OLG Frankfurt 1. Strafsenat, 2009-09-01, 1 WS 83/09

1 WS 83/09Obergericht / I. Strafkammer01.09.2009

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 1. Strafsenat — 1 WS 83/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-01

Aktenzeichen: 1 WS 83/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2009:0901.1WS83.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte befand sich in der Zeit vom 20.02.2009 bis zum 22.07.2009 in Untersuchungshaft. Seit dem 23.07.2009 wird in Unterbrechung der Untersuchungshaft eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Das Strafende ist auf den 19.11.2009 notiert.

Der Angeklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 27.07.2009, mit welchem der zur Überhaft notierte Haftbefehl des Amtsgerichts Bensheim vom 17.02.2009 nach Maßgabe der Anklageschrift vom 25.03.2009 aufrechterhalten wurde.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 StPO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Bensheim vom 17.02.2009 in der Fassung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 27.07.2009, damit nunmehr nach Maßgabe der Anklage der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 25.03.2009, außerdem der ihm darüber hinaus bisher nur in der Anklage der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom 09.03.2009 zur Last gelegten weiteren Straftaten, damit insgesamt der vorsätzlichen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, der gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung sowie der Vergewaltigung in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die in den Anklagen angeführten Beweismittel, insbesondere auf die Aussage der Zeugin A.

Der Senat hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit der Zeugin ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Vielmehr stehen die von ihr geschilderten Geschehensabläufe mit den Verletzungen im Einklang, die sowohl durch das Gutachten des Institut1 des Klinik1Stadt2 vom 15.09.2008, welches anlässlich des bereits im September 2008 geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Körperverletzung und Vergewaltigung erstattet wurde, durch den stationären Aufnahmebericht vom 11.02.2009 der Klinik2 Stadt3 und den Bericht vom 25.02.2009 über die stationäre Behandlung in der Zeit vom XX.XX. bis zum 25.02.2009 als auch durch verschiedene Zeugenaussagen dokumentiert sind. Festgestellt wurden nicht nur aktuelle Verletzungen wie u.a. die Verbrühungen, sondern eine Vielzahl multipler Prellungen und Hämatome unterschiedlichen Alters zum Teil als Folge einer erheblichen stumpfen Gewalteinwirkung. Auch fand sich laut Gutachten des Institut1 vom 15.09.2008 eine Einblutung an der Oberschenkelinnenseite und am Knie, die sich durch Greifen und Drücken, insbesondere durch ein Auseinanderdrücken der Beine gegen Widerstand gut erklären lassen. Die Aussage der Zeugin A wird darüber hinaus, soweit die Geschehensabläufe der Wahrnehmung Dritter zugänglich waren, durch die Feststellungen der Polizeibeamtin POM’in B am 17.11.2008 und die Aussagen der Zeugen C und D zu den Ereignissen am XX.02.2009 gestützt. Danach befand sich die in beiden Fällen verletzte Zeugin A in einem aufgelösten eingeschüchterten Zustand, während der Angeklagte sich laut und aggressiv zeigte und zudem am 17.11.2008 versuchte, auf das Aussageverhalten der Zeugin einzuwirken. Selbst wenn die Zeugin A zur Frage des außerehelichen Geschlechtsverkehrs falsche Angaben gemacht haben sollte, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer sonstigen Angaben zu erschüttern. Das Eingeständnis eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs könnte bei Berücksichtigung ihres kulturellen Hintergrundes für sie mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden sein, so dass ihr Leugnen dessen nachvollziehbar wäre. Dagegen könnte gerade hierin das Motiv für die verfahrensgegenständlichen Straftaten zu Lasten der Zeugin liegen, denn der Angeklagte hat im Rahmen eines informatorischen Gesprächs gegenüber dem Polizeibeamten POK E eingeräumt, die Zeugin einmal geschlagen und dies aufgrund des Umstandes, dass sie ihn regelmäßig betrügen würde, für angemessen erachtet zu haben. Schließlich hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Bensheim sich an zwei Verhandlungstagen ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeugin A gemacht, die Aussage zum Anlass der Verweisung nach § 270 StPO an das Landgericht Darmstadt genommen und Haftfortdauer angeordnet.

Danach besteht nach Aktenlage in dem dargelegten Umfang der beiden Anklagen dringender Tatverdacht.

Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs 2 Ziffer 2 StPO.

Der Angeklagte muss im Fall der Verurteilung bei Berücksichtigung der Schwere der ihm zur Last gelegten Straftaten mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Dem danach aus der Straferwartung resultierenden hohen Fluchtanreiz stehen keine genügenden fluchthemmenden sozialen Bindungen gegenüber. Der Angeklagte, türkischer Staatsangehöriger, in Stadt4 geboren, aufgewachsen und zum Beruf ausgebildet, verfügt über keine berufliche Anbindung. Er war im Zeitpunkt seiner Inhaftierung arbeitslos. Auch hatte er keinen festen Wohnsitz. Seine Ehe ist kinderlos. Seine Ehefrau, die Zeugin A hat nach Mitteilung seines Verteidigers inzwischen die Scheidung eingereicht. Seinen darüberhinausgehenden familiären Bindungen zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern und seiner in Stadt4 wohnenden Mutter, bei der er im Falle seiner Haftentlassung Wohnung nehmen möchte, kommt keine maßgeblich fluchthemmende Wirkung zu. Der engen Bindung an seine Angehörigen wird der Angeklagte, der bereits einen eigenen Hausstand gegründet hatte, altersbedingt entwachsen sein. Der Wohnmöglichkeit im Haushalt seiner Mutter kam bereits in der Vergangenheit nur vorübergehende Bedeutung zu. Zuletzt musste er diese Wohnung nach einem Streit mit der Zeugin A wieder verlassen. Wenn auch der Angeklagte bislang in Deutschland seinen Lebensmittelpunkt hatte, so hat er als türkischer Staatsangehöriger erleichterte Fluchtmöglichkeiten ins Ausland. Ausweislich des Schreibens der Ausländerbehörde des Regierungspräsidiums Stadt5 vom 19.06.2009 ist ein Ausweisungsverfahren anhängig, so dass das Bleiberecht des Angeklagten ohnehin in Frage stehen dürfte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht der Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr auch nicht entgegen, dass sich der Angeklagte während des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stadt1 und der ihm von seinem Verteidiger zur Kenntnis gebrachten Strafandrohungen nicht abgesetzt hat. Damals konnte das Beweisergebnis für ihn als nicht geeignet erscheinen, den erforderlichen Tatnachweis zu führen, so dass er mit konkret bevorstehenden strafrechtlichen Sanktionen nicht rechnen musste. Nachdem nunmehr in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Darmstadt Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, die Verfahren verbunden und eröffnet sind und aufgrund der Aussage der Zeugin A in den Hauptverhandlungsterminen am 01. und 20.07.2009 das Amtsgericht Bensheim das Verfahren aufgrund der Straferwartung an das Landgericht Darmstadt verwiesen hat, hat sich diese Sachlage für ihn grundlegend geändert. Der Beginn der Hauptverhandlung am 02.09.2009 steht unmittelbar bevor. Er muss nunmehr mit der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe und deren Vollstreckung rechnen. Unter diesen Umständen steht bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht zu erwarten, dass der Angeklagte sich im Falle der Freilassung dem weiteren Verfahren zur Verfügung halten wird.

Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 116 StPO erreicht werden.

Im Übrigen wäre auch der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs. 1 StPO zu bejahen. Der Angeklagte ist mehrerer Anlasstaten des § 112 a Abs. 1 Ziffer 1 und 2 StPO dringend verdächtig. Das innerhalb weniger Monate wiederholt - auch nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stadt1 und trotz des Einschreitens der Polizei am 17.11.2008 - gezeigte massive gewaltsame Vorgehen des Angeklagten gegen die Zeugin A begründet die Gefahr, dass der Angeklagte, der eine körperliche Züchtigung der Zeugin als Reaktion auf den von ihm angenommenen außerehelichen Geschlechtsverkehr der Zeugin für angemessen erachtet hat, vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher oder noch gefährlicherer Art begehen wird, so dass die Haft zur Abwehr dieser drohenden Gefahr erforderlich ist.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Strafsache und die Höhe der im Verurteilungsfalle zu erwartenden Freiheitsstrafe ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unter Berücksichtigung der bereits vollstreckten und anrechenbaren Untersuchungshaft in der Zeit vom 20.02. bis zum 22.07.2009 gewahrt.

Der verfassungsmäßige Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes gewahrt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschl. v. 28.10.2005 - 1 Ws 106/05 - und Beschl. v. 25.12.2006 - 1 Ws 131/06 -) im Einklang mit der herrschenden Meinung (KK- Schultheis, StPO, 6. Aufl., § 120 Rdnr. 8; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 120 Rdnr. 3 f, § 121 Rdnr. 1 m.w.N.) und dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 53, 152, 158 f) - ist der Freiheitsanspruch eines noch nicht rechtskräftig Verurteilten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegen zu halten, wobei sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung aller auch sonst für die Verhältnismäßigkeit maßgebenden Gesichtspunkte, u. a. des Gewichts der Straftat und der Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß einer etwaigen Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran möglicherweise treffenden Verschuldens (vgl. Senatsbeschl. v. 28.10.2005 - 1 Ws 106/05 - und v. 20.12.2006 - 1 Ws 131/06 -; OLG Köln MDR 1992, 694; OLG Düsseldorf StV 1996, 552; NStZ-RR 2000, 250).

Vorliegend fehlt es an einer durch die Strafverfolgungsorgane zu verantwortenden nicht gerechtfertigten erheblichen Verzögerung, die im Rahmen der vorstehenden Gesamtabwägung die Aufhebung des Haftbefehls gebieten würde.

Das Verfahren wurde insgesamt entsprechend dem Beschleunigungsgrundsatz gefördert. Die Anklage wurde zeitnah am 25.03.2009 gefertigt und spätestens am 03.04.2009 zum Amtsgericht Bensheim - Schöffengericht - erhoben. Am selben Tag wurde die Zustellung mit einer Äußerungsfrist von einer Woche von dem Vorsitzenden verfügt. Die Anklage wurde dem Verteidiger am 09.04.2009 zugestellt. Auf seinen Antrag mit Schriftsatz vom 15.04.2009 wurde ihm Akteneinsicht gewährt. Die Akte wurde am 27.04.2009 zurückgereicht. Mit dem Verteidigerbüro wurden im Anschluss zeitnahe Hauptverhandlungstermine für den 01.07. und 20.07.2009 abgesprochen. Die Staatsanwaltschaft Stadt1 hatte die am 09.03.2009 gefertigte Anklage am 13.03.2009 zum Amtsgericht Stadt7 - Schöffengericht - erhoben. Nachdem die Voraussetzungen des § 13 StPO vorlagen, wurde das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt7 vom 12.06.2009 an das Amtsgericht Bensheim abgegeben. Noch vor Eingang dieser Akten wurde von dem Amtsgericht Bensheim am 17.06.2009 die Anklage der Staatsanwaltschaft Darmstadt zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet. Zugleich wurde die Hauptverhandlung auf die zuvor abgesprochenen Hauptverhandlungstermine anberaumt. Nach Eingang der Akten des Amtsgerichts Stadt7 am 24.06.2009 wurde das Verfahren mit Beschluss vom 29.06.2009 übernommen. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Stadt1 wurde zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet. Beide Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In dem Hauptverhandlungstermin am 01.07.2009 wurden der Angeklagte gehört und die Zeugin A vernommen. Ihre Vernehmung wurde am 20.07.2009 fortgesetzt. Nach Erörterung der Sach -und Rechtslage verwies das Amtsgericht Bensheim das Verfahren an die große Strafkammer des Landgerichts Darmstadt gemäß § 270 Abs. 1 StPO, da es die Strafgewalt des Amtsgerichts nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme als erschöpft ansah. Zur näheren Begründung wird ausgeführt "Der Angeklagte hat eine Straferwartung von mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe, insbesondere anhand des Umstandes, dass die Zeugin A im Rahmen ihrer heutigen Vernehmung von "mehr als einer Vergewaltigung" im Zeitraum Ende Dezember 2008 bis XX.02.2009 in Stadt6 durch den Angeklagten (Anm.: Straftaten, die nicht Gegenstand der vorliegenden Anklagen sind) berichtet." Nach Eingang der Akten beim Landgericht bereits am 23.07.2009 fragte der Kammervorsitzende schon am 27.07.2009 die terminliche Verfügbarkeit des Verteidigers ab dem 02.09.2009 an. Zugleich wurde dem Angeklagten gemäß § 270 Abs. 4 StPO eine Frist von zwei Wochen gewährt, die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung zu beantragen. Bereits am 10.08.2009 wurde zeitnaher Hauptverhandlungstermin ab dem 02.09.2009 anberaumt.

Die mit der Anklageerhebung zum Schöffengericht und die Eröffnung des Verfahrens vor dem Schöffengericht verbundene Verzögerung ist unter Beschleunigungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Einschätzung der Straferwartung und die davon abhängige Entscheidung über die Zuständigkeit von Amts -oder Landgericht muss grundsätzlich dem jeweils mit der Sache befassten Staatsanwalt bzw. Gericht überlassen bleiben (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.12.1993 - 1 HEs 441/93). Hier sind sowohl die Entscheidungen der jeweils zuständigen Dezernentinnen der beteiligten Staatsanwaltschaften, das jeweils bei ihnen anhängige Verfahren beim Schöffengericht anzuklagen, als auch die Entscheidung des Vorsitzenden des Schöffengerichts des Amtsgerichts Bensheim, die Hauptverfahren der zu verbindenden Verfahren vor dem Schöffengericht zu eröffnen, sowie die Entscheidung, das Verfahrens nach § 270 Abs. 1 StPO an das Landgericht zu verweisen als im Rahmen des jeweils eingeräumten Beurteilungsspielraums vertretbar hinzunehmen. Eine Änderung der Beurteilungsgrundlage hat sich erst in der Hauptverhandlung ergeben, nachdem sich das Schöffengericht ein eigenes Bild von der Zeugin A machen konnte und diese glaubhaft weitere schwerwiegende Straftaten des Angeklagten geschildert hat. Im Hinblick auf die damit veränderte Grundlage für die Strafzumessung hat das Amtsgericht seine Strafgewalt nunmehr nicht mehr als gegeben angesehen.

Die Beschwerde des Angeklagten war nach alledem zu verwerfen.

Das Landgericht hat bereits mit dem angefochtenen Beschluss dringenden Tatverdacht im Umfang der Anklage der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 25.03.2009 und damit über den Umfang der im Haftbefehl des Amtsgerichts Bensheim zugrunde gelegten Straftaten hinaus angenommen. Der Senat hat den dringenden Tatverdacht zudem im Umfang der Anklage der Staatsanwaltschaft Stadt1 vom 09.03.2009 erweitert. Gleichwohl besteht keine Veranlassung für den Senat, den Haftbefehl - wie von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht beantragt - neu zu fassen.

Das Beschwerdegericht kann eine Änderung auch in den Gründen seiner Beschwerdeentscheidung vornehmen, ohne den Text des Haftbefehls zu ändern (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 47). Der dringende Tatverdacht ist dem Umfang der Anklagen angepasst. Da dem Angeklagten die Anklagen bekannt sind, wurde davon abgesehen, diese in der Beschwerdeentscheidung wiederzugeben.

Dem weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, den neu gefassten Haftbefehl zu verkünden, wäre nicht zu entsprechen gewesen, da der Senat für die Verkündung eines neuen Haftbefehls ohnehin nicht zuständig ist (§ 126 Abs. 1 Satz 2 StPO).

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