LG Hanau 2. Zivilkammer, 2023-08-30, 2 S 65/22

2 S 65/22Kantonsgericht / II. Zivilkammer30.08.2023

Regest

Wer mit einem Kraftfahrzeug aus dem Grundstück heraus in die Straße einfährt, kann auch dann bei einer Kollision mit einem vorfahrtsberechtigten Radfahrer alleine haften, wenn dieser vorschriftswidrig nicht auf dem Radweg, sondern auf der Straße fährt.

Gesamter Gesetzestext

LG Hanau 2. Zivilkammer — 2 S 65/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-30

Aktenzeichen: 2 S 65/22

ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2023:0830.2S65.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 BGB, § 10 StVO

Leitsatz

Wer mit einem Kraftfahrzeug aus dem Grundstück heraus in die Straße einfährt, kann auch dann bei einer Kollision mit einem vorfahrtsberechtigten Radfahrer alleine haften, wenn dieser vorschriftswidrig nicht auf dem Radweg, sondern auf der Straße fährt.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Verfahrensgang

vorgehend AG Hanau, 6. Mai 2022, 35 C 176/21, Urteil

Tenor

Die Klägerin und Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses.

Gründe

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfung ist die Kammer einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 17.11.2020 in … auf der …straße Höhe Hausnummer … ereignete.

Am Unfalltag befuhr die Beklagte mit ihrem Fahrrad die Hauptfahrspur der …straße, obwohl an der Unfallstelle ein kombinierter Fahrrad-/Fußgängerweg gemäß Zeichen 241 StVO existiert. Die Klägerin beabsichtigte, mit ihrem Pkw aus ihrem Anwesen auf die …straße einzubiegen. Sie tastete sich in die Fahrbahn ein, wobei Ihre Sicht durch am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeuge erschwert wurde. Es kam zur Kollision mit dem Fahrrad der Beklagten, das gegen die linke vordere Seitenwand des Klägerfahrzeugs stieß.

Die Klägerin hat behauptet, durch den Unfall sei ein Schaden an Ihrem Fahrzeug entstandenen, dessen Reparatur Kosten in Höhe von 2.255,66 € netto nach sich ziehe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 1.140,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.07.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Zukunftsschäden in Höhe einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen, die aus dem Schadensfall vom 17.11.2020 auf der …straße … in … resultieren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus § 823 BGB. Voraussetzung für eine Haftung nach der genannten Vorschrift sei ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten. Von einem solchen sei aber nicht auszugehen. Zwar habe die Beklagte durch die Benutzung der Hauptfahrspur gegen § 2 Abs. 4 S. 1 StVO verstoßen, es fehle aber an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis. Die genannte Norm bezwecke nicht den Schutz desjenigen, der von einer Grundstücksausfahrt auf die Straße einfahren wolle. Vielmehr diene sie der Verkehrsentmischung und Unfallverhütung, letzteres allerdings bezogen auf den fließenden Verkehr.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageanträge vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, der Unfall habe sich ereignet, weil die Berufungsbeklagte nicht den durch Zeichen 241 StVO verpflichtenden bzw. vorgeschriebenen kombinierten Geh- und Radweg befahren habe. Neben dem Fahrradweg hätten noch mehrere Fahrzeuge geparkt, die die Sicht der Berufungsklägerin auf die Berufungsbeklagte zusätzlich erschwert hätten. Hätte die Berufungsbeklagte den durch Zeichen 241 StVO vorgeschriebenen Fahrradweg benutzt, so wäre sie für die Berufungsklägerin sichtbar gewesen und der Unfall hätte vermieden werden können bzw. wäre nicht eingetreten. Hinzu komme, dass sich die Berufungsklägerin bereits wenige Zentimeter mit Schrittgeschwindigkeit in die Fahrbahn des fließenden Verkehrs hineinbewegt bzw. hineingetastet gehabt habe. Die Berufungsklägerin habe sich daher mit ihrem Fahrzeug bereits im fließenden Verkehr befunden, insbesondere auch da sie die Grundstücksausfahrt bereits vollständig verlassen habe, sodass sie in den Schutzbereich des §§ 2 Abs. 4 StVO falle. Aus diesem Grund sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Hanau ein Anspruch der Berufungsklägerin gemäß der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 2 StVO gegeben, der jedenfalls zu einer Mithaftung bzw. Haftungsquote zulasten der Berufungsbeklagten von 50 % führe. Denn die Vorschrift diene grundsätzlich auch der Unfallverhütung und solle Fahrradfahrer für die übrigen Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar machen. Radfahrer müssten vorgesehene Radwege gemäß § 2 Abs. 4 StVO benutzen, sofern diese vorhanden sind. Auf die Einhaltung dieser Regeln dürfe ein Kfz-Führer auch vertrauen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Kfz-Führer sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könnte, weil er sich z.B. selbst verkehrswidrig verhalten habe (vgl. Amtsgericht Essen, Urteil vom 27.08.2013,11 C265/13). Die Berufungsklägerin habe sich vorschriftsmäßig verhalten. Sie sei äußerst langsam in die …straße eingefahren bzw. habe sich nur wenige Zentimeter mit Schrittgeschwindigkeit in die Fahrbahn hineingetastet, da am Fahrbahnrand neben dem Fahrradweg noch Fahrzeuge geparkt gewesen seien. Komme es zu einer Kollision mit einem Fahrradfahrer, der die Fahrbahn trotz Radwegbenutzungspflicht eines rechts verlaufenden sowie gut benutzbaren Radwegs befahre, treffe den Radfahrer eine hälftige Mithaftung. Denn sofern ein Fahrradfahrer einen Radweg nicht benutze, obwohl er nach § 2 Abs. 4 StVO dazu verpflichtet sei, müsse sich der Radfahrer einen erheblichen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vorm 28.10.2011,24 U134/11; Landgericht Köln, Urteil vom 02.02.1999,5 O 310/98). Dies führe im Ergebnis zu einem nicht unerheblichen Mitverschuldensanteil zulasten der Berufungsbeklagten in Höhe einer Haftungsquote von 50 %.

Die Klägerin beantragt,

  1. das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 06.05.2022, Az. 35 C 176/21 (15), wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.140,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.07.2021 zu zahlen,

  2. das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 06.05.2022, Az. 35 C 176/21 (15), wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 220,27 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahle,

  3. das Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 06.05.2022, Az. 35 C 176/21 (15), wird aufgehoben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Zukunftsschäden in Höhe einer Haftungsquote von 50 % zu ersetzen, die aus dem Schadensfall vom 17.11.2020 auf der …straße … in … resultieren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte habe auf ihrem Fahrrad eine größere Höhe als die am Fahrbahnrand geparkten Pkw gehabt und über diese hinausgeragt. Die Klägerin habe die Beklagte daher sehen können, wenn sie mit der erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn gefahren wäre. Es sei unzutreffend, dass sich die Klägerin nur wenige Zentimeter auf die Fahrbahn getastet habe. Die Klägerin sei mit der gesamten Front des Fahrzeugs auf die Fahrbahn gefahren und dort mit dem Fahrrad der Beklagten kollidiert. Die Klägerin habe sich auch nicht bereits im fließenden Verkehr befunden. Dies setze voraus, dass sich das Fahrzeug vollständig in Fahrtrichtung auf der Fahrbahn befinde und dort einige Fahrzeuglängen gefahren sei. Keine der kumulativen Voraussetzungen habe vorgelegen.

II.

Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Weder beruht die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus § 823 BGB zusteht.

Die Beklagte trifft an dem Unfallgeschehen kein Mitverschulden, weil der Unfall allein auf das verkehrswidrige Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist. Die Klägerin hat den Unfall schuldhaft dadurch verursacht, dass sie unter Verletzung der gemäß § 10 Satz 1 StVO geforderten Sorgfalt von ihrem Grundstück kommend in die …straße einfuhr, ohne die Beklagte auf ihrem Fahrrad durchfahren zu lassen. § 10 Satz 1 StVO legt dem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugführer gesteigerte Pflichten auf, erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden. Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, in vollem Umfang für die Unfallfolgen zu haften (BGH, Urteil vom 20. September 2011 – VI ZR 282/10 –, juris Rn 9).

So liegt es hier. Der Beklagten ist kein Mitverschulden anzulasten. Zwar hat sie gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO verstoßen, indem sie nicht den Radweg benutzt hat, obwohl dies durch das Zeichen 241 StVO angeordnet war. Allerdings fehlt es vorliegend an dem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen ihrem Handeln und dem eingetretenen Schaden. Denn es genügt für den Zurechnungszusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Verkehrsteilnehmers und seiner späteren Beteiligung an einem Verkehrsunfall nicht schon, dass der Unfall ohne den Verkehrsverstoß vermieden worden wäre, weil der Verkehrsteilnehmer sich bei verkehrsordnungsgemäßer Fahrweise nicht an der Unfallstelle befunden hätte (hier, weil die Beklagte die Fahrbahn gar nicht benutzt hätte und auf dem Radweg von der Klägerin gesehen worden wäre). Vielmehr muss sich in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht haben, die zu vermeiden dem Verkehrsteilnehmer durch die in Frage stehende Norm aufgegeben war. Davon kann bei einem krassen Vorfahrtsverstoß des Unfallgegners aber nicht ausgegangen werden. Denn § 2 IV 2 StVO bezweckt die Verhinderung typischer Gefahrensituationen im gemischten Verkehr. Schutzzweck des § 2 IV 2 StVO ist, Radfahrer möglichst weitgehend von der Fahrbahn fernzuhalten und dadurch eine Verkehrsentmischung und Unfallverhütung zu bewirken. Dazu gehört etwa die Gefährdung von Radfahrern mit nicht immer vermeidbar schwankender Fahrlinie infolge zu großer Fahrzeugdichte und zu geringen Seitenabstands, nicht aber die Gefährdung durch vermeidbare Vorfahrtsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer (OLG Köln, Urteil vom 14. Januar 1994 – 19 U 208/93 –, juris Rn 7 f.).

Die Klägerin hat sich zudem ganz offensichtlich nicht vorschriftsmäßig verhalten. Wenn die Sicht durch neben dem Fahrradweg parkende Fahrzeuge erschwert ist, muss sich die Klägerin einweisen lassen. Sie kann nicht darauf vertrauen, dass kein für sie schwer sichtbarer, weil kleinerer, Verkehrsteilnehmer auf der bevorrechtigten Straße fährt. Anstelle der Beklagten hätte sich an der Unfallstelle auch ein Moped oder ein kleinerer Motorroller befinden können, der ebenso schwierig wahrnehmbar gewesen wäre und den Fahrradweg überhaupt nicht hätte benutzen dürfen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Berufung angeführten Urteilen des OLG Frankfurt am Main (Urteil vorm 28.10.2011, 24 U134/11) und des Landgerichts Köln (Urteil vom 02.02.1999, 5 O 310/98). Diese Urteile betreffen andere Sachverhalte und keine Vorfahrtsverstöße. Der vom OLG Frankfurt entschiedene Sachverhalt betraf einen Radfahrer, der wegen einer auf der Fahrbahn von einem PKW hinterlassenen Öl- und Bremsflüssigkeitsspur gestürzt war. Der vom Landgericht Köln entschiedene Sachverhalt betraf einen Rennradfahrer, der wegen des schlechten Zustands der Fahrbahn zu Fall gekommen war.

Die Kammer regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge, § 3 Abs.2 GKG i.V.m. KV-Nr.1222.

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