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3 U 120/25•OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2026-02-16, 3 U 120/25
3 U 120/25Obergericht / III. Zivilkammer16.02.2026
Zur Frage, unter welchen Umständen die säumige Partei sich gemäß § 242 BGB nicht auf eine fehlerhafte Ersatzzustellung berufen kann
Entscheidungsdatum: 2026-02-16
Aktenzeichen: 3 U 120/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0216.3U120.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 341 Abs 1 S 2 ZPO, § 242 BGB, § 180 S 1 BGB
Zur Frage, unter welchen Umständen die säumige Partei sich gemäß § 242 BGB nicht auf eine fehlerhafte Ersatzzustellung berufen kann
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 25. September 2025, 2-14 O 168/25, Urteil
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.09.2025 (Az. 2-14 O 168/25) wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Einspruch des Beklagten vom 08.08.2025 gegen das Versäumnisurteil vom 12.05.2025 an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht erhoben. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 25.09.2025. Darin hat das Landgericht den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 08.08.2025 als unzulässig verworfen und den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.
Der Beklagte ist Mitgesellschafter der inzwischen insolventen Q GmbH, deren Geschäftsadresse sich in der Straße1 in Stadt1 befand. Die Q GmbH beauftragte mit Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 28.06.2023 die Klägerin mit der rechtlichen Begleitung eines Unternehmenskaufs (Anlage GxG 1). Den am 29.06.2023 in Rechnung gestellten Vorschuss von 5.950,- € zahlte die Q GmbH. Im August 2023 scheiterte der geplante Unternehmenskauf. Auf die weitere Vorschussrechnung über 35.700,- € vom 15.08.2023 zahlte die Q GmbH nur 10.000,- €.
Der Beklagte ist amtlich gemeldet unter der Anschrift Straße2 in Stadt1. Am 01.11.2023 zog der Beklagte aufgrund von Sanierungsarbeiten am Gebäude Straße2 vorübergehend in eine Ausweichwohnung in der Straße3. Die Sanierungsarbeiten sollten sechs bis zwölf Monate dauern.
Der Beklagte richtete wegen des vorübergehenden Umzugs eine elektronische Postzustellung ein. Bei einer elektronischen Postzustellung wird eingehende Post durch die X AG geöffnet, gescannt und elektronisch zugestellt. Bestimmte Schriftstücke, beispielsweise solche aus Postzustellungsaufträgen, werden gemäß den Auftragsbestimmungen der X AG jedoch nicht gescannt, sondern dem Auftraggeber an die von ihm für den Empfang solcher Schriftstücke anzugebende Anschrift weitergeleitet. Der Beklagte gab als Zustelladresse für die nicht scanbaren Schriftstücke seine Meldeadresse in der Straße2 an. An der Meldeadresse eingehende Post leitete der Vermieter des Beklagten zunächst regelmäßig an den Beklagten weiter.
Am 16.08.2024 stellte die Klägerin der Q GmbH für die rechtliche Beratung und Begleitung des geplanten Unternehmenskaufs im Zeitraum 21.06. bis 22.08.2023 insgesamt 89.935,50 € in Rechnung (Anlage GxG 4). Eine auf die Bitte des Beklagten hin im Januar 2024 abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung bediente die Q GmbH bis April 2024 regelmäßig und dann nur noch schleppend (Anlage GxG 5).
Mit Schreiben vom 23.07.2024 informierte ein mit dem Beklagten befreundeter Rechtsanwalt die Klägerin über durch die hohen Forderungen der Klägerin entstandene massive Liquiditätsprobleme der Q GmbH und unterbreitete der Klägerin ein Vergleichsangebot zur Abgeltung der Forderungen (Anlage GxG 6). Die Klägerin lehnte das Vergleichsangebot ab und forderte mit Rechnung vom 15.08.2024 den noch offenen Betrag von 55.472,41 € ein. Eine Vergütung in Höhe von rund 35.000,- € hatte die Q GmbH an die Klägerin gezahlt.
Im August 2024 teilte der Geschäftsführer der Klägerin Y dem Beklagten im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit, die Klägerin werde gegen den Beklagten persönlich vorgehen, wenn die Vollstreckung gegen die Q GmbH erfolglos bleibe.
In der Folge wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q GmbH eröffnet.
Die Klägerin erstattete am 13.02.2025 bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Insolvenzverschleppung (Anlage GxG 11). Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO ein.
Die Sanierungsarbeiten am Gebäude Straße2 verzögerten sich immer weiter bis in den Sommer 2025 hinein. Der Beklagte wohnte weiterhin in der Ersatzwohnung in der Straße3.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Teil-)Klage auf Zahlung von 10.000,- € nebst Zinsen erhoben. Die Kammer hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 125 f. d. A.) wurden dem Beklagten die Klageschrift und die Verfügung zum schriftlichen Vorverfahren am 02.05.2025 unter der Adresse Straße2 zugestellt.
Mit Versäumnisurteil vom 12.05.2025 hat die Kammer den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2025 zu zahlen, und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil wurde dem Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16.05.2024 zugestellt.
Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 08.08.2025 hat der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und hilfsweise die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist beantragt.
Der Beklagte hat behauptet, der Briefkasten an seiner Meldeadresse sei zum Zeitpunkt der Zustellung von Klageschrift und Versäumnisurteil „stillgelegt“ gewesen. Jedenfalls hätte ein Leiterlift für Bauschutt und ein Gerüst den Zugang zum Briefkasten versperrt. Er habe die Klageschrift und das Versäumnisurteil erst am 26.07.2025 entdeckt, als ein gelber Umschlag aus dem Briefkasten herausgeragt habe.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat den Einspruch gem. § 341 ZPO verworfen und dies begründet wie folgt:
Der Einspruch sei nicht innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen bei Gericht eingegangen.
Dabei könne dahinstehen, ob die Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO in den Briefkasten an der Meldeadresse des Beklagten wirksam gewesen sei. Dem Beklagten sei es jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine fehlerhafte Ersatzzustellung zu berufen. Denn der Beklagte habe den Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt. Der Beklagte habe sich bei Einrichtung der elektronischen Postzustellung bewusst dazu entschieden, Schriftstücke aus Postzustellaufträgen nicht an seine Ausweichadresse weiterzuleiten. Dabei sei es das Ziel des Beklagten gewesen, sich bei Bedarf auf eine fehlerhafte Zustellung berufen zu können und eine Vollstreckung in sein Vermögen zu erschweren. Der Beklagte habe mit der förmlichen Zustellung von Schreiben der Klägerin rechnen müssen, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin ihm ein solches Vorgehen angekündigt habe. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass in den Briefkasten Schriftstücke eingeworfen werden können. Der Beklagte trage vor, dass sein Vermieter ihm in den Briefkasten eingelegte Post übermittelt habe.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet. Der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil ohne eigenes Verschulden versäumt zu haben. Der Beklagte habe die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt, weil er bewusst einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt herbeigeführt habe.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die er begründet wie folgt:
Das Urteil vom 25. September 2025 beruhe auf entscheidungserheblichen Rechtsfehlern des Landgerichts.
So seien die tatsächlichen Ausführungen, auf welche das Landgericht das treuwidrige Handeln des Beklagten stütze, schlicht frei erfunden.
So habe sich der Antrag des Beklagten auf elektronische Zustellung nur auf die Regelpost bezogen, nicht hingegen auf die gesamte Post. Auch habe der Beklagte, entgegen der unzutreffenden Darstellung des Landgerichts, für die nicht elektronisch zustellbare Post nicht seine alte, unzutreffende Meldeadresse angegeben.
Nach der vagen Ankündigung der Klägerin im August 2024, man wolle gegen den Beklagten persönlich vorgehen, sei der Beklagte nicht ein Jahr später im Mai 2025 davon ausgegangen, die Klägerin werde nun Klage gegen den Beklagten erheben, nachdem die Klägerin es über Monate bei leeren Drohungen belassen habe.
Der Beklagte habe am vormaligen Wohnort gerade keinen Briefkasten mehr unterhalten und auch sonst keinen dahingehenden Rechtsschein gesetzt.
Der Beklagte und dessen Nachbarin Frau Erdinger hätten insoweit an Eides statt versichert:
„Der Eingangsbereich, inklusive Briefkasten an der Fassade, wurde durch Anlieferungen, einen Leiterlift für den Bauschutt, Gerüst usw. versperrt bzw. durch den Bauzaun abgesperrt. Eine Postzustellung war dort daher, wenn man sich nicht sehr viel Mühe gibt, nicht möglich. Die Briefkästen waren also „stillgelegt“ bzw. jedenfalls abgesperrt. “
Diese Ausführungen habe das Landgericht ignoriert. Zudem berufe das Landgericht sich in diesem Zusammenhang fälschlich auf die Entscheidung des BGH in NJW 2011, 2440. Der BGH habe darin die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf der unrichtigen Anwendung des Prozessrechts. So habe das Landgericht die Voraussetzungen der Zustellung einer Klageschrift bzw. eines Versäumnisurteils nach den §§ 178 bis 181 ZPO verkannt. Zudem habe das Versäumnisurteil keinen der Rechtskraft fähigen Inhalt, da der Kläger nicht klargestellt habe, welche Teilbeträge Gegenstand seiner Teilklage sein sollten.
Das Urteil leide schließlich auch an materiellrechtlichen Fehlern. Denn die Klägerin habe ihre nach der Vergütungsvereinbarung bestehende Verpflichtung zur monatlichen Abrechnung ihrer Honorare verletzt, indem sie lediglich zwei Vorschüsse abgerechnet habe. Über die Höhe der tatsächlichen Vergütung habe die Klägerin den Beklagten als Geschäftsführer ihrer Mandantin bis August 2024 ganz bewusst im Unklaren gelassen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt vom 12. Mai 2025 (Az. 2-14 O 168/25) sowie das Schlussurteil vom 25. September 2025 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Hauptsache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
Hilfsweise beantragt der Beklagte,
das Versäumnisurteil vom 12. Mai 2025 und das Schlussurteil vom 25. September 2025 aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Aussicht auf Erfolg. Denn entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung war der erst am 08.08.2025 eingelegte Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 12.05.2025 wegen der fehlerhaften Ersatzzustellung nicht verfristet.
Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten nicht wirksam im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden. Die Post hat den Briefumschlag mit dem Versäumnisurteil zwar im Wege der Ersatzzustellung gem. § 180 S. 1 ZPO in den Briefkasten unter der Adresse Straße2 in Stadt1 eingelegt. Unter dieser Adresse unterhielt der Beklagte im Mai 2025 aber keine Wohnung mehr (1.). Für die Ersatzzustellung genügt nicht der bloße Rechtsschein der Wohnung (2.). Dem Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine fehlerhafte Ersatzzustellung zu berufen (3.).
Im konkreten Fall wohnte der Beklagte wegen Sanierungsarbeiten im Mehrfamilienhaus Straße2 seit November 2023 in einer Ausweichwohnung in der Straße3. Zwar führt der nur vorübergehende Aufenthalt in einer Ausweichwohnung noch nicht zur Unzulässigkeit der Zustellung an die Adresse der bisherigen Wohnung. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte seine Wohnung in der Straße2 jedenfalls für einen vorübergehenden Zeitraum hat aufrechterhalten wollen. Die Sanierungsarbeiten sollten zunächst nur sechs bis zwölf Monate dauern. Der Beklagte hat das Mietverhältnis über die Wohnung in der Straße2 fortgesetzt und seine Meldeadresse dort beibehalten. Der Beklagte hat keinen Nachsendeantrag gestellt, sondern auf die elektronische Postzustellung umgestellt. Elektronisch nicht zustellbare Post hat jedenfalls bezogen auf den Zeitraum kurz nach dem Umzug in die Ausweichwohnung der Vermieter des Beklagten regelmäßig an diesen weitergeleitet.
Nach Fortdauer der Sanierungsarbeiten über mehr als ein Jahr ist aber davon auszugehen, dass der Beklagte die Wohnung vorübergehend aufgegeben hatte. Dieser unterhielt auch keine besondere Beziehung zu der leerstehenden Wohnung, die wegen der Sanierungsarbeiten nicht bewohnbar war (Zöller-Schultzky, ZPO, a.a.O., § 178 Rn. 5).
Für die Ersatzzustellung genügt nicht der bloße Rechtsschein einer Wohnung, der daraus folgt, dass der Beklagte auch noch im Mai 2025 unter der Adresse Straße2 einen Briefkasten unterhalten hat, der mit seinem Namen beschriftet war. Dabei kann dahinstehen, ob auch dem Unterhalten eines Briefkastens im Sinne des § 180 S. 1 ZPO schon entgegensteht, dass sich der Briefkasten jedenfalls im Mai 2025 auf einer nur schwer zugänglichen Baustelle befunden hat. Denn die Ersatzzustellung gem. § 180 S. 1 ZPO setzt voraus, dass die Wohnung des Adressaten, zu welcher der Briefkasten gehört, an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird. Der dem Empfänger zurechenbare Rechtsschein, dieser unterhalte unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume, genügt hingegen nicht für eine ordnungsgemäße Zustellung. Die Zustellung dient unter anderem dazu, den Adressaten zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit zu verschaffen, das Dokument zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung hierauf einzurichten. Im Interesse der hierfür in besonderem Maße erforderlichen Rechtssicherheit haben die Zustellungsvorschriften notwendigerweise formalen Charakter. Dieser verbietet es, über den Wortlaut der Bestimmungen hinausgehend eine Zustellung an dem Ort zuzulassen, an dem lediglich der (zurechenbare) Rechtsschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums des Empfängers besteht so (so BGH, Urteil vom 16.06.2011, Az. III ZR 342/09, Rn. 14, zitiert nach juris).
Dem Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die fehlerhafte Ersatzzustellung zu berufen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend macht, obwohl er einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt zielgerichtet herbeigeführt hat (Zöller-Schultzky, ZPO, a.a.O., § 178 Rn. 7).
Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat nach dem Umzug in die Ausweichwohnung in der Straße3 nicht bewusst versucht, den Anschein zu erwecken, er wohne weiterhin in der Straße2. Vielmehr steht lediglich in Rede, dass der Beklagte es ohne dolose Absicht versäumt hat, eine zeitnahe Weiterleitung der nicht scanbaren Schreiben etwa aus Postzustellungsaufträgen an seine Ausweichadresse sicherzustellen, auch nachdem sich der Abschluss der Sanierungsarbeiten deutlich verzögert hatte und der Briefkasten auch für den Vermieter nur noch schwer zugänglich gewesen sein dürfte.
Der Beklagte hat nach seinem Umzug in die Ausweichwohnung bei der X AG eine elektronische Postzustellung eingerichtet und so dafür Sorge getragen, dass ihn die Post auch nach dem Umzug grundsätzlich erreicht. Zwar gab der Beklagte dabei, wie im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils mit Bindungswirkung (§ 314 ZPO) festgestellt ist, bei der Umstellung auf elektronische Zustellung als Zustelladresse für die nicht scanbaren Schriftstücke seine Meldeadresse in der Straße2 an. An dieser Adresse eingehende Post leitete aber jedenfalls im Zeitraum kurz nach Umzug in die Ausweichwohnung regelmäßig der Vermieter des Beklagten an diesen weiter.
Mit diesen im November 2023 nach dem Umzug in die Straße3 getroffenen Maßnahmen hat der Beklagte aber, entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung, nicht zielgerichtet einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt herbeigeführt. Denn der Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, nach Abschluss der Sanierungsarbeiten in sechs bis zwölf Monaten zurück in die Straße2 ziehen zu können. Vor diesem Hintergrund dürfte es dem Beklagten als zweckmäßig erschienen sein, seine Melde- und Postadresse beizubehalten und durch die elektronische Zustellung sowie die Mithilfe des Vermieters dafür Sorge zu tragen, dass ihn die Post auch erreicht.
Eine Täuschung gerade der Klägerin über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt dürfte der Beklagte im November 2023 jedenfalls nicht bezweckt haben, zumal die Rechnungen der Klägerin die Q GmbH regelmäßig unter ihrer Geschäftsadresse in der Straße1 erreicht haben. Im November 2023 waren ausweislich der Klageschrift (dort Rn. 10 ff. d. A.) zwar schon Zahlungsschwierigkeiten der Q GmbH offensichtlich. Diese versuchten die Parteien aber zunächst über einen längeren Zeitraum einvernehmlich zu lösen, etwa durch eine Ratenzahlungsvereinbarung, über deren Einhaltung der Geschäftsführer der Klägerin („Y“) und der Beklagte („Z“) noch im Sommer 2024 freundschaftlich via iMessage kommunizierten (Bl. 43 ff. d. A.). Die persönliche Inanspruchnahme des Beklagten hat der Geschäftsführer erst ab August 2024 erwogen.
Nach Fortdauer der Sanierungsarbeiten in der zweiten Jahreshälfte 2024 und bis in den Sommer 2025 hinein hat es der Beklagte zwar unterlassen, eine zeitnahe Weiterleitung der Post durch seinen Vermieter sicherzustellen und auch selbst den Briefkasten in der Straße2 nicht regelmäßig geleert. Die engen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Zustellungsadressaten zu versagen ist, sich auf die Unwirksamkeit einer Zustellung zu berufen, erfüllt dieses Verhalten jedoch nicht. Denn der Beklagte hat nicht nach Fortdauer der Sanierungsarbeiten und Aufgabe der Wohnung ab Sommer 2024 bewusst versucht den Anschein zu erwecken, er wohne weiterhin in der Straße2, sondern lediglich ohne dolose Absicht versäumt, in diesem Zeitraum eine zeitnahe Weiterleitung der in den Briefkasten in der Straße2 eingelegten nicht scanbaren Schreiben sicherzustellen (BGH, Urteil vom 16.06.2011, Az. III ZR 342/09, Rn. 15, zitiert nach juris).
In der Folge ist, wie in der Hauptsache beantragt, gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht geboten, da die Sache in erster Instanz nicht streitig entschieden wurde. Nach § 538 Abs. 2 „darf“ das Berufungsgericht die Sache zurückverweisen, ohne dass dies zwingend wäre. Diese Rechtsfolge ist im konkreten Fall aber angebracht. Denn auch die Klageschrift konnte dem Beklagten schon nicht ordnungsgemäß zugestellt werden.
Die Gerichtskosten betreffend das Berufungsverfahren waren gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht Frankfurt am Main vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO (Zöller-Herget, ZPO, 36. Auflage 2026, § 708 Rn. 12).
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