LG Darmstadt 27. Zivilkammer, 2022-12-12, 27 O 394/21

27 O 394/21Kantonsgericht12.12.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Darmstadt 27. Zivilkammer — 27 O 394/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-12

Aktenzeichen: 27 O 394/21

ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2022:1212.27O394.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: §§ 826, 830, 31 BGB, §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, §§ 823 Abs. 2, 830, 31 BGB, § 263 StGB

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, haben die Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Wohnmobils.

Die Kläger kauften am 02.04.2017 ein Neu-Fahrzeug des Typs La Strada Avanti C Model 2018 mit der Fahrgestell-Nr. […], zu einem Kaufpreis von brutto 84.155,00 EUR von einem Händler in […] 1. Für das Fahrzeug wurde eine EG-Typengenehmigung erteilt und eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten zu 2) hergestellter 2,3l Motor des Typs Fiat Multijet F1AGL411 der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut.

Die Beklagte zu 1) ist Herstellerin des Basisfahrzeugs für das streitgegenständliche Wohnmobil mit der Modellbezeichnung Fiat Ducato. Die Beklagte zu 2) lieferte mechanische Komponenten für den Bau des streitgegenständlichen Motors. Die Beklagte zu 3) stellt Wohnmobile auf Grundlage der durch die Beklagte zu 1) gelieferten Basisfahrzeuge her.

Das Fahrzeug unterliegt weder in Italien noch in Deutschland einem Rückruf durch die zuständige Typengenehmigungsbehörde bzw. das Kraftfahrtbundesamt (KBA).

Während des Betriebs des Fahrzeugs findet eine Modulation der Abgasrückführungsrate (AGR-Rate) statt. In dem Fahrzeug ist kein SCR-Katalysator verbaut.

Die Kläger behaupten, Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs geworden zu sein und noch aktuell zu sein. Der Kilometerstand habe zudem am 24.10.2022 44.067 km betragen. In dem Fahrzeug seien verschiedene Formen von Abschalteinrichtungen verbaut, mithin Hard- und Software, die die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Prüfzyklus (NEFZ) gewährleiste, indes eine Überschreitung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb bedinge. Diese seien insbesondere eine zeitgesteuerte Abschalteinrichtung (Timer), nach dessen Ablauf nach 22 Minuten ab Start die Abgasrückführungsrate (AGR-Rate) auf Null reduziert werde, womit das Fahrzeug die zulässigen Emissionshöchstwerte überschreite. Diese Abschalteinrichtungen dienten dem Zweck, entsprechend den Motoren des Volkswagen-Konzerns mit der Kennung EA 189 im Prüfzyklus die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte vorzutäuschen.

Die Kläger beantragten ursprünglich:

  1. Die Beklagte zu 1., die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 76.643,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz,

die Beklagte zu 1 seit 29.07.2021,

die Beklagten zu 2 und 3 jeweils seit Rechtshängigkeit,

Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs La Strada Avanti C Model 2018 mit der Fahrzeug-ldentifizierungsnummer […] zu zahlen.

  1. Die Beklagte zu 1., die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 3. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.816,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1., die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 3. sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs La Strada Avanti C Model 2018 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer […] in Annahmeverzug befinden.

Nunmehr beantragen die Kläger unter 1):

Die Beklagte zu 1., die Beklagte zu 2. und die Beklagte zu 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 73.559,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz,

die Beklagte zu 1 seit 29.07.2021,

die Beklagten zu 2 und 3 jeweils seit Rechtshängigkeit,

Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs La Strada Avanti C Model 2018 mit der Fahrzeug-ldentifizierungsnummer […] zu zahlen.

In Höhe der Differenzsumme erklären die Kläger die Klage für erledigt.

Die Beklagten schließen sich der Erledigungserklärung nicht an und beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenientin beantragt,

die Klage abzuweisen und die Kosten der Nebenintervention den Klägern aufzuerlegen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gegenseitigen Schriftsätze nebst den jeweils dazu gehörenden Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

I.1. Die Beklagte zu 3) ist bereits nicht passivlegitimiert. Sie ist weder Herstellerin noch Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs bzw. des diesem zugrundeliegenden Fiat Ducato bzw. des wiederum in diesem verbauten Motor.

Zugleich hat das Gericht Zweifel an der Aktivlegitimation der Kläger. Diese haben zu ihrer Aktivlegitimation weder vorgetragen, noch die tatsächlichen Voraussetzungen derselben auf das Bestreiten der Beklagten zu 1) hin unter Beweis gestellt

.Unabhängig davon hat die Klage aber auch in der Sache keinen Erfolg.

  1. Es besteht kein Anspruch aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 830, 31 BGB.

Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche oder gesetzliche Pflichten verletzt. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. In die Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenschau von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urt.v.20.11.2012, - VI ZR 268/11, Rn. 25 - zitiert nach juris -, und Wagner, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 826, Rn. 9, jeweils m.w.N.).

Nutzt der Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt aus, indem die Typengenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes erschlichen werden und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in den Verkehr gebracht werden, steht dies wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich. Das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, besteht im Hinblick auf die Schädigung der unwissenden Käufer bemakelter Fahrzeuge. Diese Schädigung stellt sich als zwangsläufige Folge des Inverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge dar und liegt unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 25.05.2020,-VI ZR 252/19; zitiert nach juris).

Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass in dem Motor des gekauften Fahrzeugs eine Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt, die mit derjenigen vergleichbar ist, die der Entscheidung des BGH zugrunde lag. In dem dort entschiedenen Fall war der Motor mit einer Software ausgestattet, die die Abgasrückführung über 2 unterschiedliche Betriebsmodi steuerte. Während es im Modus 1, der im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv ist, zu einer höheren Abgasrückführungsrate und damit geringerem Stickoxidausstoß kommt, befindet sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgehend im Modus 0, bei dem es nicht zu einer solchen Verringerung kommt.

Den auf behauptete Soft- und Hardwaremanipulationen gestützte klägerischen Vortrag, in dem Fahrzeug käme ein unzulässiger „Timer/zetibasierte Abschalteinrichtung“ zur Anwendung, vermag – gemessen am klägerischen Vortrag – nicht den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründet. Nach dem klägerischen Vortrag reduziert sich die AGR-Rate nach 22 Minuten automatisch auf Null. Behaupten die Kläger insofern zwar, die jeweilige differenzierende AGR-Rate ziele auf eine Umgehung der Prüfparameter der NEFZ-Prüfung ab, erfolgt die Abgasrückführung indes nach klägerischem Vortrag im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise wie im realen Fahrbetrieb.Hierzu hat das OLG Celle mit Beschl. v. 16.06.2022 – 16 U 131/22 (BeckRS 2022, 14792) ausgeführt:

„Bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für den Motorhersteller handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, Rn. 28; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, Rn. 16).

[…] Das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit ist jedoch grundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden. Erst die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2022 – VII ZR 602/21, Rn. 15 und vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21, Rn. 18).“Diese Ausführungen und Rechtsauffassungen macht sich das erkennende Gericht nach eingehender Abwägung der Sach- und Rechtslage zu eigen.

Demnach fehlt es vorliegend an schlüssig vorgetragenen, greifbaren Anhaltpunkten für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Eine vorsätzlich sittenwidrige Schadenszufügung durch die Beklagte durch das Inverkehrbringen bzw. den Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist von den Klägern weder dargetan noch ersichtlich.

Ein Sachvortrag ist zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nur dann erforderlich, wenn die Einzelheiten für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2015 – V ZR 107/13, Rn- 18; Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, Rn. 20; jew. mwN).

Wegen des vorgetragenen Zeitfensters zur Abgasreduzierung kann es zunächst dahinstehen, ob es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Der Klägervortrag allein genügt nicht, um dem Verhalten der Beklagten bzw. der für diese handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Denn aus der klägerseits dargestellten Funktionsweise eines „Timers“ kann nicht auf eine Billigung des Gesetzesverstoßes geschlossen werden. Anders als die bei Motoren des Typs EA 189 verwendete Software, die zu einer planvollen Verheimlichung der Abgasreinigung führt, ist dies für einen solchen „Timer“ nicht festzustellen. Die Abgasrückführung erfolgt nach klägerischem Vortrag unabhängig vom Prüfstandbetrieb (vgl. zum Thermofenster auch OLG Hamm, Urteil vom 22.6.2021- I- 13 U 194/20, zitiert nach juris).

Auch in subjektiver Hinsicht erfüllt der Timer die Voraussetzungen, die an eine unzulässige Abschalteinrichtung zu stellen sind, nicht. An einer vorsätzlichen Schädigung fehlt es im Hinblick auf die Behauptung, in dem Fahrzeug sei ein „Timer“ zur Abgasreduzierung oder sonstige unzulässige Abschaltvorrichtungen verbaut worden. Insofern hat überdies nach unstreitigem Parteivortrag die italienische Typengenehmigungsbehörde solche in Kenntnis der Behauptungen, in den Motoren der Beklagten seien unzulässige Abschaltvorrichtungen verbaut, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen beanstandet oder sonstige Veranlassung gesehen, Maßnahmen zu ergreifen. Damit kann – auch bei Unterstellung, in dem Motor seien unzulässige Abschaltvorrichtungen verbaut – weder von einem sittenwidrigen noch überhaupt schuldhaften Verhalten der Beklagten ausgegangen werden. Die Beklagten konnten vielmehr infolge der bis heute von der italienischen Typengenehmigungsbehörde vertretenen Auffassung davon ausgehen, entsprechende Vorrichtungen in den Motor einbauen zu dürfen.Soweit die Kläger insoweit vortragen, die Abschalteinrichtungen seien dennoch unzulässig, ist insofern von einer erhöhten Substantiierungslast ihrerseits auszugehen. Es wäre mithin an ihnen gelegen, darzulegen und den Nachweis zu führen, dass die behaupteten Abschalteinrichtungen unzulässig und von der Beklagten in Kenntnis dieser Unzulässigkeit verbaut worden sind und kumulativ die italienische Typengenehmigungsbehörde trotz Kenntnis der klägerseits erhobenen Vorwürfe zu Unrecht nicht gegen die behauptete unzulässige Abschalteinrichtung vorgegangen ist. Diesen Nachweis haben die Kläger indes nicht geführt. Damit fehlt es aber bereits an greifbaren Anhaltspunkten für eine unzulässige Abschalteinrichtung.Hinzu kommt, dass ein Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug im Hinblick auf unzulässige Abschalteinrichtungen weder in Deutschland noch in Italien vorliegt. Ob ein solcher Rückruf droht, haben die Kläger indes nicht dargelegt. Dem KBA und der italienischen Typgenehmigungsbehörde war - so auch das Vorbringen der Kläger - die sog. zeitbasierte Abschalteinrichtung jedenfalls ab dem Jahr 2016 bekannt. Ein über 5 Jahre ausbleibender Rückruf oder andere behördliche Maßnahme lässt gerade keinen Rückschluss auf das Drohen eben solcher Maßnahmen zu (so auch OLG Celle mit Beschl. v. 16.06.2022 – 16 U 131/22).3. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ergibt sich ebenfalls nicht aus §§ 823 Abs. 2, 830, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Dafür fehlt es bereits an der schuldhaften Verletzung eines Schutzgesetzes.Eine Haftung der Beklagten kann nicht auf die Verletzung von §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gestützt werden. Danach dürfen neue Fahrzeuge nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers versehen sind.

Die Regelung in § 27 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge (EG-FGV) ist schon kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Erforderlich wäre, dass gerade das verletzte Rechtsgut in den sachlichen und der entstandene Schaden in den funktionalen Schutzbereich des Schutzgesetzes fällt (vgl. BGH, Urt.v. 18.11.2003 - VI ZR 385/02, juris).

Daran fehlt es vorliegend. Denn die Kläger machen einen Vermögensschaden geltend. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV den jeweiligen Fahrzeugkäufer zumindest auch vor dem Eingehen ungewollter Verbindlichkeiten und damit (auch) in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit sowie seinem wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrecht schützen wollte, sind nicht ersichtlich (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 und Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 5/20; zitiert nach juris). Dies gilt auch im Hinblick auf Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG.

Überdies fehlt es an der schuldhaften Verletzung eines Schutzgesetzes. Für das Fehlen der subjektiven Anforderungen im Hinblick auf die schuldhafte Schadenszufügung, die im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB den Nachweis erfordern, die Beklagte habe zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 276 BGB), wird auf die vorstehenden Ausführungen zur jahrelang fehlenden Beanstandung des Motors durch die italienische Typengenehmigungsbehörde verwiesen (siehe oben, Abschnitt I.2.). Dies gilt aber auch uneingeschränkt für die Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB. Demnach durfte die Beklagte aber auch im Hinblick auf § 823 Abs. 2 BGB davon ausgehen, dass eine entsprechende Konfiguration des Motors damals wie heute dem „Stand der Technik“ entspricht und rechtlich nicht zu beanstanden sei. Greifbare Anhaltspunkte für eine fahrlässige Verletzung eines Schutzgesetzes fehlen indes.

  1. Ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2, 830, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht ebenfalls nicht.

Danach hat derjenige, der bei einem anderen durch eine Täuschung einen Irrtum hervorgerufen hat und dieser deswegen eine Vermögensverfügung vornimmt, den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 263 StGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, erfordert tatbestandlich die Absicht des Täters, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der stoffgleich mit dem Vermögensschaden ist (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 263, Rn. 166 ff.).

An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend, da es nach dem Vorstehenden jedenfalls an dem für den Betrugstatbestand erforderlichen Vorsatz fehlt.

  1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 831 BGB besteht ebenfalls nicht.

Danach ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den ein anderer in Ausführung einer Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt, wer diesen zu der Verrichtung bestellt.

Vorliegend fehlt es bereits an einem den Klägern schuldhaft und widerrechtlich zugefügten Schaden. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.

II. Schriftsatznachlass war den Parteien nicht zu gewähren. Die Schriftsätze vom 11.10.2022, 12,10.2022, 18.10.2022 und 21.10.2022 enthielten keinen neuen, entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag.

III. Die Kostenentscheidung folgt §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 ZPO.

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