LG Limburg 5. Große Strafkammer, 2006-12-28, 5 KLs 3 Js 15724/04

5 KLs 3 Js 15724/04Kantonsgericht28.12.2006

Gesamter Gesetzestext

LG Limburg 5. Große Strafkammer — 5 KLs 3 Js 15724/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-28

Aktenzeichen: 5 KLs 3 Js 15724/04

ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2006:1228.5KLS3JS15724.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Angeklagte Dr. L. wird wegen Beihilfe zum Betrug in 16 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100,00 € verurteilt.

Die Angeklagte A. wird wegen Beihilfe zum Betrug in 13 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt.

Der Angeklagte Dr. B. wird wegen Betruges in 6 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 280 Tagessätzen zu je 55,00 € verurteilt.

Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie verurteilt sind. Im Übrigen fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 27, 53 StGB.

Gründe

I.

II.

Die am … geborene in L. wohnhafte Zeugin M. S. leidet an der seltenen Krankheit Morbus Gaucher. Bei dieser so genannten Speicherkrankheit handelt es sich um eine erbliche Stoffwechselstörung. Bei den Betroffenen liegt ein genetisch bedingter Defekt des Enzyms Glukozerebrosidase vor. Die Störung führt dazu, dass bestimmte, ernährungsunabhängige Fettstoffe nicht abgebaut, sondern gespeichert werden. Dadurch entstehen vergrößerte Makrophagen, so genannte Gaucherzellen, die sich vor allem in Organen und Knochen ansammeln. Die hierdurch hervorgerufenen häufigen Symptome sind vergrößerte Milz und Leber, Knochenkrisen und –infarkte, Anämie, Gerinnungs- und Wachstumsstörungen.

Diese Krankheit wurde bei der Zeugin S. im Jahre 1978 in der Universitätsklinik in G. festgestellt. Zu dieser Zeit gab es für Morbus Gaucher noch keine Therapie, so dass die Patienten – und so auch die Zeugin S. – sich lediglich regelmäßigen Kontrollen unterzogen. Im Jahre 1978 wurde bei der Zeugin S. aufgrund einer erkrankungsbedingten Vergrößerung die Milz entfernt.

Die Behandlung der Zeugin S. in G. wurde vom dort tätigen Zeugen Prof. Dr. B. durchgeführt.

Ab 1995 gab es erstmals eine wirksame Behandlungsmethode bei Morbus Gaucher. Hierbei handelte es sich um eine so genannte Enzymersatztherapie durch regelmäßige Infusionen des Wirkstoffs Imiglucerase. Hierbei handelt es sich um eine modifizierte Form des natürlichen Enzyms Glukozerebrosidase. Die Therapie wird so durchgeführt, dass in regelmäßigen Abständen – üblicherweise zweiwöchentlich – dieses Enzym durch Infusionen verabreicht wird. Die Therapie weist für die Patienten überwiegend eine erstaunlich gute Verträglichkeit auf. Es taucht gelegentlich ein Brennen an der Einstichstelle für die Infusion auf. Auch entwickeln behandelte Patienten eine leichte Gewichtszunahme. Insgesamt ist von ärztlicher Sicht jedoch von einer Compliance von über 90 % auszugehen, was als sehr gut zu bezeichnen ist.

Ab 1995 nahm der Zeuge Prof. Dr. B. diese Enzymersatztherapie an der Zeugin S. vor. Eine erste Behandlung erfolgte am 5.12.1995. Zu diesem Zeitpunkt lag bei der Patientin eine erheblich vergrößerte Leber vor, welche eine Länge von 28 cm anstatt normalen 14 cm aufwies. Der Zeuge Prof. Dr. B. nahm vor Beginn der Therapie mit einem Dr. N. Rücksprache, welcher als anerkannter Spezialist für Morbus Gaucher gilt. Während insoweit die Dosierung der Enzymersatztherapie damals – wie auch heute noch – in Fachkreisen streitig war, so entschloss sich der Zeuge Prof. Dr. B. nach Rücksprache mit Dr. N dazu, der Zeugin S. eine mittlere Dosis zu geben. Das verabreichte Medikament Cerezyme wird in Einheiten (so genannt Units) geliefert und verabreicht. Die letztlich zu verabreichende Menge pro Therapiesitzung wird insbesondere anhand des Körpergewichtes des Patienten ermittelt. Die vom Zeugen Prof. Dr. B. zugrunde gelegte mittlere Dosis setzte er mit 40 Einheiten pro Kilogramm Körpergewicht fest. Bei einem Gewicht der Zeugin S. von etwa 60 kg ergab dies eine Dosis von 2400 Einheiten pro Sitzung. Diese verabreichte der Zeuge Prof. Dr. . der Zeugin S. in der Folgezeit bei den jeweils im Abstand von zwei Wochen durchgeführten regelmäßigen Therapiesitzungen.

Außer der Erkrankung Morbus Gaucher leidet die Zeugin S. darüber hinaus an einer Sehstörung, einer schweren so genannten Reginopathie. Das hierdurch bei der Zeugin hervorgerufene verminderte Sehvermögen führte dann dazu, dass sie sich im Jahre 1997 entschloss, für die Weiterbehandlung einen Arzt in L. zu suchen, um für die Therapiesitzungen nicht immer die Fahrtstrecke bis nach G. auf sich nehmen zu müssen. Der Zeuge Prof. Dr. B. entließ die Zeugin deshalb aus seiner Behandlung und erstellte am 6.11.1997 einen Abschlussbericht über die Behandlung. In diesem empfahl er für die weitere Behandlung aufgrund der bei der Zeugin eingetretenen guten Besserung für die Zukunft den Versuch einer Erhaltungsdosis. Diese errechnete er unter Zugrundelegung von 15 Einheiten pro Kilogramm Körpergewicht auf eine Dosis von 900 Einheiten Cerezyme alle zwei Wochen. Er empfahl weiterhin, dies nach einem Jahr zu überprüfen. Grund für die Empfehlung einer Dosisreduzierung war, dass sich die Leber der Zeugin S. auf eine Länge von 17 cm zurückgebildet hatte und auch ein zuvor durch die Erkrankung in Mitleidenschaft gezogener Knochenbereich wieder frei war.

Die Empfehlung einer Dosisreduzierung resultierte letztlich auch aus Kostenerwägungen. So stellt sich die Behandlung mit Cerezyme als äußerst kostenintensiv dar. Der aktuelle Preis für 20 Flaschen mit je 400 Einheiten liegt bei 58.000,-- €. Aus diesem Grund besteht in Fachkreisen besteht Einigkeit dahingehend, dass allein schon aus Kostengründen zu versuchen ist, die Dosis möglichst niedrig zu halten, wobei die Bemessung einer Erhaltungsdosis wissenschaftlich bisher noch nicht geklärt und streitig ist. Gesundheitliche Nachteile im Zusammenhang mit einer zu hohen Dosis sind dagegen nicht zu befürchten.

Bei ihrer Suche nach einem Arzt in L., welcher ihre Behandlung übernehmen könne, gelangte die Zeugin S. schließlich in das vom Angeklagten L. betriebene Dialysezentrum und hierdurch auch in Kontakt mit dem Angeklagten L. selbst. Dieser erklärte sich bereit, die Behandlung der Zeugin S. zu übernehmen. So verfügte der Angeklagte über gewisse Kenntnisse im Zusammenhang mit der Krankheit der Zeugin, da er über spezielle Enzyme promoviert hatte.

Der Angeklagte L. übernahm in der Folgezeit die Behandlung der Zeugin S.. In deren Rahmen wurde ab Ende 1997 im 14-tägigen Rhythmus bereits wie zuvor beim Zeugen Prof. Dr. B. der Zeugin das Medikament Cerezyme durch Infusionen verabreicht. Bei diesen war der Angeklagte L. in den folgenden Jahren bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand auch nahezu immer zugegen. Höchstens in zwei Fällen wurde der Zeugin S. die Infusion von einem anderen Arzt gesetzt. Diese Infusionen wurden dergestalt vorbereitet, dass das in Ampullen in kristalliner Form ausgelieferte Medikament aufgelöst und dann injiziert wurde. Beim Auflösen des Medikamentes musste jeweils äußerst vorsichtig vorgegangen werden, da dieses äußerst empfindlich ist. Hierbei war die Zeugin S. auch bereits beim Öffnen der Ampullen regelmäßig zugegen.

Parallel zur Therapie beim Angeklagten L. fuhr die Zeugin S. ab dem Dezember 1997 jährlich zum Zeugen Prof. Dr. von D., welcher zunächst in der …-Universität in D. und später als Chefarzt eines akademischen Lehrkrankenhauses in K. als Spezialist für Morbus Gaucher jährliche Kontrolluntersuchungen an der Zeugin vornahm. Deren Zweck war es, festzustellen, wie die Therapie anschlägt. Als Ergebnis dieser Untersuchungen erstellte der Zeuge Prof. Dr. von D. auch jeweils Berichte, welche dem Angeklagten L. übersandt wurden. In diesen Berichten äußerte der Zeuge Prof. Dr. von D. auch jeweils Behandlungsempfehlungen, üblicherweise im Sinne einer Dosisreduzierung.

An diese Behandlungsempfehlungen – ebenso wie an diejenige des Zeugen Prof. Dr. B. – hielt der Angeklagte L. sich in der Folgezeit jedoch nicht, sondern verabreichte der Zeugin S. regelmäßig höhere Dosen, als von den beiden Zeugen vorgeschlagen. So erhielt die Zeugin vom Angeklagten L. regelmäßig pro Therapiesitzung 2400 Einheiten verabreicht, in einzelnen Fällen auch 2000 Einheiten. Einzelheiten zu den jeweils in den einzelnen Sitzungen verabreichten Mengen ließen sich hierüber hinaus jedoch nicht mehr feststellen.

Der Bezug des zur Behandlung der Zeugin S. benötigten hochpreisigen Cerezyme durch den Angeklagten L. lief wie folgt ab:

Bereits zu Begin der Behandlung der Zeugin S. wendete der Angeklagte sich an den Krankenversicherer der Zeugin, die AOK Hessen. Ziel des Angeklagten war es insoweit, den Bezug des hochpreisigen Medikamentes auch finanziell sicherzustellen. Er trat deshalb an die AOK mit der Anfrage heran, ob es möglich sei, dass das hochpreisige Medikament ihm direkt über die AOK geliefert und abgerechnet oder sonst vorfinanziert werde. Hier erhielt er zur Auskunft, dass dies nicht möglich sei, sondern der übliche Weg einzuhalten sei. Auch bei einer späteren gleichartigen Anfrage bei der AOK erhielt der Angeklagte L. die gleiche Antwort.

Dieser übliche Weg des Medikamentenbezuges bestand darin, dass das Medikament zunächst durch den Arzt verschrieben werden musste und dieses Rezept dann bei der Apotheke eingereicht wird. Die Apotheke bestellt sodann das Medikament, stellt es dem Patienten zur Verfügung und rechnet anschließend dieses gegenüber dem Kostenträger ab.

Insoweit ist die Abrechnung zwischen den Apotheken und den jeweiligen Kostenträgern – vorliegend der AOK Hessen – wie folgt organisiert:

Seitens der Apotheke wurde auf das abzurechnende Rezept ein Abrechnungsvermerk aufgedruckt, welcher den so genannten Rezeptbruttopreis enthielt, also denjenigen Preis, welcher sich nach den jeweils geltenden Preistafeln und den hiernach geltenden Gewinnaufschlägen für die Apotheke aus dem von der Apotheke auf die rezeptierte Menge des Medikamentes zu zahlenden Einkaufspreis errechnete. Ebenfalls wurde seitens der Apotheke auf dem Rezept ein Datum aufgedruckt, welches zum Ausdruck bringen sollte, wann das Medikament an den Patienten abgegeben wurde (sogenanntes „Abgabedatum“). Diese so bedruckten Rezepte wurden dann zur Abrechnung eingereicht. Dies lief bei den Angeklagten A. und B. jeweils dergestalt ab, dass diese Rezepte in einer Kiste gesammelt wurden und damit zur Abholung bereitgehalten wurden. Seitens der AOK wurde für die Abrechnung die Apotheken-Rechenzentrum-GmbH in D. herangezogen. Ein Bote dieses Apotheken-Rechenzentrums holte in den Apotheken zweimal monatlich die dort jeweils zur Abrechnung bereitgelegten und gesammelten Rezepte ab. Die so zum Apotheken-Rechenzentrum gelangten Rezepte wurden dort monatlich abgerechnet. Dies lief dergestalt ab, dass ausgehend von den aus dem Aufdruck auf dem Rezept ersichtlichen Rezeptbruttobetrag unter Abzügen für Apothekenrabatt, Herstellerrabatt und der Patientenzuzahlung der letztlich an die Apotheke zu zahlende Endbetrag errechnet wurde. Hierbei erfolgte eine Überprüfung der abgerechneten Rezepte darauf, ob die Leistung seitens der Apotheken tatsächlich erbracht war, durch die Mitarbeiter des Apotheken-Rechenzentrums nicht. Diese veranlassten vielmehr jeweils im Vertrauen auf die Richtigkeit der aus den eingereichten Rezepten ersichtlichen Angaben basierend auf diesen die sich hieraus jeweils errechnende Auszahlung per Überweisung an die Apotheken. Während die endgültige Abrechnung eines Monats und die hierauf basierende Überweisung an die Apotheke erst gegen Ende des Folgemonats erfolgte, so erhielten die Apotheken jeweils zu Beginn des Monats vom Apotheken-Rechenzentrum einen Vorschuss. Dieser errechnete sich dergestalt, dass zu Beginn des Folgemonats des abzurechnenden Monats eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % des dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monats insgesamt abgerechneten Betrages gezahlt wurde. Die letztliche Abrechnung des Abrechnungsmonats gegen Ende des diesem folgenden Monats erfolgte dann unter Berücksichtigung dieser Abschlagszahlung. Die letztlich an die Apotheken gezahlten Beträge rechnete das Apotheken-Zentrum dann in der Folgezeit mit dem jeweiligen Kostenträger – vorliegend der AOK – ab, woraufhin die jeweils abgerechneten Beträge vom Kostenträger dann an das Apotheken-Rechenzentrum erstattet wurden.

1. Teil: Geschehen betreffend die …apotheke

Von 1997 bis Oktober 2003 bezog der Angeklagte L. das für die Zeugin S. benötigte Cerezyme über die …-Apotheke in D.. Jedenfalls bis zur Übernahme dieser Apotheke durch den Dr. M. zum 1.1.2002 wurde hier die Beschaffung des Medikamentes durch die Angeklagte A. bewerkstelligt, in der Folgezeit in einzelnen noch zu benennenden Fällen. Bezogen wurde es jeweils bei der Firma G. GmbH in ..., welche die einzige Vertriebsgesellschaft ist, die das im Ausland hergestellte Präparat in Deutschland anbieten und verkaufen darf. Diese Vertriebsgesellschaft vertrieb das Medikament später auch zeitweise über eine Firme M.A. in ....

Der Angeklagte L. stellte die später dann seitens der …-Apotheke jeweils abgerechneten Rezepte über das Medikament Cerezyme aus. Hier war es jedenfalls regelmäßig so, dass die Rezepte über dieses Medikament von der beim Angeklagten L. als Sprechstundenhilfe beschäftigten Zeugin D. vorbereitet und vom Angeklagten L. anschließend unterschrieben wurden. Eine Aushändigung der Rezepte an die Zeugin S. erfolgte nicht. Vielmehr wurden diese vom Angeklagten L. oder Mitarbeitern aus seiner Praxis der …-Apotheke unmittelbar zugeleitet. Hier wurde jeweils das benötigte Medikament beschafft und das Rezept mit dem Apothekenrechenzentrum abgerechnet.

Nach Lieferung des Medikamentes an die …-Apotheke wurde dieses nicht der Zeugin S. selbst ausgehändigt. Grund hierfür war, dass das empfindliche Medikament nur mit einer ununterbrochenen Kühlkette transportiert werden darf, so dass seitens der Angeklagten L. und A. es für sinnvoll erachtet wurde, das Medikament selbst oder durch Mitarbeiter von der Apotheke bis in die Praxis des Angeklagten L. zu transportieren. Hier war es in der überwiegenden Anzahl der Fälle so, dass der Angeklagte L. das Medikament selbst in der Apotheke abholte. Grund hierfür war, dass die …-Apotheke in relativer Nähe zur Wohnanschrift des Angeklagten L. lag und er ohne großen Aufwand hier mit seinem Fahrzeug vorbeifahren und das Medikament mitnehmen konnte. In einigen wenigen Ausnahmefällen wurde das Medikament auch von Mitarbeitern der Praxis des Angeklagten L. abgeholt oder auch von Mitarbeitern der …-Apotheke in die Praxis des Angeklagten L. verbracht. Einzelheiten ließen sich insoweit nicht mehr aufklären.

Über den gesamten Zeitraum bis zum Oktober 2003 kam es auch immer wieder dazu, dass sowohl im Kühlschrank der …-Apotheke als auch in demjenigen in der Praxis des Angeklagten L. ein gewisser Vorrat des Medikamentes Cerezyme vorhanden war. Dieser betrug in der Apotheke höchstens 1 bis 24 Fläschchen mit 200 Einheiten Cerezyme, in der Praxis des Angeklagten L. höchstens die für eine Therapiesitzung notwendige Menge. Indes war jedoch klar, dass die in der …-Apotheke oder beim Angeklagten L. vorhandenen Mengen an Cerezyme für die Zeugin S. bestimmt waren und dieser zugute kommen sollten, da diese sowohl für den Angeklagten L. als auch die …-Apotheke allein mit dem Cerecyme- Präparat zu versorgen war.

Für den Zeitraum bis Ende 2001 ließen sich Einzelheiten hinsichtlich der Mengen an Cerezyme, welche vom Angeklagten L. rezeptiert, von der Angeklagte A. bestellt und abgerechnet und letztlich der Zeugin S. verabreicht wurden, nicht mehr genügend präzise aufklären.

Mit Übernahme der …-Apotheke durch den Dr. M. ab Januar 2002 war zu Gunsten der Angeklagten A. davon auszugehen, dass sie jedenfalls im Innenverhältnis zum Dr. M. nicht berechtigt war, die kaufmännischen Angelegenheiten selbständig wahrzunehmen. Diese wurden vielmehr in erster Linie vom Dr. M. als Inhaber der Apotheke selbst geführt. Die Angeklagte war im Rahmen ihrer Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigte überwiegend mit der Bedienung der Kunden beschäftigt. Insoweit zeigte sich eine mangelnde Gewandtheit des Dr. M. im Umgang mit den Kunden, so dass es seitens der Angeklagten A. für notwendig erachtet wurde, eine erhebliche Anzahl an Überstunden zu leisten, auch um Dr. M. notwendige Fertigkeiten im Umgang mit den Kunden zu vermitteln. Auch ließ sich nicht mehr aufklären, wer im jeweiligen Einzelfall die zur Übersendung an das Apotheken-Rechenzentrum gesammelten Rezepte an den jeweiligen Abholer übergab. Zwar wurde dies jedenfalls teilweise auch durch die Angeklagte A. vorgenommen, Einzelheiten ließen sich insoweit jedoch nicht mehr aufklären. Jedenfalls wurde dies auch vom Dr. M. sowie der weiterhin in der Apotheke beschäftigten pharmazeutisch-technischen Angestellten, einer Frau A., vorgenommen.

Spätestens im Januar oder Februar 2002 fasste einer der in der …-Apotheke tätigen – zu Gunsten der Angeklagten A. war davon auszugehen, dass dies Dr. M. war – den Entschluss, künftig weniger als die vom Angeklagten L. rezeptierten Mengen an Cerezyme beim Lieferanten des Medikamentes zu bestellen und der Zeugin S. zugute kommen zu lassen, dennoch die volle rezeptierte Menge als abgegeben auf dem Rezept zu verzeichnen und so auch beim Apotheken-Rechenzentrum zur Abrechnung einzureichen. Hierdurch sollte erreicht werden, dass ein höherer Betrag an die Apotheke ausgezahlt wurde, als ihr nach der erbrachten Menge an Cerezyme zugestanden hätte. Hier war zu Gunsten der Angeklagten auch davon auszugehen, dass dabei seitens Dr. M. jedenfalls beabsichtigt war, hierdurch letztlich entstehende Minderliefermengen im Laufe der Zeit später wieder auszugleichen und er sich durch sein Tun lediglich eine der Apotheke nicht zustehende Art an Kreditgewährung verschaffen wollte.

In Ausführung dieses Tatplanes kam es unter Verwendung jeweils vom Angeklagten L. ausgestellter Rezepte im Zeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2003 zu folgendem Geschehen:

Soweit die Angeklagte A. an den im Folgenden beschriebenen überhöhten Abrechnungen mitwirkte, war zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie dies in erster Linie lediglich zum Nutzen des Dr. M. und zur Sicherung des wirtschaftlichen Bestandes der …-Apotheke ohne einen eigenen unmittelbaren Vorteil tat. Ein eigennütziges Vorgehen der Angeklagten A. ließ sich insoweit jedenfalls nicht mehr feststellen. Soweit sie die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen jedoch für möglich hielt und diese auch billigend in Kauf nahm oder sie sogar erkannte, ging sie jedoch auch davon aus, durch ihre Mitwirkung hieran das Verhalten des Dr. M. zu unterstützen. Auch erkannte sie, dass es diesem darauf ankam, durch die überhöhten Abrechnungen von eingereichten Rezepten ohne tatsächlich gelieferte Medikamente entsprechende Zahlungen durch das Apotheken-Rechenzentrum zu erlangen, welche ihm in dieser Höhe nicht zustanden.

Zu Gunsten des Angeklagten L. war unwiderlegt davon auszugehen, dass er zumindest im Jahr 2002 nicht erkannte, dass unter Verwendung der von ihm ausgestellten Rezepte durch Beteiligte der …-Apotheke gegenüber dem Apotheken-Rechenzentrum überhöhte Abrechnungen vorgenommen wurden, er jedenfalls darauf vertraute, dass dies nicht der Fall sei. Insoweit kann im Hinblick auf die jeweils im einzelnen noch zu schildernden geringen Differenzen von überwiegend nur einem Fläschchen Defizit nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht bemerkte, dass tatsächlich weniger Einheiten an Cerezyme bestellt und ausgeliefert wurden, als von ihm rezeptiert waren. Zu dieser Zeit wurde das Medikament noch in Packungsgrößen - beinhaltend jeweils Fläschchen von 200 Einheiten – mit einem (N1) oder 25 Fläschchen (N3) ausgeliefert. Eine spätere Vergrößerung der gelieferten Fläschchen auf 400 Einheiten erfolgte ab Januar 2004. Erst ab diesem Zeitpunkt waren die größeren Fläschchen – und zwar nur diese - erhältlich.

Spätestens bei der Vornahme der Rezeptierungen aus dem Januar 2003 war dem Angeklagten L. bekannt, dass unter Verwendung der von ihm ausgestellten Rezepte gegenüber dem Apotheken-Rechenzentrum seitens Beteiligter der …-Apotheke überhöht abgerechnet wurde, um so überhöhte, nicht zustehende Zahlungen zu erhalten. Bei Vornahme der Rezeptierungen ab Februar 2003 hielt er dies jeweils jedenfalls für möglich. Dies war dem Angeklagten L. jedoch auch recht, da er um die Weigerung der AOK wusste, die Medikamente unmittelbar durch die Krankenkasse zu zahlen oder vorzufinanzieren.

Die wie nachfolgend beschrieben zur Abrechnung gebrachten Rezepte wurden mit den weiteren in der Apotheke angefallenen Rezepte jeweils wie üblich zweimal im Monat durch einen Boten des Apotheken-Rechenzentrums abgeholt. Wer dem Boten jeweils die Rezepte übergab, ließ sich nicht mehr aufklären. Seitens des Apotheken-Rechenzentrums wurden die so zur Abrechnung gebrachten Rezepte durch die dortigen Mitarbeiter jeweils im Vertrauen auf die Richtigkeit der auf den Rezepten enthaltenen Angaben bearbeitet und der sich hieraus ergebende Auszahlungsbetrag für die Apotheke auf das Konto der …-Apotheke überwiesen.

Das entsprechend den folgenden Ausführungen bezogene Cerezyme wurde jeweils anschließend der Zeugin S. verabreicht.

Januar 2002

In diesem Monat rezeptierte der Angeklagte L. unter dem 15. und 23.1.2002 jeweils eine Menge von 2400 Einheiten Cerezyme (200 E Nr.12). Diese Rezepte wurden jeweils von der Angeklagten A. mit dem Abrechnungsvermerk bedruckt, wobei sie die Abgabedaten 18.1.2002 und 24.1.2002 aufbrachte. Als Rezeptbruttobetrag wurden jeweils 16.067,16 € aufgedruckt, wie auch bei allen nachfolgend genannten Rezepten über 2400 Einheiten Cerezyme in den Folgemonaten. Die Angeklagte A. verbrachte dann auch die so von ihr bedruckten und von ihr auch durch Namenszeichen abgezeichneten Rezepte zu den gesammelten und zur Abholung zur Abrechnung bereitgelegten Rezepte.

Tatsächlich an Cerezyme bezogen von der Firma G. GmbH in ... wurde in diesem Monat – wobei die Bestellungen jeweils von der Angeklagten A. vorgenommen wurden – insgesamt drei Lieferungen vom 2.1., 16.1. und 30.1. mit jeweils lediglich 2200 Einheiten.

Februar 2002

In diesem Monat rezeptierte der Angeklagte L. unter dem 13. und 26.2. jeweils 2400 Einheiten Cerezyme. Auf diesen wurde jeweils seitens der Angeklagten A. unter dem 13.2. und 28.2. in Kenntnis der tatsächlich noch nicht gelieferten und auch in diesem Umfang nicht bestellten Einheiten ein identischer Abrechnungsvermerk wie bei den Rezepten im Januar 2002 aufgebracht, dieser per Handzeichen abgezeichnet und die Rezepte zu den zur Abrechnung gesammelten weiteren Rezepten der Apotheke verbracht.

Unter dem 13. und 26.2.2002 bestellte die Angeklagte A. jeweils 2200 Einheiten Cerezyme, welche am 13. und 27.2. jeweils an die …-Apotheke ausgeliefert wurden.

Während sich nicht mehr feststellen ließ, ob und ggf. in welcher Höhe sich zu diesem Zeitpunkt ein Vorrat an Cerezyme noch in der Apotheke befand, so kann aber ausgeschlossen werden, dass Cerezyme in der Apotheke lagerte, welches noch nicht über ein vorangegangenes Rezept abgerechnet wurde. Es kann damit auch ausgeschlossen werden, dass das in diesem Monat entstandene Defizit von 400 Einheiten über noch in der Apotheke lagerndes und noch nicht angerechnetes Cerezyme abgedeckt wurde.

Bei ihren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Abrechnung und Bestellung erkannte die Angeklagte jeweils die Möglichkeit, dass letztlich eine Abrechnung entsprechend der gesamtrezeptierten Menge von 4800 Einheiten vorgenommen werden würde, obwohl tatsächlich lediglich 4400 Einheiten bestellt, bezogen und letztlich der Patientin S. zugute kamen. Dies war ihr letztlich auch recht.

März 2002

Im März 2002 rezeptierte der Angeklagte L. unter dem 13., 22. und 30.3. jeweils 2400 Einheiten Cerezyme. Diese Rezepte wurden von der Angeklagten A. vergleichbar wie in den vorangegangenen Monaten unter dem 15., 22. und 30.3.2002 zur Abrechnung bedruckt, abgezeichnet und bereitgelegt.

Unter dem 12. und 25.3.2002 bestellte die Angeklagte A. jeweils 2200 Einheiten Celezyme, welche am 13. und 26.3.2002 an die Oranien-Apotheke ausgeliefert wurden. Weiterhin war zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass eine von ihr weiterhin vorgenommene Bestellung von 2200 Einheiten Cerezyme am 9.4.2002 – ausgeliefert am 10.4.2002 – von ihr unter Anrechnung auf das Rezept vom 30.3.2002 vorgenommen wurde.

Bei Vornahme dieser Mitwirkungshandlungen an der letztlich überhöhten Abrechnung für den März 2002 erkannte die Angeklagte jeweils erneut die Möglichkeit, dass tatsächlich die volle rezeptierte Menge an Cerezyme abgerechnet werde, obwohl eine geringere Menge bezogen und der Zeugin S. zugute gebracht wurde. Dies war ihr letztlich auch recht.

April 2002

In diesem Monat rezeptierte der Angeklagte L. unter dem 12. und 26.4.2002 jeweils 2400 Einheiten Cerezyme. Das Rezept vom 12.4. wurde seitens der Frau A. unter dem 13.4.2002 zur Abrechnung bereit gemacht, hinsichtlich desjenigen vom 26.4.2002 nahm dies die Angeklagte A. unter dem 26.4. 2002 vor.

Insgesamt wurde in diesem Monat außer der Bestellung vom 9.4.2002 von der Angeklagten A. noch eine solche vom 22.4.2004 bewerkstelligt, mit welcher in Kenntnis der Angeklagten A. jeweils lediglich 2200 Einheiten Cerezyme geordert wurden. Diese wurden am 24.4.2002 ausgeliefert.

Nicht mehr aufklären ließ sich, ob die Angeklagte auch bei diesen Handlungen damit rechnete, dass letztlich überhöht abgerechnet werde.

Mai 2002

Zwei vom Angeklagten L. ausgestellte Rezepte über jeweils 2400 Einheiten Cerezyme vom 10. und 24.5.2002 wurden unter dem 11. und 24.5.2002 von Frau A. zur Abrechnung bereit gemacht.

Am 6. und 21.5.2002 bestellte die Angeklagte A. jeweils 2200 Einheiten Cerezyme, welche am 6. und 22.2.2002 ausgeliefert wurden.

Nicht mehr aufklären ließ sich, ob die Angeklagte auch bei diesen Handlungen damit rechnete, dass letztlich überhöht abgerechnet werde.

Juni 2002

In diesem Monat rezeptierte der Angeklagte L. unter dem 5., 18. und 20.6. jeweils 2400 Einheiten Cerezyme. Die Rezepte vom 5. und 18.6. wurden von der Angeklagten A. unter dem 8. und 19.6. zur Abrechnung bereit gemacht, dasjenige vom 20.6. von Frau A. unter dem 20.6.

Auf diese Rezepte wurden insgesamt durch die Angeklagte A. am 4. und 18.6.2002 jeweils 2200 Einheiten Cerezyme bestellt, welche am 5. und 19.6. ausgeliefert wurden.

Nicht mehr aufklären ließ sich, ob die Angeklagte auch bei diesen Handlungen damit rechnete, dass letztlich überhöht abgerechnet werde.

Juli 2002

Unter dem 11. und 29.7.2002 rezeptierte der Angeklagte L. jeweils 2400 Einheiten Cerezyme. Diese Rezepte wurden jeweils von der Angeklagten A. unter dem 13. und 31.7. auf vergleichbare Weise wie in den vorangegangenen Monaten zur Abrechnung gebracht.

Am 2., 16. und 30.7.2002 bestellte die Angeklagte A. jeweils 2200 Einheiten Cerezyme, welche am 3., 17. und 31.7.2002 ausgeliefert wurden.

August 2002

In diesem Monat rezeptierte der Angeklagte L. unter dem 8.8. und 22.8. jeweils 2400 Einheiten Cerezyme. Unter dem 27.8. rezeptierte er 5000 Einheiten Cerezyme. Die Rezepte vom 8.8. und 27.8. wurden jeweils von der Angeklagten A. wie üblich zur Abrechnung vorbereitet. Hinsichtlich des Rezeptes vom 27.8. wurde insoweit als Rezeptbruttobetrag ein solcher von 29.025,94 € auf das Rezept aufgedruckt, wie auch jeweils in der Folgezeit bei den in den Folgemonaten über 5000 Einheiten ausgestellten Rezepten. Das Rezept vom 22.8. wurde durch Frau A. unter dem 23.8. zur Abrechnung vorbereitet.

In diesem Monat bestellte die Angeklagte A. am 13.8. 2200 Einheiten und am 27.8. 5000 Einheiten (N3, entspricht 25 x 200 Einheiten) Cerezyme, welche am 13. und 28.8.2002 an die …-Apotheke geliefert wurden.

Bei der Vornahme dieser Handlungen hielt die Angeklagte A. es jeweils für möglich, dass für den Monat August die abgerechneten Rezepte in voller Höhe abgerechnet würden, ohne dass auf diese tatsächlich die volle Menge an Cerezyme bestellt und der Zeugin S. zugute gebracht wurde. Dies war ihr letztlich auch recht.

September 2002

In diesem Monat rezeptierte der Angeklagte L. unter dem 25.9. 5000 Einheiten Cerezyme. Dieses Rezept wurde unter dem 28.9.2002 von Frau A. zur Abrechnung vorbereitet.

Bestellt wurden in diesem Monat durch die Angeklagte A. am 13.8. 2200 und am 27.8. 5000 Einheiten Cerezyme, welche am 13. und 28.8. ausgeliefert wurden.

Oktober 2002

Unter dem 21. und 25.10. rezeptierte der Angeklagte L. jeweils 2400 Einheiten Cerezyme. Diese Rezepte wurden jeweils seitens der Angeklagten A. am 21.10. und 31.10. zur Abrechnung vorbereitet.

In diesem Monat bestellte die Angeklagte A. unter dem 8. und 22.10. jeweils 2200 Einheiten Cerezyme, welche am 8. und 23.10.2002 ausgeliefert wurden.

Bei der Vornahme dieser Handlungen hielt die Angeklagte A. es jeweils für möglich, dass entsprechend der tatsächlich rezeptierten Mengen abgerechnet werden würde, obwohl tatsächlich eine niedrigere Menge bestellt und der Zeugin S. zugute gebracht würde. Dies war ihr auch recht.

November 2002

Der Angeklagte L. rezeptierte jeweils unter dem 18. und 29.11.2002 2400 Einheiten Cerezyme. Diese Rezepte wurden von der Angeklagten A. unter dem 23. und 29.11.2002 jeweils zur Abrechnung vorbereitet.

Diese bestellte auch am 5.11. 2200 Einheiten und am 19.11. 5000 Einheiten Cerezyme. Diese wurden am 6. und 20.11.2002 ausgeliefert.

Dezember 2002

Unter dem 17. und 27.12.2002 rezeptierte der Angeklagte L. jeweils 2400 Einheiten Cerezyme. Diese Rezepte wurden von der Angeklagten A. jeweils unter den Ausstellungsdaten zur Abrechnung vorbereitet.

Am 16.12.2002 bestellte sie dann 5000 Einheiten Cerezyme, welche am 18.12. ausgeliefert wurden.

Während die für das Jahr 2002 abgerechneten Rezepte jeweils entsprechend der Abrechnung seitens des Apotheken-Rechenzentrums vergütet wurden, entfiel auf die insgesamt ausgezahlten Beträge ein Nettogewinnanteil für die Apotheke von 36.878,40 €. Wären tatsächlich nur die gelieferten Mengen seitens der Apotheke abgerechnet worden, hätte dieser Nettogewinnanteil lediglich bei 30.748,17 € gelegen. Insgesamt wurden im Jahr 2002 entsprechend obiger Ausführungen 67600 Einheiten abgerechnet, während nur 60600 tatsächlich bestellt und der Zeugin S. zugute gebracht wurden. Wegen dieser Differenz von insgesamt 7000 Einheiten wurde insgesamt ein Betrag von 40.658,31 € zuviel auf das Konto der …-Apotheke überwiesen.

Januar bis Oktober 2003

Jedenfalls bei Vornahme der nachfolgend beschriebenen Rezeptierungen ab dem Jahr 2003 hielt der Angeklagte L. es für möglich, dass die von ihm erstellten Rezepte seitens Mitarbeitern der …-Apotheke dazu verwendet wurden, gegenüber dem Kostenträger höhere Mengen an Cerezyme abzurechnen, als tatsächlich bestellt und der Zeugin S. zugute gebracht wurden, um die Auszahlung tatsächlich nicht zustehender Beträge zu erlangen. Dies war ihm letztlich jedoch auch recht. Bei Vornahme der Rezeptierungen im Januar 2003 wusste der Angeklagte L. sogar um diese Umstände. Auch insoweit war jedoch zu Gunsten des Angeklagten L. davon auszugehen, dass es ihm bei Vornahme der Rezeptierungen, welche er ab Januar 2003 vornahm, lediglich darum ging, das Verhalten des oder der Mitarbeiter der …-Apotheke zu unterstützen. Dieses war ihm letztlich auch recht.

Ab Januar 2003 verlangte die Firma M.A. in ... bei jeder Bestellung von Cerezyme durch die Apotheke die Vorlage von Rezeptierungen dieses Medikamentes in mindestens der Bestellung entsprechender Höhe. Ab diesem Zeitpunkt wurden die Bestellungen dann jeweils so vorgenommen, dass seitens des jeweils tätigen Mitarbeiters der …-Apotheke auf einen Briefbogen der …-Apotheke das jeweils vom Angeklagten L. ausgestellte Rezept aufgelegt wurde und mit einem handschriftlichen Vermerk auf dem Briefbogen die Bestellung der gewünschten Menge an Cerezyme vorgenommen wurde. Dieser so vorbereitete Briefbogen wurde dann per Fax an die Firma M.A. übersandt.

Januar 2003

Im Januar 2003 rezeptierte der Angeklagte L. unter dem 15.1.2003 und dem 29.1.2003 jeweils 2600 Einheiten (200 E Nr. 13) Cerezyme. Diese beiden Rezepte wurden von der Angeklagten A. jeweils unter dem 17.1.2003 und 29.1.2003 zur Abrechnung bedruckt, abgezeichnet und bereit gelegt. Als Rezeptbruttobetrag wurde auf die Rezepte jeweils 17.406,09 € aufgedruckt, wie auch jeweils bei den in den Folgemonaten zur Abrechnung gebrachten Rezepten über 2600 Einheiten.

Diese beiden abgerechneten Rezepte wurden jedoch seitens der Angeklagten A. nicht zur Bestellung des Medikamentes verwendet. Vielmehr wurde hierzu ein unter dem 15.1.2003 vom Angeklagten L. nur zum Zwecke der Bestellung ausgestelltes Rezept über 5000 Einheiten Cerezyme (200 E Nr. 25) verwendet. Dies wurde entsprechend oben beschriebener Vorgehensweise unter dem 15.1.2003 an die Firma M.A. durch die Angeklagte A. gefaxt. Aufgrund dieser Bestellung lieferte die Firma M.A. letztlich noch am 15.1.2003 die bestellten 5000 Einheiten Cerezyme an die …-Apotheke aus.

Bei Vornahme dieser Handlungen wusste die Angeklagte A. – ebenso wie der Angeklagte L. - darum, dass gegenüber dem Apotheken-Rechenzentrum letztlich höhere Mengen an Cerezyme abgerechnet werden würden, als tatsächlich bestellt und der Zeugin S. zugute gebracht wurden.

Februar bis Oktober 2003

Bei den in den Folgemonaten seitens der Angeklagten A. vorgenommenen Mitwirkungshandlungen an den Abrechnungen hielt sie es jeweils jedenfalls für möglich, dass gegenüber dem Apotheken-Rechenzentrum letztlich höhere Mengen an Cerezyme abgerechnet werden würden, als tatsächlich erbracht und der Zeugin S. zugute gebracht waren. Dies war ihr letztlich auch recht. Mit diesem Vorstellungsbild nahm sie in den Folgemonaten jeweils die nachfolgend beschriebenen Handlungen vor:

Februar 2003

Unter dem 11.2. und 25.2.2003 rezeptierte der Angeklagte L. jeweils 2600 Einheiten Cerezyme. Diese beiden Rezepte wurden jeweils seitens der Angeklagten A. unter dem 11. und 25.2. zur Abrechnung vorbereitet.

Unter dem 11.2.2003 bestellte Frau A. dann entsprechend oben beschriebener Vorgehensweise bei der Firma M.A. per Telefax 5000 Einheiten Cerezyme. Hierbei verwendete sie ein unter dem 7.2.2003 vom Angeklagten L. über „Cerezyme 200 E Nr. 25“ (entspricht 5000 Einheiten) ausgestelltes Rezept. Dieses Rezept wurde letztlich zur Abrechnung bei dem Apotheken-Rechenzentrum nicht eingereicht.

März 2003

Unter dem 11. und 24.3.2003 rezeptierte der Angeklagte L. jeweils 2600 Einheiten Cerezyme. Das Rezept vom 11.3.2003 wurde von Dr. M. am selben Tage, dasjenige vom 24.3. von der Angeklagten A. an diesem 24.3. zur Abrechnung vorbereitet.

Unter Verwendung dieser beiden Rezepte über insgesamt 5200 Einheiten bestellte Dr. M. per Telefax am 24.3.2003 bei der Firma M.A. 5000 Einheiten Cerezyme. Diese wurden am 26.3.2003 der Apotheke ausgeliefert.

April 2003

Unter dem 4., 17. und 30.4.2003 rezeptierte der Angeklagte L. jeweils 2600 Einheiten Cerezyme. Das Rezept vom 4.4. wurde von Dr. M. unter dem 4.4., die beiden weiteren von der Angeklagten A. unter dem 22. und 30.4. zur Abrechnung vorbereitet.

Unter Verwendung der Rezepte vom 4.4. und 17.4. bestellte die Angeklagte A. unter dem 22.4.2003 bei der Firma M.A. 5000 Einheiten Cerezyme, welche am 23.4.2003 ausgeliefert wurden. Eine Bestellung unter Verwendung des Rezeptes vom 30.4.2003 erfolgte nicht.

Mai 2003

In diesem Monat rezeptierte der Angeklagte L. unter dem 12. und 26.5. jeweils 2600 Einheiten Cerezyme. Diese beiden Rezepte wurden von der Angeklagten A. jeweils unter demselben Tage zur Abrechnung vorbereitet.

Am 19.5.2003 bestellte Dr. M. unter Verwendung dieser beiden Rezepte 5000 Einheiten Cerezyme, welche am 21.5.2003 ausgeliefert wurden.

Juni 2003

Wiederum jeweils 2600 Einheiten Cerezyme rezeptierte der Angeklagte L. unter dem 10. und 23.6.2003. Diese beiden Rezepte wurden jeweils auch unter diesen Daten zur Abrechnung vorbereitet. Hinsichtlich des ersten Rezeptes geschah dies durch Frau A., hinsichtlich des zweiten durch die Angeklagte A..

Unter Verwendung dieser beiden Rezepte bestellte am 16.6.2003 Dr. M. 5000 Einheiten Cerezyme, welche noch am selben Tage ausgeliefert wurden.

Juli 2003

Wiederum jeweils 2600 Einheiten Cerezyme rezeptierte der Angeklagte unter dem 7., 18. und 31.7.2003. Diese Rezepte wurden jeweils durch die Angeklagte A. am 7., 19. und 31.7.2003 zur Abrechnung vorbereitet.

Dr. M. bestellte unter Verwendung der Rezepte vom 18. und 31.7.2003 am 28.7.2003 5000 Einheiten Cerezyme, welche am 30.7.2003 ausgeliefert wurden. Auf das Rezept vom 7.7.2003 wurde keine Bestellung vorgenommen.

August 2003

Am 8.8. und 25.8.2003 rezeptierte der Angeklagte L. erneut jeweils 2600 Einheiten Cerezyme. Diese Rezepte wurden unter dem 11. und 25.8.2003 von der Angeklagten A. zur Abrechnung vorbereitet.

Unter Verwendung dieser beiden Rezepte bestellte am 25.8.2003 Dr. M. 5000 Einheiten Cerezyme, welche am 28.8.2003 ausgeliefert wurden.

September 2003

Unter dem 8. und 22.9.2003 rezeptierte der Angeklagte L. jeweils 2600 Einheiten Cerezyme. Das Rezept vom 8.9. wurde von Frau A. unter dem 15.9.2003 zur Abrechnung vorbereitet, dasjenige vom 22.9.2003 durch die Angeklagte A. am 22.9.2003.

Dr. M. bestellte unter Verwendung dieser Rezepte am 18.9.2003 5000 Einheiten Cerezyme, welche noch am selben Tage ausgeliefert wurden.

Oktober 2003

Unter dem 6.10.2003 rezeptierte der Angeklagte L. wiederum 2600 Einheiten Cerezyme. Dieses Rezept wurde unter dem 9.10.2003 durch eine nicht mehr aufklärbare Person zur Abrechnung vorbereitet. Eine Bestellung auf dieses Rezept wurde nicht mehr vorgenommen.

Mitte Oktober 2003 begab sich Dr. M. überraschend und unangekündigt ins Ausland und war nicht mehr erreichbar. Eine Überprüfung des Kontostandes des Geschäftskontos für die …-Apotheke durch die Angeklagte A. ergab, dass dieses keine hinreichende Deckung mehr aufwies, um aktuell fällige Lieferantenrechnungen zu bezahlen. Diese Umstände teilte die Angeklagte A. der zuständigen Aufsichtsbehörde mit, welche binnen weniger Stunden eine Schließung der …-Apotheke verfügte. Nach Mitteilung an einen Medikamentengroßhändler, die Firma P., dass fällige Rechnungen nicht bezahlt werden könnten, ließ dieses Unternehmen die in der Apotheke vorhandenen Medikamente abholen. Zurückgelassen wurden lediglich 21 Ampullen Cerezyme, welche sich zu diesem Zeitpunkt noch im Kühlschrank der Apotheke befanden. Die Angeklagte A. konnte aufgrund der Schließung der …-Apotheke eine Auslieferung dieser Ampullen an den Angeklagten Dr. L. nicht mehr vornehmen und fragte deshalb den Zeugen W., welcher die …-Apotheke in D. betrieb, ob er pro forma diese Ampullen abrechnen könne, damit diese dem Angeklagten L. übergeben werden könnten. Hiermit erklärte sich der Zeuge W. einverstanden. Absprachegemäß wurde in der Folgezeit dann die Übergabe und Abrechnung so gehandhabt, dass für die …-Apotheke seitens der Firma M.A. für diese 21 Ampullen eine Gutschrift ausgebracht wurde. Der Angeklagte L. schrieb über diese 21 Ampullen ein Rezept, welches vom 20.10.2003 datiert. Die Firma M.A. schrieb nun eine an die …-Apotheke gerichtete Rechnung vom 20.10.2003 über diese 21 Ampullen mit einem Einkaufspreis von 21.069,51 €. Dieses Rezept rechnete der Zeuge W. dann zu einem Rezeptbruttopreis von 28.117,53 € bei dem Apotheken-Rechenzentrum ab.

Auf die im Jahre 2003 bis zum 6.10. abgerechneten Rezepte entfiel für die …-Apotheke ein Gewinnanteil von 12.066,60 €. Wären lediglich die tatsächlich gelieferten Mengen abgerechnet worden, hätte der Gewinnanteil für die Apotheke 4.404,51 € betragen. Abgerechnet wurden entsprechend obiger Ausführungen insgesamt 54600 Einheiten, während lediglich tatsächlich 45000 Einheiten bestellt und der Zeugin S. gut gebracht wurden. Für diese überhöht abgerechneten 9600 Einheiten wurden letztlich 46.006,70 € zuviel auf das Konto der …-Apotheke überwiesen.

2. Teil: Geschehen betreffend die K.-Apotheke

Nachdem nunmehr die …-Apotheke geschlossen war, benötigte der Angeklagte L. eine andere Apotheke, über welche er das für die Behandlung der Zeugin S. benötigte Cerezyme beziehen konnte. Er wandte sich deshalb an den ihm persönlich bekannten Angeklagten B. und fragte diesen, ob dieser bereit sei, die Versorgung der Zeugin S. sicherzustellen. Im Rahmen dieses Gespräches erklärte der Angeklagte B. dem Angeklagten L., problematisch sei für ihn, dass er bei der Beschaffung des Medikamentes zunächst in Vorleistung gegenüber dem Lieferanten treten müsse, was aufgrund der Hochpreisigkeit des Medikamentes für die Apotheke wirtschaftlich riskant sei. In diesem Zusammenhang erklärte er, dass die Abrechnung dergestalt erfolge, dass zunächst das Medikament zu beziehen und abzugeben und dann über den Kostenträger abzurechnen sei. Hierin sah der Angeklagte B. deshalb ein Problem, da er deshalb das hochpreisige Medikament auch zunächst seinem Lieferanten bezahlen sollte, ohne bereits sicher sein zu können, den notwendigen Geldbetrag rechtzeitig bis zum vom Lieferanten eingeräumten Zahlungsziel von dem Kostenträger erhalten zu haben. Wenn auch entsprechend obiger Ausführungen durch das Apotheken-Rechenzentrum monatlich ein Vorschuss in Höhe von 80 % der Leistungen des Vormonates gezahlt wurde, so sah der Angeklagte B. bei der Beschaffung von Cerezyme darin ein Problem, dass dieser Vorschuss zumindest am Anfang das hochpreisige Medikament nicht berücksichtigte, wenn eben im Vormonat ein vergleichbares Rezept noch nicht zur Abrechnung eingereicht worden war. Die Angeklagten B. und L., welcher aufgrund der vorangegangenen Handhabung bei der …-Apotheke um die Möglichkeit der faktisch zu bewirkenden Vorfinanzierung der teuren Medikamente durch Einreichung der von ihm ausgestellten Rezepte an das Apotheken-Rechenzentrum bereits vor der Lieferung und Verabreichung der rezeptierten Medikamente an die Patientin wusste, kamen deshalb überein, dass seitens des Angeklagten L. systematisch Rezepte für Cerezyme im Vorlauf – d.h. über die tatsächlich für die Behandlung der Zeugin S. benötigte Menge hinaus - ausgestellt würden, welche der Angeklagte B. dann zur Abrechnung einreichen sollte, ohne das rezeptierte Medikament bereits bestellt zu haben. Obwohl insbesondere der Angeklagten L. infolge seiner zuvor erfolglos mit der AOK geführten Verhandlungen wusste, dass diese ebenso wenig wie das Apotheken-Rechenzentrum mit dieser Handhabung einverstanden gewesen wäre, sollten dem Angeklagten auf diesem Weg ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, das Medikament später zu beziehen. Zu Gunsten der Angeklagten war jedoch davon auszugehen, dass sie auch überein kamen, die zunächst im Vorlauf bereits vor einer Lieferung an die Apotheke abgerechneten Mengen später auch tatsächlich mit zeitlicher Verzögerung zu bestellen und der Zeugin S. zugute kommen zu lassen, so dass letztlich die zunächst überhöht abgerechneten Mengen tatsächlich ausgeglichen werden sollten.

In Ausführung dieses Tatplanes kam es ab November 2003 zum nachfolgend beschriebenen Geschehen. Hierbei wurden die jeweils zur Abrechnung vorbereiteten Rezepte jeweils vergleichbar dem Geschehen bei der …-apotheke durch den Angeklagten B. beim Apotheken-Rechenzentrum eingereicht, von den dortigen Mitarbeitern im Vertrauen auf die Richtigkeit der in den Rezepten enthaltenen Angaben angerechnet und der sich hieraus errechnende Betrag auf das Konto der K.-apotheke überwiesen.

November 2003

In diesem Monat rezeptierte der Angeklagte L. in Umsetzung des besprochenen Vorgehens unter dem 13. und 30.11. jeweils 5000 Einheiten Cerezyme. Diese beiden Rezepte wurden vom Angeklagten B. unter dem 14. und 30.11. zur Abrechnung bereit gemacht, wobei – wie auch bei den in der Folgezeit abgerechneten Rezepten über 5000 Einheiten - ein Rezeptbruttobetrag von 29.025,94 € aufgedruckt wurde. An Bestellungen von Cerezyme nahm der Angeklagte B. in diesem Monat lediglich eine solche über 5000 Einheiten vor, welche am 13.11.2003 ausgeliefert wurde.

Dezember 2003

Unter dem 8. und 16.12.2003 rezeptierte der Angeklagte L. absprachegemäß jeweils 5000 Einheiten Cerezyme. Unter dem 19.12.2003 stellte er ein weiteres Rezept über 4000 Einheiten aus. Die ersten beiden Rezepte wurden vom Angeklagten B. entsprechend des Vorgehens im November 2003 am 11. und 29.12.2003 zur Abrechnung bereit gemacht. Das Rezept vom 19.12.2003 wurde unter dem 23.12.2003 zur Abrechnung vorbereitet, wobei ein Rezeptbruttobetrag von 23.853,48 € aufgedruckt wurde. Im Dezember 2003 bestellte der Angeklagte B. demgegenüber lediglich 5000 Einheiten Cerezyme, welche am 11.12.2003 ausgeliefert wurden.

Januar 2004

Unter dem 31.1.2004 rezeptierte der Angeklagte L. 8000 Einheiten Cerezyme. Dieses Rezept wurde vom Angeklagten B. unter dem 31.1.2004 zur Abrechnung vorbereitet, wobei – wie auch bei den in der Folgezeit abgerechneten Rezepten über 8000 Einheiten - ein Rezeptbruttobetrag von 44.892,12 € aufgedruckt wurde. Im Januar 2004 bestellte der Angeklagte B. dem gegenüber lediglich jeweils zweimal 2000 Einheiten Cerezyme, welche am 12. und 26.1.2004 ausgeliefert wurden.

Februar 2004

In der vergleichbar dem Geschehen der Vormonate enthaltenen Abrechnung für den Februar 2004 waren zwei Rezepte – ausgestellt durch den Angeklagten L. – vom 31.1. und 13.2.2004 über jeweils 8000 Einheiten Cerezyme enthalten. Diese wurden vom Angeklagten B. unter dem 11.2. und 18.2.2004 zur Abrechnung bereit gelegt. Bestellungen des Angeklagten B. über jeweils 4000 Einheiten Cerezyme wurden in diesem Monat am 11. und 20.2.2004 ausgeliefert.

März 2004

In diese Abrechnung fielen zwei durch den Angeklagten L. ausgestellte Rezepte. Ein solches vom 26.2.2004 über 8000 Einheiten Cerezyme wurde vom Angeklagten B. unter dem 9.3.2004 zur Abrechnung vorbereitet. Ein Rezept vom 30.3.2004 über 4000 Einheiten Cerezyme wurde am 30.4.2004 durch den Angeklagten B. zur Abrechnung vorbereitet, wobei ein Rezeptbruttobetrag von 22.446,06 € aufgedruckt wurde. Im März 2004 bestellte der Angeklagte B. zweimal jeweils 4000 Einheiten Cerezyme, welche am 10. und 17.3.2004 ausgeliefert wurden.

April 2004

In diesem Monat rezeptierte der Angeklagte L. unter dem 6.4. 2000 Einheiten und unter dem 20.4. 4000 Einheiten Cerezyme. Diese Rezepte wurden vom Angeklagten B. am 10. und 26.4.2004 zur Abrechnung vorbereitet. Auf das Rezept vom 6.4.2004 wurde insoweit ein Rezeptbruttobetrag von 11.223,03 € aufgedruckt, auf dasjenige vom 20.4. ein solcher von 22.446.06 €. In diesem Monat nahm der Angeklagte B. eine einzige Bestellung an Cerezyme über 2000 Einheiten vor, welche am 20.4.2004 ausgeliefert wurde.

Mai 2004

In diesem Monat rezeptierte der Angeklagte L. unter dem 18.5.2004 4000 Einheiten Cerezyme, wobei dieses Rezept unter dem 21.5.2004 vom Angeklagten B. unter Aufdruck eines Rezeptbruttobetrages von 22.446.06 € zur Abrechnung vorbereitet wurde. Im Mai 2004 bestellte der Angeklagte B. zweimal 4000 Einheiten Cerezyme, welche letztlich am 5.5. und 26.5.2004 auch ausgeliefert wurden.

Nach dem 18.5.2003 wurden durch den Angeklagten L. keine weiteren Rezeptierungen an Cerezyme mehr vorgenommen, da er krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Mit Ablauf Mai 2004 hatte der Angeklagte B. seit November 2003 mit den ihm von dem Angeklagten L. ausgeschriebenen Rezepten bereits 70.000 Einheiten abgerechnet, während er in diesem Zeitraum erst 40.000 Einheiten bei seiner Lieferantin bestellt und dem Angeklagten L. zur Verabreichung an die Patientin geliefert hatte. In der Folgezeit bestellte der Angeklagte B. noch in weiteren Mengen Cerezyme, ohne dass hierfür weitere Rezepte ausgestellt worden wären. So wurden ihm am 17.6.2004 10000 Einheiten, am 4.8.2004 4000 Einheiten und am 1.9.2004 16000 Einheiten Cerezyme ausgeliefert. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Bestellung und Bezahlung ohne gesonderte Abrechnung gegenüber dem Apotheken-Rechenzentrum im Zusammenhang damit stand, dass die AOK sich durch den Zeugen B., dem aufgefallen war, dass die Zeugin S. keinen Antrag auf die ihr zustehende Befreiung von der Zuzahlungsverpflichtung beantragt hatte, bei dieser am 15.7.2004 telefonisch nach dem Umfang der verabreichten Einheiten erkundigte.

Hiermit wurden letztlich über die K.-Apotheke durch den Angeklagten B. 70000 Einheiten an Cerezyme abgerechnet, aber auch insgesamt 70000 Einheiten an diese geliefert und auch der Zeugin S. zugute gebracht.

Auf die insgesamt seitens des Angeklagten B. über die K.-Apotheke abgerechneten Mengen an Cerezyme entfiel für die Jahre 2003 und 2004 ein Gewinnanteil von 78.174,89 €.

Sämtliche Angeklagten waren sich darüber bewusst, dass sie gegen für die Abrechnung geltende verbindliche Regelungen in Form des üblichen und einzuhaltenden Abrechnungsweges verstießen, insoweit als Rezepte abgerechnet wurden, bevor das rezeptierte Medikament tatsächlich in der abgerechneten Menge der Zeugin S. zugute gebracht war.

III.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, den im Rahmen der Hauptverhandlung herangezogenen Beweismittel sowie dem gesamten Inbegriff der Hauptverhandlung.

Die Feststellungen unter I. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, welche das Geschehen jeweils wie festgestellt geschildert haben und an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat.

Die Feststellungen unter II. beruhen auf folgenden Erwägungen:

1.

Die Feststellungen zum Krankheitsbild und –verlauf bei der Zeugin S. beruhen auf den glaubhaften, nachvollziehbaren und sachverständig vorgetragenen Angaben der Zeugen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. von D.. Diese haben jeweils – soweit das Geschehen ihren Beobachtungen unterlag – dieses wie vorliegend festgestellt geschildert. Darüber hinaus wird dies auch durch die Angaben der Zeugin S. bestätigt, welche das Geschehen ebenfalls übereinstimmend hiermit geschildert hat.

Darüber hinaus hat sich aus den Angaben der Zeugen Prof. Dr. von D. und S. auch ergeben, dass sich den Angeklagten nicht hat nachweisen lassen, dass der in der Anklageschrift vom 2.2.2006 gemachte Vorwurf, nicht alle tatsächlich gelieferten Einheiten an Cerezyme seien tatsächlich auch der Zeugin S. zugute gebracht worden, zutreffend sei. Dieser Vorwurf in der Anklageschrift beruhte auf der Annahme, dass der Zeugin S. pro Therapiesitzung jeweils lediglich 2000 Einheiten Cerezyme verabreicht worden seien. Insoweit hat die Zeugin S. jedoch glaubhaft angegeben, ihr seien regelmäßig 2400 Einheiten verabreicht worden, gelegentlich auch 2000 Einheiten. Nähere Einzelheiten hierzu hat sie jedoch nicht mehr angeben können. Bestätigt hat diese Angaben jedenfalls als Zeuge vom Hörensagen der Zeuge Prof. Dr. von D., wenn er berichtet hat, die Zeugin S. habe ihm bei den jährlichen Kontrollbesuchen jeweils angegeben, mit welcher Dosis sie derzeit therapiert werde. So habe sie am 14.10.1999 2000 Einheiten, am 19.10.2000 2400 Einheiten seit März 2000, am 5.10.2001 2400 Einheiten, am 11.10.2002 2400 Einheiten, am 16.10.2003 wiederum 2400 Einheiten und am 4.11.2004 2000 Einheiten als aktuelle Dosis genannt. Zwar hat der Zeuge Prof. Dr. von D. angegeben, er habe zwar regelmäßig aufgrund des guten Gesundheitsbildes der Zeugin S. nach den Kontrollbesuchen in einem Berichtsschreiben dem Angeklagten L. empfohlen, die Dosis zu reduzieren. Insoweit haben jedoch der Angeklagte, die Zeugin S. und auch die Zeugin D. übereinstimmend angegeben, dass diesen Reduzierungsempfehlungen nicht nachgegangen worden sei. So hat auch die Zeugin D. erklärt, es habe zwar Rücksprachen mit dem Arzt in D. gegeben, der Angeklagte habe jedoch trotzdem die 2000 Einheiten, meistens die 2400 Einheiten gegeben. Diese Dosis habe der Angeklagte festgelegt, er habe immer gesagt, Frau S. gehe es mit dieser Dosierung gut. Darüber hinaus ergibt sich aus einer mit dem Angeklagten L. erörterten handschriftlichen Liste, welche dieser nach Beginn der Ermittlungen erstellen ließ, überschrieben mit „Infusionen“ in der Patientenakte der Zeugin S. für den Zeitraum vom 4.11.2003 bis zum 20.9.2003 eine häufig wechselnde Gabe von 2400 zu 2000 Einheiten.

Wenn hiermit insgesamt zwar die Einlassung des Angeklagten L. widerlegt ist, er habe häufig auch 2600 Einheiten gegeben, dies hat insbesondere die Zeugin S. glaubhaft ausdrücklich verneint, so lässt sich aus der wechselnden Gabe von 2400 und 2000 Einheiten letztlich keine genaue verabreichte Menge mehr feststellen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass über den Zeitraum von Januar 2002 bis Mai 2004 141600 Einheiten Cerezyme bezogen wurden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es in diesem Zeitraum über 2 ½ Jahre ca. 65 Therapiesitzungen gab, errechnet sich bei einer Verabreichung sämtlicher dieser Einheiten an die Zeugin S. ein durchschnittlicher Verbrauch von 2178 Einheiten pro Sitzung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass jedenfalls regelmäßig auch mehr als 2000 Einheiten verabreicht wurden, lässt sich deshalb nicht feststellen, dass eine Anzahl an tatsächlich bezogenen Einheiten Cerezyme nicht für die Zeugin S. zur Verfügung gestellt wurden.

2.

Hinsichtlich der Art und Weise, wie die vom Angeklagten L. ausgestellten Rezepte zur Apotheke und das jeweils an die Apotheke angelieferte Medikament zur Praxis des Angeklagten L. kam, beruhen die Feststellungen auf den Einlassungen der Angeklagten, welche das Geschehen wie festgestellt geschildert haben, wobei die Kammer an der Richtigkeit dieser Schilderungen keine Zweifel hat.

Hinzu kommt, dass die Zeugin S. dieses Geschehen dergestalt bestätigt hat, dass sie angegeben hat, die Beschaffung des Medikamentes sei zwischen Arzt und Apotheke organisiert gewesen. Sie habe weder die Rezepte selbst in die Hand bekommen noch das Medikament selbst abgeholt. Auch hat die Zeugin übereinstimmend mit den Angaben der Angeklagten A. und B. bestätigt, dass sie selbst niemals Zuzahlungen zum Medikament geleistet habe. Dies hat in gleicher Weise der Zeuge B. bestätigt, für den nach dessen nachvollziehbarer Schilderung der Verzicht auf die mögliche Befreiung von der Zuzahlungspflicht Anlass für Ermittlungen war.

3.

Auch die Feststellungen zum sowohl in der …-Apotheke als auch beim Angeklagten L. gebildeten Vorrat an Cerezyme beruhen auf den Angaben der Angeklagten A. und L..

4.

Hinsichtlich der internen Organisation der …-Apotheke ab der Übernahme durch den Dr. M. beruhen die Angaben auf der Einlassung der Angeklagten A., welche das Geschehen so geschildert hat, wie es vorliegend festgestellt worden ist. Insbesondere kann der Angeklagten nicht ihre Einlassung widerlegt werden, wonach Dr. M. ab diesem Zeitpunkt derjenige gewesen sei, welcher die kaufmännischen Angelegenheiten maßgeblich bestimmte, während die Angeklagte A. lediglich als Teilzeitbeschäftigte – wenn auch aufgrund ungenügender Gewandtheit des Dr. M. im Umgang mit Kunden – mit einer Vielzahl von Überstunden als Teilzeitbeschäftigte tätig war. Insoweit kann der Angeklagten auch nicht widerlegt werden, dass sie vornehmlich mit der Bedienung der Kunden beschäftigt war, soweit sie nicht konkret – wie im Folgenden noch begründet werden wird – einzelne Handlungen im Zusammenhang mit der Abrechnung der vom Angeklagten L. ausgestellten Cerezyme-Rezepte vornahm.

Insgesamt war deshalb auch den durch den Verteidiger der Angeklagten A. Rechtsanwalt M. in der Sitzung vom 19.12.2006 verlesenen Hilfsbeweisanträgen nicht nachzugehen. Diese zielen erkennbar darauf ab, nachzuweisen, dass Dr. M. federführend die kaufmännischen Angelegenheiten in der …-Apotheke bestimmte. Soweit die Beweisanträge auf dieses genannte Ziel gerichtet sind, kann diese Behauptung mithin gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO so behandelt werden, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

Aber auch soweit in diesen Anträgen einzelne Tatsachenbehauptungen enthalten sind, war den Beweisanträgen nicht nachzugehen. Diese stehen den konkreten festgestellten einzelnen Handlungen der Angeklagten A. im Zusammenhang mit der Abrechnung nicht entgegen, so dass es unter diesem Gesichtspunkt auf sie aus tatsächlichen Gründen nicht ankommt, die Behauptungen mithin für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.

Dies betrifft insbesondere die Behauptungen, die Angeklagte A. habe aufgrund des Verhaltens des Dr. M. noch nicht einmal für die Auszahlung der Löhne sorgen können, es habe Auseinandersetzungen gegeben, da der Dr. M. Kontoguthaben abzog, aufgrund der Abwesenheit des Dr. M. seien Überstunden der Angeklagten verursacht worden, der Dr. M. habe seine Pflichten vernachlässigt, der Versuch der Angeklagten, dem Steuerberater Buchungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, sei gescheitert. Unerheblich sind weiterhin die Behauptungen, der Dr. M. habe seit Januar 2002 mit dem Steuerberater S. sämtliche kaufmännischen Angelegenheiten erledigt und die Angeklagte A. habe dem Steuerberater S. erklärt, sie sei nicht in der Lage, ihm Buchhaltungsunterlagen zu übergeben, da dies weder zu ihrem Aufgabengebiet gehöre noch sie Einblick in die geschäftlichen Belange habe. Auch die Behauptung, der Mietvertrag über die Betriebsstätte der …-Apotheke sei zwischen Herrn M. R. und der Angeklagten A zum 31.12.2001 aufgelöst und mit Dr. M. ab dem 1.1.2002 ein neuer Mietvertrag geschlossen worden, ist für die Entscheidung in gleicher Weise ohne Bedeutung.

5.

Auch die Feststellungen zur Schließung der …-Apotheke beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten A.. Diese wurden auch durch die Zeugen A. und W. inhaltlich bestätigt, indem diese das Geschehen übereinstimmend mit den Schilderungen der Angeklagten – so wie festgestellt – beschrieben haben.

6.

Die Feststellungen zur zwischen den Angeklagten B. und L. getroffenen Absprache hinsichtlich der Finanzierung des Medikamentes über eine Abrechnung von Rezepten vor Erbringung der jeweils rezeptierten Leistungen beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten B., an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Der Angeklagte B. hat das Geschehen wie festgestellt geschildert. Diese – den Angeklagten B. belastende – eigene Einlassung ist auch glaubhaft. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte B. sich unzutreffenderweise selbst belasten sollte, indem er diese mit dem Angeklagten L. getroffene Verabredung einräumt, wenn eine solche tatsächlich nicht erfolgt wäre.

Dem stehen die Angaben des Angeklagten L. nicht entgegen. So hat dieser zunächst angegeben, er habe von einer Finanzierung des Medikamentes über Vorkasse nichts gewusst und hierüber auch mit den Angeklagten B. oder A. niemals gesprochen. Diese Einlassung ist jedoch durch die Angaben des Angeklagten B. widerlegt.

Zunächst ist die Einlassung des Angeklagten L. bereits im Hinblick auf sein Rezeptierungsverhalten ab der Belieferung über den Angeklagten B. nicht nachvollziehbar. Bereits dieses spricht für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten B.. So hat der Angeklagte L. im November 2003 – dem ersten Monat, bei welchem der Bezug über den Angeklagten B. erfolgte – zwei Mal 5000 Einheiten an Cerezyme rezeptiert, welche er bereits aus seiner eigenen Einlassung zur Behandlung der Zeugin S. überhaupt nicht benötigte. So hätte er selbst nach seiner eigenen Einlassung in diesem Monat für die Behandlung der Zeugin S. lediglich etwa 5000 Einheiten Cerezyme benötigt. Erklären lässt sich die rezeptierte Menge von 10000 Einheiten auch nicht damit, dass der Angeklagte L. stets einen gewissen Vorrat an Cerezyme zur Verfügung haben wollte. So hat er selbst angegeben, dieser habe höchstens im Bereich einer Dosierung gelegen. Soweit er angegeben hat, dies sei später auch einmal mehr gewesen, hat er dies erkennbar auf die später nach Beendigung der Rezeptierung durch den Angeklagten L. im Mai 2004 durch den Angeklagten B. bestellten größeren Mengen im fünfstelligen Einheitenbereich bezogen. Zu Beginn der Belieferung durch den Angeklagten B. kann die Rezeptierung von 10000 Einheiten mithin noch nicht auf die Schaffung eines großen Vorrates gerichtet gewesen sein. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass im Zusammenhang mit der Schließung der …-Apotheke um den 20.10.2003 herum nochmals die 4200 in der Apotheke gelagerten Einheiten dem Angeklagten L. zur Verfügung gestellt wurden. Wenn damit der Angeklagte L. für die Behandlung und etwaige Vorratsbildung im November 2003 bestenfalls etwa 7500 Einheiten benötigt hätte, so ist die Rezeptierung von 10000 Einheiten dem gegenüber schlüssig und nachvollziehbar damit zu begründen, dass entsprechend der Einlassung des Angeklagten B. die letztlich durchgeführte Vorgehensweise auch zwischen den beiden Angeklagten abgesprochen war.

Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte L. letztlich auf Vorhalt einer über seinen Verteidiger Rechtsanwalt R. zu den Akten gereichten Stellungnahme vom 20.3.2006 eingeräumt hat, es sei richtig, dass es sich bei dem Medikament um ein sehr teures Medikament handele und die Apotheken nicht bereit gewesen seien, mit den relativ hohen Beträgen für die Rezepte in Vorlage zu treten; es seien daher Rezepte im Vorlauf geschrieben worden, damit die Apotheken zunächst mit der AOK abrechnen konnten, um dann die Medikamente beim Hersteller zu beziehen. Hiermit beschreibt der Angeklagte L. genau die tatsächlich vorgenommene Vorgehensweise, so dass auch dies dafür spricht, dass er diese tatsächlich mit dem Angeklagten B. abgesprochen hat. Hierfür spricht im Übrigen auch die weitere Einlassung des Angeklagten L., dass er mit dem Angeklagten B. darüber gesprochen habe, dass dieser bei der Bestellung von Medikamenten in Vorleistung treten müsse. Hiermit bestätigt der Angeklagte L., dass tatsächlich ein Gespräch über diese Problematik mit dem Angeklagten B. stattfand. Wenn er dann aber auch bestätigt, dass entsprechend der Einlassung des Angeklagten B. Rezepte im Vorlauf geschrieben wurden, so ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte L. dies ohne entsprechende Absprache mit dem Angeklagten B. getan haben sollte.

7.

Die Feststellungen zu Daten und Inhalt der ausgestellten Rezepte, den jeweils vorgenommenen Vorbereitungen zur Abrechnung und den vorgenommenen Bestellungen an Cerezyme beruhen auf folgenden Erwägungen:

Zugrunde zu legen waren hier zunächst vom Zeugen B. zu den Akten gereichte Excel-Tabellen, welche dieser nach den glaubhaften Angaben der Zeugen B. und Sch. gemeinsam mit der Zeugin Sch. erstellte und aus welchen sich die jeweiligen Verordnungsdaten, Abgabedaten, Rezeptbruttobetrag, rezeptierte Menge/Gesamteinheiten, Lieferdaten sowie Liefermenge und Apotheke, an welche geliefert wurde, ergeben haben. Die getroffenen Feststellungen beruhen – mit noch zu nennenden Ausnahmen - auf diesen mit den Angeklagten und den Zeugen B. und Sch. während der Hauptverhandlung erörterten Tabellen und entsprechen den aus diesen ersichtlichen Angaben.

Die in den Tabellen enthaltenen Angaben sind auch verlässlich. Die Zeugen B. und Sch. haben für deren Erstellung aussagekräftige Erkenntnisquellen herangezogen. So haben die Zeugen B. und Sch. jeweils angegeben, in ihrer Eigenschaft als Bedienstete der AOK Hessen aufgrund bestehender Verdachtsmomente die in den Tabellen aufgeführten Informationen zusammengetragen zu haben und hierauf basierend die Tabellen erstellt zu haben. Diese Daten seien insgesamt auch richtig und entsprächen den von den Zeugen getroffenen Feststellungen.

Hinsichtlich der jeweils angegebenen Verordnungsdaten, Abgabedaten, Rezeptbruttobeträge sowie der rezeptierten Mengen/Gesamteinheiten hätten sich diese Daten jeweils aus den für die Ermittlungen von den Zeugen herangezogenen so genannten „Images“ der jeweils erstellten und abgerechneten Rezepte ergeben. Bei diesen Images handelt es sich um Ablichtungen der letztlich abgerechneten Rezepte, welche vom Zeugen B. ebenfalls zu den Akten gereicht und in Einzelheiten mit den Zeugen B. und Sch. sowie den Angeklagten erörtert worden sind.

Hinsichtlich der jeweils zur Lieferung an Cerezyme an die verschiedenen Apotheken in den Tabellen enthaltenen Feststellungen haben die Zeugen B. und Sch. angegeben, hierbei handele es sich um die ihnen vom Lieferanten des Medikamentes mitgeteilten Daten.

Dem steht nicht entgegen, dass in den Tabellen hinsichtlich des Rezeptes vom 15.1.2002 als Abgabedatum an Stelle des nunmehr festgestellten 18.1.2002 der 18.12.2002 aufgeführt war. Die Zeugin Sch. hat hierzu glaubhaft und zur Überzeugung der Kammer zutreffend ausgeführt, hierbei handele es sich um ein Versehen, welches darauf beruhe, dass das Abgabedatum auf dem Image des entsprechenden Rezeptes schlecht leserlich gewesen sei. Sie habe sich dieses noch einmal angesehen und hierbei festgestellt, dass tatsächlich der 18.1.2002 als Abgabedatum vermerkt sei.

Der Verlässlichkeit der Angaben in den Tabellen steht auch nicht entgegen, dass in diesen keine an die Amts-Apotheke in D. gelieferte Menge ersichtlich ist, obwohl entsprechend den getroffenen Feststellungen der Zeuge W. über diese Apotheke das Rezept vom 20.10.2003 abrechnete. Die Zeugin Sch. hat hierzu nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dies erscheine bei den Liefermengen nicht, da nach der Amts-Apotheke in D. beim Lieferanten von Cerezyme nicht angefragt worden sei. Hinzu kommt, dass auch entsprechend den glaubhaften Angaben des Zeugen W. eine Lieferung durch den Lieferanten an die …-Apotheke letztlich gar nicht erfolgte, sondern hier lediglich eine Rechnung ausgestellt wurde.

Der Verlässlichkeit der Excel-Tabellen steht auch nicht entgegen, dass in diesen die letztlich festgestellten beiden Lieferungen an den Angeklagten B. aus dem Januar 2004 von jeweils 2000 Einheiten nicht enthalten sind. Diese ergeben sich aus einer mit der Zeugin Sch. während der Hauptverhandlung erörterten ebenfalls vom Zeugen B. zu den Akten gereichten Liste des Cerezyme-Lieferanten, welche die im Tatzeitraum erfolgten Lieferungen an die …- und die K.-Apotheke aufführt. Insoweit ergibt sich aus einem Vergleich dieser Liste mit den Excel-Tabellen auch, dass in letzteren sämtliche weiteren Lieferungen aufgeführt sind.

Im Übrigen wird die Richtigkeit der in diesen Tabellen enthaltenen Angaben auch durch weitere Umstände gestützt:

Hinsichtlich der vom Angeklagten L. jeweils ausgestellten Rezepte hat dieser angegeben, dass er die aufgeführten Rezepte tatsächlich ausgestellt habe. Hinzu kommt, dass die Richtigkeit dieser Angaben insoweit durch die gemäß § 249 Abs. 2 StPO im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten durch die Firma M.A. übersandten Unterlagen bestätigt wird, als in diesen die in den Tabellen enthaltenen Rezepte vom 11.3.2003, 24.3.2003, 4.4.2003, 17.4.2003, 12.5.2003, 26.5.2003, 10.6.2003, 23.6.2003, 18.7.2003, 31.7.2003, 8.8.2003 und 25.8.2003 enthalten waren und jeweils einen mit den in den Tabellen enthaltenen identischen Inhalt zu Verordnungsdatum und jeweils rezeptierter Menge aufzeigten. Während hierdurch unmittelbar eine Bestätigung der Richtigkeit der durch die Tabellen ausgedrückten Angaben der Zeugen B. und Sch. zu sehen ist, so stellt dies darüber hinaus auch ein Indiz dafür dar, dass auch die weiteren entsprechenden Angaben richtig sind, indem hieraus ersichtlich ist, dass die Tabellen durch die Zeugen B. und Sch. gewissenhaft entsprechend der ermittelten Tatsachen erstellt wurden. Aus den bereits genannten, im Wege des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen hat sich darüber hinaus noch ergeben, dass der Angeklagte L. die in den tatsächlichen Feststellungen aufgeführten Rezepte vom 15.1.2003 und 11.2.2003 über jeweils 5000 Einheiten Cerezyme ausstellte, indem diese aus diesen Unterlagen als Rezepte ersichtlich sind, welche durch Mitarbeiter der …-Apotheke zur Bestellung von Cerezyme verwendet wurden. Dass diese tatsächlich jedoch nicht zur Abrechnung gebracht wurden ergibt sich aus den Angaben der Zeugen B. und Sch., indem diese Rezepte in den mit den beiden Zeugen erörterten Tabellen gerade nicht erscheinen.

Die Feststellungen dazu, wer unter welchem Datum jeweils die Rezepte unter Aufbringung des Abrechnungsaufdruckes zur Abrechnung vorbereitete und dann zu den gesammelten Rezepten gab, ergeben sich hinsichtlich der …-Apotheke aus den eigenen Angaben der Angeklagten A.. Mit dieser sind im Rahmen ihrer Vernehmung sämtliche über die …-Apotheke abgerechneten Rezepte unter Heranziehung der vom Zeugen B. zu den Akten gereichten Kopien der Images der Rezepte erörtert worden. Hier hat die Angeklagte jeweils Angaben dazu gemacht, wer die genannten Tätigkeiten zur Vorbereitung der Abrechnung vornahm, was sie entsprechend ihren Angaben an den auf den Rezepten jeweils ersichtlichen Handzeichen der jeweils tätigen Person hat erkennen können. Vorliegend ist das Geschehen hierauf beruhend nach den jeweiligen Angaben der Angeklagten festgestellt worden.

Darüber hinaus wird durch diese Angaben der Angeklagten A. auch die Richtigkeit der vom Zeugen B. zu den Akten gereichten Tabellen gestützt, wenn – wie sich im Rahmen der Erörterung der Rezeptimages mit der Angeklagten A. ergeben hat – aus diesen identische Daten, wie in den Tabellen ersichtlich sind, ergeben haben.

Hinsichtlich der Tätigkeiten zur Abrechnung bei den über die K.-Apotheke abgerechneten Rezepten hat der Angeklagte B. selbst eingeräumt, dies jeweils selbst bewerkstelligt zu haben.

Auch hinsichtlich der aus den Tabellen ersichtlichen jeweils vorgenommenen Bestellungen des Medikamentes Cerezyme werden diese Angaben durch weitere Umstände gestützt:

Hinsichtlich der Bestellungen über die …-Apotheke hat die Angeklagte A. zunächst angegeben, diese seien bis Ende 2002 telefonisch oder per Fax geschehen, ab Januar 2003 habe dann der Lieferant des Medikamentes zur Bestellung ein die bestellte Menge deckendes Rezept verlangt. Deshalb sei ab diesem Zeitpunkt die Bestellung jeweils per Fax dergestalt vorgenommen worden, dass ein eine ausreichende Menge an Einheiten ausweisendes Rezept auf einen Briefbogen der …-Apotheke aufgelegt, auf diesen handschriftlich die zu bestellende Menge aufgeschrieben worden und dies dann an den Lieferanten gefaxt worden sei. Die Richtigkeit dieser Angaben hat sich ebenfalls aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten, von der Firma M.A. übersandten Unterlagen bestätigt, indem für den Zeitraum Januar 2003 bis August 2003 entsprechende schriftliche Bestellungen ersichtlich waren. Aus diesen hat sich auch jeweils entsprechend der getroffenen Feststellungen und damit auch übereinstimmend mit den Angaben der Zeugen B. und Sch. entsprechend der von diesen erstellten Tabellen das Geschehen wie festgestellt ergeben. Darüber hinaus hat sich aus einer ebenfalls von der Firma M.A. übersandten Aufstellung der Bestellungen des Zeitraumes vom 1.1.2002 bis zum 31.10.2003 – welche ebenfalls im Rahmen des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist – die Identität der jeweils bestellenden Personen ergeben, welche im Übrigen dadurch bestätigt worden ist, dass aus den bereits genannten jeweils vorgelegten schriftlichen Bestellungen die Unterschriften der jeweils bestellenden Person übereinstimmend hiermit ersichtlich gewesen sind. Darüber hinaus hat auch die Angeklagte A. auf Nachfrage bestätigt, dass diese von der Firma M.A. übersandte Aufstellung inhaltlich so richtig sei.

Hinsichtlich der über die K.-Apotheke bezogenen Mengen an Cerezyme hat der Angeklagte B. angegeben, dies jeweils selbst vorgenommen zu haben. Darüber hinaus hat er die Richtigkeit der Angaben der Zeugen B. und Sch. entsprechend deren Tabellen jedenfalls dergestalt bestätigt, indem er angegeben hat, durch ihn seien bis zum 18.5.2004 insgesamt 70000 Einheiten abgerechnet worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erst 32.000 Einheiten an die K.-Apotheke geliefert worden waren. In diesem Zusammenhang hat er auch entsprechend der getroffenen Feststellungen darauf hingewiesen, er habe aber auch bis Anfang September 2004 insgesamt 70000 Einheiten bezogen und zur Behandlung der Zeugin S. zur Verfügung gestellt.

Es ist auch zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass tatsächlich mehr Cerezyme bezogen wurde, als sich aus den vom Zeugen B. zur Akte gereichten Tabellen ergeben hat. Der Zeuge B. hat insoweit glaubhaft ausgeführt, es gäbe lediglich einen Lieferanten, über den in Deutschland Cerezyme zu beziehen sei. Dies sei derjenige, bei welchem er die jeweils erbrachten Lieferungen abgefragt habe, welche seinen Tabellen zugrunde lägen. Der Angeklagte B. hat auch selbst gar nicht behauptet, tatsächlich auch woanders Cerezyme bezogen zu haben. Vielmehr hat er sogar ausgeführt, er habe – wie festgestellt – 70000 Einheiten abgerechnet und auch 70000 Einheiten – wenn auch mit entsprechender Verzögerung - bezogen.

Auch die Angeklagte A. hat ihrerseits nicht behauptet, dass seitens der …-Apotheke noch bei einem anderen Lieferanten Cerezyme bezogen worden sei. Soweit sie in den Raum gestellt hat, der Dr. M. habe Bemühungen angestrengt, im Ausland - insbesondere in England – Cerezyme billiger zu beziehen, so kann ausgeschlossen werden, dass ein entsprechender Bezug tatsächlich auch geschah. So ist über den gesamten Tatzeitraum betreffend die …-Apotheke von Januar 2002 bis Oktober 2003 ein regelmäßiger Bezug von Cerezyme über den vom Zeugen B. angefragten Lieferanten zu ersehen. Hätte Dr. M. tatsächlich eine günstigere Bezugsquelle im Ausland aufgetan, so wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Möglichkeit auch wahrnimmt und demgegenüber den teureren Bezug über den Lieferanten in Deutschland einstellt. Dies ist jedoch ersichtlich aus dem regelmäßigen Bezug über den Lieferanten in Deutschland gerade nicht geschehen.

Hierbei kann auch ausgeschlossen werden, dass im Februar 2002 in der Apotheke eine Menge an Cerezyme lagerte, welche noch nicht über ein Rezept abgerechnet war. Zwar ergibt sich bei einer isolierten Betrachtung für den Monat Januar 2002 sogar eine größere bestellte als abgerechnete Menge. Indes spricht bereits im Hinblick aus der gleichartigen Rezeptierungs- und Bestellpraxis der Jahre 2002 und 2003 ein starkes Indiz dafür, dass auch im Jahre 2001 jeweils höher rezeptiert und abgerechnet als bestellt wurde. Letztlich ergibt sich aber sogar aus der Einlassung der Angeklagten A., dass mit der überzähligen Bestellung im Januar 2002 bestenfalls ein aus dem vorangegangenen Zeitraum resultierendes Defizit beseitigt wurde. So hat sie angegeben, es sei üblich gewesen und auch so gehandhabt worden, dass im Hinblick auf das finanzielle Risiko für die Apotheke bei der regulären Abrechnung zunächst abgerechnet und dann bestellt worden sei. Dann kann aber ausgeschlossen werden, dass eine im Januar erfolgte Bestellung auf Vorrat ohne Abrechnung erfolgt und erst über Rezepte in den Folgemonaten abgerechnet worden sein sollte. Ein entsprechendes Vorgehen hat auch selbst die Angeklagte A. nicht behauptet.

8.

Hinsichtlich des – regulären - Ablaufes der Abrechnung der einzelnen Rezepte sowie der Zahlungen durch das Apotheken-Rechenzentrum beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Angeklagten A. und B. sowie der Zeugen B. und Dr. D.-M., welche diesen Ablauf übereinstimmend entsprechend der getroffenen Feststellungen beschrieben haben.

Dass das auf den Rezepten seitens der Apotheke aufgedruckte Abgabedatum im Verhältnis zum Apotheken-Rechenzentrum zum Ausdruck bringen soll, wann das Medikament an den Patienten abgegeben wurde, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen B., welcher dies so widerspruchsfrei geschildert hat.

Hinsichtlich der Frage, wer jeweils die zur Abrechnung bereitgelegten Rezepte an den Boten des Apotheken-Rechenzentrums übergeben hat, ließen sich zur …-Apotheke keine konkreten Feststellungen mehr treffen. So hat die Angeklagte A. zwar angegeben, dies in Einzelfällen auch bewerkstelligt zu haben, Entsprechendes hätten jedoch auch Dr. M. und Frau A. vorgenommen. Da die Angeklagte auch angegeben hat, sie könne nicht mehr sagen, wann sie selbst dies bewerkstelligt habe, haben sich konkrete Feststellungen hierzu nicht mehr treffen lassen. Der Angeklagte B. seinerseits hat eingeräumt, dies jeweils selbst bewerkstelligt zu haben.

Dass seitens der Mitarbeiter des Apotheken-Rechenzentrums die jeweiligen Rezepte unter Zugrundelegung der in diesen enthaltenen Angaben im Vertrauen auf deren Richtigkeit abgerechnet wurden, ergibt sich aus folgenden Umständen:

Zunächst ist aus den vom Zeugen J. in seiner Eigenschaft als ermittelndem Polizeibeamten zu den Akten gebrachten und mit diesem im Rahmen der Hauptverhandlung erörterten Tabellen für die Jahre 2003 und 2004 ersichtlich, dass die Rezepte tatsächlich unter Zugrundelegung der in diesen enthaltenen Angaben seitens des Apotheken-Rechenzentrums abgerechnet wurden. Hieraus ist ersichtlich, dass dort jeweils unter Zugrundelegung des im Rezept aufgedruckten Rezeptbruttobetrages abzüglich des Apothekenrabattes, des Herstellerrabattes, der Patientenzuzahlung und eines etwaigen Herstellerrabattes wegen Inkasso für die Apotheke der Auszahlungsbetrag an die Apotheke errechnet wurde. Die Angaben in diesen Tabellen sind auch verlässlich, was sich aus den Angaben des Zeugen J. ergibt. Dieser hat angegeben, diese Tabellen habe er im Zusammenwirken mit einem Mitarbeiter des Apotheken-Rechenzentrums auf den neuesten Stand und zur Akte gebracht. Wenn aus diesen Tabellen ersichtlich ist, dass in den Jahren 2003 und 2004 die abgerechneten Rezepte unter Grundlage der in diesen enthaltenen Angaben – insbesondere ausgehend vom Rezeptbruttobetrag – abgerechnet wurden, so stellt auch dies ein starkes Indiz dafür dar, dass dies auch im Jahre 2002 so gewesen sein muss. Dies wird im Übrigen dadurch gestützt, dass nach den glaubhaften Angaben des Zeugen B. ihm nicht bekannt worden wäre, dass hinsichtlich des Apotheken-Rechenzentrums jemals Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben bestanden hätten; entsprechende Meldungen habe er nicht erhalten. Hiervon wäre jedoch für den Fall, dass tatsächlich Bedenken beim Apotheken-Rechenzentrum bestanden hätten, auszugehen gewesen. Gestützt wird dies durch die Angaben der Zeugin Dr. D.-M., welche angegeben hat, seitens des Apotheken-Rechenzentrums werde üblicherweise im Vertrauen auf die Richtigkeit der in den Rezepten enthaltenen Angaben abgerechnet. Insgesamt ergibt sich hierdurch zur Überzeugung der Kammer, dass seitens der jeweils tätigen Mitarbeiter des Apotheken-Rechenzentrums die auf den Rezepten aufgedruckten Angaben im Vertrauen auf deren Richtigkeit bei der Abrechnung zugrunde gelegt, entsprechend abgerechnet und die sich hieraus ergebenden Beträge überwiesen wurden.

9.

Die Feststellungen zum jeweiligen Gewinnanteil der Apotheken hinsichtlich der abgerechneten Rezepte sowie dem Gewinnanteil, welcher angefallen wäre, wenn nur die gelieferten Mengen an Cerezyme abgerechnet worden wären sowie die Feststellungen zum seitens des Apotheken-Rechenzentrums gezahlten überhöhten Betrag wegen der jeweils nicht gelieferten Menge beruhen auf den zur Überzeugung der Kammer zutreffenden Ausführungen der Zeugin Dr. D.-M.. Diese hat in ihrer Eigenschaft als bei der AOK Hessen beschäftigte und für Abrechnungsfragen betreffend Apotheken zuständige Apothekerin die jeweils festgestellten Beträge unter Heranziehung der in jeweiligen Jahren gültigen Abrechnungsregularien ermittelt und der Kammer so wie festgestellt mitgeteilt.

10.

Wenn sich demnach ergibt, dass gemäß den getroffenen Feststellungen tatsächlich nicht der Zeugin S. zugute gebrachte Mengen an Cerezyme über das Apotheken-Rechenzentrum abgerechnet wurden, so ergeben sich die Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagten aus folgenden Erwägungen:

Der Angeklagte B. hat selbst angegeben, dass er sich darüber bewusst war, dass er Rezepte abrechnete, obwohl er das Medikament noch nicht der Zeugin S. zugute gebracht hatte. Er hat darüber hinaus angegeben, dass er dies auch genau so gewollt habe, da es ihm darum gegangen sei, die hieraus zu erwartenden Auszahlungen durch das Apotheken-Rechenzentrum zu erhalten.

Dass die über die …-Apotheke abgerechneten Rezepte seitens jedenfalls einer dort tätigen Person bewusst im Verhältnis zur tatsächlich bezogenen und der Zeugin S. gut gebrachten Menge Cerezyme überhöht abgerechnet wurden, mit dem Ziel, hierauf beruhend überhöhte Zahlungen zu erlangen, ergibt sich zunächst daraus, dass über den langen Tatzeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2003 konstant und immer wieder gleichförmig überhöht abgerechnet wurde. So ist im Jahre 2002 eine Gleichförmigkeit darin zu sehen, dass regelmäßig zwei bzw. drei Rezepte pro Monat mit 2400 Einheiten abgerechnet wurden, dem gegenüber jedoch regelmäßig lediglich zwei Mal monatlich 2200 Einheiten bestellt wurden. Eine ähnliche Gleichförmigkeit überhöhter Abrechnungen setzt sich im Jahre 2003 fort, wenn zwei Rezepte mit einer Gesamteinheitenzahl von 5200 abgerechnet, aber lediglich 5000 Einheiten bestellt wurden. Bei dieser Gleichförmigkeit der Vorgehensweise ist zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass es sich um lediglich versehentliche überhöhte Abrechnungen handelt.

Indes hat die Kammer nicht mehr feststellen können, ob es sich bei dieser planvoll handelnden Person um die Angeklagte A. oder eine andere Person – naheliegend den Dr. M. – handelte. So verbleibt durchaus die Möglichkeit, dass für die überhöhten Abrechnungen federführend Dr. M. verantwortlich war, zumal er entsprechend den glaubhaften Bekundungen des Zeugen P. – welcher in seiner Eigenschaft als Angestellter der das Konto der …-Apotheke führenden Volksbank Rhein-Lahn eG dies glaubhaft angegeben hat - dieses Konto von Dr. M. eröffnet und für diesen geführt wurde. Zwar hat der Zeuge P. weiterhin angegeben, die Angeklagte A. habe jedenfalls zeitweise voll umfänglich Kontovollmacht gehabt. Insoweit hat die Kammer jedoch keine Feststellungen mehr dazu treffen können, ob die Angeklagte A. – was sie bestritten hat – tatsächlich diese Vollmacht wahrnahm und ggf. sogar Gelder vom Konto entnommen haben sollte. So hat auch der Zeuge J. glaubhaft angegeben, die Auswertung der Kontounterlagen der beteiligten Apotheken sowie des Angeklagten L. habe keine weitergehenden Erkenntnisse dergestalt erbracht, bei wem letztlich die überhöhten Auszahlungen verblieben wären. Überweisungen der Angeklagten untereinander oder auffällige größere Geldentnahmen hätten nicht festgestellt werden können. Es verbleibt demnach die Möglichkeit, dass es lediglich dem Dr. M. darum ging, die überhöhten Geldbeträge für eigene Zwecke zu erlangen. Dem entsprechend ließ sich auch ein eigennütziges Verhalten der Angeklagten A. jedenfalls in Form der Verschaffung eigener Einnahmen nicht mehr nachweisen.

Soweit hinsichtlich eines vorsätzlichen Handelns der Angeklagten A. Feststellungen getroffen worden sind, beruhen diese auf folgenden Erwägungen:

Die Angeklagte nahm einzelne Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Rezepte sowie den – letztlich zu geringen – Bestellungen an Cerezyme vor, welche die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer erkennen ließen, dass die Möglichkeit besteht, dass die tatsächlich rezeptierten Mengen abgerechnet, aber tatsächlich nur die bestellten Einheiten der Zeugin S. zugute gebracht würden. So hat die Angeklagte insbesondere einzelne Rezepte zur Abrechnung vorbereitet und hierbei auch einen aus der tatsächlich rezeptierten Menge sich ergebenden Rezeptbruttobetrag auf dieses aufgedruckt. Dem gegenüber nahm sie selbst hiervon abweichende zu geringe Bestellungen vor. Hieraus war für die Angeklagte ersichtlich, dass die Möglichkeit besteht, dass die Rezepte entsprechend der rezeptierten Menge abgerechnet werden, ohne dass sie darauf vertraute, dass die von ihr durch die zu niedrigen Bestellungen verursachten Mindermengen durch anderweitige Bestellungen beschafft werden würden. Dies betrifft jedenfalls die Monate, in welchen die Angeklagte A. selbst diese maßgeblichen Tätigkeiten – Vorbereiten der Rezepte zur Abrechnung, Vornahme der zu niedrigen Bestellungen – selbst vornahm und ansonsten auch in diesen Monaten von anderen Personen entsprechende Handlungen nicht vorgenommen wurden. Soweit entsprechende Handlungen in den jeweiligen Monaten auch von anderen Personen vorgenommen wurden, erscheint insoweit der tatsächliche Ablauf nicht hinreichend aufgeklärt, um auszuschließen, dass die Angeklagte darauf vertraute, dass durch anderweitige Tätigkeiten weiterer Personen eine tatsächlich überhöhte Abrechnung nicht erfolgt.

Nach diesen Maßstäben ergibt sich mithin für das Jahr 2002 ein bedingt vorsätzliches Handeln der Angeklagten für die Monate Februar, März, August und Oktober. In den Monaten Februar, März und Oktober 2002 nahm die Angeklagte sämtliche Handlungen, aus welchen sich die tatsächlich überhöhte Abrechnung ergab, selbst vor. Sie bereitete die Rezepte vom 13. und 26.2., 13., 22. und 30.3. sowie 21. und 25.10.2002 zur Abrechnung selbst vor. Sie nahm auch in diesen Monaten die Bestellungen vom 13. und 27.2., 13. und 26.3. nebst 10.4. sowie vom 8. und 23.10. selbst vor. Weitere Abrechnungen oder Bestellungen wurden in diesen Monaten von anderen Personen nicht vorgenommen. Die Angeklagte hatte mithin Kenntnis von sämtlichen Umständen, welche die letztlich überhöhten Abrechnungen begründeten. Hieraus erkannte sie zur Überzeugung der Kammer, dass die Möglichkeit bestand, dass tatsächlich auch die von ihr zur Abrechnung vorbereiteten und bereitgelegten Rezepte so zum Apotheken-Rechenzentrum verbracht würden, entsprechend abgerechnet und hierauf beruhend überhöhte Auszahlungen erbracht würden. Hieraus ist auch ersichtlich, dass sie entweder selbst beabsichtigte, die hieraus überhöhten Zahlungen sich oder einem planvoll handelnden Dritten – wohl Dr. M. – zukommen zu lassen oder jedenfalls die Möglichkeit sah, dass dies so sei. Da sie die Handlungen dennoch vornahm, ist ersichtlich, dass ihr dies auch ohne selbst dadurch unmittelbar erzielte eigene Einnahmen letztlich auch recht war.

Soweit in den einzelnen Monaten des Jahres 2002 zu den letztlich überhöhten Abrechnungen Beiträge auch von anderen Personen erbracht wurden, lässt sich lediglich zum Monat August 2002 zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass auch hier die Angeklagte jedenfalls die Möglichkeit sah, dass letztlich überhöht abgerechnet werden würde, um eine überhöhte Auszahlung zu erlangen. Zwar wirkte auch in diesem Monat Frau A. insoweit mit, als sie das Rezept vom 22.8. zur Abrechnung vorbereitete. Auf dieses wurde letztlich jedoch überhaupt kein Cerezyme bestellt. Insoweit verbleiben die beiden Möglichkeiten, dass die Angeklagte von den Tätigkeiten um dieses Rezept überhaupt keine Kenntnis hatte oder dass sie sogar mitbekam, dass dieses Rezept durch die Frau A. zur Abrechnung vorbereitet wurde. In beiden Fällen verbleibt es jedoch dabei, dass sie die übrigen Abrechnungstätigkeiten in diesem Monat alleine vornahm. So bereitete sie selbst die Rezepte vom 8. und 27.8. zur Abrechnung vor und nahm auch die einzigen Bestellungen vom 13. und 28.8. selbst vor. Bereits aus diesen ergab sich jedoch bereits eine überhöhte Abrechnung von 200 Einheiten. Hätte sie mithin Kenntnis davon erlangt, dass tatsächlich noch ein weiteres Rezept seitens der Frau A. zur Abrechnung vorbereitet wurde, hätte sie sogar noch Umstände erfahren, aus welchen sich eine noch deutlicher überhöhte Abrechnung ergeben hätte. Es ist mithin zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie um die Existenz dieses Rezeptes vom 22.8. nicht wusste, dann verbleibt es jedoch dabei, dass sie die sonstigen Tätigkeiten zur Abrechnung in diesem Monat selbst vornahm und damit sämtliche Umstände kannte, aus welchen sich die überhöhte Abrechnung ergab.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagten A. ab Januar 2003 ergeben sich aus folgenden Umständen:

Im Januar 2003 ergab sich die Besonderheit, dass vorliegend ein Rezept – dasjenige vom 15.1.2003 über 5000 Einheiten – ausgestellt und lediglich für die Bestellung beim Cerezyme-Lieferanten verwendet wurde, während andere Rezepte – vom 15. und 29.1. über insgesamt 5200 Einheiten – für die Abrechnung verwendet wurden. Gerade aus dem Umstand, dass das Rezept über 5000 Einheiten tatsächlich nicht abgerechnet wurde, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dies lediglich im Hinblick auf die nunmehrige Notwendigkeit der Vorlage eines Rezeptes für die Bestellung ausgestellt wurde, nicht aber über dieses abgerechnet werden sollte. Hierfür waren lediglich die Rezepte über insgesamt 5200 Einheiten bestimmt, welche auch letztlich hierfür verwendet wurden. Hieraus ergibt sich aber auch, dass die an diesem Geschehen beteiligten Personen bewusst überhöht abrechneten. Da es nunmehr die Angeklagte A. war, welche sämtliche für die Vermittlung der Kenntnis dieser Umstände notwendigen Tätigkeiten selbst ausübte, ergibt sich auch, dass sie darum wusste, dass in diesem Monat um insgesamt 200 Einheiten überhöht abgerechnet wurde. So war es die Angeklagte A., welche die Rezepte vom 15. und 29.1. über jeweils 2600 Einheiten zur Abrechnung vorbereitete und unter Verwendung des letztlich nicht abgerechneten Rezeptes über 5000 Einheiten ihrerseits selbst die Bestellung beim Lieferanten vornahm.

Der bedingte Vorsatz der Angeklagten A. für die Folgemonate ergibt sich hieraus aufbauend daraus, dass ihr durch diese bewusste und nicht nur bedingt vorsätzliche Mitwirkung am Geschehen im Januar 2003 offenbar wurde, dass auch in den Folgemonaten – bei welchen jeweils gleichförmig Bestellungen über 5000 Einheiten bei Abrechnungen über 5200 Einheiten vorgenommen wurden – auch die Möglichkeit bestand, dass auch hier wiederum falsch abgerechnet werden würde, ihr dies letztlich aber bei ihren jeweiligen Mitwirkungshandlungen auch recht war.

Die Feststellungen hinsichtlich der inneren Tatseite des Angeklagten L. ergeben sich aus folgenden Erwägungen:

Hinsichtlich des Zeitraumes bis Dezember 2002 hat sich letztlich nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen lassen, dass der Angeklagte L. bei der Ausstellung der Rezepte darum wusste, dass seitens der …-Apotheke tatsächlich überhöht abgerechnet werden würde. Ab dem 15.1.2003 ergibt sich sein vorsätzliches Handeln jedoch vergleichbar mit den Erwägungen bei der Angeklagten A. daraus, dass er Rezepte ausstellte in einer Menge, welche er tatsächlich nicht benötigte. So rezeptierte er unter dem 15.1.2003 mit zwei Rezepten insgesamt 7600 Einheiten, unter dem 29.1.2003 kamen noch einmal 2600 Einheiten dazu. Hier wurden mithin für diesen einen Monat 10200 Einheiten rezeptiert, welche nach seiner eigenen Einlassung auch unter Berücksichtigung einer gewissen Vorratshaltung für die Behandlung der Zeugin S. in keinem Falle benötigt wurden. Hier kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte dies ohne Kenntnis davon tat, dass seitens der …-Apotheke überhöht abgerechnet werden würde. Dies ergibt sich letztlich auch daraus, dass der Angeklagte L. selbst nicht behauptet hat, bei der Apotheke nachgefragt zu haben, warum im Hinblick auf die rezeptierten 10200 Einheiten tatsächlich im Januar 2003 lediglich 5000 Einheiten ausgeliefert wurden. Insoweit kann auch ausgeschlossen werden, dass ihm dies nicht aufgefallen wäre. Dafür ist die Differenz zwischen rezeptierten und tatsächlich gelieferten Einheiten zu groß, wobei eine Nachfrage insbesondere im Hinblick auf den hohen Preis des Medikamentes zu erwarten gewesen wäre. Eine mangelnde Nachfrage lässt sich demgegenüber schlüssig damit erklären, dass der Angeklagte L. wusste, dass ein Teil der Rezepte zur Bestellung des Medikaments und der andere zur Abrechnung verwendet werden sollte. Eine solche unterschiedliche Verwendungsabsicht hinsichtlich ausgestellter Rezepte macht aber letztlich nur dann Sinn, wenn auch beabsichtigt ist, sich durch eine von der Bestellung unterschiedliche Abrechnung einen Vorteil zu verschaffen. Insgesamt lässt dies zur Überzeugung der Kammer den Schluss zu, dass der Angeklagte L. darum wusste, dass unter Verwendung seiner Rezepte letztlich gegenüber dem Apotheken-Rechenzentrum überhöht abgerechnet werden sollte.

Für die Monate ab Februar 2003 ergibt sich sein jedenfalls bedingter Vorsatz aus seiner bewussten Mitwirkung an der überhöhten Abrechnung im Januar 2003. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte L. jedenfalls davon ausging, dass auch in den Folgemonaten seine Rezepte verwendet werden könnten, um überhöht abzurechnen. Da er dennoch weiterhin Rezepte über insgesamt 5200 Einheiten ausstellte, während nur 5000 Einheiten jeden Monat geliefert wurden, ist ersichtlich, dass ihm dies letztlich auch recht war. So hat nicht einmal der Angeklagte L. behauptet, er habe bei der …-Apotheke darauf gedrängt, auch die jeweils fehlenden 200 Einheiten noch zu liefern. Auch ist auszuschließen, dass er nicht gemerkt hat, dass jeweils 200 Einheiten zu wenig geliefert wurden. So handelte es sich nach den Angaben der Angeklagten A. bei den 5000 Einheiten jeweils um ein einheitliches Gebinde. Es wurden also keine einzelnen Fläschchen geliefert, bei denen noch denkbar gewesen sein mag, dass der Angeklagte das Fehlen eines 200´er Fläschchens übersehen haben mag, wie dies hinsichtlich des Jahres 2002 nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einer großen Packung ergibt sich deren Inhalt nicht anhand einer notwendigen Zählung der Fläschchen, sondern aus der Packungsgröße, welche nun einmal mit 5000 Einheiten bezeichnet ist. Dass die von ihm monatlich ausgestellten Rezepte von regelmäßig zwei Mal 2600 Einheiten diese Menge überstiegen, liegt so offen auf der Hand, dass die Kammer nicht zu glauben vermag, dass der Angeklagte dies übersehen haben sollte. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass ihm bewusst war, entweder 2000 oder 2400 Einheiten an seine Patientin, jedoch niemals 2600 Einheiten zu verabreichen.

Die Angeklagten waren sich auch darüber bewusst, dass sie durch die überhöhte Abrechnung gegen für sie rechtlich verbindliche Regelungen verstießen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zu ihren Gunsten unterstellten Annahme, dass tatsächlich ein Ausgleich der zu wenig bestellten Einheiten an Cerezyme geplant war. Alle drei Angeklagten wussten, dass sie hiermit abweichend von den verbindlichen Vorgaben der Abrechnung nach Leistungserbringung verstießen. Um diese Notwendigkeit wusste der Angeklagte L. bereits nach seiner eigenen Einlassung deshalb, da er angegeben hat, er habe insgesamt zwei Mal mit der AOK Rücksprache gehalten, um mit dieser zu klären, ob angesichts des hohen Preises des Medikamentes die Belieferung nicht direkt über die AOK erfolgen könne. Er hat weiter angegeben, dies sei von der AOK jeweils abgelehnt worden, er sei darauf hingewiesen worden, dass der übliche Weg, nämlich Verschreibung, Einreichung bei der Apotheke, Bezug des Medikamentes über die Apotheke und parallel hierzu die Abrechnung der Apotheke mit der Krankenkasse einzuhalten sei. Hieraus war für ihn klar, dass jedenfalls eine Abrechnung sogar vor Bestellung unzulässig war.

Auch die beiden Angeklagten B. und A. haben angegeben, um die Notwendigkeit der regulären Art und Weise der Abrechnung gewusst zu haben. So hat sogar die Angeklagte A. weitergehend angegeben, sie habe den Angeklagten L. ihrerseits jedenfalls in groben Zügen über die Art der Abrechnung informiert, sie habe ihm erklärt, dass seitens der Apotheke in Vorleistung getreten werde.

IV.

Der Angeklagte B. hat sich durch sein unter II. geschildertes Verhalten des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB in 6 Fällen schuldig gemacht. Durch ihr festgestelltes Verhalten hat die Angeklagte A. sich der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 27 StGB in 13 Fällen schuldig gemacht. Der Angeklagte L. hat insgesamt 16 Taten der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 27 StGB begangen.

Zunächst stellt das Vorbereiten der Rezepte zur Abrechnung auf die beschriebene Art und Weise und die spätere Einreichung zur Abrechnung zur monatlichen Abrechnung beim Apotheken-Rechenzentrum in den Fällen, in welchen tatsächlich im jeweiligen Monat weniger Cerezyme bezogen wurde, eine Täuschung dar.

Durch das Aufbringen des Abrechnungsaufdruckes durch die Apotheke beinhaltend das Abgabedatum wurde jeweils zum Ausdruck gebracht, dass das Medikament tatsächlich bereits dem Patienten in der verordneten Menge zugute gebracht wurde. Wenn auch insoweit für ein Zugutebringen in diesem Sinne im Hinblick auf die gängige Praxis zwischen den beteiligten Apotheken und dem Angeklagten L. bereits dann gesprochen werden kann, wenn das Medikament tatsächlich bestellt und an die Apotheke geliefert wurde, so ist für die Unrichtigkeit der in den Rezepten nebst Abrechnungsaufdruck enthaltenen Angaben entscheidend, ob tatsächlich in einem jeweiligen Monat eine entsprechende Menge an Cerezyme an die jeweilige Apotheke geliefert wurde. Das Abstellen auf die jeweilige Bezugsgröße eines Monats ergibt sich daraus, dass vorliegend auch die Abrechnungen seitens des Apotheken-Rechenzentrums jeweils monatlich vorgenommen wurden. Die einzelnen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den mehreren für einen Monat abgerechneten Rezepte stellen sich demnach als Teilakte einer auf Hervorrufen einer unrichtigen Vorstellung bei den Mitarbeitern des Apotheken-Rechenzentrums hinsichtlich der Leistungserbringung innerhalb des Abrechnungszeitraums gerichteten einzigen Täuschung dar. Dass von einem Zugutebringen zu Gunsten der Patientin bereits mit Lieferung an die Apotheke auszugehen ist, ergibt sich daraus, dass zwischen Apotheken und behandelndem Arzt klar war, dass das bestellte Cerezyme jeweils der einzigen Patientin, welche dieses erhielt – nämlich der Patientin S. – verabreicht werden sollte. Insoweit war es im Hinblick auf die Übung zwischen den Parteien auch unerheblich, ob das Cerezyme nun in der Apotheke oder beim Angeklagten L. lagerte; klar war jedenfalls, dass seitens der Apotheken bezogenes Cerezyme der Zeugin S. verabreicht werden würde.

Diese unrichtigen Tatsachenbehauptungen wurden letztlich durch die Einreichung der Rezepte beim Apotheken-Rechenzentrum gegenüber den dort tätigen Mitarbeitern gemacht, womit auf deren Vorstellungsbild eingewirkt wurde. Da diese im Vertrauen auf die Richtigkeit der in den Rezepten enthaltenen Angaben davon ausgingen, dass den jeweils abrechnenden Apotheken die entsprechende Abgabe an die Patientin tatsächlich vorgenommen hatten und diesen der sich hieraus errechnende Anspruch zustand, unterlagen sie einem Irrtum. Aufgrund dieses Irrtums wurden auch jeweils die sich aus den überhöhten Abrechnungen ergebenden Beträge überwiesen, womit seitens des Apotheken-Rechenzentrums über sein Vermögen verfügt wurde. Hieraus resultierte letztlich ein Vermögensschaden des Apotheken-Rechenzentrums, da im Hinblick auf die tatsächlich weniger gelieferten Mengen den Apotheken ein Anspruch in dieser Höhe tatsächlich nicht zustand. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die an die Apotheken gezahlten Beträge dem Apotheken-Rechenzentrum jeweils in der Folgezeit durch die AOK erstattet wurden. Nach dem für die Schadensermittlung geltenden Prinzip der Gesamtsaldierung tritt ein Schaden ein, wenn die Verfügung zu einer nicht durch einen gleichwertigen Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwertes des Vermögens führt; der hierfür maßgebliche Zeitpunkt ist grundsätzlich derjenige der Verfügung. Die Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwertes des Vermögens ergab sich vorliegend bereits durch die Zahlung in einer Höhe, in welcher den jeweils abrechnenden Apotheken ein Anspruch nicht zustand. Dies war jedoch auch gerade im Zeitpunkt der Verfügung – nämlich der Überweisung durch das Apotheken-Rechenzentrum – der Fall. Die spätere Ausgleichung des Schadens durch die AOK ist insoweit unerheblich. Aus denselben Gründen kommt es auch für die Frage des Vorliegens eines Schadens nicht darauf an, dass seitens des Angeklagten B. insgesamt die abgerechneten Einheiten – zeitlich verzögert - tatsächlich auch geliefert wurden. Hierin kann lediglich eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung gesehen werden, welche den zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung vorliegenden Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes nicht wieder beseitigt.

Die Angeklagten handelten in den jeweils entsprechend festgestellten Fällen auch vorsätzlich gemäß §§ 15, 16 StGB. Darüber hinaus lag jeweils auch beim Angeklagten B. und beim Dr. M. – wie zu Gunsten der Angeklagten A. anzunehmen war – die Absicht vor, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese beabsichtigten jeweils, sich die überhöhten Geldbeträge überweisen zu lassen. Hierin ist ein rechtswidriger Vermögensvorteil zu erkennen, da der Angeklagte B. und der Dr. M. hierauf zum Zeitpunkt der Auszahlung dieser Beträge tatsächlich keinen Anspruch hatten. Insoweit kommt es für das Vorliegen der notwendigen Bereicherungsabsicht auch nicht darauf an, ob jeweils tatsächlich ein späterer Ausgleich der Mindermengen beabsichtigt war. Jedenfalls kam es dem Angeklagten B. und dem Dr. M. darauf an, sich im Sinne einer „Quasi-Darlehensgewährung“ ihnen zu dieser Zeit nicht zustehende finanzielle Vorteile zu verschaffen. Aber auch in einer damit erstrebten, vom Zahlenden nicht gewollten und nicht geschuldeten Kreditgewährung ist ein rechtswidriger wirtschaftlicher Vorteil für den Angeklagten B. und den Dr. M. zu sehen.

Die Angeklagten handelten jeweils auch rechtswidrig und schuldhaft. Der Schuldhaftigkeit steht insbesondere nicht das Vorbringen der Angeklagten entgegen, die von ihnen angewendete Art und Weise der Abrechnung, indem zunächst abgerechnet und erst aus den so erlangten Geldmitteln das Medikament später bezogen wurde, sei durchaus üblich. Zwar kann den Angeklagten nicht widerlegt werden, dass diese Vorgehensweise tatsächlich weit verbreitet und geradezu üblich ist. So hat auch die Vernehmung der Zeugin T.-M. ergeben, dass diese in ihrer Eigenschaft als Betreiberin der …-Apotheke D. ein unter dem 29.7.2004 zu Gunsten der Zeugin S. ausgestelltes Rezept über 4000 Einheiten Cerezyme zunächst unter dem 30.7.2004 zur Abrechnung abzeichnete, dieses abrechnete und die rezeptierten Einheiten in Mengen á jeweils 2000 erst unter dem 23.8. und 10.9.2004 bestellte. Auch hat der Zeuge W. angegeben, dass diese Art und Weise der Abrechnung durchaus üblich sei. Indes ist hierin insbesondere kein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB zu sehen, weil den Angeklagten bei der Begehung der Tat nicht die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun. Allen Angeklagten war bewusst, dass sie durch die Abrechnung der Rezepte vor Leistungserbringung gegen den im Verhältnis zum Kostenträger verbindlichen Weg der Abrechnung verstießen. Für die für die Schuld zu fordernde Unrechtseinsicht reicht jedoch das Bewusstsein eines Verstoßes gegen für die Angeklagten rechtlich verbindliche Normen aus. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die Angeklagten davon ausgingen, ihr Tun sei zwar nicht erlaubt, jedoch nicht strafbar. Eine solche Kenntnis der Verletzung strafrechtlicher Normen ist nicht notwendig.

Nach diesen Maßstäben ist für den Angeklagten B. mithin eine Strafbarkeit in den Monaten November 2003 bis April 2004 zu bejahen. In diesen Monaten rechnete er jeweils vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht mehr Einheiten ab, als er tatsächlich bestellte und sich liefern ließ. Freizusprechen war er aus Rechtsgründen insoweit jedoch, soweit ihm auch ein betrügerisches Verhalten im Monat Mai 2004 vorgeworfen wurde. In diesem Monat rechnete er insgesamt 4000 Einheiten ab, bestellte jedoch auch genau diese Menge und ließ sie an sich ausliefern. Insoweit war bereits seine Abrechnung zutreffend, so dass es an einer Täuschungshandlung fehlt.

Für die Angeklagte A. ergibt sich für die Monate Februar, März, August und Oktober 2002 sowie Januar bis September 2003 jeweils eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug, mithin in 13 Fällen. In diesen Monaten wirkte sie durch die jeweils beschriebenen Handlungen bei Abrechnung und Bestellung des Medikamentes Cerezyme jeweils fördernd an den nach oben genannten Maßstäben vorliegenden Betrugshandlungen mit.

In diesen Monaten wurden jeweils seitens der …-Apotheke mehr Einheiten an Cerezyme abgerechnet, als tatsächlich bestellt und an diese ausgeliefert wurden. Darüber hinaus handelte die Angeklagte in diesen Monaten auch jedenfalls bedingt vorsätzlich – im Januar 2003 sogar wissentlich - hinsichtlich der überhöhten Abrechnung und der damit verbundenen Bereicherungsabsicht des Dr. M.. Da jedoch zu ihren Gunsten davon auszugehen war, dass es ihr lediglich darum ging, den Dr. M. bei dessen Taten zu unterstützen, handelte sie lediglich mit Teilnehmerwillen und nicht mit dem für eine Täterschaft im Sinne des § 25 StGB notwendigen Täterwillen.

Der Angeklagte L. hat sich nach diesen Maßstäben durch die Ausstellung der Rezepte im Zeitraum von Januar 2003 bis Mai 2004 der Beihilfe zum Betrug in 16 Fällen schuldig gemacht. In diesen Monaten wirkte der Angeklagte L. durch die Ausstellung der Rezepte fördernd an den Betrugstaten des Dr. M. mindestens bedingt vorsätzlich – im Januar 2003 sogar wissentlich - mit. Da auch zu seinen Gunsten davon auszugehen war, dass es ihm lediglich darum ging, den Dr. M. bei dessen Betrugstaten zu unterstützen, wies auch der Angeklagte L. lediglich Teilnehmerwillen auf.

Im Übrigen waren die Angeklagten L. und A. freizusprechen. In den Monaten November und Dezember 2002 – hinsichtlich L. weiterhin im Mai 2004 - erfolgte dieser Freispruch aus Rechtsgründen. Im Hinblick darauf, dass nicht mehr Cerezyme abgerechnet als bezogen wurde, fehlte es bereits an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat. Bei den verbleibenden Monaten handelt es sich um einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen, da den Angeklagten vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann bzw. für Oktober 2003 es hinsichtlich der Angeklagten A. bereits am Nachweis einer der Tat förderlichen Handlung fehlt.

V.

1.

Gegen den Angeklagten L. war mithin wegen jeder Tat der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monaten oder Geldstrafe zu erkennen. Im Rahmen der für jede einzelne Tat getrennt durchgeführten Gesamtabwägungen wurden zu Gunsten des Angeklagten L. jeweils besondere folgende Umstände berücksichtigt:

Zunächst fiel ins Gewicht, dass er sich jedenfalls teilweise geständig eingelassen hat, indem er insbesondere in objektiver Hinsicht seine jeweiligen Mitwirkungshandlungen bestehend in der Ausstellung der Rezepte eingeräumt hat. Auch fiel zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass er bisher nicht vorbestraft ist. Strafmildernd wirkte sich ebenfalls aus, dass zu Gunsten des Angeklagten L. davon auszugehen ist, selbst keinen eigenen Vermögensvorteil aus den Taten gezogen zu haben, indem es ihm vielmehr vorrangig um die Sicherstellung der Versorgung der Zeugin S. ging.

Bei den jeweiligen Gesamtabwägungen wurde zu Lasten des Angeklagten L. jedoch jeweils berücksichtigt, dass seine strafbaren Handlungen sich über einen langen Tatzeitraum hinzogen. Ein Augenblicksversagen kann in seinem Verhalten nicht gesehen werden.

Insgesamt hielt die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung von Freiheitsstrafen jeweils für nicht notwendig. Insoweit fiel auch zu Gunsten des Angeklagten die aus seinem Alter und seiner eingeschränkten gesundheitlichen Konstitution folgende erhöhte Strafempfindlichkeit gegenüber der etwaigen Verbüßung von Freiheitsstrafen ins Gewicht. Auch ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte in Zukunft weitere vergleichbare Straftaten begehen wird, da er schon aus gesundheitlichen Gründen in seinem Beruf nicht mehr tätig ist.

Wenn insoweit jeweils Geldstrafen gegen den Angeklagten zu verhängen waren, so hielt die Kammer eine Differenzierung bei deren Höhe insbesondere im Hinblick auf das jeweils überhöhte Ausmaß der Abrechnung für angebracht. So hielt die Kammer zunächst für die Taten im Zusammenhang mit der …-Apotheke von Januar bis Oktober 2003 die niedrigste Geldstrafe für angemessen. Hierbei bewegte sich das Defizit der mehr bestellten zu den abgerechneten Einheiten in einem Bereich von jeweils 200 bis 2800 Einheiten. Insoweit erschien lediglich aufgrund der Größe des Defizites eine Differenzierung hinsichtlich der aus dem unteren Bereich des Strafrahmens zu entnehmenden Strafhöhe nicht mehr für notwendig.

Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer deshalb für die Taten von Februar bis Oktober 2003 die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von jeweils

20 Tagessätzen

für tat- und schuldangemessen.

Wegen der Taten im Zusammenhang mit der …-Apotheke erschien insoweit lediglich eine Differenzierung wegen der Tat aus dem Januar 2003 als notwendig. Dies beruhte darauf, dass hier der Angeklagte L. in diesem Monat nicht mehr nur bedingt vorsätzlich sondern mit Wissentlichkeit hinsichtlich der überhöhten Abrechnung handelte. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hält die Kammer eine im Verhältnis zu den Taten von Februar bis Oktober 2003 höhere Geldstrafe für notwendig, welche mit

40 Tagessätzen

bemessen wurde.

Wiederum höhere Einzelstrafen hielt die Kammer für die Taten von November 2003 bis April 2004 für notwendig. Dies beruhte darauf, dass hier die überhöhten Abrechnungen sich auf solche im Bereich von 4000 bis 9000 Einheiten bezogen.

Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer deshalb in den Fällen der Überhöhung um 4000 und 5000 Einheiten (November 2003, Januar, März und April 2004) Geldstrafen in Höhe von

60 Tagessätzen

für tat- und schuldangemessen.

Für die Fälle einer Überhöhung um 9000 bzw. 8000 Einheiten (Dezember 2003 und Februar 2004) verhängte die Kammer unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände Einzelgeldstrafen in Höhe von

80 Tagessätzen.

Unter Berücksichtigung der für die Bildung von Gesamtstrafen geltenden Grundsätze bildete die Kammer aus den so gefundenen Einzelstrafen eine Gesamtgeldstrafe, welche mit

200 Tagessätzen

für tat- und schuldangemessen erachtet wurde. Außer den bereits genannten bei der Bildung der Einzelstrafen besonders berücksichtigten Umstände fiel hier zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass die Taten einen engen sachlichen Zusammenhang durch die immer gleichartige Begehungsweise aufwiesen.

Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgehend vom Tages-Nettoeinkommen des Angeklagten war die Höhe eines Tagessatzes gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf

100,-- €

festzusetzen.

2.

Gegen den Angeklagten B. war wegen jeder Tat des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe zu erkennen.

Im Rahmen der insoweit wegen jeder einzelnen Tat getrennt durchgeführten Gesamtabwägungen wurden zu Gunsten des Angeklagten jeweils insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:

Zunächst fiel zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass er sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite eingeräumt und sich mithin umfassend geständig gezeigt hat. Auch fiel zu Gunsten des Angeklagten B. ins Gewicht, dass er nicht vorbestraft ist. Weiterhin fand zu seinen Gunsten Berücksichtigung, dass er den eingetretenen Schaden letztlich wieder gut machte, indem er sämtliche abgerechneten Einheiten an Cerezyme im Ergebnis zu einem späteren Zeitpunkt auch der Zeugin S. zugute brachte. Weitere Bedeutung zu Gunsten des Angeklagten fand der Umstand, dass die von ihm begangene Art der ungerechtfertigten und nur durch Täuschung erlangten Kreditnahme ausweislich der Aussage des Zeugen W.im Hinblick auf diebei jeder Behandlunganfallenden erheblichen Kosten für das Medikament auch von anderen Apothekern für ein probates Mittel der Vermeidung einer Vorfinanzierung gehalten wird. Insoweit spricht zu Gunsten des Angeklagten, dass nach seiner unwiderlegten Vermutung die ursprünglich zuviel abgerechneten Einheiten an Cerecyme später noch der Patientin verabreicht werden sollte.

Zu seinen Ungunsten war demgegenüber jeweils der erhebliche Schaden zu berücksichtigen, welchen er hervorrief, wenn er diesen auch letztlich wieder gut machte. Insoweit hat er sich erhebliche Vermögensvorteile durch den unberechtigt in Anspruch genommenen Kredit verschafft, welcher jedenfalls im auf die überhöht abgerechneten Einheiten entfallenden Gewinn zu sehen ist. Insoweit entfiel auf die von ihm insgesamt abgerechneten 70000 Einheiten ein Gewinn von 78.147,89 €. Unter Zugrundelegung einer im Zeitraum von November bis April überhöht abgerechneten Menge von 32000 Einheiten ergibt sich allein aus der Berücksichtigung des Gewinnanteils der Apotheke ein ungerechtfertigter Vermögensvorteil von nahezu 36.000,-- €. Wenn insoweit auch ein höherer Schaden naheliegt dergestalt, dass dem Angeklagten B. nicht lediglich der Gewinnanteil verfrüht zufloss, sondern der Gesamtauszahlungsbetrag der jeweiligen überhöhten Abrechnung, so hat die Kammer hierzu keine hinreichenden Feststellungen mehr treffen können.

Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt auch hier die Kammer in keinem Fall die Verhängung von Freiheitsstrafen für notwendig. Auch insoweit sprach für den Angeklagten B. insbesondere die aus seinem fortgeschrittenen Alter folgende Strafempfindlichkeit gegenüber Freiheitsstrafen. Auch ist davon auszugehen, dass der Angeklagte in Zukunft keine weiteren Straftaten wie die vorliegend abgeurteilten begehen wird, da er in seinem Beruf nicht mehr tätig ist.

Aufgrund der ansonsten jeweils gleichartigen Begehungsweise hielt die Kammer eine Differenzierung bei den insoweit auszuwerfenden Geldstrafen betreffend den Angeklagten B. lediglich aufgrund der jeweils unterschiedlichen Höhe der überhöht abgerechneten Einheiten für notwendig.

Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verhängte die Kammer deshalb für die Fälle der Überhöhung um 4000 bzw. 5000 Einheiten (November 2003, Januar, März und April 2004) Geldstrafen in Höhe von

100 Tagessätzen.

Im Hinblick auf die jeweils größeren überhöht abgerechneten Mengen um 9000 bzw. 8000 Einheiten (Dezember 2003 und Februar 2004) erschienen jeweils Geldstrafen in Höhe von

120 Tagessätzen

für tat- und schuldangemessen.

Aus den so gefundenen Einzelstrafen bildete die Kammer unter Berücksichtigung der für die Bildung von Gesamtstrafen geltenden Grundsätze eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von

280 Tagessätzen.

Außer den bereits bei der Bildung der Einzelstrafen genannten Umstände fiel hier auch zu Gunsten des Angeklagten B. der Umstand ins Gewicht, dass aufgrund der gleichartigen Begehungsweise der einzelnen Taten ein enger sachlicher Zusammenhang festzustellen ist.

Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausgehend von seinem Tages-Nettoeinkommen war die Tagessatzhöhe auf

55,-- €

festzusetzen.

3.

Gegen die Angeklagte A. war für jeden einzelnen Fall der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monaten oder auf Geldstrafe zu erkennen.

Im Rahmen der insoweit für jeden einzelnen Fall getrennt durchgeführten Gesamtabwägungen wurden zu Gunsten der Angeklagten jeweils insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:

Zunächst fiel ins Gewicht, dass die Angeklagte A. jedenfalls das objektive Geschehen zur Vornahme der jeweils einzelnen Mitwirkungshandlungen an den Abrechnungen eingeräumt hat. Auch zu ihren Gunsten war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft ist und dass bei der von ihr unterstützten Abrechnung von Rezepten vor Leistungserbringung von der von ihr gehegten Erwartung auszugehen ist, dass die zuviel abgerechneten Cerecyme-Einheiten zu einem späteren Zeitpunkt geliefert und der Patientin verabreicht werden sollten. Weitere Bedeutung auch zu Gunsten der Angeklagten A. fand der Umstand, dass die begangene Art der ungerechtfertigten und nur durch Täuschung erlangten Kreditnahme im Hinblick auf diebei jeder Behandlunganfallenden erheblichen Kosten für das Medikament auch von anderen Apothekern für ein probates Mittel der Vermeidung einer Vorfinanzierung gehalten wird.

Zu ihren Ungunsten wurden im Rahmen der getrennt durchgeführten Gesamtabwägungen jeweils folgende Umstände berücksichtigt:

Auch zu Ungunsten der Angeklagten A. war zu berücksichtigen, dass sich ihr Verhalten über einen langen Tatzeitraum erstreckte und es sich nicht um ein Augenblicksversagen handelte. Auch hat die Angeklagte A. durch die systematische Vorgehensweise ihrerseits an der Hervorrufung eines erheblichen Schadens mitgewirkt. So wurde seitens der über die …-Apotheke abgerechneten Rezepte im Jahr 2002 lediglich bezogen auf den Gewinnanteil ein solcher in Höhe von 6.130,23 € überhöht erzielt, im Jahre 2003 waren es insoweit sogar 7.662,09 €. Unter Berücksichtigung der tatsächlich nicht gelieferten Mengen ergab sich darüber hinaus eine Überzahlung an die …-Apotheke für das Jahr 2002 von 40.658,31 € und für das Jahr 2003 von 46.006,70 €. Insoweit war jedoch einschränkend zu Gunsten der Angeklagten A. zu berücksichtigen, dass ihr strafbares Verhalten sich lediglich auf einige Monate und damit auch lediglich auf einen Teil des insoweit hervorgerufenen Schadens bezog. So wirkte sie im Jahre 2002 an den tatsächlich hervorgerufenen Mindermengen von 7000 Einheiten an 1200 Einheiten mit, an dem Defizit von 9600 Einheiten im Jahre 2003 bezog sich ihr Verhalten auf 7000 Einheiten.

Insgesamt hielt auch die Kammer bei der Angeklagten A. die Verhängung von Freiheitsstrafen nicht für notwendig. Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagte auch bereits durch die Verhängung von Geldstrafen ausreichend beeindruckt ist, um in Zukunft ein straffreies Leben zu führen.

Eine Differenzierung hinsichtlich der Höhe der jeweils hervorgerufenen Mindermengen erschien hinsichtlich der Angeklagten A. nicht mehr notwendig, diese bewegten sich jeweils im Bereich von 200 von 2800 Einheiten. Indes erschien der Kammer auch hier vergleichbar den Erwägungen beim Angeklagten L. die Verhängung einer höheren Geldstrafe für die Tat vom Januar 2003 aufgrund des nicht mehr nur bedingt vorsätzlichen sondern bewussten Mitwirkens der Angeklagten A. für notwendig.

Unter Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt die Kammer deshalb für die Monate Februar, März, August und Oktober 2002 sowie Februar bis September 2003 die Verhängung von Einzelgeldstrafen in Höhe von jeweils

20 Tagessätzen

für tat- und schuldangemessen.

Für die Tat vom Januar 2003 verhängte die Kammer nach der durchgeführten Gesamtabwägung eine Einzelgeldstrafe in Höhe von

40 Tagessätzen.

Unter Berücksichtigung der für die Bildung von Gesamtstrafen geltenden Grundsätze und nach durchgeführter erneuter Gesamtabwägung bildete die Kammer aus den so gefundenen Einzelstrafen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von

120 Tagessätzen.

Auch zu Gunsten der Angeklagten A. fiel der enge sachliche Zusammenhang der abgeurteilten Taten resultierend aus der jeweils gleichartigen Begehungsweise ins Gewicht.

Die Tagessatzhöhe war gemäß § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten ausgehend vom Tages-Nettoeinkommen auf

40,-- €

festzusetzen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

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