AG Wetzlar, 2024-03-21, 618 F 1058/23 VKH1

618 F 1058/23 VKH1Gericht erster Instanz21.03.2024

Gesamter Gesetzestext

AG Wetzlar — 618 F 1058/23 VKH1 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-21

Aktenzeichen: 618 F 1058/23 VKH1

ECLI: ECLI:DE:AGWETZL:2024:0321.618F1058.23VKH1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 01.11.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf den §§ 76 ff. FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.

Die Antragstellerin hat in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass die Antragstellerin Arbeitslohn bezieht. Die Einnahmen wurden jedoch nicht angegeben.

Überdies ist die Antragstellung mutwillig.

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