LG Frankfurt 24. Zivilkammer, 2024-07-24, 2-24 O 44/24

2-24 O 44/24Kantonsgericht24.07.2024

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 24. Zivilkammer — 2-24 O 44/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-24

Aktenzeichen: 2-24 O 44/24

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2024:0724.2.24O44.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.917,95 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2023 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 367,23 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 68,18 % und die Beklagte zu 31,82 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Pauschalreise.

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 14.04.2023 einen Vertrag über eine Pauschalreise für sich und vier weitere Familienmitglieder (……………., ……………., ……………. und ……………) zu einem Preis in Höhe von EUR 8.337,00. Dieser umfasste einen Aufenthalt im Hotel ……………… (Manavgat, Antalya) vom 20.08.2023 bis zum 29.08.2023 (9 Übernachtungen) sowie die Hin- und Rückflüge.

Das für den Aufenthalt vorgesehene Hotel ……………….. sollte bereits am 01.07.2023 eröffnen, die Eröffnung wurde aber auf den 01.08.2023 verschoben.

Der Kläger fragte bereits am 05.07.2023, vor Antritt der Reise, per E-Mail bei der Beklagten aufgrund der Verschiebung der Eröffnung nach etwaigen Einschränkungen. Mit E-Mail vom 10.07.2023 antwortete die Beklagte unter anderem:

"Wir möchten gerne versichern, dass wir zum 31.07. unseren neuen ………….. eröffnen werden und wir Ihnen einen tollen ‚Urlaub unter Freunden‘ bieten werden. Vor Ort werden dann alle Einrichtungen fertiggestellt als auch nutzbar sein und unser gesamtes Team freut sich schon. Alle Restarbeiten, die in den folgenden Tagen noch anstehen, werden bis zu Ihrer Anreise abgeschlossen sein." Wegen des genauen Inhaltes der ausgetauschten E-Mails wird auf Bl. 29, 30 d. A. verwiesen.

Der Kläger richtete nach seiner E-Mail vom 05.07.2023 erneut vor der Anreise mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.08.2023 ein erfolgloses Abhilfeersuchen an die Beklagte. Wegen des genauen Inhaltes des Schreibens wird auf Bl. 26, 27 d. A. verwiesen.

Während des Aufenthaltes des Klägers im Hotel gab es Bauarbeiten, wobei der genaue Umfang zwischen den Parteien streitig ist.

Eine Reiseleitung der Beklagten war vor Ort nicht vorhanden, sodass sich der Kläger ausschließlich an die Reiseleistung von ……….., Herrn ……………., wenden konnte, welcher vertretungshalber für die Beklagte für Ort war. Aus diesem Grund richtete der Kläger am 23.08.2023 eine E-Mail an das Servicecenter der Beklagten, in welcher er seine Mängelanzeigen und Beschwerden schriftlich dokumentierte. Wegen des genauen Inhaltes wird auf Bl. 28 d. A. verwiesen.

Der Kläger sammelte zur Dokumentation der behaupteten Mängel Fotomaterial über die Zeit des Urlaubs. Insoweit wird auf Bl. 16-25, 128-131 d. A. verwiesen.

Der Kläger begehrt die Minderung des Reisepreises um 55 % (entspricht EUR 4.585,35) sowie in gleicher Höhe eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Mit Schreiben vom 25.06.2024 konkretisierte der Prozessbevollmächtigte nochmals die geltend gemachten Minderungsbeträge als Informationsverschulden (10 %), kein Premium-Level/niedrigere Hotel-Kategorie als zugesagt (10 %) sowie Mängel (mindestens 30 %).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers formulierte die nochmalige Beschreibung der Mängel am 14.11.2023 an die Beklagte und machte die hier streitgegenständlichen Forderungen geltend unter Fristsetzung bis zum 29.11.2023 (Bl. 140 d. A.). Der Eingang der Mail wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestätigt.

Der Kläger behauptet, die bezogenen Familienzimmer seien nicht ganz fertig gestellt gewesen und die bisherigen Bauarbeiten hätten Nachbesserungen bedurft: Die Fliesen seien teilweise gerissen und beschädigt gewesen, der Ablauf der Dusche habe scharfe Fliesenkanten aufgewiesen. Es habe ein Loch in der Zimmerdecke gegeben, in welchem ein Deckenventilator gefehlt habe. Der Spiegel sei nur auf halber Höhe aufgehängt gewesen, das WLAN habe eine schwache Reichweite gehabt, der Fernseher habe tägliche Ausfälle erlitten und ein Techniker habe nur kurzfristig Abhilfe schaffen können und die Klimaanlage habe getropft. Weiter habe an den Familienliegen am Pool ein Sonnenschutz gefehlt. Auch die Hotelanlage habe einer Baustelle geglichen: Drei Gebäude (B, D, V) sowie Fitnessstudio und Wellnessbereich seien noch im Ausbau gewesen, Innenarbeiten sowie Restarbeiten an der Elektrik, Fassade und der Lärm durch Flexarbeiten seien deutlich sicht- und hörbar gewesen. Bauschmutz und –staub seien bis ins Zimmer geschleppt worden, das Treppenhaus habe keine funktionierende Beleuchtung aufgewiesen, das Hauptrestaurant sei nur oberflächlich hergerichtet worden, es seien schiefe, mit Farbe bedeckte Leuchten, Schäden am Putz, Kabel aus Decke und Wände und Löcher ohne Beleuchtung vorhanden gewesen. An den Pools seien etliche Stellen nicht fertiggestellt und unsachgemäß ausgeführt worden. Zudem sei der für die Beklagte typische und auch geschuldete Nightclub nicht errichtet gewesen und die Einkaufspassage sei nicht vollends eröffnet gewesen. Weiter sei die Verpflegung mangelhaft gewesen: Das Buffet sei nicht abwechslungsreich und hauptsächlich von chinesischen Nudeln geprägt gewesen. Das Essen sei nicht mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet gewesen und das Personal hätte wegen mangelnder Sprachkenntnisse keine Auskunft geben können. Der Kläger sowie seine Frau hätten aufgrund von Lebensmittelunverträglichkeiten nur etwa 20 % des Buffets nutzen können. Auch das Kinderbuffet sei jeden Tag identisch und zu hoch installiert gewesen und es hätten Kinderlätzchen gefehlt. Die Hotelbars seien unzureichend geöffnet und befüllt gewesen. Die Cocktails wären oftmals falsch zubereitet worden. Wegen des genauen Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 20.02.2024, Bl. 3-11 d. A. verwiesen.

Der Kläger behauptet weiter, er habe den bisher von der Beklagten gewohnten Standard auch in der streitgegenständlichen Anlage erwarten dürfen und habe diesen bei seiner Buchung vorausgesetzt. Auch habe die Anlage nicht der Leistungsbeschreibung der Beklagten zum gebuchten Hotel entsprochen. Die von dem Kläger als Anlage K9 vorgelegte Leistungsbeschreibung (Bl. 164-166 d. A.) stelle eine vertragliche Zusicherung der Beklagten für das gebuchte Objekt dar. Hierin seien luxuriöse Premium-Verhältnisse versprochen worden, wobei die streitgegenständlichen Umstände einer niedrigeren Hotel-Kategorie als zugesagt entsprochen hätten. Zudem treffe die Beklagte ein Informationsverschulden.

Der Kläger beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 9.170,70 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2023 zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 973,66 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Hotel sei bei der Ankunft des Klägers und seiner Familie fertiggestellt gewesen und alle Leistungen hätten genutzt werden können. Es habe lediglich ein paar kleine Restarbeiten gegeben und es könnte leichte Bautätigkeiten vereinzelt in einzelnen abgetrennten Bereichen gegeben haben. Auch könnte sie kleine optische Beeinträchtigungen nicht ausschließen. Diese hätten die Reise jedoch nicht erheblich beeinträchtigt. Insbesondere seien Deckenventilatoren nicht geschuldet gewesen. Weiter hätten die Leistungen des Fitnessstudios sowie Wellnessbereiches in anderen Räumen in Anspruch genommen werden können. Zudem sei die Anlage K9 nicht die Leistungsbeschreibung der Beklagten zum Zeitpunkt der Buchung gewesen. Dies sei vielmehr der von der Beklagten als Anlage B1 vorgelegte Prospekt gewesen (Bl. 178-193 d. A.). Alle darin zugesagten Leistungen seien erbracht worden. Zudem sei sie selbst bei ihrer Antwort auf die Anfrage des Klägers, ob die Bauarbeiten bis zu dessen Anreise abgeschlossen wären, auf Nachfrage bei dem Hotel davon ausgegangen, dass dies der Fall sein werde.

Sie ist der Ansicht, kleine optische Beeinträchtigungen seien nie ganz ausgeschlossen und würden keinen Mangel darstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises nach Minderung wegen Reisemängeln nach § 651 m Abs. 2 S. 1, 2, 346 Abs. 1 BGB zu.

Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Pauschalreisevertrag gem. § 651 a Abs. 1 BGB.

Der Reisepreis für diese Pauschalreise war aufgrund von Reisemängeln gemäß § 651 m Abs. 1 S. 1 BGB gemindert. Nach § 651 i Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Eine Reise ist mangelhaft im Sinne von § 651 i Abs. 2 S. 1 BGB, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und nach S. 2, wenn sie sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet (Nr. 1) oder wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet, aber eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art nicht üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise nicht erwarten kann (Nr. 2). Vorrangig ist auf ein Missverhältnis von verabredeter Soll- und vorliegender Istbeschaffenheit des Leistungsprogramms abzustellen. Dort, wo konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des Reisevertrages nicht getroffen worden sind, ist die normale, objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgeblich. Es ist dann auf objektive Durchschnittsanforderungen beziehungsweise auf die Erwartung des Durchschnittsreisenden abzustellen (BeckOGK/Sorge, 1.5.2024, BGB § 651i Rn. 89, 150). Weicht eine Reise insofern nachteilig zulasten des Reisenden ab, ist der Reisepreis für die Dauer des Mangels gemäß § 651 m Abs. 1 S. 2 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsverhältnisses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen gestanden haben würde. Soweit dies erforderlich ist, ist die Minderung durch eine Schätzung zu ermitteln, § 651 m Abs. 1 S. 3 BGB i. V. m. § 287 Abs. 2 ZPO. Die Berechnung des Minderungsbetrags erfolgt anhand des sog. anteiligen Tagesreisepreises (= Gesamtreisepreis dividiert durch die Anzahl der Reisetage) (Blankenburg in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 651m BGB, Rn. 3). Vom anteiligen Tagesreisepreis ist der prozentuale Abschlag der festgestellten Minderungsquote vorzunehmen, welcher mit der Zahl der beeinträchtigten Tage zu multiplizieren ist. Vorliegend ergibt sich nach dieser Berechnung ein Tagesreisepreis von EUR 926,33.

Bei der Minderung sind insbesondere die Schwere des Reisemangels, der Nutzen der Reise sowie die Dauer und das Ausmaß der Nutzungsbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Der Reisende hat bei einer geltend gemachten Minderung substantiiert die Mängel wie Minderleistungen darzulegen (Führich/Staudinger ReiseR-HdB, Anhang zu § 21: Mängel- und Minderungsübersicht Rn. 67, beck-online).

Ein zur Minderung berechtigender Mangel ist darin zu erblicken, dass die von dem Kläger ausreichend dargelegten und durch Lichtbilder belegte Umstände einen Baustellencharakter des Hotels erkennen lassen, der einer für einen Urlaub vorgesehenen entspannten Atmosphäre zuwiderläuft. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Gericht eine Minderungsquote des Reisepreises von insgesamt 35 % für den gesamten Reisezeitraum für angemessen und ausreichend. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von EUR 2.917,95.

Der Kläger rügt eine Vielzahl von Umständen. Für die genauen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20.02.2024 sowie vom 29.05.2024 sowie die vorgelegten Lichtbilder verwiesen. Insoweit sieht das Gericht diesen Mangel als hinreichend substantiiert an. Die einzelnen hier monierten Umstände könnten zwar für sich genommen nicht immer die Schwelle erreichen, um jeweils einen Reisemangel im Einzelfall zu begründen. In der Gesamtschau vermag das erkennende Gericht in ihnen jedoch durchaus erkennen, dass sie keine wie von dem Kläger erwartete vollständige Urlaubsambiente aufweisen, und einer Erholung in einem gewissen Grade entgegenstehen. Die von der Beklagten in ihrem Prospekt beschriebene "Neue Anlage mit stylischem Design" (Bl. 180 d. A.) ist nicht vollumfänglich erkennbar. Die Zimmer des Klägers und auch der Speisesaal waren zwar bewohnbar bzw. benutzbar, aber teilweise so stark – vor allem in der Optik – eingeschränkt, dass hier keine wie nach dem Prospekt der Beklagten zu erwartende vollumfänglich entspannte Atmosphäre – von der Beklagten als "Entspannung pur" beschrieben (Bl. 179 d. A.) – aufkommen konnte. Jedenfalls ist auf den vorgelegten Bildern erkennbar, dass das kurz vor Anreise des Klägers eröffnete Hotel der Beklagten noch an zahlreichen kleineren, nicht vollumfänglich fertig gestellten bzw. möglicherweise auch vor dem Hintergrund der Eröffnung auf die Schnelle nicht ordentlich abgeschlossenen Baustellen mangelt. Insoweit sei auf den auf den Bildern erkennbaren Baustaub, Wände mit Rohren, Löcher in der Decke, schlechte Arbeiten sowie Risse am Putz, auffällige Schweißarbeiten und scharfe Kanten an Fließen verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die Hotelanlage zum streitgegenständlichen Reisezeitpunkt durchaus einen Baustellencharakter aufgewiesen hat.

Hinsichtlich des Mangels eines fehlenden Deckenventilators war der Vortrag trotz der Lichtbilder nicht ausreichend, da sowohl in dem von der Beklagten vorgelegten Prospekt als auch der von der Klägerseite vorgelegten Leistungsbeschreibung nur eine Klimaanlage und kein Deckenventilator schriftlich aufgeführt ist. Ein solcher war nach Auffassung des Gerichts nicht geschuldet.

Keine Mängel stellen dagegen die nachfolgenden Umstände dar:

Der Vortrag, dass das Personal mangelnde Sprachkenntnisse aufgewiesen haben soll, begründet keinen Reisemangel. Eine konkrete Beeinträchtigung der Reise hierdurch ist nicht nachvollziehbar dargelegt.

Weiter konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden, dass ein Reisemangel in dem Umstand gelegen habe, dass das Essen nicht abwechslungsreich gewesen sei und oftmals einen negativen Überraschungscharakter aufgewiesen habe sowie, dass die Cocktails oftmals falsch zubereitet worden wären. Der Vortrag ist bereits zu vage und unsubstantiiert. Darüber hinaus weisen die vorgelegten Fotos (Bl. 130, 131 d. A.) durchaus auf andersartige Speisen als nur "chinesische Nudeln" hin. Überdies kann dem Klägervortrag dahingehend nicht gefolgt werden, dass die Speisen nicht mit Schildern gekennzeichnet sein sollen. Die vorgelegten Fotos weisen teilweise durchaus Kennzeichnungen auf (Bl. 131 d. A.). Dem Vortrag, dass diese oftmals falsch, da vertauscht gewesen sein sollen, fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung. Dies konnte das Gericht nicht vom Vorliegen eines Reisemangels überzeugen.

Den Gesichtspunkt des fehlenden hinreichend substantiierten Vortrags hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten Mängel für eine Bewertung des Gerichts hat die Beklagtenseite auch in ihrem Schriftsatz vom 26.04.2024 aufgegriffen und eingehend dargestellt. Trotz Wahrnehmung der Klägerseite – sie reagierte in ihrem Schriftsatz vom 29.05.2024 auf das Vorbringen der Beklagten – konnten die weitergehenden Ausführungen des Klägers einen Reisemangel nicht zur Überzeugung des Gerichtes darlegen.

Auch konnte mit dem Vortrag, dass an den Familienliegen am Pool ein Sonnenschutz gefehlt habe, nicht das Vorliegen eines Reisemangels zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden. Es handelt sich vorliegend um eine bloße Unannehmlichkeit, sofern sie denn überhaupt geschuldet war. Hiergegen spricht der von der Beklagten vorgelegten Prospekt. Auf den dort enthaltenen Lichtbildern ist an den Familienliegen auch kein Sonnenschutz angebracht (Bl. 180 d. A.). Darüber hinaus befand sich an den anderen Liegen am Pool durchaus ein Sonnenschutz in der Form von Sonnenschirmen.

Gleiches gilt für den Vortrag, dass die Einkaufspassage nicht vollends eröffnet gewesen sein soll. Dies konnte das Gericht nicht vom Vorliegen eines Reisemangels überzeugen. Es fehlt dem Vortrag an einer hinreichenden Substantiierung.

Auch der von dem Kläger gerügte Umstand, dass die Bar in der Lobby nur unzureichend befüllt und nachgefüllt worden sei, konnte das Gericht nicht von dem Vorliegen eines Reisemangels überzeugen. Insbesondere ist auf den von dem Kläger vorgelegten Bildern erkennbar, dass auch um 17:15 Uhr noch verschiedene Speisen in der Bar vorhanden waren. Das Foto, auf dem zu erkennen sein soll, dass die Bar um 14:15 Uhr noch leer gewesen ist, könnte zwar auf einen Mangel hindeuten. Insoweit fehlt es jedoch an einer ordnungsgemäßen Mangelanzeige des Klägers, um der Beklagten die Möglichkeit der Abhilfe zu schaffen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bar davor schon befüllt gewesen war und im Anschluss auch wieder befüllt wurde. Hierfür fehlt es an hinreichendem Vortrag.

Der Kläger hat auch nicht ausreichend vorgetragen, dass die Beklagte einen Nightclub geschuldet hätte. Jedenfalls ist dieser weder in dem von der Beklagten vorgelegten Prospekt noch in der von der Klägerseite vorgelegten Leistungsbeschreibung aufgeführt.

Weiter ist der Umstand, dass es eine Abweichung von der vereinbarten Hotelkategorie gegeben habe, nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Insbesondere wird in dem von der Beklagten vorgelegten Prospekt und in der von der Klägerseite vorgelegten Leistungsbeschreibung keine "Premium-Kategorie" zugesagt. Das Gericht mag nicht erkennen, dass das Hotel der Beklagten in seinem Zustand einer niedrigeren Hotelkategorie entspricht, als vereinbart. Die von der Beklagten aufgezählten Pools, Restaurants, Liegewiesen etc. waren tatsächlich vorhanden. Der Kläger hat insofern nicht substantiiert eine Minderleistung der Beklagten dargelegt.

Auch hält das Gericht keine weitere Minderung des Reisepreises für eine etwaige, wie von dem Kläger behaupteten, Informationspflichtverletzung für angezeigt, da das Gericht die Voraussetzungen einer Kündigung des Reisevertrages nach § 651 l Abs. 1 S. 1 BGB nicht für erfüllt erachtet. Es bleibt dem Einzelfall vorbehalten, ob im Ausnahmefall eine selbstständige Reisepreisminderung infolge einer Informationspflichtverletzung gerechtfertigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer kommt eine Minderung regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich die (vorsätzliche) Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters auf wesentliche negative Abweichungen der vom Reiseveranstalter geschuldeten Hauptleistungen bezieht. Von wesentlichen Reisemängeln ist in der Regel dann auszugehen, wenn diese im Ergebnis eine Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651 l Abs. 1 BGB rechtfertigen würden (LG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 2-24 S 176/10 -, Rn. 23, juris; LG Frankfurt a. M. Urt. v. 7.4.2016 – 2-24 O 51/15, BeckRS 2016, 15430 Rn. 15, beck-online). Eine vorsätzliche Informationspflichtverletzung seitens der Beklagten wurde jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Nach dem Vortrag der Beklagten hat sie vor ihrer Antwort auf die Anfrage des Klägers bei dem Hotel Rücksprache gehalten. Vor dem Hintergrund, dass das Hotel in der Eröffnungsphase war, hält es das Gericht nicht für ausgeschlossen, dass die Beklagte insoweit tatsächlich bei ihrer Antwort an den Kläger davon ausgegangen ist, das Hotel werde bei seiner Ankunft vollends fertiggestellt sein.

Der Kläger kann für diesen Reisemangel des Baustellencharakters des Hotels den Reisepreis für seinen gesamten Reisezeitraum mindern.

Selbst wenn man vorliegend unterstellt, dass der Kläger den eben genannten Reisemangel erst am 23.08.2023 gerügt und Abhilfe verlangt hat, verbleibt es dabei. Der Reisende kann grundsätzlich erst dann eine Minderung des Reisepreises wegen des Vorliegens von Mängel geltend machen, wenn er zuvor den Mangel gerügt hat, § 651 o Abs. 2 BGB. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, den Reiseveranstalter davon in Kenntnis zu setzen, dass sich der Reisende von vorliegenden Reisemängeln beeinträchtigt fühlt, und ihm zunächst Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Allerdings kann sich eine nicht unmittelbare Mängelrüge auch auf den vor der Mängelrüge liegenden Zeitraum beziehen, wenn eine Abhilfe zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre. Dann tritt die Minderung ab Vorliegen des Reisemangels ein. Behauptet der Reisende, eine Abhilfe sei auch zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen, so muss der Reiseveranstalter dartun und beweisen, dass er bei rechtzeitiger Mängelanzeige zur Abhilfe in der Lage gewesen wäre. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Reiseveranstalter zum Zeitpunkt der tatsächlichen Mängelrüge in der Lage gewesen ist, Abhilfe zu schaffen. Hat der Reiseveranstalter zum Zeitpunkt der tatsächlichen Mängelrüge keine Abhilfe schaffen können, bedarf es eines konkreten Sachvortrags seitens des Reiseveranstalters, dass bei einer frühzeitigen Mängelrüge eine Abhilfe möglich gewesen und auch erfolgt wäre (LG Frankfurt a. M. Urt. v. 10.8.2007 – 2/24 S 263/06, BeckRS 2008, 3934, beck-online). Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte als Reiseveranstalterin in der Lage gewesen wäre, eine wirksame Abhilfe zu schaffen, auch wenn der Kläger die Mängel bereits am ersten Anreisetag gerügt hätte. Insbesondere hat die Beklagte keine Möglichkeit der gleichwertigen Abhilfe bei einer sofortigen Mängelrüge substanziiert behauptet. Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, welche konkreten Abhilfemaßnahmen sie angeboten hätte, wenn sofort gerügt worden wäre. Darüber hinaus hat der Kläger bereits in seiner E-Mail an die Beklagte vom 23.08.2023 erwähnt, dass es schon zwei erfolglose Versuche von Nacharbeiten in den von ihm bewohnten Zimmern gegeben hat. Auch hat die Beklagte nach der E-Mail keine Abhilfe angeboten. Die verspätete Mängelanzeige war mithin für die fehlende Mängelbeseitigung nicht ursächlich.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 n Abs. 2 BGB. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde.

Für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat, sondern auch, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08). Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sein kann. Ein Ausgleich ist nur dann geboten, wenn sich die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessen Willen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls quantitativ oder qualitativ erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - X ZR 15/11 -, Rn. 33-40, juris).

Die von dem Kläger dargelegten Umstände stellen durchaus in der Gesamtschau einen für eine Minderung ausreichenden Umstand dar. Für einen Schadensersatzanspruch ist für das Gericht hingegen nicht ersichtlich, dass eine derart erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, die den Urlaub als ganz oder teilweise vertan erscheinen lässt.

Der Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 651 m, 651 n, 249 BGB in Höhe von EUR 367,23. Der adäquat kausale Schaden liegt in der Schlechterfüllung des Reisevertrages. Den Reisenden ist es hierbei gestattet, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Der zugrunde zu legende Gegenstandswert richtet sich indes nach der berechtigten Forderung des Klägers.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291 S. 1, 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 1, 2 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.

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