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1 S 529/99•LG Gießen 1. Zivilkammer, 2000-03-15, 1 S 529/99
1 S 529/99Kantonsgericht / I. Zivilkammer15.03.2000
Entscheidungsdatum: 2000-03-15
Aktenzeichen: 1 S 529/99
ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2000:0315.1S529.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzforderungen aus dem Verkehrsunfall vom 22.2.1999 auf der A …, Höhe km 23,0 (§ 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG) zu Recht nicht anerkannt. Dabei kann offen bleiben, ob der Unfall. für den Beklagten zu 1) nach der einem Idealfahrer abzuverlangenden Sorgfalt durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde (§§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 2 StVG) oder nicht. Jedenfalls fällt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile nicht ins Gewicht (§ 17 Abs. 1 StVG). Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs war durch das Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände und ein Verschulden des Klägers in einer solchen Weise erhöht, daß die des Beklagtenfahrzeugs für die Haftungsverteilung keine Rolle mehr spielt. Ein schuldhaft begangener Fahrfehler des Beklagten zu 1) läßt sich nicht feststellen.
Über die normale Betriebsgefahr seines Pkw muß sich der Kläger zunächst anrechnen lassen, daß er entgegen § 2 Abs. 1 S. 1 StVO die Standspur benutzte, um an den auf der Fahrbahn im Stau stehenden Fahrzeugen vorbeizufahren und schneller zur Autobahnausfahrt zu kommen. Die Standspur ist nicht Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 S. 2 StVO) . Sie dient nicht dem normalen Fahrverkehr und darf auch bei Stau nur auf polizeiliche Weisung benutzt werden, um an der auf den Fahrstreifen stokkenden Fahrzeugkolonne vorbeizufahren (BGH, NJW 1981, 1968 ff.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 18 StVO Rz. 14b). Eine solche Weisung gab es unstreitig nicht. Zu dem genannten kommt aber ein weiterer, besonders schwerwiegender Verkehrsverstoß hinzu. Der Kläger verhielt sich, als er von der Standspur, einem der "anderen Straßenteile" (Jagusch/Hentschel, § 10 StVO Rz. 6), wieder auf den rechten Fahrstreifen wechselte, nicht so, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (§ 10 S. 1 StVO). Dafür spricht schon der Beweis des ersten Anscheins (vgl. Jagusch/Hentschel, § 10 StVO Rz.. 11). Die Kollision des von der Standspur Anfahrenden mit dem fließenden Verkehr auf der Fahrbahn ist ein typischer Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt durch den Anfahrenden drängt. Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können und den Anscheinsbeweis deshalb entkräften, hat der Kläger nicht bewiesen. Vielmehr hat er umgekehrt mit seinen eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 19.10.1999 den gegen ihn sprechenden Anschein bestätigt, indem er bekundet hat, von der Standspur zwischen die auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Lkw gefahren zu sein, obwohl er weder durch ein Handzeichen, noch durch eine ähnliche Geste des Beklagten zu 1) davon ausgehen dufte, dieser werde von seinem Vorrang absehen und ihn, den Kläger, einfahren lassen. Ein solches Verhalten erfüllt bei weitem nicht die Anforderungen, welche die Straßenverkehrsordnung mit dem Erfordernis der äußersten Sorgfalt beim Einfahren auf die Fahrbahn verlangt. Der vom Kläger behauptete "Blickkontakt" zum Beklagten zu 1) ist durch nichts bewiesen. Hinsichtlich der Aussage der Zeugin … folgt die Kammer der Beweiswürdigung des Amtsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO) . Auch durch diese Aussage ist der gegen den Kläger sprechende Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Die Angaben der im Lager des Klägers stehenden Zeugin sind sehr vage, insbesondere zu den wesentlichen Punkten (Zeitspanne vom Einfahren bis zum Anstoß, zurückgelegte Fahrstrecke). Auch ist nicht plausibel, daß der Kläger mit seinem Pkw auf der Standspur zunächst neben dem vom Beklagte zu 1) gesteuerten Sattelzug gestanden haben soll, dann aber eine Lücke auf dem rechten Fahrstreifen "abpassen" und zum Einfahren nutzen konnte, während der Beklagte zu 1) stand, und zwar immer noch, wie man nach der Aussage der Zeugin annehmen muß. Nicht einleuchtend ist auch die Angabe der Zeugin, das Klägerfahrzeug habe, obwohl man schon wieder geraume Zeit auf dem rechten Fahrstreifen gewesen sei, "vielleicht leicht schräg" gestanden. Dazu gab es keinen Grund. Allerdings paßt eine Schrägstellung zum Vortrag der Beklagten, der Anstoß habe sich ereignet, als sich das Klägerfahrzeug noch teilweise auf der Standspur befand. Insgesamt reicht die Überzeugungskraft der Aussage der Zeugin … auch für die Kammer nicht aus, um den gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) läßt sich demgegenüber nicht feststellen. Insbesondere spricht gegen den Beklagten zu 1) kein Anscheinsbeweis, weil der Kläger erst unmittelbar vor dem Anstoß von rechts in den Fahrstreifen des Beklagten zu 1) gewechselt ist (vgl. Kammer, zfs 1995, 409 f.). Im übrigen kann der Kläger schon nicht beweisen, daß der Beklagte zu 1) das Klägerfahrzeug im Zeitpunkt des Einfahrens auf die Fahrbahn überhaupt erkennen konnte und mußte.
Bei Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren ist zu Lasten der Beklagten zwar die größere Schwerfälligkeit des Sattelzuges anzusetzen, die sich in der konkreten Unfallsituation (Stau) jedoch kaum ausgewirkt hat. Demgegenüber war die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch die grob verkehrswidrige und leichtsinnige Fahrweise des Klägers stark erhöht. Der Kläger hat mit seinem Bestreben, durch die vorschriftswidrige Benutzung der Standspur einen Zeitvorteil zu erreichen, nicht nur die erste Unfallursache gesetzt. Er gefährdete den Verkehr dann auch noch dadurch in hohem Maße, daß er sich beim Wiedereinfahren auf die Fahrbahn nicht mit dem Beklagten zu 1) verständigte, sondern blind auf dessen Rücksichtnahme und Rücksichtnahmemöglichkeit vertraute. Unter diesen Umständen erscheint eine auch nur anteilige Haftung der Beklagten nicht sachgerecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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