AG Frankfurt, 2025-09-15, 33 C 2122/22

33 C 2122/22Gericht erster Instanz15.09.2025

Gesamter Gesetzestext

AG Frankfurt — 33 C 2122/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-15

Aktenzeichen: 33 C 2122/22

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2025:0915.33C2122.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Herausgabe einer vermieteten Wohnung aufgrund einer verhaltensbedingten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Die Beklagten sind seit dem 01.09.2003 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Am 17.04.2022 kam es im Bereich der Liegenschaft …straße … / … Straße … in Frankfurt am Main zu einer tätlichen Auseinandersetzung, an der ein mittlerweile vor dem Landgericht angeklagter Beschuldigter mit Namen C beteiligt war und deren Verlauf im einzelnen streitig ist. Mit Schreiben vom 21.04.2022 wandten sich mindestens 40 Anwohner gemeinsam an die Klägerin. Darin schilderten sie, dass die Beklagten schon seit Jahren negativ aufgefallen seien durch lautstarken, öffentlich ausgetragenen Streit und aggressives Verhalten und dass die Nachbarschaft sich bedroht fühle; sie forderten die Beklagte - insbesondere im Hinblick auf den Vorfall vom 17.04. 2022 - auf, Maßnahmen zu ergreifen. Mit Schreiben vom 28.04.2022 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 26 f. der Papierakte) kündigte die Klägerin "aufgrund des Gefährdungspotenzials, das von Ihren Gästen ausgeht" gegenüber den Beklagten den Mietvertrag fristlos und forderte sie auf, die Wohnung bis zum 11.05.2022 herauszugeben; vorsorglich und hilfsweise erklärten sie die ordentliche Kündigung gemäß §§ 573, 573c BGB zum 28.02.2023.

Die Klägerin behauptet, bei dem Beschuldigten C handele sich um einen Freund der Beklagten und ihrer Familie. Bei der Auseinandersetzung am 17.04.2022 habe der Beschuldigte C den Zeugen B, der sich als ehrenamtlicher Streetworker um die Bewohner dieser Liegenschaften kümmere, durch einen Messerstich derart schwer verletzt, dass der Zeuge Verletzungen an Zwerchfell und Leber erlitten habe und sich zwei Notoperationen habe unterziehen müssen. Nach dem Messerstich gegen den Zeugen B sei der Beschuldigte in die Wohnung der Beklagten zurückgerannt, wobei ihm der Beklagte zu 1) zur Flucht verholfen habe. Der Beschuldigte habe über den Balkon der Beklagten fliehen können, während sich vor dem Hauseingang die Polizei aufgehalten habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die innegehaltene Wohnung …straße …, Erdgeschoss/rechts, … Frankfurt am Main, bestehend aus 5 Zimmern, Küche, Loggia, Bad/WC und Dusche/WC, ein WC extra, Keller, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass der Beschuldigte C am 17.04.2022 ihr Gast gewesen sei und stellen auch im übrigen aggressives oder störendes Verhalten in Abrede.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen B, Y, S, M, Z, T, Z, K, E, R, A, SK und NK.

Für das Ergebnis wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 27.02.2023, am 04.09.2023 und am 11.12.2023.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Kündigung des Mietverhältnisses ist weder als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 569 Abs. 2 i.V.m. § 543 Abs. 1 BGB wegen Störung des Hausfriedens noch als ordentliche Kündigung gemäß §§ 573, 573c BGB gerechtfertigt.

Auf eine Störung des Hausfriedens durch häufige Ruhestörung und generell aggressives Auftreten der Beklagten hat die Klägerin ihre Kündigung vom 28.04.2022 nicht gestützt; mit dieser Begründung wäre eine Kündigung mangels substantiierter Darlegung der einzelnen Vorfälle und mangels vorangegangener Abmahnung (§ 543 Abs. 3 BGB) auch nicht wirksam gewesen.

Aber auch auf den Vorfall vom 17.04.2022 kann eine Kündigung nicht mit Erfolg gestützt werden. Zwar ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass an diesem Tag der Beschuldigte C den Zeugen B mit einem Messerstich so schwer verletzte, dass er ins Krankenhaus eingeliefert und operiert werden musste und dass der Zeuge sich ca. 15 Tage in stationärer Behandlung, davon 4 Tage auf der Intensivstation, befand. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der vollkommen glaubhaften Angaben des Zeugen B, der geschildert hat, dass er zwischen dem Beschuldigten C und einigen anderen Personen habe schlichten wollen und dass der C ihn von hinten mit dem Messer in den Rücken gestochen habe. Er habe viel Blut verloren, sei ohnmächtig geworden und habe 15 Tage im Krankenhaus verbringen müssen, davon vier Tage auf der Intensivstation; er sei auch operiert worden.

Dieses Verhalten des Beschuldigten C, welches ihm gegenüber eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte, ist den Beklagten jedoch nicht zuzurechnen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Verhalten von Personen, die nicht selbst Mieter sind, unter Umständen den Mietern gen. § 278 BGB zugerechnet werden und Grund einer verhaltensbedingten Kündigung sein kann (BGH VIII ZR 59/20; BGH VIII ZR 102/06; BGH VIII ZR 73/16).

Allen genannten Entscheidungen ist jedoch gemeinsam, dass die Person, deren Verhalten zur Kündigung führte, in einem besonderen Näheverhältnis zu den jeweiligen Mietern stand; sei es als Lebensgefährte, als Mitbewohner in der Wohnung oder in einer Einliegerwohnung lebende Pflegekraft. Ein derartiges Näheverhältnis der Beklagten zum Beschuldigten C ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich; weder wohnt er bei den Beklagten, noch gehört er zur näheren Verwandtschaft.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Beschuldigte C sehr häufig bei den Beklagten zu Besuch ist. Vielmehr haben mehrere Zeugen übereinstimmend geschildert, dass vor allem die Ehefrau des Beschuldigten C mit der Beklagten zu 2) befreundet sei und er in erster Linie zu dem Zweck bei den Beklagten erscheine, seine Frau abzuholen.

So haben die Zeuginnen und Zeugen K, R, E, A, SK und NK angegeben, dass zwar die Ehefrau des Beschuldigten regelmäßig – laut der Zeugin R ein- bis zweimal im Monat - zu den Beklagten zu Besuch komme, dass der Beschuldigte selbst aber nur sporadisch in der Wohnsiedlung erscheine.

Diese Aussagen sind nicht unglaubhaft. Zwar mag die Zeugin K als Freundin des Sohnes der Beklagten ebenso ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben wie die Zeuginnen und Zeugen aus der Familie der Beklagten. Andererseits haben die Angehörigen der Beklagten aber naturgemäß auch genauere Informationen darüber, wer dort wie häufig auf Besuch kommt, als Außenstehende. Zudem haben auch der Zeuge T und die Zeugin Z geschildert, dass die Ehefrau des Beschuldigten C regelmäßig zu Besuch sei; dagegen haben sie regelmäßige oder häufige Besuche des Beschuldigten selbst nicht erwähnt.

Eine fristlose Kündigung gegenüber den Beklagten ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagten anlässlich des Vorfalls vom 17.04.2022 sich an dem Überfall auf den Zeugen B beteiligt oder anschließend dem Beschuldigten C zur Flucht verholfen hätten. Ein derartiges Verhalten ist nicht erwiesen.

Zwar haben mehrere Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschuldigte C aus der Wohnung der Beklagten oder jedenfalls aus dieser Richtung kam, bevor er den Zeugen B mit dem Messer verletzte, und dass er nach der Tat dorthin zurück flüchtete.

Ob die Beklagten allerdings damit einverstanden waren, dass der Beschuldigte nach dem Messerstich in die Wohnung der Beklagten floh, oder ihn gar dazu aufforderten, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der Zeuge B hat ausgesagt, dass er den C in Richtung der Wohnung der Beklagten habe flüchten sehen; ebenso der Zeuge Y, der Zeuge S und der Zeuge M. Der Zeuge S hat angegeben, dass der Zeuge E dem Beschuldigten die Wohnungstür aufgehalten und ihn durch Körpersprache aufgefordert habe, sich in die Wohnung zu begeben. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine sichere Überzeugung von einer Fluchthilfe seitens der Beklagten zu begründen; zumal der Zeuge E, der selbst eine streifende Verletzung mit dem Messer davongetragen hat, ausgesagt hat, dass der Beschuldigte sich nach dem Messerangriff unerlaubt in der Wohnung der Beklagten verschanzt habe.

Dass der Beschuldigte C nach der Verletzung des Zeugen B über den Balkon der Beklagten floh, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Zwar haben mehrere Zeugen ausgesagt, von dieser Flucht gehört zu haben; tatsächlich hat insofern aber kein einziger Zeuge eine eigene Beobachtung geschildert. Im übrigen wäre auch dann, wenn der Beschuldigte tatsächlich über den Balkon der Beklagten geflüchtet sein sollte, nicht gesichert, dass dies mit ihrem Einverständnis oder gar ihrer tätigen Mithilfe geschah.

Im Ergebnis ist die Klage daher abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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