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67 F 312/23•AG Hanau, 2024-06-12, 67 F 312/23
Entscheidungsdatum: 2024-06-12
Aktenzeichen: 67 F 312/23
ECLI: ECLI:DE:AGHANAU:2024:0612.67F312.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der (./.) (Vers. Nr. ./. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,4311 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ./. bei der ./., bezogen auf den 30. 06. 2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ./. (Vers. Nr. ./. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 10,1 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der ./., bezogen auf den 30. 06. 2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ./. (Vers. Nr. ./. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.759,01 Euro nach Maßgabe des Tarifs der ausgleichspflichtigen Person sowie der Teilungsordnung in der Fassung vom 21.07.2021, bezogen auf den 30. 06. 2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ./. (Vers. Nr. ./. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.505,70 Euro nach Maßgabe des Tarifs der ausgleichspflichtigen Person und der Teilungsordnung in der Fassung vom 21.07.2021, bezogen auf den 30. 06. 2023, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ./. (Vers. Nr. ./. ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 19,6487 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ./. bei der ./., bezogen auf den 30. 06. 2023, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ./. (Vers. Nr. ./. ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 22.601,00 Euro bei der ./., bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, begründet. Die ./. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,8 % Zinsen seit dem 01. 07. 2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die ./. zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ./. (Vers. Nr. ./. ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 27.557,91 Euro nach Maßgabe des Tarifs der ausgleichspflichtigen Person und der Teilungsordnung in der Fassung vom 21.07.2021, bezogen auf den 30. 06. 2023, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ./. (Vers. Nr. ./.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.332,27 Euro bei der ./., bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, begründet. Die ./. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4 % Zinsen seit dem 01. 07. 2023 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die ./. zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
I.
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 07. 1998. Ende der Ehezeit: 30. 06. 2023.
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Privater Altersvorsorgevertrag
Bei der ./. hat die Antragstellerin keine Anteile in der Ehezeit erworben.
Bei der ./. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11.874,26 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5.759,01 Euro zu bestimmen.
Bei der ./. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11.351,95 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5.505,70 Euro zu bestimmen.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
Betriebliche Altersversorgung
Privater Altersvorsorgevertrag
Bei der ./. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 55.615,82 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 27.557,91 Euro zu bestimmen.
Bei der ./. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10.664,53 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 5.332,27 Euro. Weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 8.148,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich.
Übersicht:
Antragstellerin
| Die ./., Kapitalwert: | 75.679,03 Euro | |
|---|---|---|
| Ausgleichswert: | 9,4311 Entgeltpunkte | |
| Die ./., Kapitalwert: | 4.584,64 Euro | |
| Ausgleichswert: | 10,1 Versorgungspunkte | |
| Die ./. | ||
| Ausgleichswert (Kapital): | 0,00 Euro | |
| Die ./. | ||
| Ausgleichswert (Kapital): | 5.759,01 Euro | |
| Die ./. | ||
| Ausgleichswert (Kapital): | 5.505,70 Euro | |
Antragsgegner
| Die ./., Kapitalwert: | 157.669,26 Euro | |
|---|---|---|
| Ausgleichswert: | 19,6487 Entgeltpunkte | |
| Die ./. | ||
| Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): | 22.601,00 Euro | |
| Die ./. | ||
| Ausgleichswert (Kapital): | 27.557,91 Euro | |
| Die ./. | ||
| Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): | 5.332,27 Euro |
Das Gericht hat den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 19.03.2024 abgetrennt und über die Ehescheidung vorab entschieden.
II.
Über den abgetrennten Versorgungsausgleich kann nunmehr entschieden werden, nachdem die Zusage der ./., als Zielversorgungsträger für die externe Teilung zur Verfügung zu stehen, vorliegt.
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ./. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,4311 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ./. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,1 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ./. ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden.
Zu 4.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ./. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5.759,01 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 5.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ./. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5.505,70 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 6.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der ./. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19,6487 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 7.: Die Antragstellerin hat die ./. als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der ./. gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 22.601,00 Euro bei der ./. auszugleichen. Hierfür ist von der ./. an die ./. ein Beitrag von 22.601,00 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 07. 2023) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Die Zielversorgung wird gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 2 SGB VI bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet.
Zu 8.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der ./. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 27.557,91 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 9.: Die Antragstellerin hat die ./. als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der ./. gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 5.332,27 Euro bei der ./. auszugleichen. Hierfür ist von der ./. an die ./. ein Beitrag von 5.332,27 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 07. 2023) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Die Zielversorgung wird gem. § 76 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 2 SGB VI bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 5 FamFG.
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