LG Frankfurt 1. Zivilkammer, 2024-11-18, 2-01 T 59/24

2-01 T 59/24Kantonsgericht / I. Zivilkammer18.11.2024

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 1. Zivilkammer — 2-01 T 59/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-18

Aktenzeichen: 2-01 T 59/24

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2024:1118.2.01T59.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3.9.2024 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin aus den zutreffenden Gründen zu Recht abgewiesen. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts stehen der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin zu. Es ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin zu einer kostenlosen Leistungserbringung gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet sein könnte. Insbesondere folgt dies nicht allein aus ihrem Namen oder dem Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin angebotene Leistung zum öffentlichen Personenverkehr gerechnet wird. Dies bedeutet lediglich, dass jeder beliebige, der ein Ticket erwirbt, diese Art des Transportes nutzen kann.

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