya mit den Geschwistern der Antragsgegnerin beweisen, anders als von dem Antragsteller dargestellt, nicht eine „nach westlicher Art“ am Leben teilnehmende Ehefrau, sondern zeigen, dass die Antragsgegnerin - übrigens anders als ihre Schwester und nach eigenen Angaben auf Verlangen des Antragstellers - nicht im Badeanzug, sondern angezogen mit einer Badehose und einem Tankini ins Meer gegangen ist. Soweit der Senat mit Verfügung vom 18.11.2022 darauf hingewiesen hat, dass der vorgelegte WhatsApp-Chatverlauf nicht das Bild eines ständig seine Frau kontrollierenden Mannes ergebe, hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ihr iPhone einbehalten habe, weshalb sie die Manipulation der Unterlagen nicht nachweisen könne, der Verlauf jedoch erkennbar große zeitliche Lücken aufweise, die darauf hindeuteten, dass in nicht unerheblichem Umfang Löschungen erfolgt seien. Dies trifft, wie der Senat nach nochmaliger genauer Überprüfung des gesamten Chatverlaufs erkennt, zu. Der Chatverlauf enthält kein einziges Foto oder Video, ebenfalls keine Sprachnotiz, weist dafür aber zahlreiche Datumsangaben nacheinander ohne jegliche Nachricht auf, was für die Richtigkeit der Behauptung der Antragsgegnerin streitet, dass es insoweit zu massiven Löschungen und Auslassungen gekommen ist. Zahlreiche Nachrichten deuten auf zuvor gestellte Fragen oder Aussagen hin, die in den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht auftauchen, und umgekehrt fehlen zu zahlreichen Nachrichten die dazugehörigen Antworten. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass der fragliche Zeitraum vom Mai 2017 bis Juli 2018 die Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit betraf und nicht das letzte Jahr vor der Trennung, in welcher nach ihrer Darstellung der „Kontrollwahn“ zugenommen habe. Nach alledem ist festzustellen, dass sich aus den von dem Antragsteller im Rahmen seiner ersten Anhörung übergebenen „Beweisen“ nicht die Richtigkeit seiner Behauptung ergibt, dass er die Antragsgegnerin nicht ständig kontrolliert habe, sondern sich vielmehr eher die Frage stellt, warum der Antragsteller offenbar unvollständige Unterlagen übergeben hat. Für die Richtigkeit der Schilderungen der Antragsgegnerin spricht ferner die Nachricht vom 24.7.2017, 23.10 Uhr, in welcher diese u. a. geschrieben hat: „Ich habe vielleicht nicht das Recht zu fragen, aber ich mache es mal trotzdem: bist du in Stad1 oder noch bei deinem Bruder? Ich wünsche dir eine gute Nacht.“ Auch diese Anfrage ist im Übrigen, unterstellt, das vorgelegte Anlagenkonvolut wäre vollständig, unbeantwortet geblieben.

Demgegenüber hat auch die Anhörung der Antragsgegnerin dazu geführt, dass der Senat geneigt ist, ihren Angaben deutlich mehr Glauben zu schenken als denjenigen des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat die Ereignisse vom 14. auf den 15.10.2020 sehr authentisch und überzeugend geschildert. Danach hat sie, nachdem der Antragsteller sie am Hals gewürgt und sie gedacht habe, er wolle sie nun umbringen, aus Todesangst zunächst den Impuls gehabt, noch in der Nacht, nur mit dem Bademantel bekleidet, zur Polizei zu gehen, dann aber doch bis 7 Uhr morgens gewartet und sich dann bei der Polizei zu der weiteren Vorgehensweise beraten lassen. Der Senat hält es mit dem Amtsgericht auch für sehr unwahrscheinlich, dass eine vollständig an ihrem Wohnort beruflich integrierte Lehrerin und Mutter von zwei ebenfalls in Stadt2 heimischen kleinen Kindern sich ohne realen Grund dazu entschließt, an Stelle einer geregelten Trennung und ggf. unter Einschaltung des Familiengerichts, welches ihr als Hauptbezugsperson aller Voraussicht nach die Kinder zugesprochen hätte, den Weg in ein anstrengendes Opferschutzprogramm anzutreten, der verbunden war mit drei Frauenhausaufenthalten an verschiedenen Orten in Deutschland, einem rund sechsmonatigen anschließenden Verweilen in einer Schutzwohnung, mit wenig Kleidung und ohne liebgewonnene Gegenstände des persönlichen Bedarfs. Sie lebt auch weiterhin in einer anderen Stadt, unter Polizeischutz, und muss täglich bedacht sein, dass ihre aktuelle Anschrift nicht publik wird, was auch ganz erhebliche Einschränkungen hinsichtlich des Kontakts zu ihrer Herkunftsfamilie, deren Adresse dem Antragsteller bekannt ist, beinhaltet und ihr im Alltag als nunmehr alleinerziehende Mutter mit Sicherheit schwerfällt. Soweit die Antragsgegnerin auf die Frage, ob sie nunmehr nach Ablauf von über zwei Jahren seit der Trennung noch von einer Gefahr für ihr Leben ausgehe, falls der Antragsteller ihre Adresse in Erfahrung bringen sollte, zunächst angegeben hat, dass sie ein enges Verhältnis zu der Polizei, die ständig vor Ort sei und patrouilliere, habe, und zwar Angst habe, dies jedoch aktuell nicht ihre „größte Sorge“ sei, sie vielmehr in erster Linie um das psychische Wohl ihrer Kinder für den Fall der baldigen Aufnahme von Umgängen besorgt sei, ist anzumerken, dass dies zum einen für die Annahme spricht, dass die Antragsgegnerin eine ehrliche Antwort gegeben und davon abgesehen hat, ihre heute noch bestehende Angst vor dem Antragsteller überzubetonen. Gleichzeitig hat sie, angesprochen darauf, wie es perspektivisch weitergehen soll, deutlich zu erkennen gegeben, dass sie den bis März 2025 angeordneten Umgangsausschluss für erforderlich erachtet. Im Übrigen hat sie - nachdem die Verfahrensbeiständin nunmehr im Rahmen ihrer Stellungnahme die Befürwortung von begleiteten Umgängen in Erwägung gezogen hat, und zwar mit der Begründung, dass sie die Gefährdungslage zwar nicht einschätzen könne, jedoch die Angaben der Mutter dahingehend verstanden habe, dass diese selbst sich aktuell nicht mehr mit dem Tod bedroht fühle - klargestellt, dass sie sich nur deswegen in diesem Sinne geäußert habe, weil der Antragsteller ja nicht wisse, wo sie und die Kinder derzeit wohnten, aber selbstverständlich Angst hätte, wenn er ihre Adresse erführe. Das erscheint plausibel, denn die Antragsgegnerin könnte ja jederzeit, auch gegen den Rat der Polizei, dem Antragsteller ihre Anschrift mitteilen und dadurch ihre Lebenssituation erheblich vereinfachen und versuchen, das Verhältnis zu ihm zu normalisieren. Dass sie dies nicht tut, spricht für die Annahme, dass sie sich weiterhin bedroht fühlt, insbesondere hat der Senat auf Grund der Anhörung der Antragsgegnerin und der Kinder nicht den Eindruck gewonnen, dass es der Mutter darum geht, den Kindern ihren Vater zu entziehen. Diese haben den Antragsteller nicht „verteufelt“, - was nahe läge, wenn die Mutter ihnen von ihrer Befürchtung, er könne sie töten, erzählt hätte -, sondern vermissen ihn. Der Senat hat die Erfahrung gemacht, dass von Grund auf bindungsintolerante Mütter, denen es in erster Linie darum geht, das Band zwischen den Kindern und dem anderen Elternteil zu zerstören, diesen derart negativ darstellen, dass die Kinder ein solches Bild verinnerlichen und keinen Wunsch mehr verspüren, ihren Vater zu sehen. So liegt der Fall hier erkennbar nicht.

Im Übrigen ist ohnehin auszuführen, dass es für den Senat weniger auf die gefühlte Bedrohungslage ankommt, sondern gemäß § 1697a BGB auf das Kindeswohl, welches objektiv zu bestimmen ist, und damit unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Kindeswohlgefährdung vorliegend auf die reale Bedrohungssituation. Im Rahmen der vorzunehmenden Gefahreneinschätzung ist das aktuelle Empfinden der Mutter, die sich möglicherweise an eine latente Gefahr gewöhnt haben mag, nicht alleinentscheidend. Für den Senat gibt es vielmehr noch einen weiteren Aspekt, den das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss bei der Darstellung des Sach- und Streitstands zwar erwähnt, sodann in der Begründung aber nicht weiter vertieft hat, und welcher Anlass zu weiteren Ermittlungen gewesen ist. Dabei ist es gelungen, das Aktenzeichen der Strafakte aus dem Jahr 2003 betreffend das Tötungsdelikt zum Nachteil der Schwester Vorname6 des Antragstellers herauszufinden, zu dem die Antragsgegnerin die Vermutung geäußert hat, es habe sich seinerzeit um einen „Ehrenmord“ gehandelt, wie ihrer Tante von Seiten einer Freundin einer anderen Schwester des Antragstellers mitgeteilt worden sei, und der seinen Ursprung darin gehabt habe, dass Vorname6 für die Familie des Antragstellers zu „westlich“ eingestellt gewesen sei und habe „frei sein“ wollen. Der Antragsteller hat die Situation im Rahmen seiner ersten Anhörung so darzustellen versucht, dass es zu der Verurteilung seines Bruders Vorname7 E wegen fahrlässiger Tötung nur deshalb gekommen sei, da „irgendwelche bescheuerten Leute“ gesagt hätten, es sei ein „Ehrenmord“ gewesen und weil „das Interesse der Medien sehr groß“ gewesen sei, obwohl es sich um einen „Unfall“ gehandelt habe, weshalb der Strafrichter dann aber gesagt habe, „da machen wir dann eine fahrlässige Tötung“. Dabei war auf Seiten des Antragstellers ein Bedauern über den Tod seiner damals 21 Jahre alten Schwester nicht ansatzweise erkennbar, vielmehr lag sein Hauptaugenmerk auf der fehlenden Schuld des angeblich zu Unrecht verurteilten Bruders, dem lediglich ein Missgeschick unterlaufen sei. Weil dieser mit 15 Jahren seinerzeit minderjährig war und es nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lediglich zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gekommen ist, konnte im Archiv nur noch das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 28.5.2003 (Az.: …) aufgefunden werden. Die Feststellungen in dem mangels Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig gewordenen und sehr knapp gehaltenen Urteil lauten hinsichtlich des Tatgeschehens wie folgt:

„Am 04.01.2003 hielt sich der Jugendliche zusammen mit seinem Freund… in Stadt1 auf… Als der Jugendliche die von ihm ausgetrunkene Flasche in einen Papierkorb werfen wollte, bemerkte er dort einen Gegenstand, der sich später als Pistole Colt MK IV Kaliber 45 darstellte. Er steckte diesen in die Innentasche seiner Jacke… Anschließend fuhren die Beiden mit der Straßenbahn und dem Bus nach Hause. Den Busfahrer befragte der Jugendliche, wo man denn etwas abgeben könne, was man gefunden hätte. Dieser verwies den Jugendlichen auf das Fundbüro, das inzwischen allerdings geschlossen hatte. Der Angeklagte begab sich nunmehr in seine Wohnung. Er dachte, er hätte eine Spielzeugpistole gefunden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich nur noch seine Schwester Vorname6 in der Wohnung. Vorname7 E nahm nunmehr die Pistole an sich und spielte damit herum. Er wollte die Pistole auch seiner Schwester zeigen und hielt sie dabei in der Hand. Als die Schwester sich umdrehte, löste sich ein Schuss. Die Kugel traf den Hinterkopf seiner Schwester und trat an der Schläfe links wieder heraus. Sie hinterließ einen Schusskanal etwa im Winkel von 45 Grad gegen die Frontalebene. Die Geschädigte wurde zunächst ins Klinikum Stadt1 eingeliefert und verstarb dort in den frühen Morgenstunden des 06.01.2003.“

Der Senat ist der Meinung, dass bei dieser Sachlage eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung keinesfalls dem von dem Antragsteller behaupteten „öffentlichen Druck“ von „irgendwelchen bescheuerten Leuten“ geschuldet war, sondern in jedem Fall zumindest die fahrlässige Tötung eines Menschen vorlag. Zudem hält der Senat das in den Feststellungen geschilderte Tatgeschehen, - ohne dass dieses heute noch näher aufgeklärt werden kann und braucht, wobei es insbesondere nicht möglich gewesen ist, das nach Angaben der Polizei erst nach der rechtskräftigen Verurteilung des Bruders eingegangene Sachverständigengutachten aufzufinden, wonach es sich seinerzeit um einen aufgesetzten Schuss gehandelt habe -, vorsichtig ausgedrückt für extrem außergewöhnlich. So dürfte es ein absoluter Ausnahmefall sein, dass man im Gebiet der Stadt Stadt1 beim Entsorgen einer Flasche in einen Papierkorb in diesen hineinschaut, darin eine echte, geladene und schussbereite Waffe vorfindet, diese mitnimmt, und sodann zu Hause versehentlich seine Schwester erschießt. Auch der weitere Umstand, dass ausgerechnet das jüngste männliche Familienmitglied mit der altersbedingten geringsten Straferwartung die Tat begeht, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die übrigen Familienmitglieder außer Haus befinden, könnte als Indiz für die Annahme gewertet werden, dass die von der Antragsgegnerin geäußerte Vermutung, es habe sich um einen sogenannten Ehrenmord gehandelt, nicht völlig fernliegend ist. Insoweit ist zu dem Thema „Ehrenmord“ nämlich folgendes zu berücksichtigen:

Es sind Tötungsdelikte, bei denen nicht akzeptiert wird, dass die Frau frei ist und ihre eigene Entscheidung trifft.

(Quelle: Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht, www.csl.mpg.de/55857/femizide-in-deutschland, Abruf am 7.3.2023).)

Frauen sind die Hauptopfer von Ehrenmorden - ihr Wille zur Selbstständigkeit und Emanzipation wird durch den Ehrenkodex oft eingeschränkt. Für die Frau bedeutet ehrenhaftes Verhalten, den Kontakt zu nichtverwandten Männern außerhalb der Familie so weit wie möglich zu umgehen, und dort, wo er sich nicht vermeiden lässt, Zurückhaltung zu zeigen: d. h., sich angemessen zu kleiden (sich zu bedecken), niemand direkt in die Augen zu schauen, unnötige Worte zu vermeiden und auch durch Körperhaltung und gemessene Bewegungen äußerste Zurückhaltung an den Tag zu legen (…). Der Täter des Ehrenmordes ist immer ein Familienangehöriger. In Ländern des Nahen und Mittleren Ostens scheint besonders häufig der Bruder der betroffenen Frau als Täter auserkoren zu werden, sodann auch ihr Vater (…). Ist eine Ehrverletzung bekannt geworden, wird in der Regel der Familienrat beschließen, was zu tun ist (…). In schwereren Fällen wird die Familie den Tod des Opfers beschließen, aber die Frau nicht davon unterrichten (…). Der Ehrenmord kann sofort begangen werden oder aber sich Monate oder sogar Jahre nach dem „Vergehen“ der Frau ereignen (…). Häufig wird von der Familie als Täter ein minderjähriges, männliches Familienmitglied bestimmt, damit die Strafe, falls die Tat überhaupt vor Gericht kommt, möglichst gering ausfällt. Auch fällt bei einem jüngeren Mitglied der Familie der Verlust der Arbeitskraft (z. B. durch einen Gefängnisaufenthalt) nicht so stark ins Gewicht wie bei einem Hauptverdiener. Dabei sollen häufig die Mütter, die ihre Söhne mit diesen althergebrachten Werten von Ehre und Schande erzogen haben, sie zu ihrer „Pflichterfüllung“ anstacheln (…). Fest steht, dass der Ehrenmord nicht mit dem Islam begründet werden kann und weder im Koran noch der islamischen Überlieferung Rückhalt oder Begründung findet. Auch von Muhammad ist kein derartiger Ausspruch bekannt. Daher finden Ehrenmorde in der Theologie des Islam keine Grundlage, zumal die Tradition der Ehrenmorde wesentlich älter ist als der Islam. Allerdings ist unübersehbar, dass Ehrenmorde heute, wenn auch nicht ausschließlich, so doch vorwiegend in islamischen Gesellschaften vorkommen. Dort sind vor allem im ländlichen Bereich viele Gesellschaften bis heute von halbfeudalen, tribalen Strukturen geprägt, in denen sehr eindeutig und streng definierte Verhaltensnormen für Mann und Frau weithin unhinterfragt gelten und die Frau de facto häufig als eine Art „Besitz“ des Mannes behandelt wird (…). Im Zuge der Binnenmigration kommen Ehrenmorde auch in den Städten vor und dort in allen gesellschaftlichen Schichten, so dass es ein Irrtum wäre, anzunehmen, dass die Problematik des Ehrenmordes nur ein auf ländliche Gebiete beschränktes Phänomen ist.

(Quelle: Internationale Gesellschaft für Menschenrechte - Deutsche Sektion e. V., www.igfm.de/ehrenmord-zwischen-migration-und-tradition, Abruf am 7.3.2023).

Nach alledem liegen nach Ansicht des Senats bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Sinne der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewichtige objektive „Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung“ der Antragsgegnerin vor. Darauf, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben nicht praktizierender Muslim ist, kommt es ebenso wenig an wie auf den Wahrheitsgehalt seiner Behauptung, dass die Ursprungsfamilie der Antragsgegnerin erheblich religiös-konservativer eingestellt sei als das bei ihm der Fall sei, was der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auf Grund des persönlichen Eindrucks, der von der Antragsgegnerin gewonnen werden konnte, ohnehin als widerlegt ansieht.

Es besteht daher keine andere Möglichkeit, als den Umgang zum (mittelbaren) Schutz der Kinder für längere Zeit auszuschließen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Kindesanhörung ergeben hat, dass beide ihren Vater vermissen.

Ein milderes Mittel in Form der Anordnung begleiteter Umgänge ist derzeit nicht möglich. Abgesehen davon, dass schon die einmalige Kindesanhörung bei Gericht zu sehr umfangreichen polizeilichen Sicherheitsmaßnahmen geführt hat, die für Kinder im Alter von A und B nicht dauerhaft zumutbar wären, könnte ein begleiteter Umgang keinen ausreichenden Schutz der Kinder bieten. Denn es bestünde die erhebliche Gefahr der Aufdeckung der Identität und des Aufenthaltsortes ihrer Mutter (vgl. BVerfG, a. a. O.). Das gilt zum einen bereits auf Grund des Erfordernisses, die Kinder von ihrem aktuellen Wohnort zum Umgangsort und wieder nach Hause zu verbringen. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn ein Umgangsbegleiter eventuelle direkte Fragen des Antragstellers an die Kinder nach ihrem Wohnort oder dem Namen ihrer Schule oder der Klassenlehrerin unterbinden würde, zu befürchten, dass sie ihrem Vater gegenüber gleichwohl Antwort geben. Im Rahmen der Kindesanhörungen haben zudem beide Kinder, ohne von dem Senat hiernach gefragt worden zu sein, von sich aus die Straße, in welcher sich der Kindergarten befindet (B), und den Namen der Schule (A) genannt, die anschließend nicht aktenkundig gemacht worden sind. Ein solches Versehen würde sich auch in Zukunft nicht verhindern lassen, und die Auferlegung eines diesbezüglichen Schweigegebots die Kinder belasten und zugleich überfordern.

Aus diesem Grund scheiden auch die von dem Antragsteller beantragten Kontaktmöglichkeiten mit elektronischen Hilfsmitteln aus. Sollten sich die Kinder bei einer solchen Gelegenheit - wie im Rahmen der Anhörung vor dem Senat geschehen - „verplappern“, hätte dies einen weiteren Umzug nebst Schulwechsel und Verlust des aktuellen sozialen Umfelds zur Folge, was ebenfalls nicht im Kindeswohlinteresse liegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 45 Abs. 3 FamGKG.

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