LG Darmstadt 19. Zivilkammer, 2025-12-16, 19 O 527/16

19 O 527/16Kantonsgericht16.12.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Darmstadt 19. Zivilkammer — 19 O 527/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-16

Aktenzeichen: 19 O 527/16

ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2025:1216.19O527.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Dem als Beschwerde auszulegenden Schreiben des Sachverständigen Prof. Dr. A vom „10.11.2025“, das am 15.12.2025 bei Gericht eingegangen ist, gegen den Beschluss vom 10.11.2025 wird nicht abgeholfen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main zur Entscheidung über den Rechtsbehelf der Beschwerde vorgelegt.

Gründe

Mit Beschluss vom 10.11.2025 (Bl. 801 ff. d. A.), der dem Sachverständigen Prof. Dr. A am 17.11.2025 zugestellt worden ist, wurde die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr. A auf EUR 0,00 festgesetzt. Zur Begründung wird auf den Beschluss verwiesen.

Mit Schreiben vom „10.11.2025“, das am 15.12.2025 bei Gericht eingegangen ist, begehrt der Sachverständige Prof. Dr. A „die erbrachte Leistung für die Erstellung meines Sachverständigengutachtens entsprechend meiner Rechnungsstellung zu honorieren.“ Das ist als Beschwerde gegen den o.g. Beschluss zu verstehen, da dies der statthafte Rechtsbehelf ist.

Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist insbesondere nicht an eine Frist gebunden.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt aber keine andere Entscheidung. Zu dem Vorbringen im Einzelnen:

  1. Der Sachverständige erklärt nach wie vor nicht, inwieweit der als „Sachbearbeiter“ bezeichnete Privatdozent Dr. med. C an der Erstellung des Gutachtens beteiligt war. Allein das rechtfertigt schon die Festsetzung der Vergütung auf EUR 0,00, da für das Gericht nicht ersichtlich ist, wer für welche Aussage in dem „Gutachten“ verantwortlich zeichnen möchte.

  2. Ob und inwieweit das Sekretariat des Sachverständigen Prof. Dr. A mehrfach mit der Geschäftsstelle telefoniert hat, ist aus der Akte nicht ersichtlich. Es wurde insoweit nur mitgeteilt, dass der Sachverständige Prof. Dr. A noch eine Stellungnahme anfertigen wolle, die allerdings bis heute tatsächlich nicht zu den Akten gelangt ist. Inhaltlich wird hier kein neuer Vortrag gehalten.

  3. Die Ausführungen haben nichts mit dem hiesigen Rechtsstreit zu tun.

  4. a) Selbstverständlich kann auch eine Akte mit 800 Blatt eingescannt werden. Das geschieht im Gerichtsalltag laufend. Dabei hat die Gerichtsakte in Papierform auch keine 800 Blatt wie der Sachverständige Prof. Dr. A meint, sondern 723 Blatt.

b) Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Elementen, die für eine Anfertigung durch KI sprechen, findet nicht statt. Im hier vorliegenden Schreiben ist im Übrigen auch die erhebliche Abweichung von dem Sprachduktus im „Gutachten“ klar ersichtlich.

c) Soweit der Sachverständige Prof. Dr. A darauf verweist, dass das Gericht sich nicht damit auseinandersetze, dass er mitgeteilt habe, „dass weitere Untersuchungen für ein abschließendes und vollumfängliches Ergebnis erforderlich sind “, so trifft das einerseits nicht zu, da in dem Beschluss unter 2. ausgeführt wird, dass „nicht einmal eine Untersuchung der Klägerin stattgefunden hat “. Dass der Sachverständige notwendige Untersuchungen nicht vorgenommen hat und dennoch ein „Gutachten“ angefertigt hat, wurde zur Kenntnis genommen, führt aber nicht dazu, dass dem „Gutachten“ ein Wert zukäme, vielmehr im Gegenteil. Der Verweis auf hohe Kosten für die zusätzlichen Untersuchungen erscheint im Lichte der Abrechnung von ca. EUR 2.500 für ein Gutachten ohne belastbare Aussagen fragwürdig.

  1. Zuzugeben ist, dass im Einzelfall die Heranziehung von KI zur Erstellung von Gutachten sinnvoll, angezeigt und richtig sein kann. Das erfordert aber eine Abstimmung mit dem Gericht und jedenfalls eine Offenlegung. Die vom Sachverständigen selbst herangezogene Fundstelle (Thönissen/Scheuch in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 58. Edition, Stand: 01.09.2025, § 407a, Rn. 13a) geht denn auch noch weiter (Hervorhebung durch das Gericht):

D amit ist zwar die Ausführung vorbereitender Tätigkeiten durch KI-Anwendungen zulässig – wobei hier ggf. Pflichten zur Offenlegung bestehen –, die verantwortliche Erstellung des Sachverständigengutachtens ist aber weiterhin persönlich dem Sachverständigen auferlegt .“

Bei Gehle in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 407a Rn. 8 findet sich hingegen Ausführung:

Der Einsatz künstlicher Intelligenz ist daher hoch problematisch […]; geboten ist in jedem Falle ein eingehender Hinweis .“

Auch Schaub (DS 2025, 38, 40) – auf die die beiden vorgenannten Kommentarstellen zurückgehen – betont, dass „in der Regel eine Pflicht zur Offenlegung der Nutzung von KI-Systemen “ bestehe. Weiter: „Auch ein Erst-recht-Schluss aus den Pflichten zur Benennung von Mitarbeitern nach § 407a III ZPO und zur Herausgabe von Unterlagen nach § 407a V ZPO spricht hier für eine Offenlegungspflicht .“

  1. Keine Auseinandersetzung findet schließlich damit statt, dass das Gericht ausgeführt hat, dass der Sachverständige ein Unfallgeschehen herangezogen hat, dass sich so nicht einmal nach der Darstellung der Klägerin ereignet hat, sich jedenfalls aber nicht aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. B ergibt. Auch hieraus ergibt sich als selbständiger Grund, dass das Gutachten mit EUR 0,00 zu bewerten ist.

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