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19a O 89/23•LG Darmstadt 19a. Zivilkammer, 2023-07-07, 19a O 89/23
19a O 89/23Kantonsgericht07.07.2023
Es ist nicht allgemein bekannt, dass bei wiederholten Anhaftungen von Leitungswasser auf lackierten Oberflächen bei hohen Temperaturen und starker Sonneneinstrahlung chemische Prozesse in Gang gesetzt werden, die über längere Zeit zu Substanzschäden an den Lackflächen führen Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt am Main, 18. Februar 2026, 13 U 219/23, Rücknahme der Berufung nach Hinweisbeschluss gemäß § 522 ZPO
Entscheidungsdatum: 2023-07-07
Aktenzeichen: 19a O 89/23
ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2023:0707.19A.O89.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 2 BGB
Es ist nicht allgemein bekannt, dass bei wiederholten Anhaftungen von Leitungswasser auf lackierten Oberflächen bei hohen Temperaturen und starker Sonneneinstrahlung chemische Prozesse in Gang gesetzt werden, die über längere Zeit zu Substanzschäden an den Lackflächen führen
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 18. Februar 2026, 13 U 219/23, Rücknahme der Berufung nach Hinweisbeschluss gemäß § 522 ZPO
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 8.342,52 festgesetzt.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch einen von der Beklagten betriebenen Rasensprenger.
Die Klägerin ist Eigentümerin des schwarzmetallicfarbenen PKW Volkswagen Golf, amtliches Kennzeichen […] (im Folgenden das „ Fahrzeug “).
Die Beklagte betreibt u.a. unter der Anschrift […], einen Einkaufsmarkt.
Am 08.08.2020, gegen 8 Uhr war das Fahrzeug auf dem öffentlichen Parkplatzgelände in der [Anschrift], geparkt. Das Gelände grenzt an den von der Beklagten betriebenen Einkaufsmarkt. Das Fahrzeug war vorwärts in der Parkreihe geparkt, welcher dem Marktgebäude zugewandt ist. An diesem Tag herrschte hochsommerliches Wetter ohne Niederschlag mit Temperaturen von annähernd 40 Grad Celsius.
Am Folgetag des 09.08.2020, gegen 18 Uhr, kehrte die Klägerin zu ihrem Fahrzeug zurück. Auch an diesem Tag herrschte hochsommerliches Wetter ohne Niederschlag mit solchen Temperaturen. Ungeachtet dessen war das Fahrzeug nass. Die Nässe stammte von einem handelsüblichen mechanischen Rasensprenger mit Schwenkeinrichtung, welcher sich auf einem dem vorbezeichneten Parkplatzgelände zugewandten Vordach des Einkaufsmarkts befand. Der Rasensprenger befand sich unter einem an der Wand des Einkaufsmarkts montierten Klimaaggregat. Er war von der Beklagten mittels Schlauchs an die Wasserleitung des Einkaufsmarkts angeschlossen worden und wurde von dieser zur Kühlung des Klimaaggregats eingesetzt. Infolge der Schwenkeinrichtung des Rasensprengers gelangte Wasser auf einen Teil des angrenzenden Parkplatzgeländes und auf das Fahrzeug.
Wegen der (streitigen) Beschädigung des Fahrzeugs, holte die Klägerin ein Gutachten ein, das Reparaturkosten von EUR 7.200,59 ergab (ohne Anlagenbezeichnung im Anlagenband). Für das Gutachten wurden EUR 1.116,93 berechnet.
Die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten wurde von der Klägerin zur Erstattung unter Fristsetzung zum 25.09.2020 aufgefordert, was allerdings zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin leitete nach Ablehnung ihrer Schadensersatzansprüche dem Grunde nach vor dem Landgericht Darmstadt ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der streitgegenständlichen Schäden an ihrem PKW sowie deren Ursache in Gestalt des von der Beklagten betriebenen Rasensprengers ein (23 OH 30/20). Dort wurde unter dem 15.11.2021 ein Gutachten erstattet (ohne Anlagenbezeichnung im Anlagenband)
Die Klägerin behauptet, dass wegen des Wassers, das auf ihr Fahrzeug gelangte, dieses von der Fahrzeugfront bis zum mittigen Dachbereich durch Verätzungen erheblich beschädigt worden sei. Die Beschädigungen seien bis zum Abstellen des Fahrzeugs am 08.08.2020 nicht vorhanden gewesen.
Dieser Schadenseintritt sei auch vorhersehbar gewesen. Die Folge sei allgemein bekannt.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 8.342,52 nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten des RA […], in Höhe von EUR 150,- nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die [Rechtsschutzversicherung], EUR 637,76 nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts Darmstadt mit dem Aktenzeichen 23 OH 30/20.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen .
Die Beklagte ist der Auffassung, es sei für niemanden naheliegend und zu erwarten, dass ein Schaden durch Wassertropfen entstehe. Da dies ein völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung liegender Schadenshergang sei, sei der Beklagten eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Jedenfalls würde es an einem Verschulden mangeln. Die Beklagte habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass Wassertropfen ätzend sein können.
Das Gutachten vom 15.11.2021 aus dem Verfahren 23 OH 30/20 wurde mit den Parteien erörtert und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB und auch eine andere Anspruchsgrundlage kommt nicht in Betracht.
Dabei wird man zwar nach dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen A davon ausgehen können, dass die Beschädigungen an dem Fahrzeug durch den Rasensprenger der Beklagten kausal verursacht wurden. Die chemischen und physikalischen Vorgänge dahinter (Kalkbildung und Aufheizen des Kalks durch die Sonneneinstrahlung sowie Bildung der ätzenden Lösung) sind dort nämlich anschaulich dargelegt. Die vom Sachverständigen angestellten Versuche haben auch eindeutig ergeben, dass bei einer Verwendung des Rasensprengers zum kühlen des Kühlaggregats der Parkplatz zwingend mit beregnet wurde – und damit dereinst auch das Fahrzeug der Klägerin. Auch kommt das Gutachten gut nachvollziehbar und nicht angegriffen zu dem Ergebnis, dass der Schaden der Höhe nach den Angaben der Klägerin entspricht.
Dieser Schaden wurde indes nicht vorsätzlich oder fahrlässig durch die Beklagte verursacht. Vorsatz wird von der Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Es fehlt aber auch an einer fahrlässigen Herbeiführung des Schadens. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Der Fahrlässigkeitsmaßstab des Deliktsrechts ist ein objektiver, der zwar auf die konkrete Handlungssituation bezogen ist sowie nach Verkehrskreisen differenziert und typisiert, auf individuelle Unzulänglichkeiten des Schädigers aber keine Rücksicht nimmt (Staudinger/Caspers (2019) BGB § 276, Rn. 29). Darauf, ob die Beklagte um die ätzende Wirkung der Wassertropfen bei Sonneneinstrahlung wusste, kommt es daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Das Deliktsrecht sanktioniert die Verletzung eines Verhaltensstandards und setzt nicht die persönliche Vorwerfbarkeit des Verhaltens voraus (BGH, Urteil vom 13. 2. 2001 - VI ZR 34/00, NJW 2001, 1786).
Es kommt darauf an, ob allgemein bekannt ist, dass die Beregnung eines Fahrzeugs bei sehr heißen Temperaturen zu einer Verätzung des Fahrzeugs führen kann. Das ist nicht der Fall. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, hatte keiner der vom Einzelrichter zu dem hiesigen Fall Befragten auch nur im Ansatz mit der hier eingetretenen Folge gerechnet. Auch für den Einzelrichter selbst war die hiesige Folge überraschend. Die Klägerin hat für ihre Behauptung, dass der Schadenseintritt vorhersehbar, die Folge sei allgemein bekannt gewesen sei, keinen geeigneten Beweis angeboten. Aus dem Gutachten A im selbständigen Beweisverfahren folgt dies nicht: der Sachverständige hat sich allein mit der Kausalität befasst und trifft keine Aussage dazu, ob diese Folge allgemein bekannt sei. Vernähme man den Sachverständigen A zu dieser Frage als Zeuge, würde dieser zwar aus seiner subjektiven Wahrnehmung bestätigen können, dass mit der hiesigen Folge gerechnet werden müsse. Das aber beruht gerade auf dem Spezialwissen des Sachverständigen und besagt nichts zu der Frage, ob diese Folge allgemein bekannt ist. Zu dieser Frage kann auch kein Gutachten eingeholt werden, das geeignet wäre, eine Überzeugung dergestalt zu untermauern, dass man annehmen könnte, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Allgemeinheit um die hiesigen Zusammenhänge eben doch weiß.
Die objektiven Sorgfaltsanforderungen können nun zwar wegen besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten erhöht sein (Staudinger/Caspers (2019) BGB § 276, Rn. 30). Hätte die Beklagte demnach positiv gewusst, dass ihr Verhalten zu den hier eingetretenen Folgen führen kann, so wäre ihr Verhalten als fahrlässig anzusehen gewesen. Anhaltspunkt für eine derartige positive Kenntnis bestehen indes nicht und weder nicht vorgetragen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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