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410 XVII 645/25 TUR•AG Frankfurt, 2025-04-04, 410 XVII 645/25 TUR
410 XVII 645/25 TURGericht erster Instanz04.04.2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-04
Aktenzeichen: 410 XVII 645/25 TUR
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2025:0404.410XVII645.25TUR.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Betreuerin auf Genehmigung der Anbringung eines Bettgitters für die Betroffene wird zurückgewiesen.
Die Betreuerin hat mit Schreiben vom 09.12.2024 (Bl.83) unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses (Bl.84 d.A.) das Anbringen von Bettgittern für die Betroffene beantragt.
Die Voraussetzungen für die Genehmigung dieser freiheitsentziehenden
Maßnahme gem. § 1831 Abs.4 i.V.m. Abs.1 BGB liegen nicht vor, da es an der Erforderlichkeit fehlt. Maßgeblich sind mildere Mittel vorhanden, durch die eine Eigengefährdung der Betroffenen ausreichend ausgeschlossen werden kann. Für die Betroffene, die sich jedenfalls seit November 2024 in dem Heim aufhält, wird seitdem nachts eine Matratze vor ihr Bett gestellt, um diese im Fall des Sturzes aus dem Bett vor Verletzungen zu schützen. Diese Maßnahme hat auch in den mittlerweile mehr als vier Monaten zum Schutz der Betroffenen ausgereicht, um Verletzungen vorzubeugen. Dass die Betroffene durch das Legen einer Matratze vor ihr Bett gefährdet würde und somit ein Bettgitter zwingend erforderlich wäre, ist nicht hinreichend ersichtlich.
Da kein Anlass für die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme besteht, war auch der Aufgabenkreis nicht von Amts wegen um den Bereich der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen zu erweitern.
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