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7 O 707/06•LG Hanau 7. Zivilkammer, 2007-06-14, 7 O 707/06
7 O 707/06Kantonsgericht14.06.2007
Entscheidungsdatum: 2007-06-14
Aktenzeichen: 7 O 707/06
ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2007:0614.7O707.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 830 BGB
Die Entscheidung ist anfechtbar
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 79.106,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 76.423,52 € seit dem 26.05.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 2 %, die Beklagte 98 % zu tragen.
Von den Kosten der Nebenintervenientin hat die Beklagte 98 % zu tragen.
Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks (Str./Hausnr.) in (Ort) mit dem darauf stehenden Wohn- und Geschäftshaus mit historischer Bausubstanz. Die Beklagte betreibt eine Bauunternehmung und wurde von der Stadt (Ort) als Generalunternehmerin mit dem Neubau der (…)brücke in (Ort) beauftragt. Hierbei wurde ein im Eigentum der Firma (Fa.1) stehender Baukran eingesetzt, welcher von der Beklagten angemietet war.
Die Beklagte setzte zur Errichtung und Montage des Kranes die Firma (StVK) ein. Zuvor hatte der Bauleiter der Beklagten der Firma (StVK) den Standort zugewiesen. Die Firma (StVK) erstellte am 11.10.2004 eine Standsicherheitsprüfung, in der es u.a. heißt: „Standsicherheit täglich prüfen“. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Prüfung wird auf Bl. 68 d. A. verwiesen. Mit der Bedienung des Kranes beauftragte die Beklagte die Nebenintervenientin, die Firma (NI).
Im Zuge der Bauarbeiten kam es am 26.10.2004 um 10.00 Uhr zu einem Kranunfall, wobei der auf der Baustelle befindliche Kran –welcher zum Unfallzeitpunkt von einem Mitarbeiter der Nebenintervenientin bedient wurde- auf das im Eigentum der Kläger stehende Haus stürzte. Hierbei wurde ein im zweiten Obergeschoss befindlicher Balkon und Regenfallrohr in die Tiefe gerissen. Weiterhin wurde das im Erdgeschoss angebrachte Treppengeländer durch den herabstürzenden Kran beschädigt.
Nach dem Unfall wurde ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Hanau eingeleitet, das unter dem Aktenzeichen (…) geführt wurde, um die Ursache für das Umstürzen des Kranes zu ermitteln. Bezüglich des Ergebnisses des Beweisverfahrens wird auf das Gutachten des Sachverständigen (SV 1) vom 28.02.2006 sowie der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 21.12.2006 verwiesen.
Am 11.05.2005 wurde der Haftpflichtversicherer der Beklagten aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 76.432,52 € bis zum 25.05.2005 an die Kläger zu zahlen. Dies lehnte der Versicherer mit Schreiben vom 18.05.2005 ab, da die Beklagte weder Verursacherin des Unfalles sei noch ein Verschulden treffe.
Die Kläger begehren für die Erneuerung des Balkons 69.780 € netto ausweislich des Angebots der Firma (Fa. 2) vom 06.12.2004. Darüber hinaus für die Erneuerung des Regenfallsrohres 1.989,83 € netto ausweislich des Angebots der Firma (Fa. 3) vom 27.12.2004. Für die Erneuerung des Treppengeländers im Erdgeschoss begehren die Kläger 1.790 € ausweislich des Angebots der Firma (Fa. 4) vom 22.12.2004. Darüber hinaus begehren sie für die Erneuerung der Balkontür ausweislich der Rechnung der Firma (Fa. 5) vom 19.12.2006 4.684,08 € brutto sowie weitere 2.645,73 € für Absicherungsmaßnahmen am Gurtgesims ausweislich der Rechnung der Firma (Fa. 2) vom 02.06.2006.
Die Kläger behaupten, der Kranunfall sei auf das Zusammentreffen mehrer Ursachen zurückzuführen.
Der Kran sei bereits grundsätzlich zu klein für die abzutransportierende Last zu dem vorgesehenen Absetzpunkt gewählt worden. Die Beklagte habe verabsäumt, einen für den jeweiligen Einsatz geeigneten Kran zur Verfügung zu stellen. Der umgestürzte Kran sei nicht geeignet gewesen, die Last von 3,25 t zu dem vorgesehenen Absatzpunkt bei ca. 20 m Ausladung zu bringen.
Weiterhin sei der Kran auf einem ungenügend hergerichteten Fundament aufgebaut und der Untergrund nicht zur Aufnahme der planmäßigen Eckdrücke bei höchstem Lastmoment geeignet gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet, für einen geeigneten tragfähigen Untergrund zu sorgen. Der Turmdrehkran sei auf unterschiedlichen tragfähigen Untergrund und ungenügenden Aufbau aufgestellt worden, so dass er unter Belastung aufgrund unterschiedlicher Absenkungen instabil geworden sei.
Der Kranführer habe das strikte Verbot zur Kranüberlastung nicht beachtet und sich ohne Kenntnis der Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen am Kran auf deren Wirksamkeit verlassen. Der Lastmomentbegrenzer des Krans habe später als üblich geschaltet. Dies sei auf eine vor dem Unfallereignis eingetretene Beschädigung an der Sicherheitseinrichtung zurückzuführen.
Die Absicherung der lockeren Werkstücke im Gurtgesims sowie das Entfernen der losen Bruchstücke im Bereich der Restbalkonplatte seien ausschließlich Folgeschäden des Kranunfalls vom 26.10.2004 gewesen. Durch den umstürzenden Kran sei auch die Balkontür im zweiten Obergeschoss beschädigt worden.
Die Nebenintervenientin behauptet, alle Materiallieferungen hätten von der Beklagten transportfähig und –fertig bereitgestellt werden sollen (Zeugnis (Z 1)). Der Kranführer habe weder Veranlassung noch eine Möglichkeit gehabt, ein Veto gegen die vorgeblich zu schwere Last einzulegen (Zeugnis (Z 1)).
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 80.889,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 76.423,52 € seit dem 26.05.2006 zu zahlen.
Die Nebenintervenientin schließt sich dem Antrag der Kläger an.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Sie behauptet, der Standort des Kranes sei standsicher und tragfähig gewesen. Der Kran sei auf befestigten Gehweg ausgelegt worden und habe auf 4 Füßen gestanden. Der Gehweg habe aus einem befestigten Untergrund mit geschotterten Untergrund und Gehwegplatten bestanden und sei als Standort geeignet gewesen. Nach dem Kranunfall hätten keine Hinweise dafür vorgelegen, dass der Standort Ursache für den Kranumsturz gewesen sei. Die Messungen der Unterbauten mit der Wasserwaage nach dem Unfall hätten ergeben, dass die Kranfundamente blei gelegen hätten, d. h. in dem waagerechten Zustand im Vergleich zu dem Standort vor dem Unfall. Damit habe der Untergrund zum Unfallzeitpunkt weder nachgegeben noch sei er instabil geworden. Auch habe der Sachverständige (SV 1) den Standort nicht selbst begutachtet, sondern lediglich Bilder ausgewertet.
Der Kran sei ausreichend, um die Lasten zu den benötigten Stellen auf der Baustelle zu transportieren.
Der Kranführer habe entgegen den ihm obliegenden Verpflichtungen das Material angehängt und ungeachtet der kritischen Grenze von 15,7m überfahren, welches zu einer Überlastung des Krans und damit zum Umkippen geführt habe. Er habe vor Inbetriebnahme die Last nicht abgeschätzt, obwohl dies möglich gewesen sei. Die Schaltafeln hätten einzeln transportiert werden können.
Die ordnungsgemäße Montage und Prüfung der Sicherheitsvorschriften habe der Firma (StVK) oblegen. Diese sei mit der Auswahl des genauen Standortes des Kranes beauftragt gewesen. Die Hinweise, dass die Standsicherheit täglich geprüft werden solle, habe die Beklagte erfüllt (Zeugnis (Z 2)).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.09.2006 und 14.06.2007 durch Vernehmung der Zeugen (Z 2), (Z 3), (Z 4), (Z 5) sowie Anhörung des Sachverständigen (SV 1). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2006 und 14.06.2007 verwiesen. Darüber hinaus wurde gemäß Beweisbeschluss vom 21.12.2006 Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen (SV 2) vom 15.03.2007 verwiesen.
Die Klage ist in Höhe von 79.106,72 € begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Kläger haben einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 S. 2 BGB.
Das Eigentum der Kläger wurde durch den von der Beklagten angemieteten umgestürzten Kran verletzt. Der Balkon, das Regenfallrohr, das Treppengeländer und ein Teil der Fassade des im Eigentum der Kläger stehenden Hauses wurden beschädigt.
Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen (Z 5) ergibt sich, dass auch die Balkontür des streitgegenständlichen Hauses durch den umgestürzten Kran beschädigt wurde.
Nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist jeder für den Schaden verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat oder welcher Anteil des Schadens auf mehrere feststehende Verursacher entfällt. Vorliegend hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kranunfall auf mehrere Ursachen zurückzuführen ist. Danach haben der ungeeignete Standort des Kranes und die Kranüberlastung zu dem Umkippen des Kranes geführt. Dies ist zum einen der Beklagten und der Firma (NI) zurechenbar.
Die Beklagte haftet gegenüber den Klägern wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten. Der Bauherr hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Bauvorhaben keine Schäden ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können. Er ist es in erster Linie, der die Gefahrenquelle eröffnet.
Vorliegend ist der Beklagten der Vorwurf zu machen, dass der Kran auf unterschiedlich tragfähigem Untergrund und ungenügendem Unterbau aufgestellt wurde, so dass sich unterschiedliche Absenkungen an den Aufstellfundamenten ergaben. Nach § 40 der BGV D 6 (Krane) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Orts veränderliche Krane nur auf tragfähigem Grund eingesetzt werden.
Der Sachverständige (SV 1) hat für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass die 4 Betonringe des Kranes auf unterschiedlichem Untergrund - mit Gras bewachsenem Mutterboden, Gehwegplatten, am Rand von Böschungen und teilweise auf Randsteinen – aufgestellt waren. Hieraus ergab sich ein unterschiedliches Absenken der Aufstellfundamente unter Belastung, so dass der Kran instabil wurde.
Darüber hinaus hat der Sachverständige festgestellt, dass die Betonscheiben im Bereich des Mutterbodens mit einzelnen Kanthölzern unterbaut waren, so dass keine gleichmäßige Auflage für die Betonscheiben gegeben war. Auch wurde nicht beachtet, dass die Kranaufstellung nicht zu dicht an Böschungen und Gruben erfolgen darf, da dort die Gefahr besteht, dass der Böschungs- und Grubenrand unter der hohen Kranbelastung nachgibt und ein Böschungsbruch eintritt.
Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen (SV 1) war die die zur Verfügung stehende Auflagerfläche nur 0,785 m2 groß, was bei gleichmäßiger Druckverteilung und größtem in der Betriebsanleitung angegebenen Kraneckdruck eine Bodenpressung von 31,8 N/cm2 zur Folge hat und die zulässigen Bodenpressungen nach DIN und die Angabe in der Betriebsleitung erheblich übersteigt.
Die Beklagte hat nicht beweisen können, dass der Standort des Kranes sei standsicher und tragfähig gewesen ist. Selbst aus der Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen (Z 2)geht hervor, dass der Kranfuß auf unterschiedlichem Boden stand. Auch der Zeuge (Z 3) bestätigt, dass einer der Betonringe im Böschungsbereich stand. Der Zeuge (Z 4) erklärte glaubhaft, dass ein Betonring auf der Kante des Gehwegs und auf einem Kantholz stand. Ein anderer Betonring war auf einer Grasnarbe nach Angaben des Zeugen (Z 4) aufgelegt.
Auch kann die Beklagte nicht einwenden, dass der Sachverständige den Unfallort nicht persönlich besichtigt hat. Wie bereits ausgeführt, geht aus den Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen (Z 2), (Z 3) und (Z 4) hervor, dass der Kran auf unterschiedlichem Untergrund aufgestellt war. Darüber hinaus konnte der Sachverständige aus den von der Unfallörtlichkeit gefertigten Lichtbildern nach Überzeugung der Kammer Feststellungen zu den Bodenverhältnissen treffen.
Unerheblich ist die Behauptung der Beklagten nach dem Unfall hätten keine Hinweise vorgelegen, dass der Standort Ursache des Kranumsturzes gewesen sei. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass die Messungen der Unterbauten mit der Wasserwaage nach dem Unfall ergeben hätten, dass die Kranfundamente blei gelegen hätten. Dieses Ergebnis ihrer Messungen haben zwar die Zeugen (Z 2) und (Z 3) bekundet. Der Sachverständige hat hierzu jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Betonringe unter dem Kran im Lot gestanden hätten, weil der Kran über eine Libelle verfügt, welche im Lot sein muss. Insoweit wird auch auf die weiteren nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen verwiesen.
Die Beklagte hat sich von ihrer Verantwortung, den Kran standsicher aufzustellen, nicht dadurch befreit, dass sie die Firma (StVK) mit der Ausstellung des Kranes beauftragt hat. Die Beklagte hat nicht darlegen und beweisen können, dass die Firma (StVK) allein mit der Auswahl des Standortes des Kranes beauftragt war. Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten widersprüchlich. Zunächst hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.07.2006 behauptet, die Auswahl des Standortes habe der Firma (StVK) oblegen. Mit Schriftsatz vom 23.10.2006 hingegen trägt die Beklagte vor, dass der Bauleiter der Beklagten den ungefähren Standort zugewiesen habe. Die Zeugen (Z 2)und (Z 3) bekundeten hingegen, dass dem Aufsteller die vorher beklagenseits festgelegte Fläche zugewiesen worden sei. Zwar hat der Zeuge (Z 2) zunächst ausgesagt, es sei dem Kranaufsteller eine größere Fläche zugewiesen worden, doch hat er seine Angaben im Lauf seiner Aussage dahingehend konkretisiert, dass er sich den Standort des Kranes überlegt habe und der Polier der Firma (StVK) diesen dann zugewiesen habe. Dies bestätigt auch der Zeuge (Z 3), der dem Kranaufsteller den Standort zuwies und die Entscheidungsfreiheit der Firma (StVK) hinsichtlich der Aufstellung des Kranes insoweit einschränkte, dass diese lediglich entscheiden konnte, wie die einzelnen Betonringe gesetzt wurden.
Unabhängig davon, welche Entscheidungsfreiheit der Firma (StVK) beim Aufstellen des Kranes verblieben war, hatte die Beklagte weiterhin die Verantwortlichkeit für die Standsicherheit. Die Firma (StVK) vermerkte in ihrer Standsicherheitsprüfung vom 11.10.2004 gegenüber der Beklagten, dass die Standsicherheit täglich zu prüfen sei. Hierin lag der Hinweis – wie von dem Sachverständigen (SV 1) nachvollziehbar ausgeführt-, dass auf Grund des unterschiedlichen Untergrundes die Standsicherheit nicht ordnungsgemäß war. Es ist hierbei unerheblich, ob der Geschäftsführer der Firma (StVK) in dem Anhörungstermin in dem selbständigen Beweisverfahren erklärte, dass dieser Vermerk gemacht worden sei, da sich der Kran in der Nähe der Baugrube befunden habe. Aus dieser Aussage geht jedenfalls auch hervor, dass die Standsicherheit des Kranes problematisch war und es der Beklagten als Generalunternehmerin und Adressat des Prüfberichtes oblegen hat, diese täglich zu überprüfen. Zwar behauptet die Beklagte, sie habe die Hinweise aus dem Protokoll, dass die Standsicherheit täglich geprüft werden soll, erfüllt. Allerdings geht aus ihrem Vorbringen nicht hervor, wie sie dies getan hat. Insoweit war der Zeuge (Z 2) nicht erneut zu vernehmen.
Die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten war rechtswidrig und schuldhaft. Die Beklagte hat der Firma (StVK) einen ungeeigneten Standort zugewiesen beziehungsweise wusste dies aufgrund des Hinweises der Firma (StVK) vom 11.10.2004.
Die Firma (NI) trifft einen weiteren Verursachungsanteil.
Nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 6 (Krane), § 31 darf der Kranführer nicht über die jeweils höchst zulässige Belastung hinaus belasten. Er hat den Lastmomentbegrenzer auf den jeweiligen Rückstand einzustellen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Kran war nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu klein dimensioniert für die Lastaufnahme von 3,25 t. Dem Kranführer hat es in dieser Situation oblegen, sich über das Gewicht zu informieren und dann die Last reduzieren.
Soweit die Nebenintervenientin einwendet, alle Materiallieferungen seien von der Beklagten transportfähig und –fertig bereitgestellt worden und der Kranführer habe weder Veranlassung noch eine Möglichkeit gehabt, ein Veto gegen die vorgeblich schwere Last einzulegen, kommt es hierauf nicht an. Der Zeuge (Z 1) ist nicht zu vernehmen. Der Sachverständige hat für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass es Aufgabe des Kranführers ist, sich über das jeweilig anzuhängende Gewicht zu informieren oder dieses abzuschätzen. Er hat selbst zu entscheiden, wie die Schalelemente transportiert werden.
Die Beklagte hat sich von ihrer Verantwortlichkeit nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entlasten können. Sie hat nicht den Beweis geführt, dass ihr Verhalten bei kumulativer Kausalität nicht oder zu einem bestimmten Teil verursacht hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Insgesamt steht den Klägern ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 79.106,72 € zu.
Aufgrund des Sturzes des Krans auf das im Eigentum der Kläger befindlichen Hauses sind ausweislich des Angebots der Firma (Fa. 2) vom 06.12.2004 69.780 € an Reparaturkosten für die Erneuerung des historischen Balkons nebst schmiedeeisernen Gitters zu veranschlagen.
Für die Reparatur des zerstörten Regenfallrohrs sind 1.989,83 € ausweislich des Angebots der Firma (Fa. 3) vom 27.12.2004 anzusetzen.
Auch für die Erneuerung des Treppengeländers im Erdgeschoss sind ausweislich des Angebots der Firma Goldbach & Sohn GmbH & Co. KG vom 22.12.2004 1.790 € netto für die Reparatur zu veranschlagen.
Weitere 2.645,73 € sind den Klägern für Versicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflichten zu erstatten. Ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen (SV 2) war die Absicherung der lockeren Werkstücke im Gurtgesims sowie das Entfernen der losen Bruchstücke im Bereich der Restbalkonplatte ausschließlich ein Folgeschaden des Kranunfalls und damit zu ersetzen.
Soweit die Beklagte die Schadenshöhe mit Nichtwissen bestritten hat, reichte dieses Bestreiten nicht aus, da ihr die einzelnen Angebote und Rechnungen vorlagen und sie hierauf hätte konkrete Einwendungen vorbringen können.
Von den Kosten für die Erneuerung der Balkontür können die Kläger nicht den vollen Betrag in Höhe von 4.684,08 € ersetzt verlangen. Vielmehr stehen ihnen nur 2.901,16 € brutto zu. Von der Rechnung der Firma (Fa. 5) vom 19.12.2006 war ein Abzug neu für alt hinsichtlich des Fensterelementes vorzunehmen. Hieraus stehen den Klägern nach Schätzung der Kammer gem. § 287 ZPO lediglich 1.500 € zu. Die anderen Arbeiten, die in dieser Rechnung aufgeführt worden sind, waren in voller Höhe zu erstatten. Auch war die Stellung eines Gerüstes für die Dauer der Bauarbeiten erforderlich, da die Fensterelemente nach außen hin zu öffnen sind.
Gemäß §§ 280, 286, 288 BGB haben die Kläger einen Anspruch auf Ersatz ihrer Verzugszinsen aus einem Betrag von 76.423,50 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2005. Mit Schreiben vom 11.05.2005 wurde die Beklagte zur Zahlung bis zum 25.05.2005 aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht, so dass ab diesem Zeitpunkt sich die Beklagte in Verzug befand.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 709 ZPO.
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