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2-13 S 71/25•LG Frankfurt 13. Zivilkammer, 2025-12-04, 2-13 S 71/25
2-13 S 71/25Kantonsgericht04.12.2025
1. Eine Beschlussklage kann vom Vertreter der GdWE anerkannt werden. 2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft, die nur aus zwei Personen besteht, kann das Anerkenntnis durch den die GdWE vertretenden nicht klagenden Eigentümer abgegeben werden. 3. Ein Widerruf des Anerkenntnisses in der Berufungsinstanz ist nur möglich, wenn ein Rechtsmissbrauch oder ein Restitutionsgrund gem. § 580 ZPO vorliegt; ein Irrtum über die Rechtslage genügt auch bei einem unzureichenden Hinweis des Gerichts nicht. Verfahrensgang vorgehend AG Langen, 24. Juni 2025, 51 C 5/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-12-04
Aktenzeichen: 2-13 S 71/25
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:1204.2.13S71.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Eine Beschlussklage kann vom Vertreter der GdWE anerkannt werden.
In einer verwalterlosen Gemeinschaft, die nur aus zwei Personen besteht, kann das Anerkenntnis durch den die GdWE vertretenden nicht klagenden Eigentümer abgegeben werden.
Ein Widerruf des Anerkenntnisses in der Berufungsinstanz ist nur möglich, wenn ein Rechtsmissbrauch oder ein Restitutionsgrund gem. § 580 ZPO vorliegt; ein Irrtum über die Rechtslage genügt auch bei einem unzureichenden Hinweis des Gerichts nicht.
Verfahrensgang
vorgehend AG Langen, 24. Juni 2025, 51 C 5/25, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.06.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langen (51 C 5/25) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.967,54 € festgesetzt.
I.
Die Parteien bilden eine aus lediglich zwei Parteien bestehende Eigentümergemeinschaft.
Die Klägerin, erhob – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - am 16.01.2025 eine Beschlussanfechtungsklage bezüglich des Beschlusses über die Jahresabrechnung der Eigentümerversammlung vom 19.12.2024. Als Vertreter der GdWE gab sie einen Verwalter an. Demgemäß wurde die Klage am 20.02.2025 dem in der Klage genannten Verwalter zugestellt und ein früher erster Termin zum 24.06.2025 bestimmt. Der Verwalter teilte daraufhin mit, dass seine Verwalterbestellung zum 31.12.2024 ausgelaufen sei, einen neuen Verwalter gäbe es nicht. Hierauf fragte das Amtsgericht bei der Klägerin nach den weiteren Eigentümern und erhielt als Antwort, dass dies Frau X sei. Das Amtsgericht verfügte, dass das Rubrum dahingehend zu ändern sei, dass die Beklagte vertreten werde durch Frau X. Die Zustellung wurde sodann an die WEG, vertreten durch die übrigen Miteigentümer mit Ausnahme der Klägerin, veranlasst. Auf der Zustellungsurkunde findet sich der handschriftliche Vermerk c/o K. – die deutsche Übersetzung des Namens der Klägerin. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten am 14.03.2025.
Mit Schreiben vom 11.06.2025 fragte die nicht klagende Eigentümerin bei Gericht an, ob sie zum Gerichtstermin erscheinen müsse und ob sie einen Anwalt benötige, ein Verwalter sei derzeit nicht bestellt. Das Amtsgericht verwies darauf, dass sie die Gemeinschaft alleine vertrete und daher zum Termin erscheinen müsse, wobei ein Rechtsanwalt nicht zwingend sei.
Im Termin erkannte Frau X in Vertretung der beklagten GdWE den Anspruch für die GdWE an, worauf antragsgemäß Anerkenntnisurteil erging.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Anerkenntnisurteil.
Insoweit wird zum einen geltend gemacht, dass die Eigentümerin mangels Beschlusses die GdWE nicht vertrete, sie verfüge insoweit auch nicht über die erforderliche Rechtskenntnis. Zum anderen sei die Anfechtungsklage verfristet. Darüber hinaus sei eine wirksame Zustellung der Klage nie erfolgt. Die Zustellung sei offenbar in den Briefkasten der Klägerin vorgenommen worden, der Postbote habe lediglich den Namen übersetzt. Zudem rügt die Berufung die Verfügungsbefugnis der GdWE.
Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung.
Im Termin sind die Parteien zur Frage der Zustellung der Klage persönlich angehört worden, insoweit wird auf das Protokoll der Verhandlung Bezug genommen.
Wegen des weiteren Parteivortrages in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze in der Berufungsinstanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das Anerkenntnisurteil ist zu Recht ergangen und bindet die beklagte GdWE.
Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien steht fest, dass der Zusteller die Klage und die gerichtlichen Verfügungen in den Briefkasten der Klägerin eingelegt hat, denn die Klägerin selbst hat bestätigt, die Zustellung erhalten zu haben. Durch die Einlage der Klage in den Briefkasten der Klägerin ist – da diese Klägerin im hiesigen Rechtsstreit ist – keine wirksame Zustellung erfolgt. Die Klägerin hat den Umschlag dann allerdings in den Briefkasten der anderen Eigentümerin, der Miteigentümerin X, eingelegt. Dies hat sowohl die Klägerin bestätigt, als auch die Vertreterin der Beklagten. Insoweit ist der Zustellungsmangel geheilt (§ 189 ZPO), denn die weitere Wohnungseigentümerin, hat im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, dass sie die Schriftstücke, wozu auch die Klageschrift gehörte, erhalten hat, nachdem ihre Mutter den Brief aus dem Briefkasten entnommen und ihr gegeben hatte. Ob der Brief geöffnet war, spielt keine Rolle. Damit sind die Voraussetzungen des § 189 ZPO erfüllt, denn die Eigentümerin erhielt die zuzustellende Klage exakt in der Form, in welcher das Gericht die Zustellung beabsichtigte. Die Heilung ist damit kraft Gesetzes eingetreten (Musielak/Voit/Wittschier, 22. Aufl. 2025, ZPO § 189 Rn. 4).
Die Vertretungsmacht der vertretenden Wohnungseigentümerin ist insoweit auch nicht beschränkt. Ihre Vertretungsmacht entspricht der des Verwalters nach § 9b Abs. 1 S. 1 WEG. Sie kann daher alle Prozesshandlungen für die GdWE im Außenverhältnis – zum Gericht – wirksam abgeben, soweit dies der Verwalter kann (BGH NJW 2022, 3577 Rn. 13).
Hierzu gehört, entgegen der Auffassung der Berufung, auch die Abgabe ein Anerkenntnis. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH weist das Anerkenntnis als reine Prozesshandlung keine materiellrechtlich-prozessuale Doppelnatur auf, sodass es auf materiellrechtliche Erwägungen nicht ankommt (für die Beschlussanfechtungsklage ausdr. BGH NZM 2016, 101 Rn. 14). Daher stellt sich die für den Prozessvergleich umstrittene Frage, ob die GdWE bei einer Beschlussklage hierzu in der Lage ist (näher Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 157 ff.), nicht. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof sowohl im alten Recht (BGH NZM 2016, 101) als auch im neuen Recht (BGH NZM 2024, 188 Rn. 28) die Möglichkeit eines Anerkenntnisses bei Beschlussklagen bejaht. Dies entspricht – anders als im Aktienrecht – auch nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur (vgl. nur Bärmann/Göbel Vor. §§ 43 ff. Rn. 72; Lehmann‐Richter/Wobst WEG‐Reform 2020 Rn. 1956; MüKoBGB/Hogenschurz, 9. Aufl. 2023, WEG § 44 Rn. 57; Bärmann/Pick/Fichtner, 21. Aufl. 2025, WEG Vor § 43 Rn. 43; BeckOGK/Greiner, 1.9.2025, WEG § 27 Rn. 71; Jennißen/Zschieschack § 27 Rn. 179; Suilmann ZWE 2021, 246 (251);aA aber Hügel/Elzer, 4. Aufl. 2025, WEG § 44).
Nur diese Auffassung ist auch praktikabel. Der Vertreter der GdWE hat umfassende Vertretungsmacht, insoweit muss die Reichweite der prozessualen Vertretungsbefugnis aus Gründen der Rechtssicherheit klar umrissen sein (BGH NJW 2013, 3098 Rn. 15). Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn er rein prozessuale Erklärungen – wozu auch das Anerkenntnis gehört – nicht oder gar nur eingeschränkt abgeben darf. Vergleichbare Fragen stellen sich im Übrigen auch bei der Berufungsrücknahme, die im Falle des Obsiegens des Anfechtungsklägers in erster Instanz im Ergebnis die gleichen Folgen wie ein dort abgegebenes Anerkenntnis hat. Würde man der GdWE die Möglichkeit eines Anerkenntnisses versagen, hätte dies auch erheblich nachteilige Kostenfolgen, weil – vor allem bei Beschlussersetzungsklagen – damit ihr die (theoretische) Möglichkeit genommen wäre, einen im Laufe des Prozesses erstmals begründet vorgetragenen Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen, etwa wenn der Eigentümer seinen in der Eigentümerversammlung mangels Vorlage von Unterlagen zu Recht abgelehnten Beschlussantrag im Gerichtsverfahren erstmals mit Gutachten und Plänen belegt (vgl. dazu BGH NZM 2025, 393).
Ein Anerkenntnis unterscheidet sich insoweit von einem Vergleich, der eine Disposition über den Beschlussinhalt und zumeist eine Veränderung des bereits Beschlossenen zum Gegenstand hat. Ob dieser auch vom Vertreter des Verbandes im Verhältnis zum Gericht wirksam geschlossen werden kann, ist daher eine von der Situation des Anerkenntnisses zu unterscheidende Frage, die hier keiner Entscheidung bedarf.
Die Anfechtungsfrist ist – anders als die Berufung meint – eine materielle Ausschlussfrist, bei deren Ablauf der Kläger die Anfechtungsrechte verliert und eine Klage als unbegründet abzuweisen ist (BGHZ 179, 230 Rn. 7 f. = NZM 2009, 199). Eine vom Gericht auch bei Abgabe eines Anerkenntnisses zu prüfende Frage, ob die Klage zulässig ist, ist die Frage der rechtzeitigen Erhebung der Anfechtungsklage daher nicht (BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann, 76. Ed. 1.11.2025, WEG § 45 Rn. 4; vgl. auch BGH NJW-RR 2014, 1358).
An dem Charakter des gefassten Beschlusses ändert sich im Übrigen durch den Ablauf der Anfechtungsfrist nichts – dieser ist gem. § 23 Abs. 4 WEG gültig, solange er nicht rechtskräftig für ungültig erklärt wurde. Ein Urteil, dass daher – fehlerhaft – einen Beschluss für ungültig erklärt, obwohl die Anfechtungsfrist nicht gewahrt ist, ist demzufolge nicht unwirksam, sondern entfaltet die für § 23 Abs. 4 WEG erforderliche Rechtskraftwirkung. Dies folgt im Übrigen auch zwingend aus der Rechtsprechung des BGH, dass Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auch im neuen Recht einen identischen – auf die Kassation des Beschlusses – gerichteten Streitgegenstand haben (BGH NZM 2021, 935 Rn. 21). Auch die Rechtskraftwirkung eines gerichtlichen Urteils ist in beiden Fällen unabhängig von der Tenorierung identisch (BGH NZM 2009, 864 Rn. 21). Insoweit kann für ein Anerkenntnis nichts anderes gelten. Auch eine verfristete Anfechtungsklage kann anerkannt werden.
Dass – wie die Beklagte vorträgt – das Amtsgericht auf ein Anerkenntnis gedrängt habe und keinen Hinweis auf die Verfristung der Anfechtungsklage gegeben habe, steht der Wirksamkeit des Anerkenntnisses nicht entgegen. Ein gerichtlicher Hinweis ist tatsächlich nicht aktenkundig geworden. Dass die Problematik der Verfristung vom Amtsgericht ggf. nicht in den Blick genommen oder nach Auffassung der Berufung fehlerhaft gewürdigt wurde, hindert die Wirksamkeit des Anerkenntnisses nicht. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Schutz des Anerkennenden ausreichend dadurch gewährleistet ist, dass das Gericht eine Prüfung der Zulässigkeit des Anspruchs vornimmt und insoweit auch prüft, ob ein unmöglicher oder ein gesetzlich verbotener Anspruch anerkannt wird. Da die materielle Rechtslage für das Anerkenntnis ohne Relevanz ist, spielt es für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses keine Rolle, ob ihm eine (eingehende) Erörterung der Sach- und Rechtslage vorausgegangen ist (BGH NZM 2014, 797 Rn. 14). Die Auffassung der Berufung, dass eine ggf. geäußerte – fehlerhafte – Rechtsansicht des Gerichts auf die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses durchschlagen würde, wäre mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren. Folge wäre, dass die Partei sich vom Anerkenntnis lösen könnte, wenn dem ein unzutreffender Hinweis vorausgegangen wäre. Dann müsste jedoch nicht nur – zumeist im Berufungsverfahren – geprüft werden, ob ein derartiger Hinweis erteilt wurde, sondern auch, ob er fehlerhaft war. Gerade bei Rechtsfragen wird es hier häufig unterschiedliche Beurteilungen geben, sodass sich hieraus kein tauglicher Korrekturmaßstab ergäbe. Im vorliegenden Fall hängt die maßgebliche Frage der rechtzeitigen Zustellung der Anfechtungsklage von der Subsumtion des § 167 ZPO auf den Fall ab, was durchaus kontrovers diskutiert werden kann, zumal dem Amtsgericht die fehlerhafte Zustellung an die Klägerin nicht bekannt war. Von der Beurteilung des Hinweises durch die nächste Instanz kann die Wirksamkeit des Anerkenntnisses nicht abhängen. Auch im Übrigen ist es fernliegend anzunehmen, dass eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung durch das Gericht – etwa im Rahmen eines nicht angefochtenen Urteils – Einfluss auf die Wirksamkeit der Entscheidung hat. Eine beklagte Partei, die sich einem hinreichend bestimmten Klageantrag ausgesetzt sieht, weiß, welcher Rechtsfolge sie sich mit dem Anerkenntnis unterwirft (BGH NZM 2014, 797 Rn. 14). Ist sie der Auffassung, die Rechtsauffassung des Gerichts sei unzutreffend, darf sie kein Anerkenntnis abgeben und muss den Fall notfalls der Prüfung durch ein Rechtsmittelgericht unterwerfen. Auch in diesem Fall kann ein Anerkenntnis nicht wegen Irrtums widerrufen werden; zumal es sich ohnehin bei dem Irrtum, ob das Anerkenntnis der Rechtslage entspricht, nicht um einen nach §§ 119 ff. BGB beachtlichen Irrtum handeln dürfte (vgl. RGZ 156, 70 (74)).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Rechtsfragen, welche der Entscheidung zu Grunde liegen, hat der Bundesgerichtshof bereits beantwortet. Vereinzelte Gegenauffassungen in der Literatur, die zudem nicht auf neue Argumente gestützt wurden, erzeugen keinen Klärungsbedarf iSv § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO (BGH NJW-RR 2010, 978; 2010, 1047).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49 GKG und entspricht der Abrechnungssumme der beschlossenen Jahresabrechnung (BGH NJW 2023, 2111).
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