LG Fulda 4. Zivilkammer, 2003-07-23, 4 O 31/03

4 O 31/03Kantonsgericht / IV. Zivilkammer23.07.2003

Gesamter Gesetzestext

LG Fulda 4. Zivilkammer — 4 O 31/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-23

Aktenzeichen: 4 O 31/03

ECLI: ECLI:DE:LGFULDA:2003:0723.4O31.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Insoweit kann die Klägern die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,--EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Am 31.05.2002 gegen 13.35 Uhr befuhr die Klägerin zusammen mit einer Rad- fahrgruppe den öffentlich ausgeschilderten regionalen X.X. radweg Nr. X.X. nach

X.X.. Beim Einfahren in die Unterführung der Bundesstraße X.X. stürzte die Klägerin unterhalb der Brücke. Die Unfallstelle liegt im Gemeindegebiet der Beklagten. Es handelt sich dort um einen Teilbereich, in dem der Weg mit groben Natursteinen belegt ist. Der Verlauf des Radweges stellt sich so dar, dass ca. 10 m nach einem Begrenzungspfosten in einer leichten Linkskurve unmittelbar vor der Unterführung der geteerte Weg in einen mit groben Quadersteinen verlegten Steinboden wechselt. Unfallursächlich war, dass die Klägerin mit dem Vorderrad in eine Fuge zwischen den Sandbruchsteinen geriet und mit ihrem Fahrrad umstürzte. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Belag Unebenheiten aufweist, die Fugen zwischen den Sandbruchsteinen zum Teil stark ausgewaschen sind und Vertiefungen von mehr als 4 cm aufweisen, was auch darauf zurückzuführen ist, dass der Bereich der Brücke im Überflutungsgebiet der X.X. liegt. Durch den Sturz zog die Klägerin sich eine Unterkieferfraktur links sowie eine Platzwunde am Kinn zu. Sie befand sich wegen dieser Verletzung in der Zeit vom 31.05. — 11.06.2002 in der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie an der X.X. und war zumindest bis zum 14.06.2002 arbeitsunfähig.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Schmerzensgeld, das sie in Höhe von 6.250,-- EUR als angemessen erachtet sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet ist. Sie behauptet, vorsichtig und mit angemessener Geschwindigkeit in den Unfallbereich eingefahren zu sein und ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungs-pflichten verletzt, da sich der Radweg wegen der Vertiefungen zwischen den Sandbruchsteinen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe. Zumindest sei die Beklagte verpflichtet gewesen, durch ein Warnschild auf die Gefahrenstelle hinzuweisen, da die Unebenheiten und Vertiefungen nicht erkennbar gewesen seien. Sie behauptet, infolge der erlittenen Verletzungen würden noch immer Funktionsstörungen im Unterkiefer vorliegen, weswegen sie andauernd unter erheblichen Schmerzen zu leiden habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 6.250,-- EUR, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezu-stellung zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 31.05.2002 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor. Die Ausgestaltung des Belages sei für Brückenverläufe typisch und bereits von weitem erkennbar. Der Bereich könnte mit angepasster Geschwindigkeit ohne Gefährdung durchfahren werden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Akteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus Amtshaftung gemäß Artikel 34 Grundgesetz i.V.m. dem §§ 839, 847 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungs-pflicht zu.

Da die Unterhaltspflicht für Gemeindestraßen gemäß § 9 des Hessischen Straßen-gesetzes den Gemeinden als öffentliche Last auferlegt ist, unterliegen aus der Verletzung dieser Pflicht erwachsende Ansprüche den Amtshaftungsgrundsätzen.

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklagten Gemeinde, die inhaltlich denselben Kriterien folgt wie die private Verkehrssicherungspf.licht (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rdn. 124), ist nicht feststellbar. Zumindest scheitert ein Anspruch der Klägerin gemäß § 254 BGB an ihrem weitaus überwiegenden Mitverschulden.

Die Passivlegitimation der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat ihren Einwand, der Unfallbereich befinde sich nicht im Gemeindegebiet sondern sei dem Amt für Straßenverkehrswege in X.X. zuzurechnen, ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten und eingeräumt, im Bereich der UnfallsteIle verkehrssicherungspflichtig zu sein.

Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten erstreckt sich grundsätzlich auf- die Instandhaltung des Belages, wobei ein hinreichend sicherer Zustand von Straßen und Wegen herbeizuführen und zu unterhalten ist und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall die Gefahren auszuräumen sind, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Erforderlichenfalls ist vor solchen Gefahren zu warnen (Palandt-Thomas, a.a.O, § 823 Rdn. 125 m.w.N.).

Auch Radwege müssen damit den Erfordernissen der öffentlicher Sicherheit genügen. Ebenso wie bei Wanderwegen sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen, da grundsätzlich nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden können und auf viele reizvolle Routen verzichtet werden müsste, würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Radwege fordern (vgl. Palandt-Thomas, a.a.O., § 823 Rdn. 125 m.V.a. Nürnberg OLGZ 75, 446). Selbst bei Vorliegen einer objektiven Gefahrenlage besteht damit nicht schon eine Verpflichtung der beklagten Gemeinde, jede Unebenheit und jede Vertiefung der Fugen zu beseitigen. Welche Schutzvorkehrungen im EinzeIfall zu treffen sind, bestimmt sich nach der Gefahrensituation unter Berücksichtigung des normalen Benutzerkreises. Ein durchschnittlich routinierter Fahrradfahrer kann jedoch nicht damit rechnen, dass Radwege, auch wenn sie zu diesem Zweck öffentlich gewidmet sind, durchgehend völlig eben sind. Dies, zumal solch ein Zustand gerade bei dem im Überschwemmungsgebiet liegenden Unfallbereich, nur bei regelmäßiger Neuverfugung mit Mörtel zu erreichen wäre. Eine solche Verpflichtung würde jedoch, unabhängig von der Frage der Leistungsfähigkeit der Gemeinde, auf die § 9 des Hessischen Straßengesetzes die Instandhaltungspflichten beschränkt, eine Überwertung der Gefahrenlage darstellen. Anhand der vorgelegten Lichtbilder des Unfallbereiches konnte das Gericht sich davon überzeugen, dass verbreiterte Fugen zwischen den einzelnen Natursteinplatten vorhanden sind und diese zum Teil Vertiefungen von einigen Zentimetern aufweisen. Insgesamt stellt sich der Bereich jedoch als ausreichend belegt und für einen Brückenverlauf als nicht untypisch dar. Eine Gefah-renlage von einiger Erheblichkeit, die bauliche Maßnahmen oder das Aufstellen eines Warnschildes erfordert hätte, kann aufgrund der vorgelegten Lichtbilder nicht festgestellt werden. Für diese Überlegung des Gerichtes spricht ferner der Umstand, dass allein die Klägerin in dem maßgeblichen Bereich stürzte, die übrigen Mitglieder der Radfahrgruppe jedoch ohne zu stürzen weiterfahren konnten.

In jedem Fall fällt der Klägerin jedoch solch ein hohes Mitverschulden zur Last, dass daneben für eine Haftung der Beklagten kein Raum bleibt. Denn bei der Haftung für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist zu berücksichtigen, ob der sorgfältige Benutzer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Auch nur dort, wo atypische Gefahren nicht ohne weiteres erkennbar sind, können Warnschilder erforderlich werden. Ausweislich der zur Akte gereichten Fotos von den örtlichen Verhältnissen war schon von weitem gut zu erkennen, dass in dem weiteren Verlauf des Weges der geteerte Belag endete und für einen kurzen Abschnitt ein grober Natursteinbelag folgte. Die Klägerin musste bei der Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mit Unebenheiten und Vertiefungen zwischen den einzelnen Steinen rechnen, die typischerweise auch einige Zentimeter betragen können und, wie z.B. Straßenbahnschienen, auch die Gefahr in sich tragen, dass die Fahrradreifen stecken bleiben. Es war ihr damit möglich, sich auf die Gefahr einzustellen und ihre Geschwindigkeit ggf. auf Schrittgeschwindigkeit zu reduzieren oder ihr Rad über den fraglichen Bereich zu schieben. Wegen der objektiven Erkennbarkeit der Gefahrenlage kann die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten folglich auch nicht mit dem Argument der Nichterkennbarkeit erheblicher Gefahren aus dem Fehlen eines Warnschildes hergeleitet werden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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