LG Hanau 4. Zivilkammer, 2003-09-29, 4 O 545/03

4 O 545/03Kantonsgericht / IV. Zivilkammer29.09.2003

Gesamter Gesetzestext

LG Hanau 4. Zivilkammer — 4 O 545/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-29

Aktenzeichen: 4 O 545/03

ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2003:0929.4O545.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: 7 StVG, 17 StVG, 18 StVG, 4 StVO, 7 StVO

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläge- rin 3.127,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2003 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 25 % und die Klägerin 75 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 16.01.2003 gegen 14.45 Uhr kam es auf der B 43 a Richtung Dieburg in Höhe km 604,75 zu einem Unfall zwischen dem vom Mitgesellschafter und Geschäftsführer (Name) gefahrenen Pkw Mercedes der Klägerin und dem vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw mit Anhänger der Firma (Name, Ort) . Die Straße ist in dieser Richtung zweispurig ausgebaut. Das klägerische Fahrzeug fuhr auf der rechten der beiden Fahrspuren, der Lastzug der Beklagten in gleicher Richtung links. Infolge einer Fahrbahnverengung wegen einer Baustelle war die rechte Fahrspur jenseits der Unfallstelle gesperrt; die rechts fahrenden Fahrzeuge wurden durch eine Markierung auf den erforderlichen Fahrbahnwechsel hingewiesen. Als der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs von der rechten auf die linke Fahrspur überwechseln wollte, kam es zwischen diesem und dem Lastzug der Beklagten zu einer seitlichen Kollision, die zu Beschädigungen an beiden Fahrzeugen führte. Auf die beiderseits eingereichten Lichtbilder von der Unfallstelle und den Fahrzeugschäden (BI. 5 ff und 25 ff d. A.) wird Bezug genommen.

Wegen der Beschädigung ihres Pkw verlangt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz wie folgt:

Reparaturkosten gemäß Rechnung vom 17.02.2003
(BI. 11 ff d. A.) netto8.479,94 EUR
Wertminderung gemäß Feststellung der Sachverständigen
(Name) vom 27.01.2003 (BI. 15 d. A.)1.100,00 EUR
Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit bis zum 17.02.2003,
30 Tage à 91,00 EUR2.730,00 EUR
Unkostenpauschale30,00 EUR
insgesamt:12.339,94 EUR

Mit Schreiben vom 21.02.2003 wies die Beklagte zu 2) alle Forderungen der Klägerin zurück.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihr Fahrzeug in dem Augenblick, als es von der rechten auf die linke Fahrspur habe überwechseln müssen, angefahren. Sie meint, der Beklagte zu 1) habe dabei das Recht des Stärkeren für sich in Anspruch genommen. Er hätte bei der gegebenen Situation vielmehr dem Fahrer des Pkw bei dessen Fahrspurwechsel nach dem sog. Reißverschlussverfahren die Vorfahrt einräumen müssen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr, der Klägerin, 12.339,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 22.02.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, er, der Beklagte zu 1), habe den linken Fahrstreifen befahren, weil die Fahrbahnverengung langfristig erkennbar gewesen sei. Er wisse nicht, ob der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges rechts habe überholen wollen oder ob er schon länger rechts gefahren sei. Er, der Beklagte zu 1), habe den von hinten kommenden Pkw nicht erkennen können, sondern habe diesen erst bemerkt, als er sich parallel neben ihm befunden habe und es zum Schaden gekommen sei. Deshalb, so meint er, habe er dem klägerischen Fahrzeug den Fahrstreifenwechsel überhaupt nicht ermöglichen können; vielmehr habe dessen Fahrer den Fahrspurwechsel unmittelbar vor der Verengung erzwingen wollen und habe dabei seinen, des Beklagten zu 1), Vorrang missachtet.

Darüber hinaus bestreiten die Beklagten den geltend gemachten Schaden der Höhe nach, nämlich im Hinblick auf die Höhe des Nutzungsausfallschadens, der allenfalls für die Dauer von 9 Tagen zugebilligt werden könne.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus dem Unfallgeschehen vom 16.01.2003 zu, und zwar gegen den Beklagten zu 1) gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 3 Nr. 1 und 2 PflVersG. Dabei führt die nach § 17 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 18 Abs. 3 StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zur Haftung der Beklagten im Umfang von 30 % des ersatzfähigen Schadens, im Ergebnis in Höhe von 3.127,48 EUR.

Der Beklagte zu 1) ist als Fahrer seines Kraftfahrzeuges verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der bei dessen Betrieb entstanden ist; hierfür hat die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer neben ihm als Gesamtschuldner einzustehen (§ 3 Nr. 2 PflVersG).

Ein Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 bzw. § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG zugunsten des Beklagten zu 1) ist nicht gegeben, weil er sich nicht entsprechend entlasten konnte. So hat er nicht nachgewiesen, dass ein ihn treffendes Verschulden völlig ausgeschlossen ist; es ist ferner nicht ersichtlich - und wird von den Beklagten auch nicht behauptet -, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) bei Aufwendung idealtypischer Sorgfalt unabwendbar gewesen sei

Die Beklagten sind jedoch nicht zum Ersatz des vollen infolge des Verkehrsunfalls entstandenen Schadens verpflichtet, da der Unfall auch durch das Kraftfahrzeug der Klägerin verursacht wurde. Sind an einem Verkehrsunfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter bzw. -führer untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 I. V. m. § 18 Abs. 3 StVG). Dies führt hier zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis 70 zu 30 zu Lasten der Klägerin.

Zu Lasten der Klägerin ist die allgemeine Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 StVG). Diese ist nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall kein zugunsten der Klägerin unabwendbares Ereignis darstellte. Vielmehr ist die sie belastende Betriebsgefahr durch ein Fehlverhalten ihres Fahrers deutlich erhöht. Denn dieser befand sich bis zum Zeitpunkt der Kollision allenfalls neben dem Lastzug der Beklagten in paralleler Richtung mit diesem, keinesfalls jedoch vor dem Lastzug. Dies ergibt sich nicht nur aufgrund der vorliegenden Fotos der Beschädigungen an beiden Fahrzeugen, die auf einen seitlichen Anstoß hindeuten, vielmehr behauptet die Klägerin selbst nicht, dass sich ihr Pkw seitlich vor dem Lkw befunden habe. Bei dieser Lage hat der Fahrer des Pkw gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen, wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dabei ist der Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich anzukündigen, was für den Fahrer des klägerischen Pkw hier schon deshalb kaum in der gegenüber dem Lastzug erforderlichen Weise möglich war, weil er sich neben dem Lkw befand und von diesem aus nicht oder allenfalls eingeschränkt hat wahrgenommen werden können. Zur Vermeidung einer Gefährdung hätte der Pkw-Fahrer deshalb zurückbleiben und sich hinter dem Lastzug nach links einordnen müssen. Dass er dies nicht tat, ist ihm als ein erhebliches Verschulden anzulasten.

Entgegen ihrer Ansicht kann sich die Klägerin auch nicht auf ein Vorfahrtrecht berufen, das zu ihren Gunsten etwa aus einer Situation nach dem sog. Reißverschluss-verfahren (§ 7 Abs. 4 StVO) folgt. Denn die Klägerin hat die Voraussetzungen dafür, dass diese Regelung vorliegend hätte angewendet werden müssen, weder ausreichend dargelegt noch bewiesen. Das Reißverschlussverfahren gilt nämlich nur, wenn der Abstand der auf den mehreren Fahrstreifen ankommenden Fahrzeuge kein Einordnen auf den durchgehenden Fahrstreifen mit ausreichendem Abstand (§ 4 StVO) mehr zulässt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, StVO § 7 Rn 20). Dass dies hier der Fall gewesen sei, ist nicht vorgetragen, wenngleich durch die Erörterung im Termin immerhin unstreitig geworden ist, dass auf beiden Fahrstreifen reger Verkehr geherrscht hat.

Insbesondere aber ist nicht dargelegt, mit welchem Abstand ggf. andere Fahrzeuge vor dem Lastzug einerseits und dem Pkw andererseits gefahren sein sollen. Im Hinblick darauf, dass beim Reißverschlussverfahren den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen ist, dass sich diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können, fehlt es ferner an jeglichen Angaben dazu, ob unmittelbar vor den unfallbeteiligten Fahrzeugen tatsächlich ein in der linken Spur fahrendes Fahrzeug durch die Engstelle gefahren ist, so dass - gemäß dem Reißverschluss - nunmehr der rechts befindliche klägeri-sche Pkw an der Reihe gewesen wäre. Jedenfalls spricht der Umstand, dass dieser sich parallel neben dem Lkw befand und nicht etwa seitlich versetzt vor diesem, eher dagegen, dass der Pkw überhaupt in einer Position war, bei der der Beklagte zu 1) ihm das Einordnen nach links hätte ermöglichen können oder gar müssen.

Abgesehen davon hätte der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges selbst bei Vorliegen einer „Reißverschlusssituation" nicht ohne weiteres auf die linke Fahrspur wechseln dürfen. Denn wer bei Reißverschlussbildung die Spur wechselt, darf nicht darauf vertrauen, dass ihm dies ermöglicht wird (Hentschel, a. a. 0., Rn 20).

Auch zu Lasten der Beklagten ist die allgemeine Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 StVG). Diese ist wegen der Größe eines Lkw mit Anhänger zwar höher als diejenige des klägerischen Pkw, sie ist im Übrigen jedoch nicht durch besondere Umstände erhöht. Insbesondere kann - aus den bereits dargelegten Gründen - insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1) dem Fahrzeug des Klägers einen Vorrang hätte einräumen müssen.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt, dass die durch ein erhebliches Fehlverhalten des Fahrers der Klägerin erhöhte Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeugs die von dem Fahrzeug der Beklagten ausgehende einfache Betriebsgefahr - die die Kammer mit Rücksicht darauf, dass es sich um einen Lastzug handelt, mit 30 % veranschlagt - deutlich überwiegt. Eine Haftungsverteilung im Verhältnis 70 zu 30 zu Lasten der Klägerin erschien danach angemessen.

Der Höhe nach begegnet der seitens der Klägerin geltend gemachte Sachschaden hinsichtlich der Reparaturkosten und der Wertminderung keinen Bedenken. Dagegen kann die Klägerin Ersatz des Nutzungsausfalls auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Seite 3 der Feststellung der Sachverständigen Fa. (Name) vom 27.01.2003 (Reparaturdauer: 6 - 7 Arbeitstage) lediglich für einen Zeitraum von 9 Tagen beanspruchen (9 x 91,00 EUR = 819,00 EUR). Soweit sie hierzu vorträgt, die Reparaturdauer von 30 Tagen sei wegen der Ersatzteilbeschaffung erforderlich gewesen, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Fahrzeug ausweislich der Reparaturrechnung vom 17.02.2003 erst am 25.01.2003 in der Werkstatt angenommen wurde. Da der Pkw trotz der Beschädigung unstreitig noch fahrfähig war, hätte er bis zum Eintreffen der Ersatzteile noch genutzt und erst dann zur Reparatur gegeben werden können. - Die darüber hinaus begehrte Unkostenpauschale schätzt die Kammer nach ihrer ständigen Praxis lediglich auf einen Betrag von 26,00 EUR.

Danach sind zugunsten der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 8.479,94 EUR netto, eine Wertminderung von 1.100,00 EUR, Nutzungsausfall von 819,00 EUR und eine Unkostenpauschale von 26,00 EUR ersatzfähig, insgesamt 10.424,94 EUR. Der Haftungsanteil der Beklagten von 30 % hieraus beträgt 3.127,48 EUR.

Der Zinsanspruch ist hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klageforderung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten begründet.

Die Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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