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3 U 127/25•OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2026-01-29, 3 U 127/25
3 U 127/25Obergericht / III. Zivilkammer29.01.2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-29
Aktenzeichen: 3 U 127/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0129.3U127.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justz.hessen.de).
Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 1. Oktober 2025, 14 O 71/25, Urteil
In dem Rechtsstreit
…
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 01.10.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 14 O 71/25) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
I.
Die Klägerin verfolgt Ansprüche im Zusammenhang mit einem Unfall weiter, der sich am 05.01.2025 auf dem Gelände der Pferdeklinik in Stadt1 ereignete.
Die Klägerin ist in einer Tierklinik als angestellte Tierärztin beschäftigt. Der Beklagte war Eigentümer eines Shetlandponys, das er in der Tierklinik wegen einer schweren Kolik vorstellte. Nach erfolgloser Ausschöpfung sämtlicher Behandlungsmöglichkeiten sollte das Pony von der Klägerin eingeschläfert werden. Zu diesem Zweck wurde das Pony auf ein Rasenstück vor den Stallungen der Pferdeklinik geführt. Eine Tierarzthelferin hielt das Pony am Halfter. Die Klägerin stand auf der linken Seite des Ponys und verabreichte dort die Injektion in den Venenkatheter. Das Ponys senkte plötzlich seinen Kopf und fiel nach links gegen die Klägerin, wobei die Klägerin noch in der Lage war, das Volumen von ca. 80 ml Injektionslösung vollständig zu verabreichen. Die Klägerin wurde zu Boden gerissen. Das ca. 250 kg schwere Pony lag tot mit seinem Thorax/Schulterbereich auf dem rechten Bein der Klägerin.
Die Klägerin wurde durch den Unfall am rechten Bein, insbesondere am Knie, Sprunggelenk, Unterschenkel und Knöchel verletzt und ins Krankenhaus gebracht. Dort wurde unter anderem eine Fraktur am Fibulakopf festgestellt sowie eine Randimpression am seitlichen Unterschenkel, außerdem ein stumpfes Trauma am rechten Bein. Die Klägerin litt unter erheblichen Schmerzen und konnte das Bein über mehrere Monate hinweg nicht belasten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Unfallfolgen wird auf die Anspruchsbegründung vom 02.07.2025, BI. 10 ff. d.A., Bezug genommen.
Die Klägerin hat vom Beklagten in erster Instanz ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,- € sowie eine Unfallpauschale i.H.v. 30,- € verlangt und hierzu die Auffassung vertreten, der Beklagte als Tierhalter hafte ihr gegenüber für die Unfallfolgen.
Der Beklagte hat sich gegen die Klage in erster Instanz noch nicht verteidigt und ist im Termin vor dem Landgericht nicht erschienen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts bestehe kein Anspruch aus § 833 S. 1 BGB (i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB) aus Gefährdungshaftung des Tierhalters. Es fehle schon an der Voraussetzung, dass der Schadensfall durch ein der tierischen Natur entsprechendes, selbständiges und willkürliches - d.h. auf einer Triebkonstellation beruhendes - Verhalten des Tieres verursacht worden sei. Zwar sei die Klägerin in ihrer Gesundheit durch ein Tier verletzt worden. Jedoch äußere sich eine typische Tiergefahr, die Voraussetzung für eine Haftung aus § 833 S.1 BGB sei, nach der Rechtsprechung des BGH in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres. Die danach erforderliche Willkürlichkeit des Verhaltens sei dann ausgeschlossen, wenn dem Tier keine Freiheit bleibe, eine andere als die schadenstiftende Bewegung auszuführen. Dass das Pony aufgrund eines in irgendeiner Weise gesteuerten Verhaltens nieder gegangen sei, sei dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Fraglich sei, ob der Zusammenbruch des Ponys überhaupt ein Verhalten des Tieres darstelle, da es entweder aufgrund der Wirkung des Medikaments oder wegen seines sonstigen körperlichen Zustands schlicht in sich zusammengesackt sei und diese Bewegung nicht bewusst vorgenommen habe.
Unabhängig davon sei die Bewegung jedoch keine Verwirklichung einer tierspezifischen Gefahr. Sinn und Zweck der strengen Haftung des § 833 BGB sei es, denjenigen für die Verwirklichung der Gefahr verschuldensunabhängig haften zu lassen, der diese Gefahr im eigenen Interesse schaffe und beherrsche. Es fehle an der Tiergefahr, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt sei, das Tier also nicht selbst gesteuert handele, wie dies beispielsweise bei Bewegungen unter Betäubung der Fall sei. Das Einsetzen des Sterbevorgangs - unabhängig davon, ob es sich dabei bereits um die Wirkung des Medikaments handele - habe zur Folge gehabt, dass das Pony umgefallen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass es diese Bewegung in irgendeiner Weise noch selbst hätte steuern können. Dagegen spreche nicht zuletzt auch, dass das Pony bereits tot gewesen sei, als es zu Boden gegangen sei. In dem Zusammenbruch habe sich somit nicht die spezifische Gefahr verwirklicht.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Ihrer Auffassung nach sei das Landgericht bereits von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Das Pony sei im vorliegenden Fall weder abgelegt noch betäubt gewesen, sondern im Stehen euthanasiert worden. Auch wenn es sich im Sterbeprozess befunden habe, habe es noch tierspezifische Reaktionen zeigen können. Gerade unter Schmerz seien Ponys unberechenbar. Die tierspezifische Reaktion habe darin bestanden, dass das Pony plötzlich seinen Kopf abgesenkt habe und niedergegangen sei, was rechtlich als Verwirklichung der Tiergefahr anzusehen sei. Ein solches Verhalten müsse nicht der Sterbeprozess selbst sein, sondern könne auch ein Entziehen des Ponys aus der Situation sein, wie es durch Flucht, Hinwerfen, Wälzen oder ähnliches geschehen könne, um sich dem Schmerz zu entziehen. Pferde und auch Ponys seien Fluchttiere und ihre Reaktionen könnten unerwartet sein. Damit seien nicht nur Fälle von plötzlich auftauchenden Dingen, Ausschlagen, Ausbrechen oder Durchgehen gemeint. Auch der Zusammenbruch des Ponys könne die Folge einer solchen plötzlichen unkontrollierten Reaktion sein, die sich aus der Natur des Ponys ergebe, wie es - wie vorliegend - ein ausgelöster Schreck oder Schmerz sein könne. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei keinesfalls erwiesen, dass von dem Pony keinerlei eigene Energie ausgegangen sei und es deshalb nicht selbst gesteuert gehandelt habe. Schließlich sei die Entscheidung des Landgerichts auch überraschend; ggf. hätten Hinweise erteilt werden müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des am 06.10.2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden zu Az.: 14 O 71/25 zu verurteilen,
an die Klägerin 10.030,00 € nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2025 zu zahlen.
an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten 1.054,10 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2025 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Entsprechend des unstreitigen Sachverhaltes des landgerichtlichen Urteils sei das Pony nach links gefallen und habe tot auf dem rechten Bein der Klägerin gelegen. Damit stehe fest, dass das Tier durch das Einsetzen des Sterbevorgangs umgefallen und demgemäß keinerlei eigene Energie des Tieres mehr an dem Geschehen beteiligt gewesen sei, weshalb es an der Tiergefahr gefehlt habe. Die Klägerin habe weder vorgetragen noch bewiesen, dass das Tier wegen ausgelöster Schmerzen oder ausgelösten Schreck eine unkontrollierte Reaktion vollzogen habe und deswegen hingefallen sei.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass die Klageabweisung auf einer Rechtsverletzung beruhen oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 833 Satz 1 BGB - der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - bereits dem Grunde nach verneint.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, äußert sich eine typische Tiergefahr in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres (Urteil vom 27.1.2015 - VI ZR 467/13, NJW 2015, 1824 Rn. 12, m.N. beck-online). Erforderlich ist also eine tierische Eigenwilligkeit (wie z.B. Beißen, Ausschlagen, Stechen, Anspringen, Umrennen, Scheuen, Durchgehen, Losreißen, Ausbrechen u.Ä.). Ein solches typisches Verhalten ist etwa das Packen eines Huhnes durch einen Hund infolge seines Jagdtriebes. Die Tiergefahr verwirklicht sich auch dann, wenn das Tier auf äußere Reize (wie z.B. Geräusche, Schläge, Arzteingriff u.Ä.) reagiert oder wenn das Tier zwar unter menschlicher Leitung steht, aber anders als von der Person gefordert oder beabsichtigt reagiert. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Pferd statt wie befohlen zu galoppieren, plötzlich stehen bleibt und „buckelt“. Dagegen ist ein selbsttätiges Tierverhalten nicht gegeben, wenn das unter menschlicher Leitung stehende Tier nur den Befehlen des Menschen gehorcht. Dann ist allein der Mensch der Handelnde. Die Tierhalterhaftung kommt auch bei einem „natürlichen Verhalten“ des Tieres in Betracht, z.B. bei Schäden durch Ausscheidungen des Tieres (z.B. durch Urinieren des Hundes auf den Teppich eines Dritten) oder durch einen unerwünschten Deckakt z.B. bei einem solchen unter Hunden (Hensen, Tierhalterhaftung, 1. Aufl. 2023, Rn. 33 ff.). § 833 BGB ist hingegen unanwendbar, wenn das Tier nur „als tote Masse wirkt“, so z.B., wenn ein Pferd infolge einer Verletzung oder übermäßiger Belastung niederstürzt und einen Menschen durch sein Gewicht erdrückt (OLG Braunschweig Urt. v. 20.11.1981 - 2 U 73/81, BeckRS 1981, 4118 Rn. 20, beck-online; OLG München, Urt. v. 01.10.1957 - 5 U 2107/56, VersR 1958, 424).
b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht im Streitfall bereits auf Grundlage des klägerischen Vortrags die Verwirklichung einer sog. spezifischen Tiergefahr zu Recht verneint. Im Streitfall ist die Klägerin infolge des Gewichts des niedergegangenen Ponys zu Schaden gekommen, wobei die Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung (Seite 3, Bl. 12 d.A.) selbst vorgetragen hat, dass das Tier während des Sterbeprozesses umgefallen sei. Kann das Tier nicht mehr aufrecht stehen, weil es hierzu keine Kraft mehr hat und der Tod eintritt, dann wirkt nur noch die Schwerkraft auf die Körpermasse, nicht aber ein der tierischen Natur entsprechendes Verhalten, auf die Umgebung ein. Mithin stellt sich die bei der Klägerin entstandene Verletzung als Schädigung aufgrund der bloßen Körpermasse dar, das Tier hat keine eigene Energie oder Kraft aufgewandt. Die Feststellung des Landgerichts, dass dem Tier keine Freiheit geblieben sei, eine andere als die schadenstiftende Bewegung auszuführen, ist damit ebenso richtig wie die Feststellung, dass das Tier die Bewegung nicht mehr habe steuern können.
Dieser Fall ist auch nicht vergleichbar mit den Sturzfällen, in denen zu Recht die der tierischen Natur entsprechende Eigenbewegung des Tieres als Auslöser gesehen wird (Staudinger/Eberl-Borges (2022) BGB § 833, Rn. 48). Ebenso wenig kann eine Parallele zu den Fällen gezogen werden, in denen das Tier als passives Verkehrshindernis schadensbegründend wirkt. Dort wird die Haftung damit begründet, dass sich Tiere ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Fahrbahn begeben und darauf verweilen (Staudinger/Eberl-Borges (2022) BGB § 833, Rn. 48). Eine damit vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor, denn das Pony wurde nach dem Vortrag der Klägerin in der Anspruchsbegründung auf ein Rasenstück vor den Stallungen der Pferdeklinik geführt, um es dort niedergehen zu lassen. Sein Standort und seine Position resultierten lediglich daraus, dass es den Direktiven der Klägerin gefolgt ist und beruhten damit nicht auf einem seiner tierischen Natur entsprechenden Verhalten.
Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung erstmals vorgebracht hat, hier müsse nicht der Sterbeprozess selbst eingewirkt haben, sondern es „könne“ auch ein Entziehen des Ponys aus der Situation, wie es durch Flucht, Hinwerfen, Wälzen oder ähnliches geschehen könne, um sich dem Schmerz zu entziehen, vorgelegen haben, handelt es sich eher um eine Spekulation als um den Vortrag einer Tatsache. Für die Richtigkeit dieser These bietet der Inhalt der Akten keine Anhaltspunkte. Überdies fehlt es insoweit bereits an einer prozessual beachtlichen Behauptung der Klägerin. Zwar ist es zulässig, vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Prozess einzuführen, ohne gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zu verstoßen (vgl. BGH, NJW 1995, 1160, 1161; NJW-RR 2002, 1419, 1420 f.; NJW 2004, 2096, 2097). Hierzu ist es jedoch zumindest erforderlich, nicht etwa die Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit einer Tatsache, sondern die Tatsache selbst zu behaupten (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 09.01.2026 - 3 U 108/25 -, Entscheidungsumdruck, S. 11; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2016 - 8 U 143/13 -, juris; Urteil vom 11.04.2024 - 26 U 11/22 -, juris; OLG Stuttgart, WM 2016, 1440,1449). Dies hat die Klägerin im Streitfall nicht getan, sondern lediglich eine Möglichkeit in den Raum gestellt.
Sollte hiermit jedoch Tatsachenvortrag beabsichtigt gewesen sein, so wäre dieser jedenfalls gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO in der Berufung nicht mehr zuzulassen, da es sich dann um ein aus Nachlässigkeit bislang nicht vorgebrachtes Angriffsmittel handelte. In erster Instanz war nämlich noch mit keinem Wort davon die Rede, dass das Verhalten des Ponys eine Reaktion auf eine schmerzhafte Empfindung gewesen sei, obwohl ein solcher Vortrag in erster Instanz unschwer möglich gewesen wäre. Im Übrigen hat der Beklagte diesen - auch nicht unter Beweis gestellten - Vortrag der Klägerin mit der Berufungserwiderung bestritten, so dass er der Entscheidung im Berufungsverfahren auch deswegen nicht zugrunde gelegt werden kann.
c) Soweit die Klägerin eine Verletzung der Hinweispflicht unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung rügt, wird nicht näher ausgeführt, worin diese bestehen soll. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren einen wesentlichen Aspekt übersehen oder in seiner Bedeutung verkannt haben könnte. Sollte tatsächlich in der mündlichen Verhandlung die streitentscheidende Frage, ob hier eine vom Schutzbereich des § 833 BGB erfasste tierische Eigenwilligkeit gegeben ist, nicht erörtert worden sein - das Protokoll schweigt hierzu - so kann der Anspruchsbegründung jedenfalls entnommen werden, dass der Klägerin diese Problematik bewusst war. Insbesondere zeigen die Ausführungen auf deren Seite 6 (Bl. 15 d.A.), wo sie selbst darauf hinweist, es müsse sich zur Verwirklichung einer Haftung die typische Tiergefahr realisieren, dass sie dieses Erfordernis kannte, wobei sie durch die darauffolgende ausführliche Argumentation auch zu erkennen gegeben hat, dass sie zu diesem Punkt einen gewissen Begründungsaufwand für erforderlich hält, um einer Klageabweisung wegen des Fehlens einer typischen Tiergefahr zu begegnen.
Nachdem eine Haftung dem Grunde nach bereits nicht besteht, kann weder dem Klageantrag Ziff. 1 noch dem Klageantrag Ziff. 2 entsprochen werden.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf aufmerksam gemacht, dass das angegriffene Urteil ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2025 verkündet worden ist (s. Bl. 51 d. A.) und nicht - wie im Antrag der Klägerin angegeben - am 06.10.2025.
Angesichts dessen, dass die sich hier stellenden Fragen geklärt sind, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Die Würdigung, ob sich im Streitfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, ist in aller Regel eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der bereits seit Langem höchstrichterlich geklärten Grundsätze. So liegt es auch hier.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden.
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