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8 A 775/19•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, 2026-03-16, 8 A 775/19
8 A 775/19Verwaltungsgericht / Division 816.03.2026
1. Bei einer nach § 55 Abs. 6 Satz 3 HGO i. V. m. § 7 Abs. 2 KGG erhobenen Wahlanfechtungsklage handelt es sich mangels Verwaltungsaktcharakters des Wahlbeschlusses ihrer Art nach um eine allgemeine Feststellungsklage i. S. d. § 43 VwGO. 2. Streiten die Beteiligten um ein vergangenes Rechtsverhältnis, weil sich das ursprünglich in den Streit gestellte Rechtsverhältnis einer „laufenden“ Wahlperiode erledigt hat, kommt in einem Wahlprüfungsverfahren ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht. 3. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5b Abs. 1 Satz 3 HSparkG findet für die Verhältniswahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nur § 22 Abs. 3 KWG als Ausprägung des Hare-Niemeyer-Verfahrens entsprechende Anwendung; die sog. „Mehrheitsklausel“ des § 22 Abs. 4 KWG wird durch den Verweis nicht erfasst. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 23. Januar 2019, 4 K 3530/16.KS, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-16
Aktenzeichen: 8 A 775/19
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2026:0316.8A775.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 55 Abs 6 HGO, § 23 Abs 1 HSparkG, § 5b Abs 1 HSparkG, § 5b Abs 2 HSparkG, § 7 Abs 2 KGG ... mehr
Bei einer nach § 55 Abs. 6 Satz 3 HGO i. V. m. § 7 Abs. 2 KGG erhobenen Wahlanfechtungsklage handelt es sich mangels Verwaltungsaktcharakters des Wahlbeschlusses ihrer Art nach um eine allgemeine Feststellungsklage i. S. d. § 43 VwGO.
Streiten die Beteiligten um ein vergangenes Rechtsverhältnis, weil sich das ursprünglich in den Streit gestellte Rechtsverhältnis einer „laufenden“ Wahlperiode erledigt hat, kommt in einem Wahlprüfungsverfahren ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5b Abs. 1 Satz 3 HSparkG findet für die Verhältniswahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nur § 22 Abs. 3 KWG als Ausprägung des Hare-Niemeyer-Verfahrens entsprechende Anwendung; die sog. „Mehrheitsklausel“ des § 22 Abs. 4 KWG wird durch den Verweis nicht erfasst.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 23. Januar 2019, 4 K 3530/16.KS, Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Januar 2019 - 4 K 3530/16.KS - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor in Absatz 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Feststellung des Ergebnisses der Sitzverteilung hinsichtlich der Wahl der vier Mitglieder des Verwaltungsrates aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen vom 1. September 2016 und der Bestätigungsbeschluss der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Kassel vom 1. September 2016 über die Feststellung der Sitzverteilung rechtswidrig gewesen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Kassel über die Sitzverteilung und die Feststellung des Ergebnisses der Sitzverteilung hinsichtlich der Wahl der vier Mitglieder des Verwaltungsrates aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen vom 1. September 2016.
2 Der Kläger ist Mitglied der Sparkassenzweckverbandsversammlung und seit 2021 auch Mitglied im Verwaltungsrat der Kasseler Sparkasse.
3 Am 1. September 2016 wählte die Zweckverbandsversammlung einen neuen Verwaltungsrat, der nach § 31 der Satzung der Kasseler Sparkasse aus vier Mitgliedern aus dem Kreis der zum Kreistag des Landkreises Kassel wählbaren Personen und vier Mitgliedern aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen bestehen soll. Die Wahlen wurden nach § 55 HGO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt.
4 Zur Feststellung des Ergebnisses dieser Sitzverteilung führte die Wahlleiterin ausweislich der Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Kassel am 1. September 2016 ergänzend aus, dass der gemeinsame Wahlvorschlag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine absolute Mehrheit der Stimmen erhalten habe. Bei Anwendung der Mehrheitsklausel nach § 22 Abs. 4 KWG sei die absolute Mehrheit der erhaltenen Stimmen auch bei den zu vergebenden Sitzen zu berücksichtigen. Im Ergebnis erhalte somit der gemeinsame Wahlvorschlag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen drei anstelle von zwei Sitzen. Der Losentscheid für einen Sitz zwischen AfD und Kasseler Linke entfalle (Bl. 8 d. Sitzungsniederschrift vom 1. September 2016).
5 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 9. September 2016 "Einspruch" ein. Die Feststellung des Wahlergebnisses unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 4 KWG widerspreche den Vorgaben des § 23 Abs. 1 Hessisches Sparkassengesetz (HSparkG). Das Sparkassengesetz als lex specialis verdränge die Auffangvorschrift des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG). § 23 Abs. 1 HSparkG verweise allein auf § 22 Abs. 3 KWG und nicht auf § 22 Abs. 4 KWG. Zudem würde eine Anwendung des § 22 Abs. 4 KWG über § 7 Abs. 2 KGG dazu führen, dass bei Sparkassen, deren Mitglieder des Verwaltungsrates durch eine Zweckverbandsversammlung gewählt werden, die Mehrheitsklausel zur Anwendung komme, bei allen anderen Sparkassen jedoch nicht.
6 Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 wies die Zweckverbandsversammlung den Widerspruch des Klägers vom 9. September 2016 zurück und erklärte die Wahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses für gültig (Bl. 2 d. Sitzungsniederschrift vom 1. Dezember 2016). Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 wies die Zweckverbandsversammlung den Widerspruch des Klägers zurück.
7 Am 28. Dezember 2016 hat der Kläger Wahlanfechtungsklage - beschränkt auf die Feststellung des Wahlergebnisses hinsichtlich der Wahl der vier Mitglieder aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen - beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die im Verwaltungsverfahren angeführten Argumente.
8 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 1. September 2016 und unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Sparkassenzweckverbandes Kassel vom 27. Dezember 2016 die Feststellung des Ergebnisses der Sitzverteilung hinsichtlich der am 1. September 2016 durchgeführten Wahl der vier Mitglieder des Verwaltungsrates aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen aufzuheben.
9 Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass für einen Ausschluss des § 22 Abs. 4 KWG keine Gründe ersichtlich seien. Weder § 55 Abs. 4 HGO noch § 5b Abs. 1 HSparkG würden die Anwendung des § 22 Abs. 4 KWG verbieten. Der Verweis in § 5b Abs. 1 Satz 3 HSparkG auf § 22 Abs. 3 KWG bedeute nicht, dass andere Bestimmungen des KWG, insbesondere § 22 Abs. 4 KWG keine Anwendung fänden. Der Verweis mache lediglich deutlich, dass für die Wahlen durch die Vertretungskörperschaft die Grundsätze der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer gelte. § 22 Abs. 3 KWG beinhalte nichts anderes als die inhaltliche Erklärung des Hare-Niemeyer-Verfahrens in der Gesetzessprache. Bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 KWG ergebe sich, dass dessen Regelung lediglich die des § 22 Abs. 3 KWG konkretisiere und beide Absätze als Einheit zu lesen seien. § 22 Abs. 4 KWG sei eine Regelung, die auf die Wahl von Verwaltungsorganen Anwendung finde und insofern verfassungsrechtlich unbedenklich sei, da es sich bei selbständigen Verwaltungsorganen um Volksvertretungsorgane handele. Die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 KWG ergebe sich schon daraus, dass die Wahl des kommunalen Verwaltungsgremiums nach § 55 HGO zu erfolgen habe. Die Auslegung, dass nach § 5b Abs. 1 Satz 1 HSparkG lediglich § 22 Abs. 3 KWG auf die Wahlen anwendbar sei, erweise sich auch deshalb als fehlerhaft, weil auch die übrigen Absätze des § 22 KWG Regelungen enthielten, die für die Wahlen insbesondere bei Gemeindespar-kassen Regelungsbedürfnisse erfüllen würden, ohne dass sie mit § 22 Abs. 3 KWG inhaltlich zwingend zusammenhingen.
11 Mit Urteil vom 23. Januar 2019 (Az. 4 K 3530/16.KS), das dem Beklagten am 4. März 2019 zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung des Beschlusses der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Kassel vom 1. September 2016 über die Sitzverteilung und entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Sparkassenzweckverbandes Kassel vom 27. Dezember 2016 die Feststellung des Ergebnisses der Sitzverteilung hinsichtlich der Wahl der vier Mitglieder des Verwaltungsrates aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen vom 1. September 2016 aufgehoben. Zudem hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regelung des § 22 Abs. 4 KWG auf Wahlen zum Verwaltungsrat durch die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes nicht anwendbar sei. Nach dem Wortlaut des § 5b Abs. 1 Satz 3 HSparkG soll für die Verhältniswahl explizit nur Absatz 3 des § 22 KWG als Ausprägung des Hare-Niemeyer-Verfahrens entsprechende Anwendung finden, nach welchem das Losverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Da § 5b Abs. 1 Satz 1 HSparkG die Anwendung der für den Träger (den Sparkassenzweckverband) geltenden Vorschriften wie das KGG, die Satzung des Trägers und im Übrigen die für Gemeinden geltenden Vorschriften (§ 7 KGG) nur insoweit gestattet, als im Hessischen Sparkassengesetz nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sei es unerheblich, dass die Anwendung des § 22 Abs. 4 KWG nicht ausdrücklich ausgenommen sei. Die Freiheit für solche Einschränkungen entspringe dem gesetzgeberischen Ermessensspielraum. Es handele sich bei § 22 Abs. 4 KWG im Verhältnis zu § 22 Abs. 3 KWG nicht um eine ergänzende Regelung, sondern eine Ausnahmeregelung für die dort genannten Fälle, die als solche ohnehin eng auszulegen sei. Auch den dem Gericht zum HSparkG vorliegenden Gesetzesmaterialen sei nicht zu entnehmen, dass neben § 22 Abs. 3 KWG auch dessen Abs. 4 Anwendung finden solle. Insbesondere im Hinblick darauf, dass das Hessische Sparkassengesetz in seiner Fassung vom 24. Februar 1991 (GVBl. I, S. 78) in dessen § 5b Abs. 1 Satz 6 noch geregelt habe, dass, wenn bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen ist, das Los entscheide, sei davon auszugehen, dass mit der Änderung des § 5b HSparkG vom 20. Februar 1992 (vgl. LT-Drs. 13/2127; GVBl. I, S. 189) lediglich eine Vereinfachung des Gesetzeswortlautes erreicht werden sollte und damit der Verweis ausdrücklich nur auf die in § 22 Abs. 3 KWG enthaltene Regelung bezüglich des Losverfahrens beabsichtigt gewesen sei. Überdies wäre § 5b Abs. 1 Satz 3 HSparkG völlig überflüssig, wenn neben § 22 Abs. 3 KWG auch dessen Abs. 4 Anwendung finden sollte. Der Gesetzgeber habe sich in § 5b Abs. 1 S. 3 HSparkG somit eindeutig festgelegt und sich in Kenntnis der Defizite des Hare-Niemeyer-Verfahrens in Bezug auf die Zuteilung von Sitzen an Wahlvorschläge, die mehr als die Hälfte der Stimmen erreichen, nicht jedoch mehr als die Hälfte der zu vergebenen Sitze, gleichwohl dafür entschieden, die "Mehrheitsklausel" (§ 22 Abs. 4 KWG) nicht anzuwenden.
12 Der Beklagte hat am 1. April 2019 Berufung beim Verwaltungsgericht Kassel eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3. Juni 2019 begründet. Er verweist zunächst vollumfänglich auf seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente.
13 Ferner macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die Wählerinnen und Wähler bereits vor der Wahl darauf hingewiesen worden seien, dass § 22 Abs. 4 KWG zur Anwendung komme und der Kläger dies nicht moniert habe.
14 Der Wortlaut des § 5b Abs. 1 Satz 1 HSparkG sehe zudem gerade vor, dass § 22 Abs. 3 KWG nur für den Fall entsprechende Anwendung finde, soweit nichts anderes bestimmt sei. Mit der Änderung des Wortlauts des § 5b Abs. 1 HSparkG im Jahr 1991 habe der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass ein Wechsel vom d`Hondt- zum Hare-Niemeyer-Verfahren gewollt gewesen sei. Mit dem Verweis auf das Hare-Niemeyer-Verfahren habe der Gesetzgeber lediglich klarstellen wollen, dass die Stimmenauszählung im zweistufigen Verfahren nach dem von Hare Niemeyer entwickelten Algorithmus zu erfolgen habe. Der Verweis erkläre indes nicht, wie mit einem verbleibenden Sitz bei Stimmgleichheit zu verfahren ist. Hätte der Gesetzgeber § 22 Abs. 4 KWG für nicht anwendbar halten wollen, hätte er explizit auf das Losverfahren hinweisen müssen. Weder das Hessische Sparkassengesetz noch das Hessische Kommunalwahlgesetz würden detaillierte Regelungen zum Wahlverfahren und zur Stimmengewichtung treffen.
15 Zudem führt der Beklagte aus, dass § 22 Abs. 4 KWG zwar eine Ausnahmeregelung darstelle; Absatz 3 und 4 der Norm seien jedoch nur als Einheit zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht hätten zudem entschieden, dass die Norm auch auf Wahlen auf der Sekundärebene - wie hier - unbeanstandet zur Anwendung kommen könne.
16 Nach Beendigung der streitgegenständlichen Wahlperiode im Jahr 2021 hat der Kläger seine erstinstanzliche Klage in eine Feststellungsklage umgestellt und beantragt nunmehr sinngemäß,
festzustellen, dass die Feststellung des Ergebnisses der Sitzverteilung hinsichtlich der Wahl der vier Mitglieder des Verwaltungsrates aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen vom 1. September 2016 und der Bestätigungsbeschluss der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Kassel vom 1. September 2016 über die Feststellung der Sitzverteilung rechtswidrig gewesen sind
17 Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass er weiterhin ehrenamtlich kommunalpolitisch engagiert sei und aktuell sowohl immer noch Mitglied der Sparkassenzweckverbandsversammlung als auch seit dem Jahr 2021 Mitglied im Verwaltungsrat der Kasseler Sparkasse sei. Bei der Wahl zum Verwaltungsrat im Jahr 2021 habe es erneut eine überparteiliche Listenverbindung gegeben. Die "Mehrheitsklausel" des § 22 Abs. 4 KWG sei nicht zur Anwendung gekommen, weswegen dem Kläger aufgrund von einem Losentscheid das Mandat im Verwaltungsrat zugesprochen worden sei. Eine zukünftige Wiederholung der Bildung einer überparteilichen Listenverbindung unter Anwendung der "Mehrheitsklausel" des § 22 Abs. 4 KWG sei indes offenkundig solange zu befürchten, wie es an einer abschließenden rechtlichen Klärung fehle.
18 Der Beklagte beantragt,
das am 23. Januar 2019 verkündete und am 4. März 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel, Az. 4 K 3530/16.KS aufzuheben und die Klage abzuweisen.
19 Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
20 Eine weitergehende Begründung erfolgte seitens des Klägers nicht.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der dem Senat vorliegenden Behördenvorgänge des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.
II.
22 1. Der Senat kann über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, § 130a VwGO.
23 2. Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere wurde sie durch den am 1. April 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Beklagtenbevollmächtigten vom 29. März 2019 form- und fristgereich eingelegt (§ 124a Abs. 2 VwGO) und mit Schriftsatz vom 3. Juni 2019 ordnungsgemäß begründet (§ 124a Abs. 3 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet.
24 a) Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig.
25 aa) Zwar ist die ursprünglich nach § 55 Abs. 6 Satz 3 HGO i. V. m. § 7 Abs. 2 KGG erhobene Wahlanfechtungsklage - bei der es sich mangels Verwaltungsaktcharakters des Wahlbeschlusses ihrer Art nach um eine allgemeine Feststellungsklage i. S. d. § 43 VwGO handelt (Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1986 - 2 UE 773/85 -, juris Rn. 27; Engels, in: BeckOK, Kommunalrecht Hessen, Stand: 1. Dezember 2025, § 55 HGO Rn. 50 m. w. N.) - durch den Ablauf der Wahlperiode des Verwaltungsrates zum 1. September 2021 (vgl. § 5b Abs. 1 SparkG i. V. m. § 26 HKO) unzulässig geworden. Das ursprünglich in den Streit gestellte Rechtsverhältnis einer "laufenden" Wahlperiode, für die die angegriffene Feststellung bzw. der angegriffene Wahlbeschluss sowie der bestätigende Widerspruchsbescheid des Beklagten unmittelbare Geltung beanspruchten, hat sich erledigt. Diesem Umstand hat der Kläger aber in zulässiger Weise dadurch Rechnung getragen, dass er seinen erstinstanzlichen Klageantrag im Berufungsverfahren entsprechend umgestellt und den Feststellungsantrag an den bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt angepasst hat. Dass der Kläger insofern auf die mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktcharakters des angefochtenen Beschlusses nicht einschlägige Regelung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und nicht die Regelung des § 43 VwGO verweist, steht der Zulässigkeit des Begehrens angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des Antrages sowie des ohne Weiteres erkennbaren Klagebegehrens nicht entgegen. Da das Rechtsschutzziel und der Prozessstoff unverändert geblieben sind, war die Umstellung des Antrags auch nicht als eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4/97 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 -, juris Rn. 34).
26 bb) Das für die Zulässigkeit eines derartigen Begehrens vorausgesetzte berechtigte Feststellunginteresse ist gegeben. Streiten die Beteiligten - wie hier - um ein vergangenes Rechtsverhältnis, kommt in einem Wahlprüfungsverfahren ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 2024 - 15 A 1404/23 -, juris Rn. 65). Ein Feststellungsinteresse ist dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr zuzuerkennen.
27 Ein solches liegt vor, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen wird. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2015 - 1 S 485/14 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -, juris Rn. 42). Zudem ist Voraussetzung, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 BVR 1946/06 -, juris Rn. 23 ff.). Bei Wahlen ist schließlich zu beachten, dass das erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse dann fehlt, wenn die zu klärende Rechtsfrage in vollem Umfang bereits im Rahmen ein die neue Wahlperiode betreffenden Feststellungsbegehrens geklärt werden kann. Denn in diesen Fällen besteht keine Wiederholungsgefahr (mehr), da diese bereits eingetreten ist und seinerseits im entsprechenden Verfahren der rechtlichen Prüfung unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. September 1991 - 9 S 3228/89 -, juris Rn. 18).
28 Gemessen daran, liegen die Voraussetzungen einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr vor.
29 Bei der Wahl zum Verwaltungsrat im Jahr 2021 gab es erneut - wie auch schon in der hier streitgegenständlichen Wahlperiode - eine überparteiliche Listenbindung und es ist nicht auszuschließen, dass eine solche überparteiliche Listenbindung auch in den kommenden Wahlperioden auftreten wird. Diese Konstellation beinhaltet stets die Möglichkeit, dass eine Wählergruppe mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Dass in diesem Fall bei der Wahl des Verwaltungsrates auch die Mehrheitsklausel des § 22 Abs. 4 KWG wieder Anwendung finden wird, ergibt sich ersichtlich daraus, dass der Beklagte ausweislich der Berufungsbegründung an seiner Rechtsauffassung festhält und im Übrigen auf die Antragsänderung der Klägerseite und deren Ausführungen nicht reagiert hat. Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch das vorangegangene Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Kassel, in dem der Kläger in vollem Umfang Erfolg hatte, entfallen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte - anders als vorliegend - im Anschluss hieran eindeutig erkennen ließe, in Zukunft der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen und von der Anwendung des § 22 Abs. 4 KWG absehen zu wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 BVR 1946/06 -, juris Rn. 29).
30 cc) Die ursprünglich erhobene Wahlanfechtungsklage war auch zulässig.
31 Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlte es dem Kläger für die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage insbesondere nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Soweit der Beklagte einwendet, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Stimmberechtigten ausweislich des Protokolls der Verwaltungsratswahl bereits vor der Wahl darauf hingewiesen worden seien, dass § 22 Abs. 4 KWG zur Anwendung kommen solle und der Kläger dies nicht moniert habe, widerspricht dies offensichtlich dem Protokoll zur Wahl. Ausweislich des Protokolls wurden die Anwesenden erst nach der Wahl auf die Anwendung des § 22 Abs. 4 KWG hingewiesen, nachdem feststand, dass der gemeinsame Wahlvorschlag der Fraktion SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat (Bl. 8 d. Protokolls vom 1. September 2016). Im Übrigen hat der Kläger direkt nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses dieses gerügt (Bl. 9 d. Protokolls vom 1. September 2016).
32 b) Die Klage ist auch begründet.
33 Die Feststellung des Ergebnisses der Sitzverteilung hinsichtlich der Wahl der vier Mitglieder des Verwaltungsrates aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen vom 1. September 2016 war rechtswidrig, sodass das Verwaltungsgericht zutreffend unter Aufhebung des Beschlusses der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Kassel vom 1. September 2016 über die Sitzverteilung (Bl. 9 der Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Kassel am 1. September 2016 vom 1. November 2016) und entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Sparkassenzweckverbandes Kassel vom 27. Dezember 2016 die Feststellung des Ergebnisses der Sitzverteilung hinsichtlich der Wahl der vier Mitglieder des Verwaltungsrates aus dem Kreis der zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel wählbaren Personen vom 1. September 2016 aufgehoben hat.
34 Bei der nach der Stimmauszählung erfolgten Verteilung der Sitze wurde entgegen der gesetzlichen Vorgaben die sog. "Mehrheitsklausel" des § 22 Abs. 4 KWG mit der Folge angewandt, dass der gemeinsame Wahlvorschlag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen aufgrund der absoluten Mehrheit der erhaltenen Stimmen drei anstelle von zwei Sitzen erhielt und der Losentscheid für einen Sitz zwischen AfD und Kasseler Linke nach § 22 Abs. 3 Satz 4 KWG entfiel. Der Senat weist zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Urteil vom 23. Januar 2019 (Az. 4 K 2520/16.KS) und macht sich diese zu Eigen. Mit den hiergegen eingebrachten Einwendungen dringt der Beklagte nicht durch.
35 aa) Soweit der Beklagte einwendet, dass § 22 Abs. 4 KWG die Regelung des § 22 Abs. 3 KWG konkretisiere und beide Normen als Einheit zu verstehen seien mit der Folge, dass die "Mehrheitsklausel" des § 22 Abs. 4 KWG auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finde, trifft dies nicht zu.
36 (1) Gemäß § 5b Abs. 1 Satz 1 HSparkG werden die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 HSparkG für die Dauer der Wahlperiode nach den für den Träger (den Sparkassenzweckverband) geltenden Vorschriften von der Vertretungskörperschaft des Trägers (der Verbandsversammlung) gewählt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Nach § 5b Abs. 1 Satz 3 HSparkG gelten für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder durch die Vertretungskörperschaft die Grundsätze der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer und § 22 Abs. 3 KWG findet entsprechende Anwendung. Nach § 22 Abs. 3 KWG in der bis zum 4. April 2025 gültigen Fassung werden den einzelnen Wahlvorschlägen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen, wenn die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wird. Dabei erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich nach der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge zu verteilen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
37 § 22 Abs. 3 KWG besitzt auch weiterhin Gültigkeit, da die Wiedereinführung des Sitzzuteilungsverfahrens nach d’Hondt unter Abkehr von dem bislang geltenden Verfahren nach Hare-Niemeyer für hessische Kommunalwahlen durch Art. 3 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 (Hess. GVBl. Nr. 24 vom 4. April 2025, S. 12 f.) nach der Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 28. Januar 2026 aufgrund dessen systembedingter Verzerrungen zugunsten stimmenstarker Parteien und Wählervereinigungen verfassungswidrig ist (vgl. Hess. StGH, Urteil vom 28. Januar 2026 - P.St. 3013 -, juris). Durch die Nichtigerklärung des Gesetzes lebt der durch diesen Artikel geänderte § 22 Abs. 3 und Abs. 4 KWG in der Fassung vom 16. Mai 2020 wieder auf, der als Sitzzuteilungsverfahren das Hare-Niemeyer-Verfahren vorsieht (vgl. Hess. StGH, Urteil vom 28. Januar 2026 - P.St. 3013 -, juris Rn. 74).
38 (2) Nach dem Wortlaut des § 5b Abs. 1 Satz 3 HSparkG soll für die Verhältniswahl explizit nur der Absatz 3 des § 22 KWG als Ausprägung des Hare-Niemeyer-Verfahrens entsprechende Anwendung finden, nach welchem das Losverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die in § 22 Abs. 4 KWG enthaltene "Mehrheitsklausel" bzw. deren Regelung zum sog. "Zuschlagssitz" vielmehr eine Sonderregelung für den Fall darstelle, dass bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge entfallen sei, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze erhalte. Es handelt sich mithin im Verhältnis zu § 22 Abs. 3 KWG nicht um eine ergänzende Regelung, sondern eine Ausnahmeregelung für die dort genannten Fälle, die als solche ohnehin eng auszulegen ist. Es entspricht dem gesetzgeberischen Ermessensspielraum, lediglich auf § 22 Abs. 3 KWG zu verweisen und auf die Anwendung der sog. "Mehrheitsklausel" zu verzichten.
39 bb) Es ist - anders als der Beklagte meint - insoweit auch unerheblich, dass die Anwendung des § 22 Abs. 4 KWG im Hessischen Sparkassengesetz nicht ausdrücklich ausgenommen worden ist. Es besteht schon keine Notwendigkeit für eine solche Regelung. § 5b Abs. 1 Satz 1 HSparkG gestattet die Anwendung der für den Träger (den Sparkassenzweckverband) geltenden Vorschriften wie das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Satzung des Trägers und im Übrigen die für Gemeinden geltenden Vorschriften (§ 7 KGG) nur insoweit, als im HSparkG nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Da ausdrücklich nur die Anwendung des § 22 Abs. 3 KWG vorgesehen ist, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass von der Anwendung des § 22 Abs. 4 KWG bewusst abgesehen wurde.
40 cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch den Gesetzesmaterialien zum Hessischen Sparkassengesetz nicht zu entnehmen, dass neben § 22 Abs. 3 KWG auch dessen Absatz 4 Anwendung finden soll mit der Folge, dass die Durchführung eines Losverfahrens ausgeschlossen ist.
41 Zwar war in § 5b Abs. 1 Satz 6 HSparkG in der Fassung vom 24. Februar 1991 (GVBl. I 1991, 78) noch geregelt, dass das Los entscheidet, wenn bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen ist. Mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen und zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes vom 20. Mai 1992 wurde § 5b Abs. 1 Satz 5 bis 7 HSparkG ersetzt durch § 5b Abs. 1 Satz 3 HSparkG, wie er auch heute noch Geltung hat.
42 Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Gesetzgeber willentlich auf die Durchführung des Losverfahrens verzichtet hat. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass mit dieser gesetzlichen Anpassung lediglich eine Vereinfachung des Gesetzeswortlautes erreicht werden sollte. Dies zeigt sich bereits daran, dass in § 22 Abs. 3 Satz 4 KWG, der nach § 5b Abs. 1 Satz 3 HSparkG entsprechend auf die Wahl des Verwaltungsrats anzuwenden ist, das Losverfahren explizit geregelt ist, sodass keine Notwendigkeit dafür bestand, eine entsprechende Regelung (nochmals) auch im Hessischen Sparkassengesetz aufzunehmen. Insoweit geht auch der Einwand des Beklagten fehl, dass das Hessische Sparkassengesetz explizit auf das Losverfahren hätte verweisen müssen, wenn es dieses für anwendbar halten würde.
43 dd) Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 4 KWG, wonach die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Abs. 3 Satz 3 und 4 "zu verteilen sind", woraus der Beklagte einen "Anwendungsbefehl" ableiten möchte. Auch insoweit verkennt die Beklagte, dass der Absatz 3 der Norm auch eigenständig Bestand haben kann und nicht von Absatz 4 abhängig ist.
44 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass dem Beklagten nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO).
45 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46 5. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
47 6. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffer 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, Anhang zu § 164). Da für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, die den Rechtszug einleitet, maßgebend ist, orientiert sich der Senat für das Berufungsverfahren an dem Streitwertkatalog aus dem Jahr 2013. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos.
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