AG Friedberg (Hessen) 40. Strafkammer, 2008-01-29, 40 a Ds - 401 Js 34766/07

40 a Ds - 401 Js 34766/07Gericht erster Instanz29.01.2008

Gesamter Gesetzestext

AG Friedberg (Hessen) 40. Strafkammer — 40 a Ds - 401 Js 34766/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-29

Aktenzeichen: 40 a Ds - 401 Js 34766/07

ECLI: ECLI:DE:AGFRIED:2008:0129.40A.DS401JS34766.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Angeklagte ist eines Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig.

Sie wird verwarnt.

Eine Verurteilung zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,--€

bleibt vorbehalten.

Sie hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

§ 170 I des Strafgesetzbuches

Gründe

I.

Die am … in … geborene Angeklagte ist Deutsche und geschieden. Die Angeklagte zählt zum Personenkreis mit Migrationhintergrund, ist jedoch in den kulturellen Vorstellungen ihres Ursprungslandes nach wie vor verhaftet. Sie ist zwar deutsche Staatsbürgerin, gibt jedoch an, es sei als Mutter nicht ihre Aufgabe ihre Tochter finanziell zu unterhalten. Dies sei Aufgabe des Mannes. Sie lebt derzeit von 835,-- € Rente, ist jedoch für drei bis sechs Stunden am Tag arbeitsfähig.

Bislang ist sie strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II.

Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Die Angeklagte ist Mutter der am … geborenen Schülerin … . Die Tochter ist nach der Scheidung zu ihrem Vater, dem Zeugen … gezogen. Dieser verfügt über eine Rente von 879 € und 165 € aus einer Nebentätigkeit bei einem … . Hierüber war die Angeklagte verärgert und zahlte deshalb von September 2007 bis zum 07.12.2007 keinen Unterhalt, obwohl sie über 835,-- € Rente verfügte und ihr eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 345,-- € zumutbar und möglich gewesen wäre. Sie war bereits mit Urteil des Familiengerichts Az. 730 F 10059/05 UK vom 21.8.07 zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 95,57 € verpflichtet worden. Das Urteil führt in den Entscheidungsgründen folgendes aus:

Die Beklagte ist allerdings nur zu Unterhaltszahlung in Höhe von 95, 57 € monatlich in der Lage und verpflichtet. Ausgehend von einem Renteneinkommen von 835,57 € - ein monatlicher Abzug wegen früher erfolgter Überzahlung wurde vom Versicherungsträger bestätigt – sowie einem fiktiven anrechnungsfreien Hinzuverdienst von 345 € monatlich, war der Berechnung ein Gesamteinkommen der Beklagten in Höhe von 1.180,57 € monatlich zugrunde zu legen.

Die Anrechnung erfolgte zu Recht. Die Beklagte hat weder den Nachweis erbracht, vollumfänglich arbeitsunfähig zu sein, noch sich ausreichend um eine Nebenbeschäftigung bemüht zu haben. Laut dem vorgelegten Rentengutachten ist sie in der Lage, täglich drei bis sechs Stunden leichterer Arbeit durchzuführen. Sie hat nichts Substanzielles vorgetragen, was sie unternimmt, um eine entsprechende Teilzeitstelle zu erlangen. Allein Nachfragen im Bekanntenkreis sind nicht ausreichend, um ihrer rechtlichen Verpflichtung, sich intensiv um Arbeit zu bemühen nachzukommen“.

Obwohl der Angeklagten das Urteil und ihre gesetzliche Unterhaltspflicht bekannt war, unternahm sie weiter nichts, um den Unterhalt zu bezahlen weil sie in den kulturellen Vorstellungen ihres Ursprungslandes verhaftet ist und der Meinung ist, sie schulde als Mutter keinen Unterhalt. Der Lebensbedarf der Tochter der Angeklagten, - die noch Schülerin ist und selbst über kein Einkommen verfügt -, wäre ohne die Hilfe anderer gefährdet. Die Angeklagte wäre auch in Lage gewesen mit einer Teilzeitstelle mindestens 345 € zu verdienen, so dass sie ihren Verpflichtungen in Höhe vom 95, 57 € hätte nachkommen können.

III.

Dieser Sachverhalt steht zur vollen Überzeugung des Gerichts und des Ergebnisses der Hauptverhandlung ist.

Die Angaben zur Person beruhen auf der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten.

Die Angeklagte hat sich zum äußeren Sachverhalt weitgehend geständig eingelassen. Sie hat jedoch angegeben, sie sei der Auffassung, sie schulde als Mutter keinen Kinderunterhalt. Dies sei Aufgabe des Vaters. Ihre Tochter grüße Sie außerdem nicht mehr und lebe nicht bei ihr. Mit ihrem Lebenswandel - sie habe das Gymnasium abgebrochen - sei sie nicht einverstanden. Sie habe außerdem nur 835,-- € Rente und könne davon nichts bezahlen. Eine Nebenjob habe sie nicht gefunden. Arbeitslos sei sie allerdings nicht gemeldet.

Die Angeklagte ist durch die Hauptverhandlung überführt. Zunächst ergibt sich bereits aus ihrer eigenen Einlassung, dass diese schlicht nicht bereit ist, den Unterhalt zu zahlen. Die Angeklagte hat auch eingeräumt, teilweise arbeitsfähig zu sein, jedoch nichts unternommen um sich eine entsprechende Nebenbeschäftigung zu suchen. Nach § 1601 BGB wäre sie jedoch hier zuversichtlich gewesen. Dies hat die schlichte deshalb nicht getan, weil sie nicht einsieht, Unterhalt zu zahlen. Dies deckt sich im Übrigen mit den Bekundungen der Zeugen … . Die Zeugen … hat insoweit einleuchtend geschildert, dass ihre Mutter mehrfach zur Zahlung aufgefordert hat, die sie jedoch auch dort erklärt, sie wollen nicht zahlen. Es war auch mehr als deutlich spürbar, dass das Verhältnis zwischen der Angeklagten und ihrer Tochter sowie ihrem geschiedenen Ehemann stark angespannt ist. Dies deckt sich auch mit den Bekundungen des Zeugen … . Das Gericht verkennt zwar nicht, dass beide Zeugen ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens haben, insbesondere will die Zeugin … nunmehr ihren Unterhalt erhalten. Es war jedoch schon aufgrund der Bekundungen der Angeklagten eindeutig, dass diese nicht gewillt ist, Unterhalt zu zahlen. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass die Angeklagte sich auch bewusst keine Nebentätigkeit gesucht hat, sondern aus Trotz sich alleine darauf beruft, ihrer Rente sei nicht pfändbar. Sie hat auch nichts unternommen, um sich Arbeit zu verschaffen. Auf Befragen hat sie insoweit eingeräumt nicht arbeitslos gemeldet zu sein.

Ein beachtlicher Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB kommen nicht in Betracht. Zwar ist die Angeklagte offensichtlich in den Vorstellungen ihres Ursprungslandes deutlich verhaftet. Sie sich auch deutsche Staatsbürgerin und war außerdem durch das Urteil des Familiengerichts Friedberg/H. über die hiesige Rechtslage informiert. Sie hat aber weiter bewusst nichts gezahlt. Aus dem Pfändungsfreibetrag folgt nichts anderes. Zwar hat die Angeklagte gegenwärtig ein Einkommen, welches unter den Pfändungsfreigrenzen liegt, unterhaltsrechtlich wäre sie jedoch verpflichtet gewesen sich eine Nebenbeschäftigung zu suchen (§ 1601 BGB, 1603 II BGB). Die Geschädigte ist zwar bereits 19, geht jedoch noch zur Schule und steht deshalb Minderjährigen gleich. Für die Angeklagte bestand deshalb eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Gerade dies hat sie nicht getan.

IV.

Die Angeklagte hat sich daher der Unterhaltspflichtverletzung gemäß § 170 StGB schuldig gemacht.

V.

Diese kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.

Zu Gunsten der Angeklagten sprach, dass diese den Sachverhalt eingeräumt hat, auch wenn sie nicht einsichtig ist. Auch ist die bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der geschuldete Unterhaltsbetrag ist als gering anzusehen. Schließlich handelt es sich auch um eine bereits ältere Unterhaltsberechtigte. Das Gericht verkennt auch nicht, dass es sich um eine zugespitzte familiäre Situation handelt, die die Angeklagte aufgrund des angespannten Verhältnisses zu ihrer Tochter und ihres kulturellen Hintergrundes als stark belastend empfindet. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten hält das Gericht daher die Voraussetzung des § 59 StGB für gegeben. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet angesichts der geschilderten Umstände die Vollstreckung der Strafe nicht.

Unter Abwägung aller für- und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hält das Gericht für angemessen, aber auch ausreichend die Angeklagte

zu verwarnen

und

eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu ihr 20,-- €

vorzubehalten.

Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus den festgestellten Einkommensverhältnissen der Angeklagten, nämlich ihrer Rente.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

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