VG Kassel 1. Kammer, 2026-03-11, 1 K 1742/24.KS

1 K 1742/24.KSVerwaltungsgericht / 1. Kammer11.03.2026

Regest

Gerichtsvollziehern sind Wegegelder, die ihnen bei Maßnahmen der Vollstreckung, die sie als Vollziehungsbeamt durchführen, entstehen, nach der Regelung des § 4 der Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz – JVollstrDRAbfV HE – zu ersetzen.

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 1. Kammer — 1 K 1742/24.KS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 1 K 1742/24.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0311.1K1742.24.KS.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Gerichtsvollziehern sind Wegegelder, die ihnen bei Maßnahmen der Vollstreckung, die sie als Vollziehungsbeamt durchführen, entstehen, nach der Regelung des § 4 der Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz – JVollstrDRAbfV HE – zu ersetzen.

Tenor

Den Bescheid des C. vom 17. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2025 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin bei Dienstreisen in Vollstreckungsverfahren, in denen sie als Vollziehungsbeamtin tätig ist, Wegegelder, die nicht durch Beitreibung der Forderung beim Schuldner erhoben werden können, in voller Höhe aus der Landeskasse zu ersetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Auszahlung von Wegegeld durch den Beklagten.

Die Klägerin steht als Obergerichtsvollzieherin im Dienst des beklagten Landes und ist im Bezirk des C. tätig.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2024 (Bl. 20 ff. d. A.) beantragte die Klägerin beim C., ihr die Wegegelder, die nicht durch Beitreibung der Forderung beim Schuldner erhoben werden können, im Verfahren nach § 1 i. V. m. §§ 2, 6 Abs. 3 JBeitrO zu ersetzen. Zur Begründung führte sie aus, durch die vermehrt erfolgende Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen auf elektronischem Weg sei ihr Wegegeldaufkommen nach KV 711 GVKostG deutlich zurückgegangen. Im ersten Halbjahr 2023 habe es im Durchschnitt monatlich ca. 257 Euro betragen, im zweiten Halbjahr 85 Euro monatlich. Es sei davon auszugehen, dass sich das Wegegeld weiter verringern werde. Die Gewährung eines Reisekostenzuschusses nach § 9 GVO komme nicht in Betracht, weil die Summe der vereinnahmten Wegegelder im 4. Quartal 2023 um 71,45 Euro höher liege als das Quartalsergebnis des Reisetagebuches. Die Gesamtstrecke der zurückgelegten Wege habe sich nicht in dem Maße verringert, wie die Wegegeldzahlungen vermuten ließen, weil es sich bei den elektronischen Zustellungen in erster Linie um solche an Körperschaften des öffentlichen Rechts handele, bei denen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Zustellungen nur ein Weg zurückgelegt werde, aber mehrere Wegegelder erhoben worden seien. Diese Mischkalkulation sei vom Gesetzgeber bei der Festsetzung der Höhe der Wegegelder beabsichtigt worden. Dienstliche Wege lege sie nicht nur in ihrer Tätigkeit als Gerichtsvollzieher zurück, sondern überwiegend als Vollziehungsbeamter in den Verfahren nach § 1 i. V. m. §§ 2, 6 Abs. 3 JBeitrO. In diesen Fällen erhielten die Gerichtsvollzieher das Wegegeld nach KV 711 allerdings nur, wenn der Schuldner die Forderung zahle. Vollziehungsbeamte erhielten das Wegegeld in voller Höhe aus der Landeskasse erstattet. Eine erfolgreiche Einziehung der Forderungen stelle indes die Ausnahme dar. Die Höhe der vereinnahmten Wegegelder genüge nicht, um davon ein Kraftfahrzeug zu unterhalten.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2024, der Klägerin zustellt am 24. Juli 2024, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Eine Erstattung der Wegegelder komme nicht in Betracht, weil § 4 JVollstrDRAbfV HE nur für Vollziehungsbeamte der Justiz, nicht für Gerichtsvollzieher gelte.

Am 1. August 2024 legte die Klägerin Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Aus § 196 Abs. 1 Satz 1 GVGA ergebe sich, dass Gerichtsvollzieher in den Beitreibungsverfahren die Stellung eines Vollziehungsbeamten der Justiz hätten.

Mit Bescheid vom 30. September 2024 wies der C. den Widerspruch zurück. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 hob er diesen Bescheid auf und half dem Widerspruch nicht ab.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2025 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass eine Erstattung aus der Landeskasse nur in Betracht komme, wenn es sich um den Auftrag eines Gerichts handele. Da die Aufträge der Strafvollstreckungsbehörden und der Gerichtskassen nicht als Aufträge des Gerichts anzusehen seien, würden Wegegelder nicht aus der Landeskasse ersetzt. Eine Anwendung des § 4 JVollstrDRAbfV HE komme nicht in Betracht, weil Gerichtsvollzieher keine Vollziehungsbeamten seien. Gerichtsvollziehern würde ein Zuschuss aus der Landeskasse in Höhe des Minderbetrages gewährt, wenn die in einem Vierteljahr zustehende Abfindung die notwendigen Aufwendungen für Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten nicht decke.

Bereits am 17. Oktober 2024 hat die Klägerin Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 4. März 2025 den Klageantrag umgestellt. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Bescheid des beklagten Landes vom 17. Juli 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2025 aufzuheben und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin bei Dienstreisen in Verwaltungsvollstreckungsverfahren Wegegelder, die nicht durch Beitreibung der Forderung beim Schuldner erhoben werden können, in voller Höhe aus der Landeskasse zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine Äußerung zum Verfahren erfolgte nicht.

Mit Schriftsätzen vom 15. Oktober 2025 (Bl. 122 d. A., Kl.) und vom 24. Oktober 2025 (Bl. 128 d. A., Bekl.) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Sitzungsprotokolls vom 11. März 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

I. Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1, 43 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Wegegelder, die ihr bei Maßnahmen der Vollstreckung, die sie als Vollziehungsbeamtin durchführt, entstehen, nach der Regelung des § 4 der Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz – JVollstrDRAbfV HE – zu ersetzen.

Die Vorschrift ist in diesen Fällen auch auf die Klägerin anwendbar. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass eine Beschränkung auf bestimmte Beamten gewollt ist, weil der Begriff des Vollziehungsbeamten nicht an ein Statusamt anknüpft (vgl. Anhang I HBesG). Aus systematischen Erwägungen ergibt sich deutlich, dass Vollziehungsbeamter ist, wer mit Vollziehungsaufgaben betraut wird. Dies wird etwa auch aus Abschnitt II. der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst – VollstrVergV HE – klar, der die Vergütung "für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst" (§ 3 Abs. 1 VollstrVergV HE) vorsieht. Kommt es aber nicht auf ein Statusamt, sondern auf die Art der Verwendung an, ergibt sich aus der weiteren Systematik des § 196 Abs. 1 Satz 1 GVGA, dass auch ein Gerichtsvollzieher als Vollziehungsbeamter tätig wird, wenn er Ansprüche nach dem JBeitrG vollstreckt.

Dem stehen systematische Überlegungen aus dem Zusammenhang zwischen § 4 JVollstrDRAbfV HE und §§ 1, 2 JVollstrDRAbfV HE nicht entgegen. Die Zuschussregelung des § 2 JVollstrDRAbfV HE ist ausweislich des Wortlauts des § 4 JVollstrDRAbfV HE auch auf Vollziehungsbeamte der Justiz anwendbar. Ob ein sachlicher Anwendungsbereich für die Zuschusszahlung bleibt, wenn § 4 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 1 JVollstrDRAbfV HE zu einem vollständigen Ersatz der Wegegelder aus der Landeskasse führt, ist dabei nicht entscheidend. Auch führt die Vorschrift nicht zu sachwidrigen Ergebnissen, wenn ein Gerichtsvollzieher teilweise Aufgaben des Vollziehungsbeamten der Justiz übernimmt. Denn zum einen wird die Übernahme der Wegegelder in diesem Anwendungsbereich durch die Landeskasse regelmäßig dazu führen, dass kein von § 2 JVollstrDRAbfV HE vorausgesetzter Minderbetrag verbleibt, zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb eine Trennung zwischen Aufwendungen für Dienstreisen als Gerichtsvollzieher und Dienstreisen als Vollziehungsbeamter für die Berechnung des Minderbetrages erforderlich sein soll. Für beide Fälle gilt § 2 JVollstrDRAbfV HE.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 7 GVO. Die Regelung des § 7 Abs. 3 GVO korrespondiert mit der landesrechtlichen Regelung des § 1 JVollstrDRAbfV HE. Im Übrigen bleiben landesrechtliche Bestimmungen – wie hier § 4 JVollstrDRAbfV HE – unberührt, § 7 Abs. 5 GVO.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob § 4 JVollstrDRAbfV HE auf Gerichtsvollzieher als Vollziehungsbeamte anwendbar ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

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