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5 UF 122/24•OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2025-01-03, 5 UF 122/24
5 UF 122/24Obergericht03.01.2025
Bei dem gegen den Versorgungsträger titulierten Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um Einkünfte gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, die wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden, mit der Folge, dass § 38 Abs. 1 EStG gilt und der betriebliche Versorgungsträger nach § 38 Abs. 3 EStG für Rechnung des Leistungsempfängers die Lohnsteuer und die Solidaritätszuschläge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Verfahrensgang vorgehend AG Offenbach am Main, 27. Mai 2024, 318 F 1079/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-01-03
Aktenzeichen: 5 UF 122/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:0103.5UF122.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 VersAusglG, § 19 Abs 1 Nr 2 EStG, § 38 Abs 1 EStG, § 38 Abs 3 EStG
Bei dem gegen den Versorgungsträger titulierten Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um Einkünfte gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, die wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden, mit der Folge, dass § 38 Abs. 1 EStG gilt und der betriebliche Versorgungsträger nach § 38 Abs. 3 EStG für Rechnung des Leistungsempfängers die Lohnsteuer und die Solidaritätszuschläge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat.
Verfahrensgang
vorgehend AG Offenbach am Main, 27. Mai 2024, 318 F 1079/23, Beschluss
Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 16.05.2022, Aktenzeichen 318 F 1139/21 VA, wird hinsichtlich der Rückstände für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 22.06.2023 in einer Gesamthöhe von 28.099,61 Euro für unzulässig erklärt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über Berechtigung und Verpflichtung der Antragstellerin, die zugunsten der Antragsgegnerin titulierte Hinterbliebenenversorgung an diese nicht in Höhe des titulierten Betrags, sondern gekürzt um die Lohnsteuer auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin ist die geschiedene Ehefrau des am XX.XX.2021 verstorbenen X, der zu Lebzeiten Arbeitnehmer der Antragstellerin war. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main, Az. 318 F 1139/21 VA, vom 16.05.2022 wurde die Antragstellerin verpflichtet, ab dem 01.02.2021 eine monatliche Rente i. H. v. 2.225,44 Euro als Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung des verstorbenen Ehemanns der Antragsgegnerin an diese zu zahlen. Die Entscheidung ist rechtkräftig.
Die Antragstellerin leistete zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem oben genannten Titel an die Antragsgegnerin Zahlungen, behielt jedoch Teilbeträge ein und führte diese an das Finanzamt ab. So zahlte sie auf die im Zeitraum Februar 2021 bis September 2022 aufgelaufenen Versorgungsbezüge von insgesamt 44.508,80 Euro einen Betrag von 24.470,05 Euro an die Antragstellerin und weitere 18.994,08 Euro als Lohnsteuer sowie 1.044,67 Euro als Solidaritätszuschlag an das Finanzamt. Für die Monate Oktober 2022 zahlte sie der Antragsgegnerin netto 3.884,19 Euro aus, weitere Beträge in Höhe von zusammen 2.254,15 Euro flossen an das Finanzamt. Ab Dezember 2022 führte sie regelmäßig 471,75 Euro an das Finanzamt ab und zahlte an die Antragsgegnerin netto 1.753,69 Euro.
Die Antragsgegnerin leitete unter dem 28.06.2023 die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Forderungen aus dem Titel vom 16.05.2022 bezüglich des Zeitraums 01.02.2021 bis 22.06.2023 zuzüglich Zinsen in Höhe von insgesamt 28.890,61 Euro zuzüglich Tageszinsen in Höhe von 5,05 Euro ab dem 22.06.2023 ein (Blatt 12 d. A.). Dagegen wehrt sich die Antragstellerin im Wege der Vollstreckungsgegenklage.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie sei nach § 38 Abs. 3 Satz 1, § 41 a EStG zur Abführung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag verpflichtet. Der Hinterbliebenenversorgung liege eine betriebliche Altersrente zugrunde. Die Betriebsrente ebenso wie die hieraus bezogene Witwenrente stelle lohnsteuerpflichtiges Einkommen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Bei der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung handele es sich wie bei der Witwenrente um Einkünfte aufgrund des früheren Arbeitsverhältnisses des verstorbenen Ehemannes, nämlich um nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, für die der Arbeitgeber nach § 38 Abs. 3 EStG die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen habe. Nach § 42d EStG hafte der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Abführung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Dass in der Entscheidung vom 16.05.2022, mit welchem sie zur Zahlung der Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 2.225,44 Euro verpflichtet wurde, der Zusatz „brutto“ fehle, ändere nichts an der Belastung der Entgeltansprüche mit öffentlich-rechtlichen Pflichten und daran, dass die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abzuführen seien.
Auch aus dem Umstand, dass § 25 Abs. 4 VersAusglG auf die Absätze 2 und 3 des § 20 VersAusglG verweise, nicht aber auf Absatz 1 der Vorschrift folge nichts Gegenteiliges. Hieraus ergebe sich lediglich, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht vom Teilhabeanspruch in Abzug zu bringen sind, eine Aussage darüber, dass die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag nicht nach § 38 Abs. 3 EStG einzubehalten und abzuführen seien, beinhalte dies nicht.
Im Übrigen habe die Antragsgegnerin durch den Einbehalt und das Abführen der Lohnsteuer durch die Antragstellerin eine Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt in Höhe der von ihr geschuldeten Einkommensteuer erlangt. Der Antragstellerin stünde daher ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Erstattung der von ihr abgeführten Beträge gegen die Antragsgegnerin zu. Dass und wenn ja in welchem Umfang zu viel abgeführt worden sei, habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt, etwa durch Vorlage einer Steuererklärung bzw. eines Steuerbescheids. Die Forderung einer Leistung bzw. die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung eines Anspruchs sei aber nach § 242 BGB unzulässig, wenn aus einem anderen Rechtsgrund der geforderte Betrag zurückzuerstatten sei (dolo facit, qui petit quod redditurus est). Es werde daher hilfsweise der Anspruch auf Rückzahlung der abgeführten Beträge geltend gemacht.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 16.05.2022, Aktenzeichen 318 F 1139/21 VA, für unzulässig zu erklären,
hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an die Antragstellerin einen Betrag von 28.099,61 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Kürzung des nach der rechtskräftigen Entscheidung vom 16.05.2022 geschuldeten Zahlbetrags um vermeintliche Lohnsteuer und Solidaritätszuschläge sei unberechtigt. Die Antragstellerin verstoße hierdurch gegen ihre Verpflichtung aus dem Titel vom 16.05.2022 und gegen den Halbteilungsgrundsatz. Weder dem Tenor dieser Entscheidung noch den Entscheidungsgründen lasse sich entnehmen, dass der Versorgungsträger zur Kürzung des Rentenbetrags um Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder sonstige Abgaben berechtigt sei. Hintergrund hierfür sei, dass die Steuerpflicht ebenso wie die Beitragspflicht zur Sozialversicherung bezüglich der Hinterbliebenenversorgung erst in der Person der Ausgleichsberechtigten entstehe.
Der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung sei auch kein Anspruch auf Betriebsrente oder Witwenrente und auch kein Anspruch nach § 10 oder § 14 VersAusglG. Es handele sich daher nicht um Einkünfte gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 lit. a EStG. Die Berufung auf § 38 Abs. 3 EStG sei neben der Sache, da die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmerin der Antragstellerin gewesen sei.
Auch der Hilfsantrag sei zurückzuweisen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche der Antragstellerin bestünden nicht. Diese seien bereits nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen sei der Antragsgegnerin durch das Vorgehen der Antragstellerin ein steuerlicher Schaden entstanden, unter anderem, weil die Antragstellerin die Lohnsteuer nach Steuerklasse 6, der am höchsten besteuerten Lohnsteuerklasse, abführe. Dies entspreche nicht der von der Antragsgegnerin zu zahlenden Einkommensteuer. Es sei ferner anzunehmen, dass der Antragsgegnerin durch die Steuerprogression im Jahr 2024 ein Schaden entstehen werde, weil sie bei Nachzahlung der einbehaltenen Beträge mehr Steuern zu zahlen haben werde, als wenn die Zahlungen ordnungsgemäß geflossen wären. Es sei nicht möglich festzustellen, in welcher Höhe die Antragsgegnerin durch das Vorgehen der Antragstellerin eventuell Steuern erspart habe, zumal die Steuer für 2022 bereits erledigt ist. Die dolo-facit-Einrede greife auch deshalb nicht, weil die Antragstellerin sich durch ihr Vorgehen ins Unrecht gesetzt habe, nicht die Antragsgegnerin.
Mit Beschluss vom 27.05.2024 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, zurückgewiesen. Der Beschluss vom 16.05.2022, mit welchem die Antragstellerin verpflichtet worden sei, an die Antragsgegnerin einen Betrag von monatlich 2.225,44 Euro zu zahlen, lasse es nicht zu, dass die Antragstellerin mit befreiender Wirkung an das Finanzamt Leistungen erbringe. Selbst wenn das Familiengericht in Versorgungsausgleichssachen die Möglichkeit hätte, wie in arbeitsgerichtlichen Verfahren den Versorgungsträger zur Zahlung eines Bruttobetrags zu verpflichten, so sei hiervon in der Entscheidung vom 16.05.2022 ersichtlich kein Gebrauch gemacht worden. Auch bestehe keine Berechtigung der Antragstellerin, den Titel hinsichtlich einer vermeintlich bestehenden Steuerpflicht korrigieren zu lassen. Die Antragstellerin sei daher durch die Zahlungen an das Finanzamt Stadt1 nicht von ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Antragsgegnerin befreit. Dieses Ergebnis sei auch materiell-rechtlich richtig. Bei der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung handele es sich nicht um eine Betriebsrente oder Hinterbliebenenrente, bei welcher der Arbeitgeber Steuern und Sozialversicherungsabgaben abzuführen habe, sondern um ein Surrogat für den Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der durch den Tod des anderen Ehegatten untergegangen sei. Eine inhaltliche Änderung sei damit nicht verbunden. Es handele sich weiterhin um einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch, der keiner unmittelbaren Besteuerung unterliege. Mit dem hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch hat sich das Amtsgericht nicht befasst.
Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Sie ist weiterhin der Ansicht, sie sei ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 16.05.2022 zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 2.225,44 Euro als Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nachgekommen und zwar dergestalt, dass sie an die Antragsgegnerin nach Abführung der gesetzlichen Lohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlags an das Finanzamt Stadt1 den Nettobetrag von 1.753,69 Euro gezahlt habe. Das erstinstanzliche Gericht verkenne, dass es sich bei der Leistung aus der Hinterbliebenenversorgung um Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG handele und die Antragstellerin mit der Abführung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie Auszahlung des verbleibenden Nettobetrags an die Antragsgegnerin die Ansprüche aus dem Titel vom 16.05.2022 vollumfänglich erfülle. Das erstinstanzliche Gericht verkenne ferner, dass die Antragsgegnerin jedenfalls von ihrer Steuerpflicht befreit worden sei und der Antragstellerin ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zustehe, weshalb die dolo-facit-Einrede erhoben worden sei und weiterhin erhoben werde. Bezeichnenderweise habe die Antragsgegnerin auch nicht dargelegt, ob für die vergangenen Jahre bereits Steuererklärungen durch sie abgeben worden und Erstattungen erfolgt seien.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss vom 27.05.2024 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 16.05.2022, Aktenzeichen 318 F 1139/21 VA, hinsichtlich der Rückstände für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 22.06.2023 in Gesamthöhe von 28.099,61 Euro für unzulässig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Zahlungen an das Finanzamt habe nicht zu einer Befreiung der Verpflichtung der Antragstellerin aus dem Titel vom 16.05.2022 geführt. Die Antragstellerin sei rechtskräftig zur Zahlung eines Betrags von monatlich 2.225,44 Euro an die Antragsgegnerin verpflichtet worden. Es liege nicht im Ermessen der Antragstellerin hiervon abzuweichen und mit befreiender Wirkung an Dritte zu leisten. Einwände gegen den Titel vom 16.05.2022 hätte die Antragstellerin in dem diesem Titel zugrunde liegenden Verfahren erheben müssen. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, dass die Antragstellerin Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abführe. Die Teilhabe der Antragsgegnerin an der Hinterbliebenenversorgung unterliege ebenso wenig wie der Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente § 38 Abs. 3 S. 1 EStG. Es handele sich weder um eine Witwenrente im klassischen Sinn noch um einen vergleichbaren Bezug noch um einen Anspruch gemäß § 10 oder gemäß § 14 VersAusglG. Der Anspruch resultiere aus § 20 VersAusglG, es finde nicht § 19 EStG, sondern § 22 Nr. 1 lit. a bb EStG Anwendung. Die Teilhabeansprüche stellten zwar steuerpflichtige Einkünfte der Antragsgegnerin dar, die Versteuerung obliege ihr selbst.
Durch das Verhalten der Antragstellerin sei ihr bereits ein Schaden entstanden. Aufgrund des Zuflussprinzips seien Nachzahlungen im Jahr des Zuflusses zu versteuern, wodurch aufgrund der Steuerprogression ein höherer Steuerabzug erfolgen werde, als im Falle der Versteuerung im laufenden Kalenderjahr bei rechtzeitiger Zahlung. Ein weiterer Schaden sei entstanden und entstehe weiterhin, weil die Antragstellerin die Lohnsteuer nach Steuerklasse 6 abführe. Der Antragsgegnerin sei es nicht möglich festzustellen, welche Steuern sie eventuell für das Jahr 2022 erspart habe.
Im Übrigen sei sie nicht verpflichtet, der Antragstellerin Auskünfte über ihre Steuererklärungen und -erstattungen zu erteilen. Eventuelle bereicherungsrechtliche Ansprüche der Antragstellerin seien nicht substantiiert dargelegt.
I.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antrag der Antragstellerin, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 16.05.2022 wegen der Rückstände für den Zeitraum vom 01.02.2021 bis 22.06.2022 in Höhe von 28.099,61 Euro für unzulässig zu erklären, ist als Vollstreckungsabwehrantrag nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, § 767 ZPO zulässig. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind auf die Vollstreckung wegen einer Geldforderung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. Entsprechend anwendbar ist damit auch der Vollstreckungsantrag nach § 767 ZPO, mit welchem Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch geltend gemacht werden können.
Der Vollstreckungsabwehrantrag ist auch begründet. Nach § 767 Abs. 1 ZPO kann der Schuldner Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, im Wege der Klage beim Prozessgericht des ersten Rechtzuges geltend machen. Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind die Einwendungen nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind.
Entgegen der Annahme des Amtsgerichts kann die Antragstellerin den auf den Einbehalt und die Abführung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gestützten Erfüllungseinwand mit Erfolg führen.
Dadurch, dass die Antragstellerin die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag auf die der Antragsgegnerin zustehenden Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung im streitgegenständlich betroffenen Zeitraum vom 01.02.2021 bis 22.06.2023 für Rechnung der Antragsgegnerin einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt und den verbleibenden Nettobetrag an die Antragsgegnerin ausbezahlt hat, hat sie die nach dem Titel geschuldete Leistung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB bewirkt und die Zahlungsansprüche erfüllt.
Bei dem gegen den Versorgungsträger titulierten Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um Einkünfte gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, die wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden, mit der Folge, dass § 38 Abs. 1 EStG gilt und der betriebliche Versorgungsträger nach § 38 Abs. 3 EStG für Rechnung des Leistungsempfängers die Lohnsteuer und die Solidaritätszuschläge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des VersAusglG durchgeführten Teilung geleistet werden.
Soweit die Antragsgegnerin vorgebracht hat, bei ihrem Anspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung des ausgleichsverpflichteten geschiedenen und verstorbenen Ehemannes handele es sich nicht um eine Witwenrente und auch nicht um einen Anspruch aufgrund interner oder externer Teilung eines Anrechts des Verstorbenen nach § 10 bzw. § 14 VersAusglG, ist dies richtig. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist aber dennoch einschlägig, da die Zahlung der Hinterbliebenenversorgung ebenso wie die Witwenrente oder Versorgungsleistungen aufgrund interner oder externer Teilung eines betrieblichen Anrechts aufgrund des früheren Arbeitsverhältnisses des geschiedenen Ehemannes geleistet wird (so auch Borth, FamRZ 2024, 1621). Der Anspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG stellt daher, wie der Anspruch des geschiedenen Ehemannes auf Zahlung der betrieblichen Altersversorgung zu dessen Lebzeiten, von dem sich der Teilhabeanspruch ableitet, einen Vorteil aus einer früheren Dienstleistung des Verstorbenen im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Dies hat zur Folge, dass nach § 38 EStG der betriebliche Versorgungsträger zum Einbehalt der Lohnsteuer verpflichtet ist und die Teilhabeansprüche nicht nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG als sonstige Einkünfte versteuert werden.
Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass die Teilhabeansprüche der Hinterbliebenenversorgung wie Ansprüche aufgrund schuldrechtlicher Ausgleichsrente zu behandeln seien, bei denen es sich schließlich auch um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG handele und bei denen vorab kein Lohnsteuerabzug erfolge, überzeugt nicht. Eine steuerrechtliche Vergleichbarkeit ist nicht gegeben. Anders als der streitgegenständliche Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung richtet sich der Anspruch auf Zahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG gegen den ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten und nicht gegen den Versorgungsträger. Dabei unterliegt allerdings auch die im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichende betriebliche Versorgung in der Person des Ausgleichspflichtigen grundsätzlich in vollem Umfang der Besteuerung nach § 38 Abs. 1 EStG, weil es sich bei der betrieblichen Versorgung um Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus dem früheren Dienstverhältnis handelt. Erst über den Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG kann der Ausgleichspflichtige einen Ausgleich für den Vorwegabzug der Lohnsteuer hinsichtlich der schuldrechtlichen Ausgleichsrente geltend machen.
Der Einbehalt der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags durch die Antragstellerin bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2021 bis 22.06.2023 hat auch zur Erfüllung des titulierten Anspruchs in Höhe des Einbehalts geführt. Nach § 38 Abs. 1 und Abs. 3 EStG wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben; der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Ferner hat er sie nach § 41 a EStG anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Den Arbeitgeber trifft insoweit kraft zwingenden Rechts eine öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber dem Steuerfiskus zum Steuereinbehalt und zur Abführung der Steuer (BeckOK EStG /Mayer § 38 Rn. 59; BAG NZA 2017, 449), die den zivilrechtlichen Anspruch überlagert. Mit dem Einbehalt und der Abführung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags an das Finanzamt erfüllt der Arbeitgeber sowohl seine Steuerabzugsverpflichtung als auch seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Dieser hat wegen entgegenstehenden öffentlichen Rechts keinen Anspruch auf Auszahlung des Bruttobetrags, sein Entgeltanspruch ist in Höhe der Lohnsteuer nur auf Einbehalt und Abführung an das Finanzamt gerichtet (vgl. BAG NZA 2017, 449).
Da die Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung - wie oben dargelegt - steuerrechtlich aufgrund von § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gewertet werden, findet § 38 EStG Anwendung.
Die Antragstellerin trifft mithin gegenüber dem Fiskus die Pflicht zum Einbehalt und zur Abführung der auf den Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin entfallenden Lohnsteuer. Soweit sie dieser Pflicht nachkommt, erfüllt sie gleichzeitig in Höhe des konkret einbehaltenen Betrags ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin . Die Antragsgegnerin kann mithin nicht damit gehört werden, dass die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 16.05.2022 nur teilweise erfüllt, weil ihr nicht der Monatsbetrag von 2.225,44 Euro ausbezahlt wird, sondern nur ein um Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag reduzierter Nettobetrag.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss vom 16.05.2022, mit welchem der Antragsgegnerin der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenrente zugesprochen wurde. Insbesondere lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass ein Nettobetrag tituliert sein soll dergestalt, dass die Antragstellerin für die nach § 38 Abs. 3 EStG einzubehaltende Lohnsteuer aufzukommen hat, wovon die Antragsgegnerin selbst auch nicht ausgeht, denn auch nach ihrer Ansicht hat sie die Teilhaberente zu versteuern. Ausführungen dazu, ob § 38 Abs. 3 EStG anzuwenden ist oder nicht, enthält die Ausgangsentscheidung nicht. Dass sich aus dem Entscheidungstenor nicht explizit ergibt, dass es sich bei dem Monatsbetrag von 2.225,44 Euro um einen Bruttobetrag handelt, ist unschädlich, da sich der Lohnsteuereinbehalt nach § 38 Abs. 3 EStG aus dem Gesetz ergibt. Die Antragstellerin ist daher mit ihrem Einwand, zum Einbehalt der Lohnsteuer sei sie nach § 38 Abs. 3 EStG verpflichtet, auch nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Mit dem Einwand macht sie in zulässiger Weise geltend, die Ansprüche für den Zeitraum ab dem 01.02.2021 bis zum 22.06.2023 durch nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung erbrachte Leistungen für Rechnung der Antragsgegnerin erfüllt zu haben.
Soweit die Antragsgegnerin einwendet, dass ihr durch das Vorgehen der Antragstellerin ein steuerlicher Schaden entstanden sei, zum einen, weil die Antragstellerin ihre Einkünfte nach Lohnsteuerklasse VI abführt und zum anderen, weil sie wegen des Zuflussprinzips im Steuerjahr 2022 auch die für das Jahr 2021 nachgezahlten Monatsrenten zu versteuern habe, rechtfertigt dies nicht, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss zu betreiben. Was eventuelle Nachteile anbelangt, die dadurch entstanden sind, weil die Antragstellerin einen zu hohen Betrag einbehalten und abgeführt hat, ist dies von der Antragsgegnerin im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs gegenüber dem Finanzamt, nicht indes gegenüber der Antragstellerin geltend zu machen (BeckOK EStG/Meyer, 19. Ed. 1.7.2024, § 38 EStG Rn. 58.5) und dürfte gegebenenfalls zu einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Fiskus führen. Im Übrigen besteht für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, gemäß § 39b Abs. 2 S. 5 EStG steuerentlastende Lohnsteuermerkmale mitzuteilen.
Die Antragsgegnerin behauptet darüber hinaus, ihr sei infolge des Zuflussprinzips und der Steuerprogression ein Schaden dadurch entstanden, dass die Antragstellerin die monatliche Rente für die Zeit von Februar bis Dezember 2021 erst nach rechtskräftiger Verpflichtung durch Beschluss vom 16.05.2022 im September 2022 nachzahlte. Tatsächlich wurden ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung im Jahr 2022 durch die Antragstellerin Lohnsteuer und Solidaritätszuschläge in Höhe von 23.206,- Euro abgeführt. Die auf die Rente monatlich zu entrichtende Lohnsteuer soll sich nach Angabe der Antragstellerin auf 471,75 Euro belaufen. Im Jahr 2022 zahlte die Antragstellerin auch die Renten für Februar 2021 bis Dezember 2021, insgesamt also die Renten für 23 Monate. Bezogen auf den Zeitraum Februar 2021 bis Dezember 2022 wäre damit ein Lohnsteuerabzug in Höhe von monatlich 1.008,- Euro statt 471,75 Euro erfolgt (23.206,- Euro : 23 Monate). Inwieweit der Antragsgegnerin hierdurch tatsächlich ein Schaden entstanden ist oder ob eine Korrektur im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs erfolgte bzw. erfolgen wird, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Klärung. Eventuelle Ansprüche gegen die Antragstellerin wären ggfs. in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen, rechtfertigen jedoch nicht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 16.05.2022.
Von der Durchführung eines Termins hat der Senat abgesehen, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG, jene hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens aus § 84 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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