LG Gießen 1. Zivilkammer, 2003-06-04, 1 S 38/03

1 S 38/03Kantonsgericht / I. Zivilkammer04.06.2003

Gesamter Gesetzestext

LG Gießen 1. Zivilkammer — 1 S 38/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-04

Aktenzeichen: 1 S 38/03

ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2003:0604.1S38.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7.1.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Alsfeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Amtsgericht hat Schadensersatzansprüche wegen des Verkehrsunfalls auf der Standspur der A … hinter der Auffahrt … zu Recht verneint.

Zur Berufung und zur amtsgerichtlichen Entscheidung bleibt ergänzend auszuführen (§ 540 ZPO):

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 I 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, oder neue, in der Berufungsinstanz berücksichtigungsfähige Tatsachen bezeichnet die Berufungsbegründung nicht (§ 529 ZPO). Soweit die Berufung beanstandet, dass Amtsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision in einer Vorwärtsfahrt befunden habe, greift dieser Einwand nicht durch. Die Feststellungen des Amtsgerichts decken sich mit den protokollierten Angaben des Klägers im Termin am 28.11.2002.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen begegnet die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts ebenfalls keine Bedenken. Den Kläger trifft trotz der mit der Berufung vorgetragenen Aspekte einen so hohen Verschuldensanteil an dem Unfallgeschehen, dass weder ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten zu 1), noch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu einem ins Gewicht fallenden Haftungsanteil führt.

Dem Straßenwartungsfahrzeug war es erlaubt, den sog. Standstreifen zu benutzen (vgl. § 35 VI StVO; Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Rz. 715). Das Verbot des Rückwärtsfahrens auf Autobahnen (§ 18 VII StVO), das sich grundsätzlich auch auf den Standstreifen bezieht (vgl. Janiszewski-Heß, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 18 StVO, Rz. 19 m.w.N.) gilt nicht für zurücksetzende Streckenkontrollfahrzeuge oder sonstige Sonderrechtsfahrzeuge.

Demgegenüber zählte für den Kläger der sog. Standstreifen oder Seitenstreifen nicht zur Fahrbahn (§ 2 I S. 2 StVO); für ihn als nicht bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs war er gesperrt bzw. nur für das Halten in Notfällen bestimmt (Janiszewski-Heß a.a.O., §.5 StVO, Rz. 59a; Jagusch-Hentschel, 35. Aufl., § 2 Rz. 25 m.w.N.; Kammer 1 S 529/99). Ein solcher Notfall lag entgegen der Auffassung der Berufung ersichtlich nicht vor. Selbst wenn dem Kläger unter Ausnutzung der regulären Beschleunigungsspur ein Auffahren auf die rechte Fahrspur der Autobahn nicht möglich gewesen sein sollte, rechtfertigt dies keinesfalls, die Beschleunigungsspur quasi auf den Standstreifen zu verlängern und sich erst von dort aus (irgendwann) nach rechts. einzuordnen. Ungünstigstenfalls hätte der Kläger mit seinem Fahrzeug am Ende der Beschleunigungsspur stehen bleiben und eine genügend große Lücke im fließenden Verkehr abwarten müssen.

Der Kläger hat somit unberechtigt sowie in äußerst leichtsinniger und unaufmerksamer Weise die Standspur zum Einfädeln auf die Autobahn mitbenutzt. Die schon grobe Unaufmerksamkeit zeigt sich bereits daran, dass unbestritten das Beklagtenfahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage, Rundumleuchten und nach links zeigendem Blinkpfeil ca. 100 Meter nach dem Ende der (nach Auffassung der Berufung sehr kurzen) Beschleunigungsspur sich vollständig auf der Standspur befand. Der Kläger hätte somit schon zu Beginn der Beschleunigungsspur das in einer Entfernung von ca. 200 bis 300 Metern befindliche Hindernis erkennen können und müssen; eine plausible Erklärung eines „Übersehens" lässt sich bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht finden. Dass er bei regennasser Fahrbahn und einer selbst angegebenen Geschwindigkeit von 80 bis. 90 km/h das Ende des Beschleunigungsstreifens überfährt und nicht anhält, ist extrem sorg¬faltswidrig und deutet eher darauf hin, dass er zunächst noch versuchen wollte, vor dem Streckenfahrzeug möglicherweise noch vor einem auf der Fahrbahn neben, ihm fahrenden Lastkraftwagen nach links auf die rechte Spur zu ziehen. Jedenfalls ist ein von ihm geschildertes Erkennen des Streckenfahrzeugs erst auf der Standspur (vgl. außergerichtlichen Schriftsatz vom 18.3.2002, Bl. 20 d. A.) unglaubhaft.

Vor diesem Hintergrund können mögliche, allenfalls leicht fahrlässige Verursachungsbeiträge auf Beklagtenseite nicht ins Gewicht fallen. Der Fahrer des Streckenfahrzeugs musste nicht mit einem sich mit hoher Geschwindigkeit (direkt hinter der Beschleunigungsspur) nähernden, von einer Autobahnauffahrt und nicht von der eigentlichen Autobahnfahrbahn kommenden Verkehrsteilnehmer rechnen. Hinzukommt, dass nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Rückwärtsbewegung gerade erst begonnen hatte, ihm also nicht der Vorwurf gemacht werden kann, eine längere Strecke ohne Beachtung des rückwärtigen Verkehrs zurückgelegt zu haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen; die Voraussetzungen des § 543 II ZPO liegen nicht vor.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 analog, 711, 713 ZPO.

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