LG Frankfurt 6. Zivilkammer, 2026-02-25, 2-06 O 426/24

2-06 O 426/24Kantonsgericht25.02.2026

Regest

1. Aus §§ 33, 33a Abs. 1 GWB kann grundsätzlich ein Anspruch eines Lizenzsuchers gegen den Inhaber von standard-essentiellen Patenten auf Abschluss eines Patentlizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen hergeleitet werden. 2. Die Klage auf Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags kann grundsätzlich zulässig sein. 3. Die Klage auf Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags ist begründet, wenn der Patentinhaber kein Angebot gemacht hat, das FRAND-Bedingungen genügt, der geforderte Vertrag FRAND-Bedingungen entspricht und die zu vereinbarende Lizenzgebühr am oberen Ende oder oberhalb des FRAND-Korridors liegt. 4. Bei der Bemessung der Lizenzgebühr ist die Heranziehung von Vergleichslizenzen vorzugswürdig. Gibt es keine heranzuziehenden Vergleichslizenzen, kann die Lizenzgebühr auf andere Art und Weise berechnet werden. 5. Die Frage, ob die geforderte Lizenzgebühr am oberen Ende des FRAND-Korridors oder darüber liegt, kann im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO beantwortet werden.

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 6. Zivilkammer — 2-06 O 426/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-25

Aktenzeichen: 2-06 O 426/24

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0225.2.06O426.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: §§ 19, 33, 33a GWB, §§ 287, 894 ZPO, § 102 AEUV

Leitsatz

  1. Aus §§ 33, 33a Abs. 1 GWB kann grundsätzlich ein Anspruch eines Lizenzsuchers gegen den Inhaber von standard-essentiellen Patenten auf Abschluss eines Patentlizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen hergeleitet werden.

  2. Die Klage auf Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags kann grundsätzlich zulässig sein.

  3. Die Klage auf Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags ist begründet, wenn der Patentinhaber kein Angebot gemacht hat, das FRAND-Bedingungen genügt, der geforderte Vertrag FRAND-Bedingungen entspricht und die zu vereinbarende Lizenzgebühr am oberen Ende oder oberhalb des FRAND-Korridors liegt.

  4. Bei der Bemessung der Lizenzgebühr ist die Heranziehung von Vergleichslizenzen vorzugswürdig. Gibt es keine heranzuziehenden Vergleichslizenzen, kann die Lizenzgebühr auf andere Art und Weise berechnet werden.

  5. Die Frage, ob die geforderte Lizenzgebühr am oberen Ende des FRAND-Korridors oder darüber liegt, kann im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO beantwortet werden.

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erteilung einer Patentlizenz nach sog. FRAND-Bedingungen, wobei die Klägerin einen Vertragsentwurf vorlegt und die darin enthaltene, angebotene Lizenzhöhe zum Gegenstand des Hauptantrags sowie zweier Hilfsanträge macht.

Die Parteien sind beide im Mobilfunkbereich tätig. Sie stellen u.a. Mobilfunktelefone her und bieten diese an.

Die Beklagte ist – ebenso wie die Klägerin – Inhaberin von Patenten, die für mehrere Mobilfunkstandards (z.B. die Mobilfunkstandards 3G, 4G oder 5G) essentiell sind (im Folgenden: "standardessentielle Patente", "SEP"). Die Beklagte hat insoweit FRAND-Erklärungen abgegeben, also die Erklärung, allen interessierten Dritten Lizenzen für diese Patente zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu erteilen.

Die Muttergesellschaft der Klägerin, die ..., (im Folgenden "X", aber auch "Partei" bzw. "Klägerin") ist selbst Inhaberin zahlreicher (SEP-)Patente.

Die Klägerin begehrt für sich und ihre Muttergesellschaft, die ..., eine solche FRAND-Lizenz für SEP [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] gemäß ihrem Angebot in Anlage GMW1 insbesondere zu dem dort genannten Preis.

Die X und die Beklagte schlossen im Jahr ... einen Lizenzvertrag (im Folgenden: "Lizenz [Jahr]", Anlage GMW2). Darin verpflichtete sich die X ... [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] Die Parteien streiten insoweit um die Auslegung des Vertrags.

[ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...].

Gegenstand u.a. des in den Klageanträgen in Bezug genommenen Angebots der Klägerin vom [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] ist eine mehrjährige Laufzeit über [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] bei einer Lizenzrate von [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Die Parteien bzw. die X und die Beklagte sind an weiteren patentrechtlichen Streitigkeiten vor deutschen und internationalen Gerichten beteiligt. Auf den Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 25.04.2025, S. 16 ff. (Bl. 361 ff. d.A.), sowie der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 694 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Vor englischen Gerichten geht es um die Festlegung von globalen FRAND-Lizenzbedingungen. Vor einem Gericht in Chongqing, China, begehrt die hiesige Beklagte [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. Vor dem UPC, Lokalkammer Mannheim, verlangt die X mit einer am 19.05.2025 erhobenen Widerklage den Abschluss [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] zum Preis von [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] Vor einem Gericht in Kalifornien, USA, begehrt die Klägerin [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...].

Die Parteien werfen sich gegenseitig Lizenz- und Einigungsunwilligkeit vor. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Die Klägerin behauptet, [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...].

Das klägerische Angebot entspreche dem FRAND-Standard und bewege sich bereits "am oberen Ende möglicher Lizenzzahlungen, die noch als FRAND angesehen werden können". Das Angebot der Klägerin sei nach FRAND-Bedingungen angemessen, während das Angebot der Beklagten den entsprechenden Wert selbst bei Unterstellung der für die Beklagte günstigsten Annahmen um ein Vielfaches übersteige.

Die Klägerin trägt insoweit weiter wie folgt vor:

Zur Berechnung des angemessenen Entgelts sei eine Vergleichsmarktbetrachtung üblich, wobei vom früheren Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens im relevanten Markt ausgegangen und dieses mit den gegenwärtigen Forderungen verglichen werden müsse. Bei der Bemessung von FRAND-Preisen sei daher auf bereits abgeschlossene Lizenzverträge abzustellen. Ein zuvor vertraglich vereinbarter Preis sei daher üblicherweise marktgerecht, so dass eine tatsächliche Vermutung für deren Angemessenheit bestehe.

Ihr Angebot entspreche der branchenüblichen Praxis und [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...].

Die Lizenz [Jahr] [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Die Lizenz [Jahr] sei als Grundlage für die Berechnung heranzuziehen, [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Darüber hinaus sei die Beklagte aufgrund des Diskriminierungsverbots an die der Klägerin mit der Lizenz [Jahr] gewährten Preise und an dessen Lizenzierungskonzept gebunden und könne hiervon nur mit einer sachlichen Rechtfertigung abrücken. Zudem könnten auch ausgelaufene Lizenzen als Vergleichsmaßstab dienen.

Solange die Beklagte [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...], sei die Lizenz [Jahr] die einzige Vergleichsgrundlage. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Die Klägerin habe für ihr Angebot die für die Lizenzgebühr maßgeblichen Parameter der Lizenz [Jahr] identifiziert und ihnen entsprechende Werte zugewiesen [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. Die Klägerin bezieht sich insoweit auch auf von ihr vorgelegte Privatgutachten (Anlagen GMW13, GMW31), die [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Das Angebot der Beklagten entspreche nicht FRAND-Bedingungen.

Da es eine Vor- bzw. Vergleichslizenz gebe, obliege es der Beklagten, dazu vorzutragen, weshalb die erhöhten Entgelte ebenfalls fair und angemessen seien.

Der [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] "Top-Down-Ansatz" sei ungeeignet und werde [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. Der Vergleichsmarktansatz sei dem Top-Down-Ansatz vorzuziehen, wenn beide zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Das Angebot der Beklagten sei darüber hinaus wohl auch diskriminierend, da [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne gegen die Beklagte Ansprüche aus §§ 33, 33a Abs. 1 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV und Art. 101 AEUV geltend machen.

Der geltend gemachte Antrag sei zulässig. Dem stehe nicht entgegen, dass es einen "FRAND-Korridor" gebe, denn der Anspruch richte sich auf eine Lizenz innerhalb des Korridors bzw. in einer Höhe, die gerade noch FRAND sei. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Der Anspruch sei auch begründet. Die Beklagte missbrauche durch Nichtannahme des Angebots der Beklagten ihre marktbeherrschende Stellung als SEP-Inhaberin. Voraussetzung des Anspruchs auf Erteilung einer Lizenz sei letztlich allein, dass das Patent SEP sei und sich der Patentinhaber unzulässigerweise einer FRAND-Lizenz verweigere, da die FRAND-Erklärung des Patentinhabers bei Dritten die berechtigte Erwartung wecke, dass er tatsächlich Lizenzen zu diesen Bedingungen gewähren werde. Die Lizenzpflicht sei zwingende Folge der Beteiligung an dem eine marktbeherrschende Stellung vermittelnden Standard.

Die Beklagte sei marktbeherrschend. Insoweit stelle jedes SEP einen separaten Technologiemarkt dar, auf dem die Beklagte absolute Marktmacht habe. Die Beklagte verfüge über entsprechende Patente in allen von der Klägerin angeführten Standards. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Indem die Beklagte [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] und sich weigere, die Angebote der X anzunehmen, missbrauche sie ihre marktbeherrschende Stellung. Die Abgabe eines FRAND-Bedingungen nicht entsprechenden Angebots sei als Weigerung anzusehen. Hiervon sei die Klägerin unmittelbar betroffen.

Die Klägerin sei durchgehend und unbedingt lizenzwillig. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] Die Beklagte sei erkennbar lizenzunwillig.

Der Klägerin stehe daher ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte ihr die Benutzung der geschützten technischen Lehre zu FRAND-Bedingungen vertraglich gestattet. Die Lizenz [Jahr] [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. Die Beklagte sei im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, das Angebot der Klägerin anzunehmen, es bestehe ein Kontrahierungszwang.

Es sei auf die Berechnung nach der Vergleichslizenz abzustellen, wobei [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Das Gericht könne den geschuldeten Betrag nach § 287 ZPO schätzen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, das als Anlage GMW 1 ausformulierte, von der X abgegebene Vertragsangebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags anzunehmen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, das als Anlage GMW 1 ausformulierte, von der X abgegebene Vertragsangebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags anzunehmen, wobei in Ziffer 4.1 der Anlage anstelle von "[ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]" die Formulierung "[ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]" tritt;

weiter hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, das als Anlage GMW 1 ausformulierte, von der X abgegebene Vertragsangebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags anzunehmen, wobei in Ziffer 4.1 der Anlage anstelle von "[ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]" die Formulierung "[ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]" tritt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage auf Abschluss eines Lizenzvertrags sei unzulässig. Die Klägerin könne nur auf Abgabe eines FRAND-Angebots klagen, nicht aber auf Annahme eines konkreten Angebots, da es allein der Beklagten obliege, ein Angebot vorzulegen. Die Abschlussklage kehre die im FRAND-Regime vorgesehene Rollenverteilung um. Die Klägerin könne auch nicht klageweise den Lizenzvertragstext vorgeben.

Aus § 33 GWB könne generell kein Kontrahierungszwang, sondern allenfalls ein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden.

Es fehle auch an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, da die Klägerin nicht lizenzwillig agiere.

Die Klägerin verhalte sich durch ihre Mehrfachverfolgung zudem rechtsmissbräuchlich. Ziel der Klägerin sei es, eine Lizenzgebühr unterhalb des Lizenzkorridors einzuklagen. Durch die Befassung verschiedener Foren verzögere die X die Findung einer FRAND-Lizenz.

Die Beklagte trägt weiter vor wie folgt:

Die Klägerin habe die marktbeherrschende Stellung der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Innerhalb eines Standards seien regelmäßig nicht alle SEPs unverzichtbar.

Es liege auch kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor. Ein solcher scheide bereits aus, weil die Klägerin sich nicht selbst durchgehend lizenzwillig verhalten habe. Eine hohe Lizenzvorstellung mache ein Angebot in der Regel nicht willkürlich oder kartellrechtswidrig, es müssten weitere pönale Aspekte hinzutreten, um das Verhalten des Patentinhabers als schlechterdings untragbar zu bewerten bzw. es als nicht ernst gemeint einzuordnen.

Das Verhalten der Klägerin zeige ihre Lizenzunwilligkeit. Die Klägerin blockiere seit [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] den Abschluss eines Lizenzvertrags und habe es versäumt, die Lizenzverhandlungen sachgerecht voranzutreiben. Mangels Lizenzwilligkeit der Klägerin komme es auf die FRAND-Bedingungen des Angebots der Beklagten nicht an. Denn das FRAND-Regime finde mit seinen Obliegenheiten für die Parteien auch in einer Abschlussklage Anwendung. Dementsprechend müsse die Klägerin zwingend lizenzwillig sein.

Das "Lippenbekenntnis" der Klägerin, zu FRAND-Bedingungen einen Vertrag zu schließen, werde durch das Fehlen einer zielgerichteten Mitwirkung bei der Findung einer FRAND-Lizenzrate konterkariert.

Die Lizenzunwilligkeit ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin bislang keine ausreichende Sicherheit hinterlegt bzw. bereits vorab gezahlt habe und [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...].

Ein Missbrauch durch die Beklagte könne auch nicht darin liegen, dass die Beklagte das Angebot der Klägerin nicht angenommen habe, sondern allenfalls darin, ihrerseits kein FRAND-gemäßes Angebot vorgelegt zu haben. Die Beklagte sei jedoch durchgehend lizenzwillig. Auch das Verlangen eines Forums in China sei FRAND-konform.

Die Beklagte habe mit ihrem Verhalten und ihren Angeboten gemäß Anlagen GMW9 und GMW7/7a den FRAND-Bedingungen genügt. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Die von der Beklagten eingeholten Gutachten gemäß Anlagen B23, B24, B37 und B38 bestätigten die FRAND-Gemäßheit der Angebote. Die Methodik sei angemessen und entspreche dem Üblichen. Der von der Klägerin angesetzte Wert hingegen sei nicht FRAND-gemäß.

Die Angebote der Beklagten seien auch nicht diskriminierend. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Die Lizenz [Jahr] eigne sich nicht als Vergleichslizenz. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

In der Lizenz [Jahr] sei [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Auch das zuletzt abgegebene Angebot der Klägerin sei zu niedrig. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf ihr Ergänzungsgutachten von [...].

§ 287 ZPO finde im Streitfall keine Anwendung, da es nicht um die Bemessung eines Schadens gehe, sondern um eine Abschlussklage.

[ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

  1. Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 87, 89 Abs. 1 GWB i.V.m. § 42 Nr. 1 der Hessischen Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV) sowie § 32 ZPO bzw. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO sachlich, örtlich und funktionell zuständig (vgl. zur örtlichen Zuständigkeit für die Abschlussklage am kartellrechtlichen deliktischen Erfolgsort Kühnen, GRUR 2019, 665, 668 m.w.N.). Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit aus der rügelosen Einlassung der Beklagten.

  2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung eines konkreten, ausformulierten Vertragsangebots (vgl. insoweit auch LG München I, Urt. v. 12.04.2024 – 21 O 16085/22, GRUR-RS 2024, 48852 Rn. 150).

  3. Die auf Abschluss eines Lizenzvertrags erhobene Klage ist grundsätzlich zulässig.

a. Eine Klage auf Abschluss eines Lizenzvertrags kann grundsätzlich zulässig sein.

aa. Nach § 33 Abs. 1 GWB ist, wer gegen eine Vorschrift des Teil 1 des GWB oder u.a. gegen Artikel 101 oder 102 AEUV des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt, gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, dass eine Quelle fortlaufender Störungen geschlossen wird, die sich aus einer zeitlich vorher erfolgten Verletzung ergibt. Dies kann auch einen Kontrahierungszwang des Kartellverletzers erfassen, wenn die Verweigerung des Abschlusses eines Vertrags die Verletzungshandlung darstellt (vgl. Kamann/Ohlhoff/Völcker Kartellverfahren-HdB/Lahme, 2. Aufl. 2024, § 41 Rn. 14 m.w.N.). Die entsprechende Klage auf Abschluss eines Lizenzangebots ist in der kartellrechtlichen Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannt (OLG Stuttgart, NZKart 2020, 258 Rn. 173; LG München I, Urt. v. 12.04.2024 – 21 O 16085/22, GRUR-RS 2024, 48852 Rn. 150; Fuchs/Weitbrecht PrivKartellRDurchs.-HdB/Holzmüller, 2019, § 10 Rn. 142 f.; Eckel, NZKart 2017, 408, 414 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass der BGH in seinen Entscheidungen "FRAND-Einwand I" und "FRAND-Einwand II" den Patentinhaber aus kartellrechtlichen Gesichtspunkten dazu verpflichtet angesehen hat, dem Lizenzsucher ein Angebot zu unterbreiten bzw. er gerügt hat, dass er sich nicht hinreichend bemüht habe, einen Lizenzvertrag zu "ermöglichen" (vgl. BGH, NZKart 2020, 441 – FRAND-Einwand I; BGH, NZKart 2021, 178 Rn. 54 – FRAND-Einwand II), zumal der BGH in der Entscheidung "FRAND-Einwand II" ausdrücklich formuliert, dass dem lizenzwilligen Verletzer "ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm der Patentinhaber die Benutzung der geschützten technischen Lehre zu FRAND-Bedingungen vertraglich gestattet" (BGH, NZKart 2021, 178 Rn. 54 – FRAND-Einwand II). Teilweise wird in der Literatur bereits aus den Entscheidungsgründen gefolgert, dass die Klage auf Vertragsschluss möglich sei (MüKoWettbR/Lübbig, 4. Aufl. 2022, GWB § 33 Rn. 18 a.E.). Zudem ergingen die Entscheidungen des BGH jeweils im Rahmen von Patentverletzungsklagen auf den kartellrechtlichen FRAND-(Zwangslizenz-)Einwand des Lizenzsuchers hin. Der BGH musste sich dementsprechend mit der Frage der prozessualen Zulässigkeit einer Abschlussklage nicht befassen.

Auch das UPC, Lokalkammer Mannheim, hält eine Abschlussklage grundsätzlich für zulässig (UPC Lokalkammer Mannheim, GRUR 2025, 62 Rn. 237 ff.). Es verweist insofern auf die Schlussanträge von Generalanwalt beim EuGH Wathelet, der seinerseits jedoch lediglich feststellt, dass es gegen die Lizenzunwilligkeit des Verletzers/Lizenzsuchers spricht, wenn dieser die Festsetzung der genannten Bedingungen durch ein Gericht oder ein Schiedsgericht verlangt (NZKart 2015, 247 Rn. 93). Soweit die Beklagte aus dieser Entscheidung herleiten will, dass das UPC, Lokalkammer Mannheim, über die Zulässigkeit der dortigen Widerklage nicht entschieden habe, tragen die Entscheidungsgründe dies nicht. Das UPC nimmt ausdrücklich die Zulässigkeit der Widerklage an, weist sie jedoch mangels Begründetheit ab.

Auch soweit sich die Beklagte auf den von ihr vorgelegten Beschluss des LG München I in einem der zwischen den Parteien geführten Unterlassungsklageverfahren beruft, ergibt sich hieraus nicht, dass das LG München I von einer Unzulässigkeit einer Abschlussklage ausgeht. In der Literatur wird zwar vertreten, dass die Abschlussklage dem Lizenzsucher unzumutbar sein kann, weil ihm die branchenüblichen Bedingungen und/oder die zutreffende Höhe der FRAND-Lizenz mangels der allein dem Patentinhaber zur Verfügung stehenden Informationen nicht bekannt sein könnten (Kühnen, GRUR 2019, 665, 667). Aus diesem Grund sei die Klage auf Abgabe eines FRAND-Lizenzangebots (Kühnen, GRUR 2019, 665, 668) geboten. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Abschlussklage an sich als unzulässig anzusehen wäre.

bb. Ein Kontrahierungszwang ergibt sich als Rechtsfolge aus § 33 Abs. 1 GWB jedoch nur, wenn es sich bei diesem um den einzig sachgerechten Weg zur Beseitigung der unbilligen Behinderung handelt und der Abschluss eines solchen Vertrages selbst nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt (OLG Stuttgart, NZKart 2020, 258 Rn. 173; MüKoWettbR/Lübbig, 4. Aufl. 2022, § 33 GWB Rn. 16). Hieraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass ein Anspruch auf einen Vertragsabschluss nur begründet ist, wenn das Angebot des Lizenzsuchers auf Abschluss eines Lizenzvertrags einerseits grundsätzlich den FRAND-Bedingungen genügt und andererseits mit Blick auf die angebotene Lizenzhöhe im "FRAND-Korridor" (dazu BGH, NZKart 2021, 178 Rn. 70 – FRAND-Einwand II: "Bandbreite möglicher angemessener Lösungen", m.w.N.; LG München I, Urt. v. 30.09.2020 – 21 O 13026/19, GRUR-RS 2020, 50638 Rn. 210) liegt, ggf. sogar nur dann, wenn das Angebot das obere Ende des Lizenzkorridors darstellt.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass aus §§ 33, 33a GWB bereits dogmatisch kein Kontrahierungszwang, sondern nur ein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden könne, ist das nach den oben genannten Grundsätzen zumindest fraglich. Der BGH hat in der Vergangenheit einen Kontrahierungszwang wiederholt angenommen, jedoch in neueren Entscheidungen wiederholt einen dem Kontrahierungszwang ähnlichen Anspruch nicht hierauf, sondern auf einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gestützt (Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun/Kersting, Kartellrecht, 5. Aufl. 2025, § 33 GWB Rn. 48 m.w.N.). Im Streitfall ist jedoch zu beachten, dass nach der oben aufgeführten Rechtsprechung im Falle einer FRAND-Situation – wie hier –, in dem die Beklagte eine verbindliche FRAND-Erklärung abgegeben hat, anerkannt ist, dass der Lizenzsucher eben nicht nur einen Unterlassungsanspruch hat, also gerichtet auf die Unterlassung der Abgabe von Angeboten, die nicht FRAND sind, sondern einen solchen auf Abschluss eines Lizenzvertrags unter FRAND-Bedingungen.

b. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin eine weltweite Lizenz begehrt und ein deutsches Gericht anruft, um eine nach § 894 ZPO zu vollstreckende Verpflichtung der Beklagten auf Abschluss eines Vertrags mit Wirkungen nicht nur für Deutschland oder Europa zu erreichen, sondern weltweit.

aa. Insoweit ist im Rahmen des FRAND-Lizenzeinwands im Verletzungsverfahren grundsätzlich anerkannt, dass der Lizenzsucher – abhängig vom Einzelfall – die Erteilung einer weltweiten Lizenz zur Grundlage seines Einwands machen kann und daher in solchen Fällen allein eine weltweite Lizenz des Patentinhabers FRAND wäre bzw. andererseits der Patentinhaber sich darauf beschränken kann, nur weltweite Lizenzen anzubieten (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2008 – 4b O 78/07).

Im Streitfall geht es jedoch um die umgekehrte Situation, dass nämlich ein deutsches Gericht die Beklagte zu einem Vertrag zwingen soll, der auch im auch nicht-europäischen Ausland Wirkung entfalten soll (vgl. dazu allgemein EuGH, NJW 2009, 1655 Rn. 24 zur "anti-suit injunction"; kritisch, ohne dass es dort darauf angekommen wäre, LG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2008 – 4b O 78/07, juris Rn. 109; Haedicke/Timmann PatR-HdB/Bukow, 2. Aufl. 2020, § 13 Rn. 298; vgl. Dornis, GRUR Patent 2023, 231 Rn. 43; offen Immenga/Mestmäcker/Fuchs/Heinemann, AEUV, 7. Aufl. 2025, Art. 102 Rn. 551; zur Wirkung des Zwangslizenzeinwands gemäß § 24 PatG auf europäische Patente nach dem EPÜ Benkard PatG/Kober-Dehm, 12. Aufl. 2023, § 24 Rn. 6; zur Zuständigkeit des EPG nach Art. 32 Abs. 1 EPGÜ Bopp/Kircher EurPatentprozess-HdB/Kircher, 3. Aufl. 2025, § 19 Rn. 23 f., wobei offengelassen wird, ob das EPG zur Festsetzung einer Lizenzrate befugt ist, Rn. 27; zum Vorschlag, ein "FRAND-Tribunal" zu schaffen Contreras, 94 Washington Law Review 701 (2019)).

Das UPC, Lokalkammer Mannheim, prüft insoweit in dem bereits oben genannten Verfahren (GRUR 2025, 62 Rn. 237 ff.) insbesondere seine eigene Entscheidungsbefugnis für entsprechende Widerklagen gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a) EPGÜ. Mit den Wirkungen eines Zwangs zur Annahme eines weltweit wirkenden Vertragsangebots auf Jurisdiktionen außerhalb der EU befasst es sich jedoch nicht.

bb. Wie oben dargestellt, ist in der Regel nur die weltweite Lizenz überhaupt als FRAND anzusehen, sofern der Lizenzsucher eine solche begehrt. Zwar könnte man mit Blick auf diese weltweite Wirkung bei der Ersetzung einer Willenserklärung nach § 894 ZPO in einen Vertrag mit weltweitem Umfang im Rahmen daran denken, dass in einem ausländischen Forum die Anerkennung einer entsprechenden Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des ordre public versagt werden könnte. Hierauf kommt es aber für die vorliegende Entscheidung nicht an, da der ordre public anderer Rechtsordnungen grundsätzlich nicht zu beachten ist, es sei denn, eine spezielle Vorschrift sieht dies vor (vgl. BeckOGK/Stürner, 1.11.2025, Art. 6 EGBGB Rn. 146 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

c. Nach alledem ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der hiesigen Klage nach allgemeinen Grundsätzen der schlüssige Sachvortrag der Klägerin zugrundezulegen. Hiernach erweist sich die Abschlussklage als zulässig.

Die Klägerin hat vorgetragen und näher unterlegt, dass [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. Ferner hat sie dargelegt und durch Vorlage eines Privatgutachtens untermauert, dass ihr Lizenzangebot, sowohl was den Hauptantrag als auch was die Hilfsanträge angeht, über dem oberen Ende des FRAND-Korridors liege. Damit aber läge die oben dargestellte Situation vor, dass sich die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung nicht anders als durch Abschluss des vorgelegten Vertragsangebots beseitigen ließe.

Ob die Klägerin lizenzwillig ist oder nicht, ist nach Auffassung der Kammer nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern im Rahmen der Begründetheit bei der Frage eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte zu prüfen (vgl. insoweit LG München I, Urt. v. 12.04.2024 – 21 O 16085/22, GRUR-RS 2024, 48852 Rn. 154).

  1. Die Klage ist auch nicht aus dem Grunde unzulässig, dass der Klägerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen wäre.

Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen, wenn ein gerichtliches Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist. Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Anspruchstellers sachfremde Ziele sind. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass der Anspruchsteller mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende Rechtsverstöße gegen eine Person oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren verfolgt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht (BGH, GRUR 2017, 266 Rn. 23 – World of Warcraft I, m.w.N.). Rechtsmissbrauch kann ferner gegeben sein, wenn der Kläger mit seiner Klage eine Schikane beabsichtigt (Cepl/Voß/Zigann/Werner, ZPO, 3. Aufl. 2022, § 253 Rn. 32).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin und die X ihr Begehren einer ihrer Auffassung nach FRAND-gemäßen Lizenz in verschiedenen Foren und in verschiedenen Formen verfolgen, und dies auch nachdrücklich. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass die Klägerin als Lizenzsucherin sich im Streitfall in grundsätzlich unterlegener Position befindet, da sie auf Lizenzen an den streitgegenständlichen SEP der Beklagten angewiesen ist. Die Erlangung einer solchen, nach ihrer Auffassung FRAND-konformen, Lizenz ist das allen Verfahren der Klägerin und der X zugrundeliegende Ziel. Darin ist in Anwendung der obigen Rechtsprechung kein sachfremdes Ziel zu erkennen. Erkennbar sind die Verfahren auch nicht auf eine Erhöhung der Kostenlast gerichtet.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss des Lizenzvertrags gemäß Anlage GMW1/1a aus §§ 33a Abs. 1, 33 Abs. 1 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV, auch nicht gemäß ihren Hilfsanträgen.

Gemäß § 33 Abs. 1 GWB ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet, wer gegen § 19 GWB verstößt. Bei schuldhafter Begehung gewährt § 33a Abs. 1 GWB dem Betroffenen einen Anspruch auf Schadensersatz. Nach § 19 Abs. 1 GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Ein Missbrauch liegt nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter von gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen.

  1. Der Beklagten kommt eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV zu.

a. Eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern und Kunden gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 55 – FRAND-Einwand I, m.w.N.). Eine beherrschende Stellung ergibt sich im Allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen. Dabei kommt der Bestimmung des betroffenen Marktes wesentliche Bedeutung zu. Die Bestimmung eines relevanten Angebotsmarkts folgt grundsätzlich dem Bedarfsmarktkonzept. Danach umfasst der relevante Erzeugnis- oder Dienstleistungsmarkt alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maße austauschbar sind. Ist durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk (De-facto Standard) eine standardisierte, durch Schutzrechte geschützte Gestaltung eines – aus der Sicht der Marktgegenseite nicht durch ein anderes Produkt substituierbaren – Produkts vorgegeben, bildet die Vergabe von Rechten, die potenzielle Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzen, es auf den Markt zu bringen, regelmäßig einen eigenen, dem Produktmarkt vorgelagerten Markt (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 57 – FRAND-Einwand I, m.w.N.). Die Annahme eines solchen eigenständigen Lizenzmarkts bedarf damit zunächst der Feststellung, dass es sich um ein standardessenzielles Patent handelt, also die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerlässlich ist, so dass es in der Regel technisch nicht möglich ist, diese zu umgehen, ohne für den Produktmarkt wichtige Funktionen einzubüßen. Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen eigenständigen Lizenzmarkt, dass die dem Patent und dem Standard entsprechende technische Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung des Produkts substituierbar ist (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 58 – FRAND-Einwand I, m.w.N.).

b. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beklagten nach diesen Maßstäben eine marktbeherrschende Stellung hinsichtlich aller von dem streitgegenständlichen Lizenzvertrag umfassten Standards zukommt.

Die Beklagte ist unstreitig Inhaberin einer ganzen Reihe von (in Kraft stehenden, vgl. dazu BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65 – FRAND-Einwand I) Patenten, die Gegenstand der hier in Streit stehenden Standards sind und sowohl den deutschen als auch den europäischen Binnenmarkt umfassen. Anders als in der Entscheidung "FRAND-Einwand I" des BGH geht es im hiesigen Fall gerade nicht nur um ein einzelnes Patent.

Insoweit beruft sich die Beklagte [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. Die Kammer ist bereits hiernach davon überzeugt, dass die Klägerin ohne die Verwendung der im Streit stehenden Patente die jeweiligen zwingenden Vorschriften der betroffenen Standards nicht erfüllen kann.

(Außergewöhnliche) Gründe, die eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten ausschließen würden (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 61 – FRAND-Einwand I; BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 51 – FRAND-Einwand II), sind nicht ersichtlich.

  1. Der Beklagten kann ein Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung durch die Verweigerung der Annahme der Angebote der Klägerin jedoch nicht vorgeworfen werden. Denn jedenfalls liegt auch die mit dem zweiten Hilfsantrag der Klägerin in den Raum gestellte Lizenzhöhe nicht am oberen Ende des FRAND-Korridors. Es vielmehr sind Angebote der Beklagten denkbar, die die FRAND-Bedingungen erfüllen und über der mit dem zweiten Hilfsantrag der Klägerin in den Raum gestellten Lizenzhöhe liegen.

a. Der EuGH hat in der Entscheidung "Huawei/ZTE" festgestellt, dass eine Zusage, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, bei Dritten die berechtigte Erwartung weckt, dass der Inhaber des SEP ihnen tatsächlich Lizenzen zu diesen Bedingungen gewähren wird. Daher kann eine Weigerung des Inhabers des SEP, eine Lizenz zu diesen Bedingungen zu erteilen, grundsätzlich einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (EuGH, GRUR 2015, 764 Rn. 53 – Huawei/ZTE; OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 Rn. 90). Ein Missbrauch kann zudem auch dann vorliegen, wenn dem Patentinhaber anzulasten ist, dass er sich nicht hinreichend bemüht hat, seiner mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu angemessenen Bedingungen möglich zu machen (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 74 – FRAND-Einwand I; BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 53 – FRAND-Einwand II; OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 1136 Rn. 148). Eine solche Situation kann sich unterschiedlich darstellen. Einerseits kann nach diesen Grundsätzen ein Missbrauch vorliegen, wenn sich der Patentinhaber weigert, dem Lizenzsucher überhaupt ein Angebot zu unterbreiten oder er dem Lizenzsucher lediglich und hartnäckig nicht FRAND-konforme Angebote macht.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, dass sich aus der "FRAND-Einwand II"-Entscheidung des BGH (GRUR 2021, 585 Rn. 54) ergebe, dass allein das nicht FRAND-konforme Angebot den Missbrauch noch nicht begründe, trifft dies zwar im Ansatz zu. Der BGH hat in dieser Entscheidung formuliert, dass ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Patentinhabers sich "grundsätzlich" noch nicht aus von diesem vor oder zu Beginn von Verhandlungen angebotenen Vertragsbedingungen ergibt. Der Missbrauch der Marktmacht folgt jedoch auch nach der Auffassung des BGH aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist, also letztlich der Weigerung, dem Lizenzsucher den Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses anzubieten.

Unterstellt, die Angebote der Klägerin entsprächen FRAND-Bedingungen, das Angebot der Beklagten aber nicht, so ergäbe sich hieraus für die Kammer zugleich ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte. Denn wenn der Patentinhaber dem Lizenzsucher ausschließlich ein nicht FRAND-konformes Angebot unterbreitet und sich zugleich bis zuletzt weigert, auf das FRAND-konforme Angebot des Lizenzsuchers einzugehen oder seinerseits ein FRAND-konformes Angebot vorzulegen, liegen die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen vor.

b. Wie oben darstellt, kann die von dem Lizenzsucher erstrebte Abschlussklage jedoch nur Erfolg haben, wenn sich das von ihm dem Patentinhaber unterbreitete und von diesem abgelehnte Angebot auf Abschluss eines Vertrags am oberen Ende des "FRAND-Korridors" befindet. Nur insoweit besteht der Kontrahierungszwang des Patentinhabers, da dieser die Missbrauchssituation jederzeit durch seinerseitige Abgabe eines ebenfalls im Rahmen des des Korridors befindlichen Gegenangebots beseitigen kann. Der lizenzwillige Lizenzsucher muss diesem Angebot des Patentinhabers dann nur noch zustimmen.

c. Das Gericht hat – soweit nur die Lizenzrate in Streit steht – danach insbesondere zu prüfen, ob (1) das Angebot des Lizenzsuchers – anders als das des Patentinhabers – den FRAND-Bedingungen genügt und und (2) sich das Angebot des Lizenzsuchers am oberen Ende oder sogar oberhalb des FRAND-Korridors bewegt.

Darauf, ob der Patentinhaber im Übrigen als lizenzwillig anzusehen ist oder nicht, kommt es hingegen vorliegend nicht an. Im Streitfall ist nur zu entscheiden, ob die Klägerin die Beklagte zum Abschluss des streitgegenständlichen Lizenzvertrags verpflichten kann. Da wie oben dargestellt der Patentinhaber bereits dann seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wenn er seinerseits hartnäckig kein FRAND-konformes Angebot macht und das den oben dargestellten Anforderungen genügende Angebot des Lizenzsuchers nicht annimmt, kommt es letztlich nur darauf an, ob die zwischen den Parteien streitgegenständliche Lizenzrate (sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen) nicht FRAND-konform ist. Auf der anderen Seite ist die Klage auf Abschluss eines Vertrags auch dann abzuweisen, wenn sich der Patentinhaber zwar – bis auf die zwischen den Parteien streitige Lizenzhöhe – vollständig lizenzwillig gezeigt hat, das Angebot des Lizenzsuchers aber nicht FRAND-konform oder aber zu niedrig ist.

d. Die mit Haupt- und Hilfsanträgen formulierten Angebote der Klägerin liegen jedenfalls nicht am oberen Ende des FRAND-Korridors.

aa. Was im Einzelfall angemessene und nicht-diskriminierende Bedingungen eines Lizenzvertrags sind, hängt regelmäßig von einer Vielzahl von Umständen ab. Wie auch in anderen Fällen eines (möglichen) Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ist der marktbeherrschende Patentinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, Lizenzen nach Art eines "Einheitstarifs" zu vergeben, der allen Nutzern gleiche Bedingungen einräumt. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus der FRAND-Selbstverpflichtungserklärung. Diese dient der Gewährleistung eines tatsächlichen Zugangs zur Standardisierungsnorm, dem bereits Genüge getan ist, wenn die besonderen Diskriminierungsverbote beachtet werden und den Interessen beider Vertragsparteien in ausgewogenem Ausmaß Rechnung getragen wird (BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 81 – FRAND-Einwand I).

bb. Die Parteien streiten insbesondere darum, ob für die Berechnung der Lizenzhöhe auf die Lizenz [Jahr] als Vergleichslizenz abzustellen oder diese nach dem von der Beklagten präferierten Top-Down-Ansatz zu berechnen ist. Die Kammer entscheidet dies für den Streitfall dahingehend, dass auf die Lizenz [Jahr] nicht abzustellen ist.

(1) Es besteht in der Rechtsprechung und Literatur im Grunde genommen Einigkeit, dass die Heranziehung von Vergleichslizenzen zur Berechnung der Lizenzhöhe vorzugswürdig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.2016 – I-15 U 66/15, GRUR-RS 2016, 21067 Rn. 16; OLG Karlsruhe, Urt. v. 2.2.2022 – 6 U 149/20, GRUR-RS 2022, 9468 Rn. 194; LG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2021 – 4c O 42/20, GRUR-RS 2021, 50360 Rn. 228; LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2016 – 4 a O 126/14, GRUR-RS 2016, 08040 Rn. 159 f.; LG München I, Urt. v. 30.09.2020 – 21 O 13026/19, GRUR-RS 2020, 50638 Rn. 199, 213 ff.; LG München I, Beschl. v. 14.07.2025 – 7 O 64/25, 7 O 2750/25, Anlage B21, S. 6, 9: Top Down-Ansatz grundsätzlich problematisch; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, Kap. E Rn. 605; Haedicke, GRUR Int. 2017, 661, 667; Saballek, GRUR 2023, 945, 947; zurückhaltend Kurtz/Straub, GRUR 2018, 136: nur Obergrenze, da Verträge unter Missbrauch abgeschlossen worden sein können; vgl. ferner BGH, GRUR 2021, 585 Rn. 47: Diskriminierung durch erhebliche Abweichung von vergleichbaren Lizenzen). Eine vorlagenfreie, freihändige Ermittlung soll hingegen nur hilfsweise möglich sein, wenn nicht einmal ein sachlich oder räumlich ähnlicher Lizenzvertrag existiert, der aussagekräftig ist und sich als Maßstab für eine Lizenzbestimmung heranziehen lässt (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, Kap. E Rn. 605).

Das LG München I geht insoweit davon aus (LG München I, Beschl. v. 14.07.2025 – 7 O 64/25, 7 O 2750/25, Anlage B21, S. 7 ff.), dass jeweils auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, wobei die Abgeltung von Nutzungen in der Vergangenheit in der Regel außen vor zu lassen sein soll, da Lizenzzahlungen für vergangene Nutzungen nicht mehr durch einen Aufschlag auf die Produkte zu kompensieren sind. Maßgebliche Kriterien seien die vergleichbare Größe und Produktpalette des Lizenznehmers, Lizenzumfang und -dauer, der Umfang der Lizenz und die Stückzahlen. Insbesondere vorherige Verträge zwischen den Parteien sollen eine gewichtige Funktion haben, wenn es keine Anhaltspunkte gibt, dass die Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses mit denjenigen zu dem Zeitpunkt, in dem über die Fortsetzung diskutiert wird, nicht vergleichbar sind. Allerdings solle es keinen Anspruch auf die Übernahme der gleichen Konditionen geben, weil die Parteien bei dem vorangegangenen Vertrag die Möglichkeit gehabt hätten, auch eine längere Laufzeit zu vereinbaren. Es sei zu berücksichtigen, dass zumindest eine der Parteien die Konditionen des alten Vertrags gerade nicht fortgelten lassen wolle, weshalb ein Fokus darauf zu legen sei, welche Argumente die jeweiligen Parteien gegen eine Fortgeltung vorbringen bzw. hinsichtlich welcher Punkte die Parteien wesentliche Änderungen begehren.

Nach Auffassung des LG Düsseldorf ist erforderlich, dass es sich um inhaltlich "identische" Verträge handelt, die insbesondere denselben Produktmarkt betreffen (LG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2021 – 4c O 42/20, GRUR-RS 2021, 50360 Rn. 199: nicht erfüllt, wenn Vergleichslizenz den Mobilfunkmarkt betrifft und Heranziehung für TV-Geräte begehrt wird) und sich im Regelungsgehalt nicht unterscheiden (LG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2021 – 4c O 42/20, GRUR-RS 2021, 50360 Rn. 202).

Das OLG Düsseldorf ist darüber hinaus der Auffassung, dass sich der Patentinhaber mit dem allerersten Lizenzgeschäft für ein bestimmtes Lizenzierungskonzept entscheidet, das ihn im Weiteren rechtlich bindet, weil ein Abrücken von dem einmal praktizierten Modell nur dann und nur in dem Umfang möglich sei, wie sich daraus keine unzulässige Diskriminierung der späteren oder früheren Lizenznehmer ergibt. Bei der Erstvergabe stehe mithin das Gebot, "fair" und "reasonable" zu lizenzieren im Vordergrund. Tragen die bei der Erstvergabe gewählten Lizenzbedingungen den Anforderungen an einen ausbeutungsfreien Inhalt Rechnung, rücke für alle weiteren Lizenzierungen das Diskriminierungsverbot in den Mittelpunkt der Betrachtung, das – sofern keine dementsprechend unterschiedlichen Lizenzierungssachverhalte gegeben sind – verhindert, dass von dem durch die Erstlizenzierung festgeschriebenen Lizenzniveau nach oben oder unten in wettbewerbsrelevanter Weise abgewichen wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2019 – 2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 237; kritisch Dornis, GRUR 2020, 690). Allerdings soll es dem Patentinhaber möglich sein, sich durch Vertragsbeendigung hinsichtlich aller Lizenzverträge zu einem bestimmten Zeitpunkt umzuorientieren und ggf. neue oder anders kalkulierte Lizenzbedingungen zu stellen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.3.2019 – 2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 243; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 432).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Lizenz [Jahr] nicht als Vergleichslizenz heranzuziehen.

Gegen die Vergleichbarkeit spricht zunächst, dass die [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] Lizenz [Jahr] [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] Offenkundig konnten die Parteien sich aber auf eine längere Laufzeit nicht einigen, jedenfalls kann dem entnommen werden, dass sich [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] über diesen Zeitraum hinaus nicht binden wollte.

Ein weiterer deutlicher Unterschied besteht im Umfang der Patentlizenz [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. Es hätte den Parteien insoweit ohne Weiteres offen gestanden, [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...].

Die Kammer hat insoweit erwogen, ob aus dem Umstand, dass sich gerade Mobilfunkstandards weiterentwickeln und Standards ihre Bedeutung verlieren (so z.B. bei 2G und 3G) bzw. neue Standards (z.B. 5G und 6G) entwickelt werden, eine Vergleichbarkeit resultieren könnte. Zwischen den Parteien ist allerdings unstreitig, dass [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. Dementsprechend wirkt sich die dargestellte Evolution der Standards jedenfalls derzeit noch nicht hinreichend aus. Letztlich wird eine solche Entscheidung aber auch unter Berücksichtigung von FRAND in der Entscheidungshoheit des Patentinhabers stehen müssen.

Weiter hat die Kammer die Laufzeit des begehrten Lizenzvertrags berücksichtigt. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Schließlich war zu berücksichtigen, dass [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Soweit die Beklagte sich auf [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] beruft, kommt es hierauf letztlich nicht an, [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...].

Auf die weiteren Bedingungen des Angebots der Klägerin gemäß Anlage GMW1 kommt es hingegen nicht an. Zwar können nach Auffassung der Kammer auch andere Bedingungen in einem Lizenzvertrag als die Lizenzhöhe dazu führen, dass ein Angebot nicht als FRAND-konform anzusehen ist. So können auch Nebenbestimmungen wie die Vereinbarung bestimmter Bedingungen, das anwendbare Recht, der Gerichtsstand etc. durchaus im Einzelfall unzumutbar oder letztlich der Autonomie des Patentinhabers zuzuweisen sein, [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. Im Streitfall [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] – substantiierte bzw. durchgreifende Einwände erhoben.

cc. Die Kammer kann für die Berechnung nach dem Vergleichsmodell auch nicht auf andere Verträge zurückgreifen.

Soweit die Beklagte sich darauf zurückzieht, dass [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...], folgt die Kammer dem nicht. Denn diese Verträge sind für den hiesigen Streit nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht vergleichbar. Insoweit [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...].

Die Parteien sind sich ferner im Ergebnis einig, dass [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] nicht als Vergleichsgrundlage herangezogen werden können.

[ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

dd. Hiernach sind die Angebote der Klägerin nach einem anderen Maßstab als nach der Lizenz [Jahr] zu prüfen. Als einziger, zwischen den Parteien – wenn auch hochgradig streitig – [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] nach dem sog. Top-Down-Prinzip.

[ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] (vgl. insoweit LG München I, Beschl. v. 14.07.2025 – 7 O 64/25, 7 O 2750/25, Anlage B21: "[Nur] wenn die Parteien ausschließlich eine Kreuzlizenz diskutieren, kann auch ausnahmsweise die konkrete Kreuzlizenz vom Gericht geprüft werden").

Unabhängig davon ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass die Angebote der Klägerin [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] nicht dem oben dargestellten Maßstab, nämlich einem Angebot "am oberen Ende" des FRAND-Korridors oder sogar darüber, entsprechen.

Insoweit kann die möglicherweise geschuldete Lizenzgebühr, jedenfalls im Rahmen der Überprüfung der Angebote der Klägerin, nach § 287 ZPO geschätzt werden. Denn bei der FRAND-Ermittlung handelt es nicht um einen mit mathematischer Genauigkeit durchzuführenden Vorgang, sondern um eine nur näherungsweise mögliche Entscheidung, die im Interesse der gebotenen zügigen Erledigung notwendigerweise auf Wertungen und Schätzungen beruht (Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 598 f.; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 21067 Rn. 16, 26). Erforderlich, aber auch ausreichend ist daher, dass die Schätzung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände in sich schlüssig, nachvollziehbar und wirtschaftlich plausibel ist und zu realistischen Ergebnissen führt (OLG Stuttgart, NZKart 2025, 658 Rn. 130) bzw. nicht "in der Luft" hängt (vgl. dazu BGH, NZKart 2024, 639 Rn. 15 m.w.N.).

Eine solche Schätzung ist hier auch möglich bzw. angezeigt, weil [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] die Einholung eines Sachverständigengutachtens erhebliche Zeit in Anspruch nähme und ein sachverständig ermitteltes Ergebnis letztlich ebenfalls mit erheblichen Unsicherheiten verbunden wäre, da [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] für die Bewertung jeweils auf bestimmte Grundannahmen abgestellt werden müsste, so dass letztlich ein FRAND-Korridor nur mit einer nicht unerheblichen Toleranz herausgearbeitet werden könnte. [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Die Kammer geht hiernach davon aus, dass selbst unter Anwendung der Schätzung gemäß § 287 ZPO der im zweiten Hilfsantrag der Klägerin zur Entscheidung gestellte Betrag nicht das "obere Ende" von FRAND darstellt, sondern die Beklagte im Rahmen des ihr im Rahmen des FRAND-Korridors eröffneten Ermessens einen darüber liegenden Betrag verlangen kann. Daher können sowohl der Hauptantrag als auch die beiden Hilfsanträge der Klägerin keinen Erfolg haben.

(1) Die Kammer geht insoweit zunächst von den von der Klägerin vorgelegten Stück- und Umsatzzahlen aus. Zwar sind diese zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Wenn aber die Klage auf Grundlage der von der Klägerin vorgetragenen und für sie günstig hinzunehmenden Zahlen bereits unbegründet ist, kommt es insoweit auf das Bestreiten durch die Beklagte nicht an.

[ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Die Kammer schätzt, [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

[ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Zu erkennen sind [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...].

(2) [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] für einzelne Geräte nicht zwangsläufig auf den Nettoverkaufspreis abzustellen ist. Insoweit geht die Kammer mit dem LG München I davon aus, dass ein nicht unerheblicher Teil des Werts eines vom Kunden erworbenen Geräts nicht auf den unterstützten Standards beruht, sondern auf Qualitätsvorstellungen, der Leistungsfähigkeit des Geräts, der Marke etc. (vgl. LG München I, Beschl. v. 14.07.2025 – 7 O 64/25, 7 O 2750/25, Anlage B21: "Denn bei den Endprodukten gibt es erhebliche Preisunterschiede, die nicht durch eine verbesserte Standard-Funktionalität begründet sind, sondern durch eine besonders attraktive Marke, eine besonders hochwertige Kamera oder besonders funktionale Software. Es wäre mit der Vorstellung eines gerechten Interessensausgleichs nicht vereinbar, wenn der Hersteller hochwertiger Markenprodukte einen höheren Preis für die gleiche Funktionalität zahlen müsste als der Hersteller günstiger oder günstigster Produkte. Falls dies dazu führen würde, dass der Preis günstigster Produkte angehoben werden müsste, so wäre dies hinzunehmen. "). Daher ist ein Durchschnittspreis zu bilden. Der Privatgutachter der Beklagten hat insoweit [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. Die Kammer erachtet für die nachfolgende Berechnung einen Wert von [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] USD pro Einheit für angemessen.

(3) Die Parteien streiten ferner über [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. Die Beklagte geht insoweit von einem Satz von [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] aus, die Klägerin will allenfalls [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] als angemessen akzeptieren. Die Kammer geht zum Zwecke der Berechnung nachfolgend von dem der Klägerin günstigen Wert von [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] aus, ohne darüber zu entscheiden, ob die Beklagte im Rahmen des FRAND-Korridors auch einen höheren Wert ansetzen dürfte.

(4) [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]. Zu Recht verweist die Klägerin darauf, dass dieser Teil der Berechnung besonders große Unsicherheiten birgt. Denn insoweit spielen eine ganze Reihe von problematischen Punkten in die Bewertung hinein. So ist unklar, wie viele der Patente der Parteien sich als rechtsbeständig erweisen und welche Rolle sie für den jeweiligen Standard spielen. Ferner ist der geographische Schutzbereich der jeweiligen Patente zu beachten.

Diese differenzierte Beurteilung kann im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nicht exakt abgebildet werden. Vielmehr ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu vereinfachen und auf dieser Grundlage zu schätzen.

Nach den von der Klägerin vorgelegten, zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Zahlen gemäß Anlage GMW13, S. 90, [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...], wobei für den Zweck der Berechnung die übrigen Standards außen vor bleiben sollen, da es den Parteien letztlich hauptsächlich um die nachfolgend dargestellten Patente geht, die den wesentlichen Wert der zu lizenzierenden Patentportfolios der Partei darstellen:

[ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Die Kammer geht insoweit von einem durchschnittlichen Patentanteil beider Parteien von rund [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] aus.

(5) Unter Zugrundelegung dieser Zahlen ergibt sich Folgendes:

[ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Die Kammer geht davon aus, dass sie die Annahmen insoweit eher zugunsten der Klägerin getroffen hat und der FRAND-Korridor damit nach oben nicht erschöpft ist.

Selbst wenn die Kammer davon ausgeht, dass z.B. der Patentanteil der Beklagten an den Standards deutlich niedriger zu bewerten wäre, beispielsweise nur mit [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...], würde das Angebot der Klägerin gemäß ihrem zweiten Hilfsantrag nicht ausreichen:

[ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...]

Selbst mit dieser – zugegebenermaßen im Rahmen von § 287 ZPO deutlich vereinfachten – Berechnung lässt sich erkennen, dass das Angebot der Klägerin selbst im zweiten Hilfsantrag nicht das obere Ende des FRAND-Korridors darstellen kann, zumal der Beklagten möglicherweise im Rahmen dieses Korridors zuzugestehen sein könnte, z.B. einen ARB-Wert über [ ... wegen Geheimhaltungsanordnung gestrichen ...] anzusetzen oder von einem höheren durchschnittlichen Preis pro Einheit auszugehen.

Die Kammer ist sich diesbezüglich der Einschränkungen und Vereinfachungen in der oben dargestellten Berechnung bewusst. Sie erachtet die angesetzten Werte jedoch unter dem hier maßgeblichen Maßstab des § 287 ZPO als hinreichend. Die Kammer hat sich hierfür auf die von den Parteien zur Verfügung gestellten Zahlen gestützt und die – wenn auch gegenüber dem Vergleichsprinzip in der Regel nicht vorzugswürdige, aber dennoch grundsätzlich anerkannte und hier allein zur Verfügung stehende – Methode des Top-Down-Ansatzes gewählt, so dass die hier errechneten Zahlen aus Sicht der Kammer nicht "in der Luft" hängen. Dies gilt umso mehr, als die Kammer die Werte jeweils überwiegend zu Gunsten der Klägerin angesetzt und mit Vergleichsrechnungen verglichen bzw. plausibilisiert hat. Die Kammer hat insoweit in Bezug auf die zwischen den Parteien streitigen Parameter (Stückpreis, ARB-Lizenzsatz, Anteil am Standard) andere Zahlen eingesetzt und kommt nach alledem zu dem Ergebnis, dass der FRAND-Korridor mit dem zweiten Hilfsantrag der Klägerin nicht ausgeschöpft ist.

e. Auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob die Parteien sich wechselseitig lizenzwillig gezeigt haben (vgl. LG München I, Urt. v. 12.04.2024 – 21 O 16085/22, GRUR-RS 2024, 48852 Rn. 154; ferner BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 111 – FRAND-Einwand I: "trotz der Lizenzbereitschaft des Patentverletzers"), ob die Klägerin eine hinreichende Sicherheit hinterlegt hat (vgl. insoweit mit abweichenden Auffassungen OLG München, GRUR 2025, 738 Rn. 139: Lizenzsucher muss Sicherheit in Höhe der Forderung des Patentinhabers hinterlegen; LG München I, Anlage B21, S. 5: "Sicherheitsleistung keine zwingende Voraussetzung, damit der Patentnutzer seine Lizenzwilligkeit belegen kann", aber es muss (geringere) Teilzahlung erfolgen; offengelassen von BGH, Urt. v. 27.01.2026 – KZR 10/25, PM Nr. Nr. 021/2026 vom 27.1.2026 – FRAND-Einwand III), kam es nach alledem nicht an.

III.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin voll unterlegen ist.

  2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

  3. Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.01.2026 war der Beklagten nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag.

  4. Der Streitwert wird auf [...] festgesetzt (§ 3 ZPO).

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