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10 O 92/23•LG Darmstadt 10. Zivilkammer, 2023-05-05, 10 O 92/23
10 O 92/23Kantonsgericht05.05.2023
Entscheidungsdatum: 2023-05-05
Aktenzeichen: 10 O 92/23
ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2023:0505.10O92.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB, §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 123, 142 BGB
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin 77.584,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 20.000 € seit dem 04.12.2018 und aus einem Betrag von 19.464,08 € seit dem 01.04.2021 sowie nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.030,82 € seit dem 04.12.2018 und aus 34.089,69 € seit dem 01.04.2021 zu zahlen.
Die Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Widerklägerin 1.088,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 85,4 % als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 14,6 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 183.549,31 € festgesetzt.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem vorzeitig beendeten Franchisevertrag. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von Vertragsstrafen, Nutzungsentgelten und entgangenem Gewinn.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem vorzeitig beendeten Franchisevertrag. Die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von Vertragsstrafen, Nutzungsentgelten und entgangenem Gewinn.
Die Beklagte ist Franchisegeberin für Institute für dauerhafte Haarentfernung. Die Kläger interessierten sich 2016 für das von der Beklagten betriebene Franchisemodell. Am 23.03.2016 führten die Kläger ein Informationsgespräch mit der Beklagten. Im Rahmen der Erstinformation erhielten die Kläger ein Unternehmensprospekt „Willkommen bei A“ auf welchen Bezug genommen wird (Anlage K 1, Anlageband).
Die Kläger beauftragten auf Empfehlung der Beklagten die B (nachfolgend: B) mit der Erstellung eines Unternehmenskonzepts, auf welches verwiesen wird (Anlage K 2, Anlagenband). Dieses diente zur Vorlage bei der finanzierenden Bank und enthielt unter anderem Informationen aus der Sphäre der Beklagten. Die Ehefrau des Beraters der B, Herr C, führt ebenfalls ein A Institut. Am 23.08./24.08.2016 schlossen die Parteien eine Reservierungsvereinbarung (Anlage B1, Bl. 83f. d.A.) für die Eröffnung eines A Instituts in [...]. Die Kläger zahlten 15.000 € an die Beklagte. Diese Summe sollte für den Fall eines Vertragsschlusses verrechnet werden. Eine Rückerstattungsmöglichkeit bestand nicht.
Vom 06.-. 12.10.2016 absolvierte die Klägerin in den Räumlichkeiten der Beklagten eine „Grundausbildung“. Die Kläger erhielten in der Folge das „Informationspaket für Franchiseinteressent/innen (Stand 31. März 2016)“ auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlagen K10b, Anlagenband). Die Kläger quittierten den Erhalt (Anlage B 2, Bl. 86 d.A.).
Nach Finanzierungszusage ihrer Bank schlossen die Kläger im März 2017 mit der Beklagten einen Franchisevertrag (Anlage K 11, Anlagenband). Die Kläger zahlten 96.390 € für das Einstiegspaket an die Beklagte (Anlage K 12, Anlagenband).
Der Franchisevertrag enthält unter § 21 eine Vertragsstrafenregelung auf die ausdrücklich Bezug genommen wird (Anlage K 11, Anlagenband Seite 24).
Die Kläger öffneten und betrieben in der Folge ein A Institut in der ...straße in [...].
Die Kläger teilten der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.2018 mit, dass schwerwiegende Zweifel an der ordnungsgemäßen „vorvertraglichen Aufklärung“ bestünden und setzten eine Frist zur Stellungnahme. Gleichzeitig drohten sie die außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages an (Anlage K 14, Anlagenband). Die Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2018 (Anlage K 15, Anlagenband). Unter dem 23.10.2018 erklärten die Kläger die Anfechtung des Franchisevertrages und hilfsweise die außerordentliche Kündigung (Anlage K 16, Anlagenband). Ab diesem Zeitpunkt zahlten die Kläger weder die Franchisegebühren noch nahmen sie an den vertraglich vorgesehenen Pflichtschulungen teil. Die Kläger wandelten kurz darauf ihr A Institut in einen D Betrieb um und betrieben die Webseite https://....de. Sie boten Haarentfernung nunmehr mit dem Gerät „Sirius“ des Herstellers „Ellipse“ an. Die Darstellung des neuen Betriebs unter den Internetseiten www.google.de, www.provenexpert.com und www.11880.com enthielt jeweils Bewertungen, die noch das A Institut der Kläger betrafen (Anlage B 7, Bl. 186f. d.A., Anlage B 8, Bl. 189f. d.A.).
Die Beklagte wies die Anfechtung und außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 19.11.2018 zurück und sprach im Gegenzug eine Abmahnung aus. Weiterhin forderte sie die Kläger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 22.11.2018 auf. Zuletzt forderte sie die Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 45.000 € bis zum 03.11.2018. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 17 (Anlagenband) Bezug genommen. Die Kläger erwiderten hierauf mit Schreiben vom 26.11.2018 (Anlage K 18, Anlagenband) und gaben eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, wegen deren Inhalt auf Seite 8 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 26.11.2018 Bezug genommen wird.
Am 30.11.2018 beantragte die Beklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Kläger vor dem Landgericht Berlin. Gegen die mit Urteil vom 15.03.2019 (Anlage K 19, Anlagenband) erlassene einstweilige Verfügung legten die Kläger Berufung vor dem Kammergericht ein (Anlage K 20, Anlagenband). Das Landgericht Berlin wies einen auf die Verhängung von Ordnungsmitteln gerichteten Antrag mit Beschluss vom 23.06.2020 (Anlage K 22, Anlagenband) zurück. Das Kammergericht hob die einstweilige Verfügung auf.
Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Die Beklagte habe zahlreiche Umstände des Franchisesystems falsch dargestellt. Die Kläger behaupten, die Beklagte habe, bevor sie den Franchisevertrag mit ihr abgeschlossen hätten, in dem Unternehmensprospekt (Anlage K1) unter anderem mit folgenden Begriffen geworben:
„Lizenz zum Erfolg“
„Das erfolgserprobte Marken-Franchising mit A bietet Ihnen die Möglichkeiten, sich selbst zu verwirklichen.“
„Sie haben sich dazu entschlossen A Partner zu werden? Dann haben wir den richtigen Standort für Ihr Institut; Die Größe der Stadt und die dortige Lage eines A Instituts gelten bei der Eröffnung eines Standortes als wichtige Kriterien. “
Die Beklagte habe sich weiterhin als „Geheimtipp der Franchise-Wirtschaft“ bezeichnet, „weil das Marktpotential und die Renditemöglichkeiten überdurchschnittlich hoch sind“.
Unter der Überschrift heiße es dann fett formatiert:
„TÜV Saarland bestätigt SEHR GUTE Serviceleistungen!“
Außerdem weiter:
„Kaum etwas ist so wertvoll wie die Empfehlung eines zufriedenen Franchisepartners. Wir haben uns dem Test gestellt und unsere Serviceleistungen prüfen lassen. Die Note SEHR GUT der TÜV Zertifizierung spricht für sich.“
Auch die nachstehend abgebildete Grafik sei sowohl im Unternehmensprospekt als auch auf der Internetseite der Beklagten zu sehen gewesen:
Teilweise seien diese Aussagen auch heute noch auf der Internetseite der Beklagten zu finden.
Die Kläger behaupten, die Beklagte habe ihnen ausdrücklich empfohlen ein Unternehmenskonzept durch die B erstellen zu lassen. Andere Dienstleister seien ihnen nicht empfohlen worden. Der Geschäftsführer der B habe ihnen eindringlich die Vorteile des Geschäftsmodells erläutert. Das von der B erstellte Unternehmenskonzept sei falsch. Die B habe die zu erwartenden Zahlen schlicht so lange geändert, bis sie für die Banken akzeptabel gewesen seien. Das „Business-Konzept“ finde sich auch als Mustervorlage im Systemhandbuch der Beklagten (Anlage K 10a Anlagenband).
Die Kläger behaupten, die Beklagte habe Ihnen verschwiegen, dass ihr Geschäftsmodell im Wesentlichen auf Direktansprache und Kaltakquise basiere. Bei Schulungen der Beklagten würde diese Franchisenehmer „klipp und klar zu unlauterem Verhalten“ anweisen. Das gehe aus einer Mitschrift (Anlage K 7, Anlagenband) von einer Schulung der Beklagten hervor. Die Kläger behaupten weiter, die Beklagte habe ihr gegenüber angegeben, dass man potenziellen Kunden gegenüber auf Nachfrage mitteilen solle, dass eine Ausbildung durch Dermatologen und Ärzte erfolge. Dies sei aber falsch, allein die von der Beklagten verwendeten Unterlagen seien mit Ärzten und Dermatologen abgestimmt.
Die Beklagte habe auch damit geworben, dass die „Akademie“ an der die „Ausbildung“ stattfinde von einer Diplom-Biologin geleitet werde. Die sei falsch, die Leiterin der Akademie habe Lehramt für Realschule studiert und Biologie sei lediglich eines ihrer Prüfungsfächer gewesen.
Auch in dem Informationspaket für Franchiseinteressent/innen seien unzutreffende Behauptungen enthalten. Die Beklagte verschweige, dass sie bereits am 26.03.2013 vom Deutschen Franchiseverband auf eine „assoziierte Mitgliedschaft“ zurückgestuft worden sei und die Mitgliedschaft zum 31.12.2016 geendet habe. Die Markenurkunde auf Seite 7 des Informationspakets suggeriere, dass es sich bei A um eine wichtige, geschützte Marke handle. Es werde gleichfalls verschwiegen, dass es sich lediglich um eine Wort-/Bildmarke handle und jeder berechtigt sei, Dienstleistungen unter dem Schriftzug „A“ anzubieten. Zudem sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr zur Führung des TÜV-Siegels berechtigt gewesen und in keiner Weise mehr Mitglied im DFV gewesen.
Weiterhin seien in dem Paket primitive Rechenbeispiele enthalten, bei denen wichtige Positionen wie Kosten der Promotionsstandorte nicht enthalten seien.
Die Kläger behaupten, es sei nur unter extremem Zeitaufwand und mit unerwartet hoher Mühe möglich gewesen Promotionsplätze zu finden. Die Promotionsplätze seien außerdem mit unvertretbaren Kosten (zwischen 100 € - 400 € pro Tag, Ausbildung und Bezahlung von Promotionsmitarbeiterinnen (ab 15 € pro Stunde pro Person), sowie sonstiges Marketingmaterial) verbunden gewesen. Diese Kosten seien den Klägern im Vorfeld nicht explizit mitgeteilt worden.
Den Klägern sei auch nach und nach aufgefallen, dass sich Verbraucher heutzutage online über Angebote informieren und Angebote vergleichen würden. Das sei in Bezug auf A nicht möglich gewesen, weil die Beklagte ihre Preise verschwiegen habe. Die Internetpräsenz der Beklagten sei damals auch katastrophal und veraltet gewesen, beispielsweise sei die Seite nicht für Smartphones optimiert gewesen. Die Erstellung einer neuen Webseite habe Jahre gedauert.
Weiterhin habe die Beklagte im Rahmen des Vertragsverhältnisses weitere unwahre Aussagen getätigt. Dies betreffe insbesondere den Austausch der sogenannten Blitzlampen, die Anzahl der Institute, einen Serverbrand, der von der Beklagten eingesetzten Technik, die Herkunft der Haarentfernungsgeräte und die Existenz einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung.
Außerdem sei es im Institut der Kläger immer wieder zu Verbrennungen gekommen. Die Beklagte habe diese Schuld einseitig auf die Kläger abgewälzt, obwohl dies an der mangelnden Technik gelegen habe.
Die Kläger behaupten, das Franchisemodell sei für sie nicht rentabel gewesen. Sie hätten in den Jahren 2017 durchschnittlich lediglich 1.262 € pro Monat und 2018 durchschnittlich lediglich 1.842 € pro Monat entnommen und im Gegenzug noch weitere Einlagen getätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 13 (Anlagenband) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 79.254,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Überlassung des Enthaarungsgeräts.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 30.03.2021 (Bl. 169f. d. A.) hat die Beklagte Widerklage erhoben und ursprünglich beantragt:
Die Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin 104.295,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 45.000 € seit dem 04.12.2018 und aus 21.174,80 € seit Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.030,82 € seit dem 04.12.2018 und aus 34.089,69 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
Die Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2021 hat die Beklagte die Widerklage in Höhe von 1.478,40 € (netto) zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr:
Die Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin 102.816,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 45.000,00 € seit dem 04.12.2018 und aus 19.696,40 € seit Rechtshängigkeit nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.030,82 € seit dem 04.12.2018 und aus 34.089,69 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Ich nehme die Klage betreffend den in der Widerklage geltend gemachten Betrag von 21.174,80 € wie angekündigt in Höhe von 1.478,40 € zurück.
Die Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht ausreichend nachgekommen. Inhalte des von der B erstellten Unternehmenskonzepts seien ihr nicht zurechenbar.
Die Beklagte beziffert ihre Widerklage wie folgt:
1.415,98 € brutto, Rechnungsnummer: 201803797
1.181,67 € brutto, Rechnungsnummer: 201803959
13,50€ brutto, Rechnungsnummer: 201803995
119,00 € brutto, Rechnungsnummer: 201804059
1.181,67 € brutto, Rechnungsnummer: 201804342
und 119,00 € brutto, Rechnungsnummer: 201804461
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 10 (Bl. 201f. d. A.) Bezug genommen.
a. Offene Franchisegebühren: 23.859,35 € (brutto)
b. Offene Nutzungsgebühren für das Hera-System: 5.115,17 € (brutto)
c. Offene LOM-Marketinggebühren: 5.115,17 € (brutto)
d. Entgehende Reengineering-Einnahmen: 4.646,40 € (netto)
e. Entgehende Einnahmen aus Pflichtschulungen, -seminaren und Zertifizierungen: 15.050 € (netto)
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung der Ansprüche wird auf die Widerklage vom 30.03.2021 (Bl. 171f. d. A., insbesondere Bl. 176f. d. A.) und im Hinblick auf die Klagerücknahme hinsichtlich der entgangenen Reengineering-Einnahmen auf Blatt 314 d. A. Bezug genommen.
Die Widerklägerin behauptet, beim Reengineering würden die folgenden Arbeitsschritte durchgeführt:
Annahme des Handstücks mit Sichtprüfung der Verpackung auf Beschädigungen etc., Dokumentenkontrolle und Beginn mit der ausführlichen Reengineering-Dokumentation (aufgrund des bestehenden Quality Management-Systems sind in der Systemzentrale alle Arbeitsschritte schriftlich bzw. per EDV zu dokumentieren, um spätere Qualitätsthemen nachvollziehen und überprüfen zu können.).
Befüllung des Handstückes mit Kühlwasser zur Durchführung der Vormessungen, wobei die Durchführung der Vormessung des Handstücks mit erneuter detaillierter Sichtprüfung des Handstücks, Prüfung der Kontakte, Steckverbindungen, des Schutzschlauches und Dokumentation der Prüfergebnisse in der Handstück Datenbank erfolgt. Die Eingangsmessungen werden anhand eines speziell von ... entwickeltem Messsystem durchgeführt, dessen Basis eine Ulbrichtkugel ist.
Messung der Leistung und Kühlung des Handstückes an der Ulbrichtkugel mit Dokumentation der Messergebnisse in die Handstück Datenbank.
Dauertest an der Ulbrichtkugel, wobei 50 Lichtimpulse ohne Unterbrechung zur Prüfung der Dauerbelastbarkeit der Leistungsabgabe und der Kühlleistung des Handstückes vorgenommen und die Messergebnisse in der Handstück-Datenbank dokumentiert werden.
Demontage des Handstückgehäuses und vollständige Zerlegung des Handstückes in seine sämtlichen Einzelteile.
Reinigung der Einzelteile.
Überprüfung der elektronischen und sonstigen Anschlüsse, der Hochspannungs- und Datenkontakte sowie der Ventile.
Überprüfung der Kühlelemente und Wärmeleitpaste auf Beschädigungen und ggf. Erneuerung.
Reinigung des Saphirs, Prüfung auf Unversehrtheit bzw. Abnutzung des Saphirs, ggf. Austausch des Saphirs.
Reinigung des Cavity-Blocks (d. h. des Bauteils, in dem das Leuchtmittel, die Kühlelemente sowie die Filter eingebaut sind), des Reflektors, der Protection Tube sowie der leuchtmittel und Wasserkanäle. Prüfung auf Unversehrtheit bzw. Abnutzung, ggf. Austausch verbrauchter, abgenutzter bzw. beschädigter Teile.
Montage des Handstücks mit den gereinigten bzw. ausgetauschten Einzelteilen. Vor dem verschließen des Gehäuses, Sichtprüfung durch einen zweiten Techniker (vier Augenprinzip).
Befüllung des Handstücks mit Wasser und Prüfung des Handstücks auf Dichtigkeit in Bezug auf den Kühlkreislauf.
Thermische Endmessung und Prüfung der Kühlfunktion des nun reengineerten Handstückes. Eintragen aller Arbeitsschritte und Messergebnisse in die Handstück Datenbank.
Endmessungen der Leistung und Kühlung am Ulbrichtkugel System. Dauertest der Impulsabgabe an der Ulbrichtkugel, wobei 200 Lichtimpulse ohne Unterbrechung zur Prüfung der Dauerbelastbarkeit der Leistungsabgabe und der Kühlleistung des Handstückes vorgenommen werden. Alle Messergebnisse werden nach Beendigung der Endmessungen in die Handstück Datenbank geschrieben.
Endprüfung des Handstückes in Bezug auf Funktion und Sauberkeit, Dokumentation der Endprüfung nach dem 4-Augen-Prinzip, d. h. jedes Handstück, das die Technikabteilung der Beklagten verlässt, wird unabhängig voneinander von zwei Technikern kontrolliert.
Entleerung des Handstückes von dem Kühlwasser, Verpackung in dem Transportkoffer.
Erstellung der Frachtpapiere für die DHL und Abgabe in den Versand.
Die Widerklägerin behauptet weiter, der für das Reengineering angesetzte Preis setze sich wie folgt zusammen:
▯ Verbrauch von erforderlichen Ersatzteilen durchschnittlich 200 €. Die Ersatzteilkosten würden allerdings stark schwanken. Für den Austausch des Cavity-Blocks fielen Kosten in Höhe von mehr als 700 € an.
▯ Zeitaufwand von fünf Arbeitsstunden der Techniker á 80 € pro Stunde: 400 €
▯ Abschreibungen in der Handstück-Abteilung, Unterhaltung des Leih-Handstück-Pools, Kosten für die verwendeten Prüf- und Messmittel: 140 €
▯ Anteilige Kosten an der Unterhaltung der Systemzentrale in Form von Fix-/Gemeinkosten in Höhe von 200 €
▯ Durchschnittlich kalkulierter Gewinn von 240 € pro Reengineering (ca. 20%)
Die Widerklägerin behauptet, aufgrund der systematisierten Betreuung der Franchisepartner habe sie durch die fehlende Betreuung der Kläger keine Aufwendungen erspart.
Die Widerbeklagten sind der Auffassung, die Geltendmachung von Vertragsstrafen sei nicht mehr zulässig, weil sie bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hätten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2023 (Bl. 422f. d.A.) Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist hingegen weit überwiegend begründet.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB bzw. auf Rückabwicklung gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 123, 142 BGB nicht zu. Eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Beklagten ist nicht ersichtlich. Zwar begründet eine vorvertragliche Täuschung im Sinne von § 123 BGB regelmäßig zugleich eine Haftung aus § 311 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass der Getäuschte gemäß § 249 BGB die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen kann, wobei zwischen den Ansprüchen aus §§ 812, 123, 142 BGB und §§ 311 Abs. 2, 249 BGB Anspruchskonkurrenz besteht (BGH, Urt. v. 10.01.2006 – XI ZR 169/05 – juris). Eine solche Verletzung der Pflichten bzw. eine arglistige Täuschung durch die Beklagte vermag das Gericht jedoch auf Grundlage des klägerischen Vortrags nicht zu erkennen.
Im Rahmen eines Franchisevertrages treffen den Franchisegeber erhöhte vorvertragliche Aufklärungspflichten. Hintergrund der durch die Rechtsprechung statuierten vorvertraglichen Aufklärungspflicht im Vorfeld des Abschlusses eines Franchisevertrages ist der besondere Schutz des Franchisenehmers, der wegen des bestehenden und ohne weiteres erkennbaren Informationsgefälles auf die Angaben des Franchisegebers angewiesen ist, um als informierter Entscheider unternehmerisch Disposition treffen zu können. Denn nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung trägt zwar grundsätzlich auch bei einem Franchisevertrag - ebenso wie bei jedem anderen Vertrag - jede Partei ihr Vertragsrisiko selbst. Deshalb obliegt es auch den Vertragsparteien selbst, sich über die Risiken und Chancen einer geschäftlichen Verbindung zu informieren und sich ein eigenes Bild von den Marktchancen zu verschaffen. Der Franchisegeber hat als (potentieller) Vertragspartner daher auch nicht die Aufgaben eines Existenzgründungsberaters (vgl. OLG Schleswig, Beschl.v.22.1.2008 – 1 W 27/07; Juris). Der Franchisenehmer ist jedoch regelmäßig darauf angewiesen, sich aufgrund der vorvertraglichen Angaben des Franchisegebers ein Bild von der Zukunftsfähigkeit und den Entwicklungsmöglichkeiten des Unternehmens machen zu können (OLG Düsseldorf, Urt.v.25.10.2013 – 22 U 62/13; Juris). Seitens des Franchisegebers bedarf es daher gesteigerter und besonderer Sorgfalt bei der Darstellung und Nutzbarmachung von Daten, welche die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Franchiseunternehmens prognostizierbar machen sollen. Die mitgeteilten Fakten und Zahlen dürfen in keiner Weise durch den Franchisegeber „geschönt“ werden und müssen die Realitäten des fraglichen Franchise-Systems als notwendige Basis jedweder tauglichen Rentabilitätsprognose insgesamt zutreffend wiedergeben. Der Franchisegeber muss allerdings nicht auf eigene Kosten eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellen (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.09.2005 – 4 U 37/05 – juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 22.01.2008 – 1 W 27/08 – juris). Der Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers bestimmt sich daher - unter Berücksichtigung von § 242 BGB - nach den spezifischen Umständen des jeweiligen Einzelfalles in Abhängigkeit des konkreten vorvertraglichen Informationsbedarfs des jeweiligen potentiellen Franchisenehmers (vgl. OLG Hamm, Urt.v.22.12.2011 – 19 U 35/10; Juris). Eine Pflichtverletzung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die vom Franchisegeber zur Verfügung gestellten Daten inhaltlich falsch, nicht aktuell oder in der notwendigen Gesamtschau irreführend sind (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Gemessen daran hat die Beklagte die Kläger vorvertraglich ausreichend aufgeklärt. Über Umsatz-, Kosten- und Ertragserwartungen wurden die Kläger durch das Informationspaket der Beklagten informiert (Seite 11ff. des Informationspakets, Anlage K 10b). Insofern wurde über die Anzahl der bestehenden Systembetriebe und Franchisenehmer (Seite 31, 32 des Informationspakets, Anlage K10b), die Information zu gescheiterten Franchisenehmern und Fluktuationsrate (Seite 33 des Informationspakets, Anlage K10b) sowie Angaben über vergleichbare Franchisebetriebe und die Umsatz- und Kostenerwartung gebracht. Es ist unerheblich, dass die Anzahl der Franchise-Institute zum Zeitpunkt der Information der Kläger möglicherweise nicht mehr zutreffend im Informationsprospekt widergegeben ist, denn auf mögliche Veränderungen nach dem Stichtag hat die Beklagte ausdrücklich hingewiesen (vgl. LG Darmstadt, 9 O 198/18). Dort heißt es unter anderem (Seite 32):
„Die Institutsliste wird sich eventuell bis zu dem Zeitpunkt verändern, zu dem Sie dieses Informationspaket erhalten. Über den aktuellen Stand sollten Sie sich bitte auf der Website www.A.com bzw. durch Nachfrage bei der Systemzentrale informieren.“
Die Beklagte macht auch mehrmals auf den Umstand aufmerksam, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Zahlenwerke gerade nicht dafür geeignet sind, den Erfolg oder die Renditemöglichkeiten potentieller Franchisenehmer vorherzusagen. So heißt es bereits auf der ersten Seite des Abschnitts Finanzen (Seite 11 des Informationsprospekts):
„Wie schon in den anderen Abschnitten erwähnt, haben die folgenden Zahlen keine Allgemeingültigkeit. Dies bedeutet, die Zahlen bestehen aus Planrechnungen und Beispielen von bestehenden und ausgewählten A Betrieben. Die Fakten sollen für Sie lediglich richtungsweisend sein. Eine Garantie für einen festgeschriebenen Finanzbedarf kann Ihnen A selbstverständlich nicht geben.
Nutzen Sie die Daten eher als zusätzliche Orientierungshilfe und Sicherheit für sich selbst, um besser einschätzen zu können, was für einen Finanzumfang Sie bei Ihrem eigenen A Institut zu erwarten haben.
[...]
Aus diesem Grund ist es ratsam, sich von Finanzexperten beraten zu lassen und einen Finanzierungs- und Liquiditätsplan zu erstellen. Wir helfen Ihnen, indem wir Ihnen Daten und Zahlen von bestehenden A-Franchiseunternehmen zur Verfügung stellen.“
Die folgenden Businesspläne sind bereits überschrieben als „Planrechnung eines Muster Businessplans“. Damit macht die Beklagte unmissverständlich deutlich, dass es sich hier gerade um keinen individuellen Businessplan handelt, sondern eben um ein Muster. Entsprechend heißt es auch unter dem Businessplan „middle case“:
„Middle Case bezeichnet eine Planung und stellt einen Geschäftsverlauf dar, der sich am Durchschnitt der derzeitigen Geschäftsbetriebe und an marktüblichen Annahmen orientiert.“
Unter dem „lower case“ heißt es:
„Lower Case bezeichnet einen Geschäftsverlauf in dem diverse Risiken einbezogen sind, die den Geschäftsverlauf ungünstig beeinflussen. Dem Gegenüber stehende positive Einflüsse wurden aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht dagegen nicht berücksichtigt.“
Auch im nachfolgenden Abschnitt, der betriebswirtschaftliche Auswertungen von anderen Franchisenehmern enthält, heißt es ausdrücklich vorweg (Seite 16 des Informationsprospekts):
„Für eine erste Beurteilung über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Konzeptes sind die Daten aussagefähig, für eine individuelle Planung des eigenen Vorhabens ist aus unserer Sicht eine individuelle Business-Planung erforderlich.“
Soweit die Kläger geltend machen, für eine unzureichende Aufklärung spräche bereits der Umstand, dass die Beklagte später Änderungen an dem Informationsprospekt vorgenommen hat, greift dies nicht durch. Entscheidend ist allein, ob die Kläger vor Vertragsschluss ausreichend aufgeklärt wurden. Spätere Änderungen können eine Vielzahl von Gründen haben (Änderungen gesetzlicher Grundlagen, Veränderungen im Geschäftsmodell, Aktualisierung der von Franchisenehmern zur Verfügung gestellten Daten). Ein Rückschluss darauf, dass das Informationspaket vor den Änderungen nicht ausreichend war, ist nicht geboten.
Die von den Klägern in Bezug auf die Anlage K1 aufgestellten Behauptungen sind durchweg unzutreffend. Das vorgelegte Unternehmenskonzept enthält keine der von den Klägern behaupteten nachfolgenden Äußerungen und die abgebildete Grafik ist in dem Konzept nicht zu sehen:
„Lizenz zum Erfolg“
„Das erfolgserprobte Marken-Franchising mit A bietet Ihnen die Möglichkeiten, sich selbst zu verwirklichen“
„Sie haben sich dazu entschlossen A Partner zu werden? Dann haben wir den richtigen Standort für Ihr Institut; „Die Größe der Stadt und die dortige Lage eines A Instituts gelten bei der Eröffnung eines Standortes als wichtige Kriterien.“
„Geheimtipp der Franchise-Wirtschaft“
„weil das Marktpotential und die Renditemöglichkeiten überdurchschnittlich hoch sind“.
„TÜV Saarland bestätigt SEHR GUTE Serviceleistungen!“
„Kaum etwas ist so wertvoll wie die Empfehlung eines zufriedenen Franchisepartners. Wir haben uns dem Test gestellt und unsere Serviceleistungen prüfen lassen. Die Note SEHR GUT der TÜV Zertifizierung spricht für sich.“
Soweit die Kläger behaupten, die Äußerungen seien auch auf der Website der Beklagten zu sehen gewesen, kann dies als wahr unterstellt werden, denn die dort zu sehenden Inhalte dienen nicht der vorvertraglichen Aufklärung potentieller Franchisenehmer. Die Beklagte richtet die Inhalte ihrer Website zulässigerweise an potentielle A Kunden und potentielle Franchisenehmer. Den Inhalten der Internetseite kommt deshalb eine rein werbende Funktion zu. Für potentielle Interessenten ist auch ohne Weiteres ersichtlich, dass Aussagen wie „Lizenz zum Erfolg“ ein rein werbender, anpreisender Charakter zukommt. Gleiches gilt im Übrigen für das Unternehmenskonzept (Anlage K1). Dieses ist klar auf potentielle Franchiseinteressenten ausgerichtet und soll diesen das Franchisesystem möglichst vorteilhaft beschreiben. Demgegenüber kommt dem Informationspaket für Franchiseinteressent/innen (Anlage K10b) maßgeblich die Funktion der vorvertraglichen Aufklärung zu.
Ob und welche Fehler in dem durch die B erstellten Unternehmenskonzept enthalten sind, bedarf keiner näheren Klärung, denn die Äußerungen sind der Beklagten nicht zurechenbar. Das von der B erstellte Unternehmenskonzept erfüllt, wie auch die Internetseite der Beklagten, gerade nicht die Funktion der vorvertraglichen Aufklärung. Vielmehr sollte dieses Konzept Kreditinstituten dazu dienen, die Erfolgsaussichten des von den Klägern geplanten A Instituts beurteilen zu können und diesen gegebenenfalls einen Kredit zu gewähren. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die in dem Konzept befindlichen Angaben auch auf Informationen der Beklagten zurückführen lassen und diese einen Musterbusinessplan in ihrem System vorhält. Entscheidend ist jedoch, dass das Unternehmenskonzept im Auftrag der Klägerin von einer Unternehmensberatungsgesellschaft erstellt wurde, die nicht konzernrechtlich oder personell mit der Beklagten verknüpft ist.
Alleine die Empfehlung der B durch die Beklagte begründet keine rechtliche Zurechenbarkeit. Dass die Ehefrau des Geschäftsführers der B ebenfalls Franchisenehmerin ist, schadet nicht. Vielmehr kann sich dies für potentielle Franchisenehmer als Vorteil erweisen, denn als Ehemann einer Franchisenehmerin verfügt der Geschäftsführer der B über Sonderwissen, welches er bei der Erstellung von Unternehmenskonzepten einsetzen kann. Es spielt letztlich auch keine Rolle, dass eine Mehrzahl der Franchisenehmer ein Unternehmenskonzept bei der B haben erstellen lassen. Alleine dieser Umstand und die Empfehlung durch die Beklagte übt keinen Zwang dahingehend aus, ein entsprechendes Unternehmenskonzept auch von der B erstellen zu lassen. Vielmehr hätte es den Klägern freigestanden ein Konzept bei einer anderen Unternehmensberatung in Auftrag zu geben. Im Informationspaket für Franchiseinteressent/innen empfiehlt die Beklagte auch lediglich allgemein, sich von Finanzexperten beraten zu lassen (Seite 11 Anlage K 10b). Es liegt letztlich im Verantwortungsbereich des Existenzgründers, hier den Klägern, den Businessplan in eigener Verantwortung zu erstellen, beziehungsweise erstellen zu lassen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urt.v.1.12.2021 – 12 U 7/21, unveröff.).
Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob die Beklagte den Klägern eine weitere Unternehmensberatung empfohlen hat, bei der sie sich ein Unternehmenskonzept erstellen lassen können (Bl. 46 d.A.).
Die von den Klägern geltend gemachten Einwände gegen die Direktansprache von Passanten greifen nicht durch. Zunächst war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, die Kläger über rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die mit dieser Methode einhergehen sollen, zu informieren. Zum einen ist schon nicht dargetan, dass die Beklagte im Zeitpunkt vor Abschluss des Franchisevertrages mit den Klägern Kenntnis von solchen tatsächlichen Schwierigkeiten hatte. Denn jedenfalls bestanden und bestehen weiterhin eine Vielzahl von Franchisebetrieben, die ersichtlich wirtschaftlich rentabel sind und das Marketinginstrument der Direktwerbung erfolgreich einsetzen.
Im Übrigen teilt das Gericht nicht die Auffassung der Kläger, dass die Direktansprache grundsätzlich rechtlich unzulässig ist. Ist der Werbende, wie bei der Beklagten, durch Kleidung und Gestaltung des Promotionsstandortes, eindeutig als solcher erkennbar, kann die gezielte Direktansprache von Passanten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen zu Werbezwecken nicht ohne Weiteres als unzumutbare Belästigung des Angesprochenen angesehen werden. Die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ist für den Passanten in solchen Fällen in aller Regel nicht überraschend und unvorhergesehen. Er hat fast immer die Möglichkeit, sich einem Gespräch ohne große Mühe und Nichtbeachtung des Werbenden und eine kurze abweisende Bemerkung oder Geste zu entziehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine Passantin im Eingangsbereich eines Warenhauses vor einem Werbestand von Werbern angesprochen wird. Derartige Werbeformen prägen inzwischen das Alltagsbild in den Geschäftszonen der Städte. Der Verkehr sieht aufgrund geänderter Verkehrsgewohnheiten die von solchen Werbemethoden ausgehende Belästigung nicht mehr als einen solchen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit an, der es rechtfertigt, von einer Zwangslage zu sprechen, die ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als unlauter zu bewerten sind (BGH, Urt. v. 9.9.2004 - 1 ZR 93/02 und v. 1.4.2004 - 1 ZR 227/01; OLG Frankfurt, Urt.v.8.2.2001 – 6 U 182/00, jeweils Juris). Dies gilt erst Recht auf Veranstaltungen auf Märkten, Messen oder Verkaufsausstellungen. Erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, die über die bloße überraschende Ansprache hinausgehen und den Kunden in eine gewisse Zwangslage bringen, kann eine derartige Werbeform als unlauter zu qualifizieren sein. Solche Umstände können etwa in der Aufdringlichkeit der Ansprache liegen, der Ansprache durch mehrere Werber gleichzeitig, der Ansprache an einem Ort, an dem der Angesprochene der aber nicht oder nur schwer ausweichen kann oder darin, dass der Werbende einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Angesprochenen missachtet, etwa indem er diesen am Weitergehen hindert oder ihm folgt (BGH, Urt. v. 9.9.2004, a.a.O.). Daran fehlt es vorliegend. Entsprechendes ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Solche Umstände ergeben sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus dem Gesprächsmittschnitt (Anlage K 7, Anlagenband). Der Gesprächsmitschnitt enthält Ansprachetechniken, die direkt und deutlich sind, sich aber alle noch im zulässigen Rahmen halten. Außerdem tragen die Kläger nicht einmal selbst vor, dass sie von der Beklagten in dieser Weise geschult worden sind. Die Anlage K7 enthält nach eigenen Angaben der Kläger die Transkription einer Schulung vom 26.08.2015, also einer Schulung, die lange bevor die Kläger Franchisenehmer geworden sind, stattfand.
Zuletzt ist erstaunlich, dass die Kläger nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten, nach ihrem Ausscheiden bei A weiterhin die von ihnen hier als rechtlich bedenklich gerügten Promotionsaktionen bei einem anderen Franchisegeber durchführten (Anlage B7, Bl. 97 d.A.).
Sofern die Kläger rügen, die Beklagte habe ihnen empfohlen, gegenüber Kunden bestimmte Angaben zu machen (Ausbildung durch Ärzte und Dermatologen), ist dies nicht von Bedeutung. Es handelt sich um eine Empfehlung, die die Kläger in keiner Weise verpflichtete, solche Angaben gegenüber potentiellen Kunden zu machen. Die Kläger waren als Franchisenehmer selbstständig und entschieden damit selbst, in welcher Form sie Promotionsaktionen durchführen.
Soweit die Kläger behaupten, die Beklagte habe ihnen gegenüber behauptet, die „Akademie“ werde von einer Diplom-Biologin geleitet, erfolgt dies ohne Beweisangebot. Eine solche Aussage lässt sich den vorgelegten Anlagen genauso wenig entnehmen, wie dass eine Ausbildung der Mitarbeiter durch Ärzte und Dermatologen erfolgt.
Auch soweit die Kläger Mängel am Informationspaket für Franchiseinteressent/innen rügen, vermögen diese keine Täuschung oder vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung zu begründen. Das Informationspaket enthält, wie die Kläger behaupten, die Aussage, dass die Beklagte assoziiertes Mitglied im Deutschen Franchiseverband ist (Seite 2 des Informationspaketes). Diese Aussage ist allerdings zutreffend. Nach eigenem Vortrag der Kläger wurde die Beklagte bereits 2013 auf eine assoziierte Mitgliedschaft herabgesetzt. Nichts Anderes lässt sich dem Informationspaket entnehmen. Das Informationspaket enthält den Stand vom 31.03.2016, zu dem die Beklagte noch assoziiertes Mitglied des Deutschen Franchiseverbandes gewesen ist. Dies war auch noch der Fall, als die Kläger den Erhalt des Informationspaketes am 09.09.2016 quittierten.
Die Ausführung zur Markenurkunde auf Seite 7 des Informationspaketes vermögen ebenfalls kein Kündigungsrecht zu begründen. Die Kläger legen schon nicht dar, welche unzutreffenden Behauptungen die Beklagte in Bezug auf die Markenlizenzen macht. Es gehört nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten die Kläger über den Umfang des Schutzes der Marke A aufzuklären. Dass die Kläger diesbezüglich möglicherweise Fehlvorstellungen hatten ist der Beklagten jedenfalls nicht zurechenbar.
Soweit die Kläger rügen, dass die Beklagte das TÜV Siegel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr habe führen dürfen, kommt es hierauf nicht weiter an. Die Darstellung des Erwerbs des TÜV-Zertifikats erfolgt im Rahmen der „A Historie“ (Seite 8 des Informationsprospekts) für das Jahr 2012. Dies ist bei der Bewertung der Angaben zu berücksichtigen. Der Historie und dem übrigen Prospekt lässt sich gerade nicht entnehmen, dass die Beklagte weiterhin ein solches TÜV Siegel hält oder dieses erneut erworben hat. Weiterhin durfte die Beklagte das TÜV-Siegel unstreitig auch noch zum 31.03.2016 führen. Eine falsche Angabe enthält das Informationsprospekt insofern nicht.
Die Behauptung der Kläger, die Kosten für Promotionsstandorte seien in den Kalkulationen nicht enthalten ist erkennbar unzutreffend. In der Planrechnung des Businessplans „middle case“ (Seite 14 des Informationsprospekts) finden sich veranschlagte Kosten für Werbung, Promo, Internet allgemein von 3.000 € pro Monat, insgesamt 36.000 € für das 1. Geschäftsjahr. Auch die ausgewählten betriebswirtschaftlichen Auswertungen enthalten jeweils einen Ausgabenpunkt „Werbe-/Reisekosten“ (Seite 18, 19, 20). Die Kläger waren entsprechend über solche Kosten informiert.
Es kann als wahr unterstellt werden, dass es den Klägern von Anfang an schwergefallen ist, geeignete Promotionsplätze zu finden und dass das Geschäftsmodell für sie letztlich nicht rentabel war. Es ist die originäre Aufgabe und trifft den Verantwortungskreis eines Existenzgründers, sich um Werbemaßnahmen zu kümmern. Die Kläger waren sich dieser Verantwortung auch bewusst, denn sie haben im Rahmen des Eröffnungsprozesses selbst potentielle Standorte ermittelt und eine Liste mit Standorten an die Beklagte übermittelt (Anlage B 7, Bl. 98f. d. A.). Genauso waren die Kläger selbst für ihren wirtschaftlichen Erfolg im Rahmen des Franchisesystems verantwortlich. Der Beklagten obliegt nicht der wirtschaftliche Erfolg eines Franchisenehmers.
Soweit die Kläger auf die mangelnde Onlinepräsenz der Beklagten und eine mangelhafte Internetseite verweisen, hat es ihnen jederzeit freigestanden, selbst entsprechend Onlinewerbung zu betreiben. Eine Täuschung oder eine zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung ist für das Gericht nicht erkennbar. Zudem war den Klägern die Internetseite der Beklagten vor Vertragsschluss offensichtlich bekannt, denn sie rügen gerade Inhalte derselben.
Die weiteren von den Klägern vorgebrachten Umstände betreffen die Vertragsdurchführung zwischen den Parteien. Auch sie rechtfertigen weder für sich genommen noch zusammen eine außerordentliche Kündigung durch die Kläger. Es fehlt an einer schwerwiegenden Vertragsverletzung durch die Beklagte.
Die von den Klägern in Bezug auf den Austausch der sogenannten Blitzlichtlampen gemachten Ausführungen sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Soweit es diesbezüglich zwischen den Parteien zu kommunikativen Versäumnissen gekommen ist, rechtfertigt dies jedenfalls keine außerordentliche Kündigung durch die Kläger.
Die Kläger wurden weiterhin ausreichend über die bestehenden A Institute im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung aufgeklärt. Die Kläger teilen auch nicht mit, mit welchen unklaren oder unzutreffenden Zahlen die Beklagte in Bezug auf Standorte von Instituten geworben haben soll.
Dem Gericht ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Serverbrand bei der Beklagten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen soll. Die Kläger teilen nicht mit, welche unwahren Aussagen die Beklagte im Zusammenhang mit dem - unstreitig im Juni 2018 stattgefundenen – Serverbrand die Beklagte getätigt haben soll und inwiefern diese die vertraglichen Pflichten der Beklagten den Klägern gegenüber berühren.
Die Kläger wurden im Rahmen der Grundschulung, die unstreitig vor Abschluss des Franchisevertrages stattgefunden hat, über die von der Beklagten verwendete Technologie aufgeklärt. Es hätte den Klägern freigestanden nach entsprechender Marktforschung einen Franchisevertrag mit einem anderen Franchisegeber abzuschließen, soweit sie die Geräte der Beklagten für technisch veraltet, fehleranfällig und langsam halten.
Soweit die Kläger rügen, die Enthaarungsgeräte seien nicht „made in Germany“, verkennen sie den Herstellerbegriff. Es gilt insoweit § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG. Danach ist Hersteller auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die Enthaarungsgeräte in ihrer Firmenzentrale zusammensetzt. Ein Eintritt in die Beweisaufnahme ist insofern nicht angezeigt, denn die Kläger bestreiten nicht, dass die Enthaarungsgeräte nicht von der Beklagten in Deutschland zusammengesetzt werden.
Zuletzt vermag auch der Streit über die Existenz einer Forschungsabteilung den Klägern nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beklagte hat deren Existenz ausführlich dargestellt und insbesondere erläutert, dass eine Kooperation mit einem italienischen Gerätehersteller besteht.
Auch das im Schriftsatz vom 28.04.2023 übersandte Urteil der Kammer (10 O 346/19) veranlasst nicht den Eintritt in eine Beweisaufnahme. Das Urteil hat zunächst nicht die Zurechnung eines Unternehmenskonzepts das durch einen Dritten erstellt wurde zum Gegenstand. Es ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass im dortigen Verfahren die Verletzung einer anderen vorvertraglichen Verletzung im Raum stand. In dem betreffenden Verfahren hatte die damalige Franchisegeberin die Zahl der relevanten Zielgruppe des Franchisemodells stark überhöht angegeben. Nach Abschluss des Franchisevertrages stellte sich heraus, dass das Marktpotential lediglich bei 8% der angegebenen Zielgruppe lag. Der dortige Franchisenehmer war also über das Marktpotential direkt getäuscht worden. Ein solcher Verstoß ist vorliegend nicht ersichtlich.
Im dortigen Urteil (LG Darmstadt vom 12.11.2020 10 O 346/19 Seite 14-15) wird weiter ausgeführt:
„So ist Ausfluss der oben beschriebenen Aufklärungspflicht auch, dass die schriftlichen Unterlagen zur vorvertraglichen Aufklärung für jedes Kalenderjahr zu aktualisieren und damit an die Qualitäten innerhalb des Franchise-Systems aber auch die Entwicklung des Franchise-Systems und deren Stellung am Markt anzupassen sind (Flohr in Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, § 30 Rn. 21, 25).“
Dem kann auch für das vorliegende Verfahren zugestimmt werden. Ein Verstoß der Beklagten gegen diesen Grundsatz ist indes nicht erkennbar. Das Informationspaket für Franchiseinteressent/innen hat den Stand vom 31.03.2016. Die dort widergegebenen Planrechnungen sind erkennbar Planrechnungen, geben also gerade keine aktuellen Zahlen eines Franchisenehmers wieder. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen hingegen (Seite 16f. des Informationspakets) stammen aus dem Jahr 2015. Mithin sind die Zahlen ausreichend aktuell und zum Zeitpunkt der Erstellung des Informationspakets gerade einmal 4 Monate alt. Selbst als die Kläger im September 2016 das Informationspaket erhielten waren die Zahlen weniger als ein Jahr alt und ausreichend aktuell. Zu einer ständigen Aktualisierung dieser betriebswirtschaftlichen Auswertungen war die Beklagte nicht verpflichtet.
Die Widerklage ist überwiegend begründet. Der Beklagten stehen gegen die Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sowie Vertragsstrafen zu.
Zunächst kann die Beklagte von den Klägern Zahlung von 4.030,82 € (brutto) verlangen. Diese Forderungen betreffen Rechnungen, die bereits vor der Kündigung/Anfechtung des Franchisevertrages durch die Kläger nicht beglichen wurden. Es handelt sich um folgende Rechnungsnummern:
1.415,98 € brutto, Rechnungsnummer: 201803797
1.181,67 € brutto, Rechnungsnummer: 201803959
13,50€ brutto, Rechnungsnummer: 201803995
119,00 € brutto, Rechnungsnummer: 201804059
1.181,67 € brutto, Rechnungsnummer: 201804342
und 119,00 € brutto, Rechnungsnummer: 201804461
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B10 (Bl. 201f. d.A.) Bezug genommen. Einwände gegen diese Forderungen bringen die Kläger nicht vor. Der Zinsanspruch hinsichtlich dieser Rechnungen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 2 BGB. Die Beklagte hatte den Klägern eine Zahlungsfrist bis zum 03.12.2018 gesetzt, die ereignislos verstrichen ist. Weiterhin handelten die Kläger im Rahmen ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit und die Rechnungen hatten Entgeltforderungen zum Gegenstand.
Weiterhin kann die Beklagte von den Klägern die Zahlung der bis zum 31.03.2021 anfallenden Franchisegebühren in Höhe von insgesamt 23.859,35 € (brutto) verlangen, denn die Kläger haben den zwischen den Parteien bestehenden Franchisevertrag weder wirksam angefochten noch außerordentlich gekündigt. Die vertraglich vereinbarten Franchisegebühren betrugen bis zum 31.03.2021 monatlich jeweils 695 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Es ergeben sich die folgenden Beträge:
Für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis 30.06.2020 und vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 jeweils 827,05 € brutto (Umsatzsteuer von 19%) x 23 Monate = 19.022,15 € brutto;
Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 806,20 € brutto (Umsatzsteuer von 16%) x 6 Monate = 4.837,20 € brutto.
Die Beklagte kann von den Klägern auch die Zahlung der offenen Nutzungsgebühren für das Hera-System und offene LOM-Marketinggebühren in Höhe von jeweils 5.115,17 € (brutto) verlangen. Die monatlichen Gebühren betrugen für beide Positionen jeweils 149 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Es ergeben sich folgende Beträge:
Für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis 30.06.2020 und vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 177,31 € brutto (Umsatzsteuer von 19%) x 23 Monate = 4.078,13€ brutto;
Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 172,84€ brutto (Umsatzsteuer von 16%) x 6 Monate = 1.037,04 € brutto.
Soweit die Kläger geltend machen, dass Gebühren für die Systeme nicht angefallen seien und die Systeme seit Oktober 2018 nicht mehr genutzt wurden, ist dies ohne Belang. Die Kläger haben sich vertraglich dazu verpflichtet entsprechende Nutzungsgebühren an die Beklagte zu entrichten. Ob die Kläger die betreffenden Systeme dann tatsächlich genutzt haben, ist ohne Belang. Ersparte Aufwendungen sind in diesem Bereich nicht abzuziehen, weil lediglich standardisierte Tätigkeiten ausgeführt werden.
Der Zinsanspruch für die Franchisegebühren, die Nutzungsgebühren für das Hera-System und offene LOM-Marketinggebühren folgt aus § 288 Abs. 1, 2, 291 BGB seit Rechtshängigkeit der Widerklage (01.04.2021).
Die Beklagte kann von den Klägern auch die Zahlung von entgangenem Gewinn in Bezug auf nicht durchgeführtes Reengineering der Handstücke in Höhe von 4.414,08 € verlangen, § 252 BGB. Gegen den Ansatz von 240 € pro durchgeführtem Reengineering eines Handstücks und die Anzahl der von den Klägern voraussichtlich während des verbliebenen Vertragszeitraums durchgeführten Reengineerings wenden sich die Kläger nicht.
Die Beklagte konnte auch den Nachweis dafür erbringen, dass das Reengineering der Handstücke wie von ihr behauptet durchgeführt wird. Der Zeuge E hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2023 ausführlich und detailliert den Ablauf eines Reengineerings beschrieben. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft, denn sie waren in sich schlüssig, nachvollziehbar und von großer Detailtiefe geprägt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit haben sich für das Gericht nicht ergeben.
Der Einwand der Kläger, die Beklagte könne nicht einfach die Kosten für Arbeitsstunden der Techniker und anteilige Kosten für Angestellte, die die Beklagte ohnehin bezahlen müsse abrechnen, geht fehl. Die Beklagte macht hinsichtlich des Reengineering nur entgangenen Gewinn geltend, nicht aber die übrigen Kostenpositionen. Im Übrigen müssen sich die Kläger die vertragliche Vereinbarung von 1.180 € netto (Seite 30 des Informationspakets für Franchiseinteressent/innen) entgegenhalten lassen. Dort wird auch auf einen Gewinnaufschlag der Beklagten hingewiesen.
Die Beklagte kann allerdings nicht den vollen entgangenen Gewinn geltend machen, sondern muss sich ersparte Aufwendungen in Höhe von 5% des Gewinns anrechnen lassen. Diese sind im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen. Die Angaben der Beklagten, sie habe die Betreuung der einzelnen Franchisenehmer so systematisiert, dass keine Aufwendungen erspart würden ist für den Bereich des Reengineerings nicht gänzlich nachzuvollziehen. Unstreitig reicht die Beklagte auch Versand- und Materialkosten an die Franchisenehmer im Rahmen des Reengineerings weiter. Solche Kosten sind bei den Klägern nicht mehr angefallen. Das Gericht schätzt die ersparten Aufwendungen nach § 287 ZPO auf insgesamt 5%.
Die weiteren von den Klägern vorgebrachten Einwendungen im Hinblick auf die Corona Pandemie greifen nicht mehr durch. Die Beklagte hat bei der Berechnung des entgangenen Gewinns nachträglich insgesamt 7 Monate abgezogen (Bl. 314 d.A.) und die Widerklage insoweit zurückgenommen.
Die Beklagte kann von den Klägern zuletzt auch entgangene Einnahmen aus Pflichtschulungen, -seminaren und Zertifizierungen in Höhe von 15.050 € (netto) verlangen, an denen die Kläger beziehungsweise deren Mitarbeiter nicht mehr teilgenommen haben. Nach dem Franchisevertrag hätte die Klägerin beziehungsweise deren Mitarbeiter unstreitig noch an folgenden Seminaren teilnehmen müssen:
Im Jahr 2018 zwei Intensivseminare von je vier Tagen für die Klägerin zu 1) und zwei Intensivseminare von je vier Tagen für eine Mitarbeiterin zu einem Preis. H. v. je 175,00€ netto, d. h. 16 x 175,00€ netto = 2.800,00€ netto;
ein Personalseminar von insgesamt drei Tagen für die Klägerin zu 1) zu einem Preis i. H. v. 3 x 175,00 € netto = 525,00 € netto; und
ein Promotionsseminar von einem Tag für die Klägerin zu 1) und ein Promotionsseminar von einem Tag für die entsprechende Promotionsmitarbeiterin zu einem Preis i. H. v. je 175,00€ netto = 350,00 € netto.
Im Jahr 2019 zwei Intensivseminare von je vier Tagen für die Klägerin zu 1) und jeweils zwei Intensivseminare von je vier Tagen für die Mitarbeiter (Frau G und H) zu einem Preis i. H. v. 24 x 175,00 € netto = 4.200,00 € netto;
ein Personalseminar von insgesamt drei Tagen für die Klägerin zu 1) zu einem Preis i. H. v. 3 x 175,00 netto = 525,00 € netto; und
ein Promotionsseminar von einem Tag für die Klägerin zu 1) und ein Promotionsseminar von einem Tag für die entsprechende Promotionsmitarbeiterin zu einem Preis i. H. v. je 175,00 € netto = 350,00 € netto
Im Jahr 2020 zwei Intensivseminare von je vier Tagen für die Klägerin zu 1) und jeweils zwei Intensivseminare von je vier Tagen für die Mitarbeiter (Frau G und H) zu einem Preis i. H. v. 24 x 175,00€ netto = 4.200,00€ netto;
einem Personalseminar von insgesamt drei Tagen für die Klägerin zu 1) zu einem Preis i. H. v. 3 x 175,00 netto = 525,00 € netto; und
ein Promotionsseminar von einem Tag für die Klägerin zu 1) und ein Promotionsseminar von einem Tag für die entsprechende Promotionsmitarbeiterin zu einem Preis i. H. v. je 175,00 € netto = 350,00 € netto
Nach den Erfahrungswerten der Beklagten hätte in den Jahren 2019 und 2020 zumindest eine neue Mitarbeiterin ausgebildet werden müssen. Hierfür wären 7 Schulungstage in Höhe von 175,00 € netto = 1.225,00 € netto zur Ausbildung angefallen. Dieser Vortrag ist unbestritten geblieben.
Ersparte Aufwendungen sind nicht abzuziehen, denn die Betreuung der Franchisepartner erfolgt in diesem Bereich systematisiert und die Beklagte hat hierfür einen festen Mitarbeiterstab.
Soweit die Kläger eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Teilnahmepflicht an Fortbildungsveranstaltungen rügen, ist dies ohne Belang, denn die Kläger haben sich im Rahmen des Franchisevertrages (§ 5) dazu verpflichtet an diesen Schulungen teilzunehmen. Ob und aus welchen Gründen die Beklagte anderen Franchisenehmer von der Schulungspflicht befreit hat, spielt für die Verpflichtung der Kläger keine Rolle. Die Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Schulungen beziehungsweise die Geltendmachung von Teilnahmegebühren stellt auch keine Vertragsstrafe dar, in deren Rahmen gegebenenfalls eine Ungleichbehandlung verschiedener Franchisenehmer zu berücksichtigen gewesen wäre.
Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folgt aus § 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 01.04.2021.
Die Beklagte kann von den Klägern auch die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 € wegen eines Wettbewerbsverstoßes verlangen, § 21.2.1 des Franchisevertrags. Darüberhinausgehende Vertragsstrafen stehen der Beklagten allerdings nicht zu.
Die Kläger haben durch Umwandlung ihres Franchisebetriebs in einen D Betrieb gegen das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen. Mit Schriftsatz vom 19.11.2018 (Anlage K 17, Anlagenband) hat die Beklagte die Kläger abgemahnt und eine Vertragsstrafe von 20.000 € für den Wettbewerbsverstoß verhängt. Zusätzlich verhängte sie für den Verstoß gegen sonstige wesentliche Systemvorgaben in Form der fehlenden Nutzung der vorgegebenen Marketingmaterialien gemäß § 21.2.7 eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € und eine weitere Vertragsstrafe von 20.000 € für die Verwendung eines nicht von der Beklagten hergestellten Enthaarungsgeräts, § 21.2.8.
Das Gericht erachtet die beiden letztgenannten Vertragsstrafen für unberechtigt, denn in dem Wettbewerbsverstoß liegen die weiteren gerügten Verstöße letztlich bereits begründet. Sowohl die Verwendung anderer Marketingvorlagen als auch anderer Enthaarungsgeräte liegen in der Führung des Konkurrenzunternehmens begründet, wodurch bereits die Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot verwirkt wurde, § 339 BGB. Der Präventivfunktion der Vertragsstrafe mit dem darin enthaltenen Erzwingungscharakter genügt bereits der strafbewehrte Wettbewerbsverstoß. Auch dem Schadensersatzzweck wird damit hinreichend Rechnung getragen. Denn für einen Wettbewerbsverstoß durch Führen eines Konkurrenzunternehmens, dem auch die Verwendung eines anderen Enthaarungsgerätes und anderer Marketingvorlagen immanent ist, sind 20.000,00 EUR geboten, aber auch ausreichend. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass für die Verwendung eines systemfremden Enthaarungsgerät im Rahmen eines laufenden Franchisevertrages die Vertragsstrafe von 20.000,00 EUR durchaus angemessen ist, weil gerade im Franchisesystem die einheitliche Handhabung signifikant ist und letztlich der systemischen Qualitätssicherung dient. Dies trägt eine empfindliche Vertragsstrafe, um den Franchisepartner zum systemtreuen Verhalten und Erfüllung dieser Vertragspflichten anzuhalten. Hier liegt jedoch der Schwerpunkt des vertragswidrigen Verhaltens nicht in der Verwendung des systemfremden Enthaarungsgerätes, sondern in der Führung eines Konkurrenzunternehmens, welches mit 20.000,00 EUR angemessen strafbewehrt ist. Dies gilt gleichfalls für die Verwendung anderer Marketingvorlagen. Unter Beachtung des allgemein geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, § 242 BGB ist eine additive Vertragsstrafe für einen zusammenhängenden Vertragsverstoß hier unangemessen.
Die Verhängung von Vertragsstrafen ist im vorliegenden Fall auch nicht generell unzulässig. Die verhängten Vertragsstrafen waren nicht Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Berlin. Die Beklagte hat auch nicht auf die Geltendmachung der Vertragsstrafen verzichtet. Vielmehr wurden die Vertragsstrafen bereits mit Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage K 17) verhängt. Der Beklagten stand es auch frei, den Zeitpunkt der Geltendmachung der Vertragsstrafen im vorliegenden Prozess frei zu wählen. Dass die Einforderung einer Vertragsstrafe unzulässig sein könnte, wenn diese gleichzeitig mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung geltend gemacht, aber erst nach Abgabe einer solchen Erklärung eingefordert wird, ist für das Gericht nicht erkennbar. Beide Institute haben einen anderen Sinn und Zweck. Die Vertragsstrafe dient der Sanktion von vertragswidrigem Verhalten in der Vergangenheit, während die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hingegen in die Zukunft wirken und künftiges vertragswidriges Verhalten verhindern soll. Der Zweck der Vertragsstrafe entfällt damit auch nicht, wenn der Vertragspartner eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, weil damit der in der Vergangenheit liegende Verstoß gerade nicht aufgehoben wird.
Soweit die Kläger geltend machen, die Vertragsstrafen seien insgesamt unangemessen, tritt das Gericht dem nicht bei. Die Vertragsstrafe wird nach § 21.1 des Franchisevertrags nach billigem Ermessen festgesetzt. Dabei ist der Maßstab von treu und Glaube zu beachten. Die Höhe der Vertragsstrafe darf dabei nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen (vgl. KG, Urt.v.6.4.2020 –10 U 96/17; Juris). Daran gemessen ist die von der Klägerin festgesetzte Vertragsstrafe wegen des Wettbewerbsverstoßes nicht zu beanstanden. Der Wettbewerbsverstoß stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen vertragliche Kardinalspflichten dar. Dieser rechtfertigt den Ansatz einer empfindlichen Vertragsstrafe. Die Kläger haben auch vorsätzlich gegen diese Pflicht verstoßen. Ihnen muss klar gewesen sein, dass die Beklagte eine Anfechtung/außerordentliche Kündigung des Franchisevertrages nicht ohne Weiteres akzeptieren würde. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Klägervertreter andere Franchisenehmer in Parallelprozessen vertritt und ihm die Reaktion der Beklagten bekannt ist.
Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Beklagten ergeben sich als Rechtsfolge aus der vertraglichen Pflichtverletzung der Kläger gem. §§ 280, 249 BGB. Sie sind jedoch nicht aus einem Gegenstandswert von 45.000,00 EUR, sondern nur 20.000,00 EUR (berechtigte Vertragsstrafe) begründet und berechnen sich wie folgt:
| 1,3 Geschäftsgebühr aus Streitwert von 20.000,- EUR Nr.2300 VV: | 1.068,60 EUR |
|---|---|
| Auslagenpauschale Nr.7002 VV: | 20,00 EUR |
| 1.088,60 EUR |
Die Beklagte hat als Unternehmerin keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, weil sie vorsteuerabzugsberechtigt ist (Nr. 7008 VV iVm. 18 Abs. 1 UStG).
Der Zinsanspruch hinsichtlich der Vertragsstrafe und der vorgerichtlichen Anwaltskosten diesbezüglich ergibt sich aus § 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Beklagte hatte den Klägern eine Zahlungsfrist bis zum 03.12.2018 gesetzt, die ereignislos verstrichen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 3 ZPO und soweit die Klage zurückgenommen wurde aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Zustimmung zur teilweisen Klagerücknahme durch die Kläger gilt als erteilt, weil die Kläger sich trotz Aufforderung nicht zur Klagerücknahme erklärt haben, § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 39, 40, 45 GKG. Die Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand.
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